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10. Dezember 2023

Bestimmung der letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer (UBOs) in ukrainischen Unternehmen

Am 19. September 2023 wurde vom Ministerkabinett der Ukraine die Verordnung Nr. 1011 über die Genehmigung der Methodik zur Bestimmung der letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer durch juristische Personen verabschiedet.

Wie es sich daraus ergibt, geht es bei der Bestimmung der letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer durch juristische Personen oder bei der Feststellung deren Abwesenheit um die folgenden Phasen:

  1. Untersuchung der Anzeichen, der Art und des Maßes (Niveaus, Grades, Anteils) des direkten entscheidenden Einflusses auf die Aktivitäten von juristischen Personen;
  2. Untersuchung der Anzeichen, der Art (des Nutzens, des Interesses) und des Maßes (Niveaus, Grades, Anteils) des indirekten entscheidenden Einflusses (Kontrolle);
  3. Untersuchung von Informationen über die Gründer, Treuhänder, Protektor (falls vorhanden), Begünstigte sowie über andere natürliche Personen, die einen entscheidenden Einfluss auf die Aktivitäten von Trust oder anderen ähnlichen juristischen Person ausüben können;
  4. Systematisierung, Zusammenfassung, Analyse und Dokumentation der Informationen, welche in Bezug auf die drei vorhergehenden Punkte herausgefunden wurden;
  5. Überwachung und Aktualisierung (Update) von Informationen über die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer (weiter UBOs).

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Zur Feststellung der Art und des Umfangs (Niveaus, Grades, Anteils) des wirtschaftlichen Eigentums (Nutzens, Interesses, Einflusses) sollte Folgendes bestimmt werden:

  1. alle Personen (Gründer, Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder) einer juristischen Person, welche direkt einen Schlüsselanteil am Stamm- bzw. Grundkapital oder an den Stimmrechten der ukrainischen juristischen Person besitzen;
  2. alle Personen (Gründer, Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder) in der Kette der Kontrolle/des Eigentums an der juristischen Person, welche indirekt einen Schlüsselanteil am Stamm- bzw. Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person besitzen, insbesondere durch verbundene natürliche oder juristische Personen, Trusts oder andere ähnliche Rechtspersonen;
  3. alle Personen, welche einen entscheidenden Einfluss nehmen, indem sie die folgenden Rechte ausüben: das Recht auf Kontrolle, Besitz, Nutzung oder Verfügung über alle Vermögenswerte oder deren Anteile sowie das Recht auf den Erwerb von Einkünften aus der Geschäftstätigkeit der juristischen Person, des Trusts oder einer anderen ähnlichen juristischen Person;
  4. alle Personen, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung und die Abstimmungsergebnisse von Leitungsorganen sowie auf die Vornahme von Rechtsgeschäften ausüben, die es ermöglichen, die Hauptbedingungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der juristischen Person oder der Geschäftstätigkeit des Trusts oder einer anderen ähnlichen juristischen Person zu bestimmen und verbindliche Entscheidungen zu treffen, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit der juristischen Person, des Trusts oder einer anderen ähnlichen juristischen Person haben können, unabhängig von deren formaler Eigentümerschaft.

Die Klärung von Daten, welche die Feststellung der letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, und von Anzeichen eines direkten entscheidenden Einflusses auf die Aktivitäten der juristischen Person durch den direkten Besitz von Schlüsselanteilen am Stamm- bzw. Grundkapital seitens von natürlichen Personen oder durch deren direkten Besitz an Stimmrechten in juristischen Personen in der Ukraine erfolgt unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die enthalten sind in:

  • Erfassungssystem für die Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welches vom Zentralverwahrer für Wertpapiere geführt wird – wenn es um Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht;
  • in den Angaben über juristische Personen im Einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen, Einzelunternehmer und öffentlichen Verbände bezüglich der Größe des Stamm- bzw. Grundkapitals und der Größe des Anteils jedes der Gründer (Beteiligten) – wenn es um Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung, Privatunternehmen, Kommanditgesellschaften und vollwertige Personengesellschaften sowie Farmen mit dem Status einer juristischen Person geht;
  • in den Angaben über die Gründer, Gesellschafter, Aktionäre, Mitglieder von juristischen Personen, welche in den Registern von ausländischen Staaten enthalten sind;
  • in amtlichen Dokumenten (ordnungsgemäß beglaubigten Kopien), welche bestätigen können, dass ausländische juristische Personen, Trusts sowie ausländische Investmentfonds und andere ähnliche juristische Personen zu Ausländern gehören;
  • in der Eigentumsstruktur einer juristischen Person, deren Form und Inhalt mit der ukrainischen Gesetzgebung übereinstimmt, und in der Berechnung des Eigentumsanteils am Stamm- bzw. Grundkapital, um Anzeichen für einen entscheidenden Einfluss auf die Aktivitäten der juristischen Person festzustellen.

Die Klärung von Daten, die die Feststellung der endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, und von Anzeichen eines indirekten entscheidenden Einflusses auf die Aktivitäten einer juristischen Person kann unter Verwendung von Informationen erfolgen, welche vor allem enthalten sind:

  • in den internen (lokalen) Dokumenten der juristischen Person, welche das Verfahren ihrer Gründung und Tätigkeit regeln, sowie in Vorschriften über die Leitungsorgane der juristischen Person;
  • in Sitzungsprotokollen der Leitungsorgane der juristischen Person geht es um die Gründungs- und Hauptversammlungen der Gründer/Gesellschafter/Aktionäre/Mitglieder sowie um Beschlüsse deren Einzelperson-/Kollegialorgane (Anordnungen, Anweisungen, Beschlüsse);
  • im Gesellschaftervertrag, nach welchem sich die Beteiligten an der Gesellschaft verpflichten, ihre Rechte und Befugnisse in einer bestimmten Weise auszuüben oder auf deren Ausübung zu verzichten;
  • in schriftlichen Vereinbarungen über die Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen von juristischen oder natürlichen Personen zur Verwaltung von Eigentums-/Nichteigentumsrechten sowie zum Erwerb/Beendigung von Eigentums-/Nichteigentumsrechten von juristischen oder natürlichen Personen und in Dokumenten über den Stand deren Umsetzung;
  • in Erfassungs- und statistischen (administrativen), finanziellen und steuerlichen Berichterstattungen, welche von der juristischen Person gesetzesgemäß geführt und offengelegt werden, sowie in Prüfungsberichten und in Ergebnissen von Prüfungen der finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten;
  • in offenen Informationssystemen, Registern und Datenbanken von staatlichen Behörden, öffentlichen Aufsichtsbehörden, Massenmedien, sozialen Netzwerken, anderen offenen Quellen und Informationen, welche im öffentlichen Zugang enthalten sind, in ausländischen staatlichen Registern, welche die Sammlung, Anhäufung und Erfassung von Informationen über juristische Personen, Einzelunternehmer und öffentliche Verbände gewährleisten;
  • in den Erklärungen von Mitarbeitern, Gründern/Gesellschaftern/Aktionären/Mitgliedern der juristischen Person sowie in anderen Dokumenten, welche die Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf die Aktivitäten der ukrainischen juristischen Person bestätigen können und selbständig oder auf Verlangen der juristischen Person zur Verfügung gestellt werden;
  • in Anträgen (Schreiben, Mitteilungen), welche von natürlichen oder juristischen Personen sowie von staatlichen, Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Aufklärungsbehörden in Bezug auf die Tätigkeit der juristischen Person eingegangen sind;
  • in Dokumenten, welche die staatliche Registrierung von Personenstandsurkunden bestätigen (es geht um Bescheinigungen oder Auszüge aus dem staatlichen Register für Personenstandsurkunden von Staatsbürgern über Geburt, Ehe, Scheidung, Namensänderung, Tod);
  • in Dokumenten, welche die Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) einer Person sowie die Registrierung einer ausländischen juristischen Person in ihrem Sitzstaat (Auszug aus dem Handels-, Bank-, Gerichtsregister usw.) bestätigen – im Falle der Gründung einer juristischen Person, in welcher eine ausländische juristische Person als Gründerin (Gründerinnen) auftreten, oder im Falle von Änderungen, welche mit dem Beitritt einer ausländischen juristischen Person zu den Gründern einer juristischen Person verbunden sind, wenn als Gründer der juristischen Person in der Ukraine eine nichtansässige juristische Person auftritt.

