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28. Juli 2026

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine für ausländische Unternehmen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Ukraine kann die Quellensteuer auf Einkünfte aus der Ukraine reduzieren oder beseitigen. Voraussetzung sind ein in Kraft befindliches DBA, die richtige Einordnung der Einkünfte, eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung vor der Zahlung und — soweit der einschlägige Abkommensartikel dies verlangt — die Nutzungsberechtigung.

Dividenden an eine ausländische Muttergesellschaft, Zinsen an einen ausländischen Darlehensgeber, Lizenzgebühren für geistiges Eigentum, Mietzahlungen und Dienstleistungsvergütungen erfordern jeweils eine gesonderte steuerliche Prüfung. Die ukrainische Zahlstelle muss feststellen, ob Quellensteuer einzubehalten ist und welcher Satz gilt.

Dieser Beitrag richtet sich an ausländische Unternehmen, ihre Finanzverantwortlichen und Steuerberater, die mit Einkünften aus der Ukraine befasst sind — als Gesellschafter einer ukrainischen Gesellschaft, als Darlehensgeber einer ukrainischen Schuldnerin oder als Lizenzgeber für in der Ukraine genutztes geistiges Eigentum.

1. Vorrang des DBA im ukrainischen Steuerrecht
2. Ukrainische Quellensteuer auf Einkünfte von Nichtansässigen
3. Voraussetzungen für DBA-Vorteile
4. Ansässigkeitsbescheinigung
5. Nutzungsberechtigung und Zwischenstrukturen
6. Betriebsstättenrisiko in der Ukraine
7. Gründe für die Versagung von DBA-Vorteilen
8. Checkliste vor grenzüberschreitenden Zahlungen
9. DBA-Netzwerk der Ukraine
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Vorrang des DBA im ukrainischen Steuerrecht

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein bilateraler völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Ukraine und einem anderen Staat, der von der Werchowna Rada der Ukraine ratifiziert wurde. Das Steuergesetzbuch der Ukraine gibt einem ratifizierten internationalen Vertrag Vorrang vor abweichenden Regelungen des Gesetzbuchs. Die ukrainische Zahlstelle muss daher den einschlägigen DBA-Satz oder eine Befreiung anwenden, wenn die Voraussetzungen des Abkommens und die ukrainischen Dokumentationsanforderungen erfüllt sind.

DBAs verteilen die Besteuerungsrechte für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Unternehmensgewinne, Dienstleistungseinkünfte und unbewegliches Vermögen. Für jede Einkunftsart bestimmen sie, wie die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten verteilt werden, und legen den Höchststeuersatz fest, der im Quellenstaat erhoben werden darf. Je nach Bestimmungen des jeweiligen Abkommens kann dieser Satz auf unter 15 % reduziert oder auf null festgesetzt werden.

2. Ukrainische Quellensteuer auf Einkünfte von Nichtansässigen

Ist kein DBA anwendbar oder sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, erhebt das ukrainische Steuergesetzbuch eine Quellensteuer nach dem allgemeinen Satz. Für die meisten Einkünfte aus ukrainischen Quellen beträgt der innerstaatliche Quellensteuersatz 15 % der Zahlung. Erfasst werden unter anderem Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Leasing- und Mietvergütungen, Einkünfte aus Ingenieurleistungen sowie Einkünfte aus ukrainischem unbeweglichem Vermögen. Das Steuergesetzbuch qualifiziert diesen Satz mit dem Vorbehalt „soweit die internationalen Verträge der Ukraine nichts anderes bestimmen“.

Die ukrainische Zahlstelle muss die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung einbehalten. Eine Überzahlung kann nur in einem gesonderten Erstattungsverfahren zurückgefordert werden.

3. Voraussetzungen für DBA-Vorteile

Eine DBA-Begünstigung setzt voraus, dass alle für die konkrete Einkunftsart und den einschlägigen Abkommensartikel relevanten Bedingungen gemeinsam erfüllt sind.

Voraussetzung Inhalt
DBA in Kraft Zwischen der Ukraine und dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens besteht ein ratifiziertes DBA
Nutzungsberechtigung Soweit der einschlägige Abkommensartikel dies verlangt, ist das ausländische Unternehmen Nutzungsberechtigter der Einkünfte und kein Beauftragter, Treuhänder oder Durchleitungsunternehmen
Ansässigkeitsbescheinigung Gültige Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates, vor der Zahlung ausgehändigt

Sind alle drei Bedingungen erfüllt, wendet die ukrainische Zahlstelle den DBA-Satz oder die Freistellung unmittelbar beim Zahlungsvorgang an, ohne vorherige Genehmigung des Staatlichen Steuerdienstes. Die Entlastung wirkt damit an der Quelle und nicht erst auf dem Wege eines nachträglichen Rückerstattungsantrags.

Missbrauchsbekämpfung. Das Multilaterale Übereinkommen der OECD (MLI) ändert ein DBA nur, wenn die Positionen beider Vertragsstaaten übereinstimmen und die betreffenden Vorschriften anwendbar sind. Daneben kann das ukrainische Steuergesetzbuch eine Begünstigung versagen, wenn der Haupt- oder überwiegende Zweck der Transaktion im Erhalt des Abkommensvorteils lag und dessen Gewährung dem Ziel des Abkommens widerspricht.

4. Ansässigkeitsbescheinigung

Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein amtliches Dokument der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates und bestätigt die steuerliche Ansässigkeit des ausländischen Unternehmens. Sie muss der dort vorgeschriebenen Form entsprechen, soweit erforderlich legalisiert oder mit einer Apostille versehen und nach ukrainischem Recht ins Ukrainische übersetzt werden.

Die Bescheinigung muss vor der Zahlung vorliegen. Eine Bescheinigung für das vorangegangene Berichtsjahr kann im laufenden Jahr verwendet werden; nach Jahresende ist jedoch eine Bescheinigung für das laufende Jahr einzuholen.

Liegt vor der Zahlung keine Bescheinigung vor, gilt der innerstaatliche Satz für die jeweilige Einkunftsart. Eine später eingereichte Bescheinigung kann nur für einen Erstattungsantrag wegen zu viel einbehaltener Steuer verwendet werden.

5. Nutzungsberechtigung und Zwischenstrukturen

Die steuerliche Ansässigkeit in einem Abkommensstaat ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für DBA-Vorteile. Das ausländische Unternehmen muss zudem Nutzungsberechtigter der jeweiligen Einkünfte sein, also über diese verfügen können und nicht lediglich als Beauftragter, Treuhänder oder Durchleitungsunternehmen handeln. Die Nutzungsberechtigung an Einkünften ist nicht mit der Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft gleichzusetzen.

DBA-Vorteile stehen Bevollmächtigten, Nominees, Durchleitungsunternehmen oder Gesellschaften nicht zu, die vertraglich zur Weiterleitung der Einkünfte an einen Dritten verpflichtet sind. Ist der unmittelbare Empfänger nicht nutzungsberechtigt, kann das DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten nur nach dem im ukrainischen Steuergesetzbuch vorgesehenen Verfahren und bei Vorliegen der vorgeschriebenen Erklärungen und Nachweise angewendet werden.

Bei konzerninternen Finanzierungen, Holdingstrukturen und Lizenzgebührengestaltungen sollte eine Nutzungsberechtigtenanalyse vor der ersten Zahlung durchgeführt werden. Die Dokumentation zur Substanz, zu den Funktionen und zum wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens sollte im Voraus erstellt und nicht erst nach einer Prüfung rekonstruiert werden.