Es ist auch wichtig, dass in der Methodik unter anderem die Besonderheiten der Definition von UBOs festgelegt werden für:

gemeinnützige Organisationen

Bei der Bestimmung von UBOs bei gemeinnützigen Organisation – welche als juristische Personen auftreten – werden die Informationen auf Anzeichen eines direkten oder indirekten (durch verbundene natürliche oder juristische Personen) entscheidenden Einflusses einer natürlichen Person auf die Aktivitäten einer solchen gemeinnützigen Organisation untersucht, indem diese natürliche Person folgende Rechte in Anspruch nehmen kann: das Recht auf Kontrolle, Nutzung oder Verfügung aller Vermögenswerte oder deren Anteile sowie das Recht auf den entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung und die Abstimmungsergebnisse der Leitungsorgane sowie auf die Vornahme von Transaktionen und die Fassung von verbindlichen Entscheidungen, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Aktivitäten der gemeinnützigen Organisation haben.

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Partnerschaften, welche nach dem Recht einer ausländischen Jurisdiktion gegründet worden sind

Die Definition von UBOs bei Partnerschaften, welche nach den Gesetzen einer ausländischen Jurisdiktion gegründet worden sind, erfolgt unter Berücksichtigung von Arten der Partnerschaft (volle Partnerschaft, beschränkte Partnerschaft oder Partnerschaft mit beschränkter Haftung), von Besonderheiten deren Gründung und Geschäftstätigkeit sowie von vereinbarten Bedingungen zwischen den Partnern.

In vollen Partnerschaften (general partnerships) werden Informationen auf Anzeichen des entscheidenden Einflusses für alle Partner geprüft, welche eine unbeschränkte Vermögenshaftung für die Verpflichtungen der Partnerschaft tragen und an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt sind.

In einer beschränkten Partnerschaft werden Informationen auf Anzeichen des entscheidenden Einflusses für jeden vollen Partner geprüft, welcher eine unbeschränkte Vermögenshaftung für die Verpflichtungen der Partnerschaft trägt und die Geschäftstätigkeit bei der Partnerschaft verwaltet. Partner mit einer beschränkten Haftung (limited partners) an einer beschränkten Partnerschaft nehmen generell an der Verwaltung der Geschäftstätigkeit der Partnerschaft nicht teil; es muss jedoch festgestellt werden, ob Anzeichen eines indirekten entscheidenden Einflusses auf die Aktivitäten der Gesellschaft in den Handlungen dieser Partner vorhanden sind, und zwar im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften oder den vertraglichen Anforderungen, welche die Tätigkeit der Partnerschaft regeln.

Wenn ein Partner in einer vollen Partnerschaft oder ein voller Partner in einer beschränkten Partnerschaft als juristische Person auftritt, so müssen die letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer eines solchen Partners festgestellt werden.

In einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung (limited liability partnership) werden Informationen auf Anzeichen des entscheidenden Einflusses für alle Partner untersucht, insbesondere in Bezug darauf, ob die Partner fähig sind, sich an der Verwaltung der Geschäftstätigkeit der Partnerschaft mit beschränkter Haftung zu beteiligen.

In Bezug auf Partnerschaften werden zusätzlich Informationen über andere natürliche Personen untersucht, welche einen indirekten entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Partnerschaft haben können (insbesondere durch die Kontroll-/Eigentumskette).

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