6. Betriebsstättenrisiko in der Ukraine

Ein ausländisches Unternehmen, das in der Ukraine durch eine feste Geschäftseinrichtung, Mitarbeiter oder Beauftragte tätig ist, kann unbeabsichtigt eine Betriebsstätte begründen, auch ohne registrierte lokale Gesellschaft. Liegt eine Betriebsstätte vor, unterliegt das Unternehmen mit den ihr zuzurechnenden Gewinnen der ukrainischen Körperschaftsteuer.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch die der Nichtansässige seine Tätigkeit in der Ukraine ganz oder teilweise ausübt. Typische Formen sind Geschäftsleitung, Zweigstelle, Fabrik, Werkstatt und ein in der Ukraine befindlicher Server. Eine Betriebsstätte kann auch durch länger andauernde Bau- oder Montagetätigkeiten oder durch die Erbringung von Leistungen über entsandtes Personal entstehen. Gleiches gilt für einen abhängigen Vertreter, der Verträge im Namen des Nichtansässigen abschließt, deren wesentliche Bedingungen faktisch aushandelt oder die maßgebliche Rolle bei Vertragsabschlüssen spielt, die der Nichtansässige anschließend regelmäßig ohne wesentliche Änderungen übernimmt.

Schwellenwerte, ausgenommene Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten sowie Vertreterregeln unterscheiden sich nach ukrainischem Recht und dem jeweiligen DBA. Liegt eine Betriebsstätte vor, muss der Nichtansässige sich beim Staatlichen Steuerdienst der Ukraine registrieren und die ihr zuzurechnenden Gewinne erklären.

7. Gründe für die Versagung von DBA-Vorteilen

Die häufigsten Gründe, aus denen DBA-Begünstigungen versagt oder nachträglich angefochten werden:

Keine Ansässigkeitsbescheinigung vor der Zahlung. Eine später eingegangene Bescheinigung rechtfertigt den DBA-Satz nicht für eine bereits erfolgte Zahlung.

Falsche Einordnung der Einkunftsart. Lizenzgebühren, Dienstleistungen, Zinsen und Verwaltungsvergütungen fallen unter unterschiedliche Abkommensartikel.

Durchleitungsstruktur statt Nutzungsberechtigtem. Ein Unternehmen ohne echte Funktionen erhält nicht allein aufgrund seiner Ansässigkeit DBA-Vorteile.

Hauptzwecktest. Eine Begünstigung kann versagt werden, wenn die Gestaltung überwiegend zur Erlangung von DBA-Vorteilen ohne echten wirtschaftlichen Zweck geschaffen wurde.

8. Checkliste vor grenzüberschreitenden Zahlungen

  • Bestätigung, dass zwischen der Ukraine und dem Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens ein DBA in Kraft ist (aktuelle Liste auf der Website des ukrainischen Finanzministeriums)
  • Bestimmung der Einkunftsart und des anzuwendenden Abkommensartikels (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Unternehmensgewinne usw.)
  • Nachweis, dass das ausländische Unternehmen Nutzungsberechtigter ist — kein Beauftragter oder Durchleitungsunternehmen
  • Beschaffung der Ansässigkeitsbescheinigung vor der Zahlung, mit Legalisation oder Apostille soweit erforderlich und ukrainischer Übersetzung nach den gesetzlichen Vorgaben
  • Prüfung, ob das betreffende DBA vom MLI erfasst ist und ob der Hauptzwecktest auf die Gestaltung anwendbar ist
  • Bewertung des Betriebsstättenrisikos, wenn der Nichtansässige in der Ukraine tätig ist oder dort Personal hat
  • Anwendung des DBA-Satzes oder des im ukrainischen Steuergesetzbuch für die jeweilige Einkunftsart vorgesehenen innerstaatlichen Satzes und Abführung der einbehaltenen Steuer
  • Ausweis der Zahlung und der einbehaltenen Steuer in der maßgeblichen Körperschaftsteuererklärung und der entsprechenden Anlage für Nichtansässige

9. DBA-Netzwerk der Ukraine

Die Ukraine unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit einer breiten Gruppe von Staaten, darunter die wichtigsten Handels- und Investitionspartner. Dazu gehören Österreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, die Niederlande, Polen, Frankreich, Israel, die Türkei, die Vereinigten Staaten, Kanada und viele weitere Staaten. Die aktuelle Liste der in Kraft befindlichen und unterzeichneten Abkommen wird vom ukrainischen Finanzministerium veröffentlicht.

Die DBAs mit Russland und Belarus wurden 2022 gekündigt und sind nicht mehr anwendbar. Zahlungen an Ansässige dieser Staaten werden ausschließlich nach ukrainischem innerstaatlichem Recht besteuert.

Die gesetzlichen Änderungen der ukrainischen MLI-Position traten am 7. Juni 2025 in Kraft. Die aktualisierte konsolidierte Position, einschließlich der Liste erfasster Abkommen und Vorbehalte, wurde am 20. Oktober 2025 beim OECD-Verwahrer hinterlegt; sie erfasst unter anderem Abkommen mit Österreich, Dänemark, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Singapur, den VAE und Malaysia. Ob das MLI ein konkretes DBA tatsächlich ändert, hängt zusätzlich von der Position des anderen Staates und den jeweiligen Anwendungszeitpunkten ab.

Deutschland und Ukraine: Das DBA von 1995 bleibt derzeit in Kraft. Ein neues deutsch-ukrainisches Abkommen wurde am 19. Mai 2026 unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft. Es ersetzt das Abkommen von 1995 erst nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren in beiden Staaten.

Häufige Fragen

Kann ein DBA-Vorteil beansprucht werden, wenn die Ansässigkeitsbescheinigung erst nach der Zahlung eingeht?

Liegt vor der Zahlung keine Bescheinigung vor, gilt der innerstaatliche Satz für die jeweilige Einkunftsart. Nach Erhalt der Bescheinigung kann eine Erstattung der zu viel einbehaltenen Steuer beantragt werden.

Gilt eine Ansässigkeitsbescheinigung aus dem Vorjahr auch für laufende Zahlungen?

Ja. Eine Bescheinigung für das Vorjahr kann für Zahlungen im laufenden Jahr verwendet werden; nach Jahresende ist jedoch eine Bescheinigung für das laufende Jahr einzuholen.

Gelten DBA-Vorteile automatisch?

Nein. Die Zahlstelle muss prüfen, ob das DBA in Kraft ist, die Einkünfte richtig einordnen, die Bescheinigung vor der Zahlung erhalten und die Nutzungsberechtigung prüfen, soweit das DBA sie voraussetzt.

Was ist der Hauptzwecktest und welche Unternehmen sind betroffen?

Der Hauptzwecktest erlaubt die Versagung von DBA-Vorteilen, wenn deren Erlangung zu den Hauptzwecken einer Gestaltung gehört und die Begünstigung dem Ziel des Abkommens widerspräche. Er ist insbesondere für Holding-, konzerninterne Finanzierungs- und Lizenzstrukturen relevant.

Wie kann geprüft werden, ob ein DBA mit einem bestimmten Staat in Kraft ist?

Die aktuelle Liste veröffentlicht das ukrainische Finanzministerium; sie sollte vor jeder Zahlung geprüft werden.

Kann ein ausländisches Unternehmen, das Dienstleistungen an ukrainische Kunden erbringt, eine Betriebsstätte in der Ukraine begründen?

Ja, abhängig von Dauer und Art der Tätigkeit sowie dem anwendbaren DBA. Liegt eine Betriebsstätte vor, muss der Nichtansässige sich in der Ukraine registrieren und Körperschaftsteuer auf die ihr zuzurechnenden Gewinne zahlen.

Wie DLF unterstützen kann

DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Unternehmen und ihre ukrainischen Tochtergesellschaften bei grenzüberschreitenden Zahlungen und Unternehmensstrukturen: bei der Bestimmung des anwendbaren DBA, der Einordnung der Einkünfte, der Prüfung der Nutzungsberechtigung, der Vorbereitung der Unterlagen für die Quellensteuerentlastung, der Bewertung des Betriebsstättenrisikos und der Kommunikation mit ukrainischen Steuerbehörden. Die Kanzlei verbindet Beratung im Steuerrecht mit Vertrags- und Transaktionsberatung bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, konzerninternen Finanzierungen und der Tätigkeit von Nichtansässigen in der Ukraine.

Igor Dykunskyy, LL.M., Partner, Rechtsanwalt, DLF Rechtsanwälte

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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