- Home
- /
- Insights
- /
- Gesellschaftsrecht / M&A
- /
- Defence City in der...
Defence City in der Ukraine
Defence City ist eine besondere Rechtsregelung für ukrainische Unternehmen der Rüstungsindustrie. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen können Unternehmen mit diesem Status Befreiungen von der Körperschaftsteuer, Grundsteuer, Immobiliensteuer und Umweltsteuer in Anspruch nehmen. Die Regelungen ermöglichen außerdem die Anmietung staatlichen und kommunalen Eigentums ohne Auktion sowie die Unterstützung bei der Verlagerung und beim Schutz von Produktionsanlagen.
Dieser Beitrag richtet sich an Rüstungshersteller, Eigentümer ukrainischer Rüstungsunternehmen, ausländische Investoren und Geschäftsleitungen, die den Defence-City-Status prüfen oder die Anmietung von Räumlichkeiten beziehungsweise eine Produktionsverlagerung planen.
1. Die Rechtsregelung Defence City und ihre Laufzeit
2. Voraussetzungen für den Status
3. Antragstellung und Registrierung
4. Steuerbefreiungen im Rahmen von Defence City
5. Staatliches und kommunales Eigentum ohne Auktion mieten
6. Schutz und Verlagerung von Produktionsanlagen
7. Private Finanzierung geschützter Produktionsinfrastruktur
8. Erhalt des Status und Folgen seines Verlusts
9. Beteiligung ausländischer Unternehmen
10. Checkliste für die Teilnahme an Defence City
Häufig gestellte Fragen
Wie DLF unterstützen kann
1. Die Rechtsregelung Defence City und ihre Laufzeit
Defence City verleiht einzelnen juristischen Personen einen besonderen Status und schafft kein gesondertes geografisches Gebiet. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Ukraine „Über die nationale Sicherheit der Ukraine“. Das Verteidigungsministerium der Ukraine entscheidet über die Erteilung, die freiwillige Beendigung und den Entzug des Status.
Die Rechtsregelung gilt bis 2036. Ein Unternehmen kann den Status vorher auf eigenen Antrag beenden oder ihn aus gesetzlichen Gründen verlieren. Für die Steuerbefreiungen gelten zudem an den EU-Beitritt der Ukraine geknüpfte Begrenzungen.
2. Voraussetzungen für den Status
Der Antragsteller muss drei grundlegende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen.
- Ukrainische Registrierung. Antragsberechtigt ist nur eine nach ukrainischem Recht registrierte juristische Person. Ein nach ausländischem Recht gegründetes Unternehmen kann den Status nicht unmittelbar erhalten.
- Körperschaftsteuerpflicht. Das Unternehmen muss in der Ukraine körperschaftsteuerpflichtig sein.
- Anteil qualifizierter Einnahmen. Dieser muss im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 75 % der Gesamteinnahmen betragen. Für Flugzeugbauunternehmen, die unter die gesetzliche Sonderregelung fallen, gilt eine Schwelle von 50 %.
Qualifizierte Einnahmen umfassen Erlöse aus der Lieferung selbst hergestellter Rüstungsgüter sowie aus deren Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung oder Entsorgung. Dazu gehören auch als Geldleistung erhaltene wohltätige Zuwendungen, die für die Herstellung und Lieferung von Rüstungsgütern verwendet werden.
Bei einem Mitauftragnehmer oder Unterauftragnehmer zählen auch Einnahmen aus Materialien, Komponenten und Bauteilen, die einem Defence-City-Unternehmen zur Herstellung eigener Rüstungsgüter im Rahmen des betreffenden staatlichen Verteidigungsauftrags geliefert werden. Die Mitwirkung an diesem Auftrag muss vom staatlichen Auftraggeber bestätigt werden.
Das Gesetz nennt Umstände, die den Status ausschließen. Dazu gehören unzulässige Verbindungen zu einem Aggressorstaat, Sanktionsbeschränkungen, nicht behobene Verstöße gegen die Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter oder der Eigentümerstruktur, Insolvenz sowie die Auflösung einer juristischen Person. Auch Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsschulden von insgesamt mehr als 10 gesetzlichen Mindestmonatslöhnen schließen den Status aus. Ein weiterer Ausschluss betrifft den Sitz oder die Tätigkeit in vorübergehend besetztem Gebiet.
3. Antragstellung und Registrierung
Der Antrag ist nach dem vorgeschriebenen Verfahren an das Verteidigungsministerium zu übermitteln. Antrag und Anlagen müssen auf Ukrainisch verfasst und von befugten Personen unterzeichnet sein. Bei elektronischer Einreichung ist eine elektronische Signatur erforderlich.
Der Antrag enthält Angaben zum Unternehmen, zu den verantwortlichen Personen, zur Tätigkeit und zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Beizufügen sind der Konformitätsbericht für das Vorjahr, der Jahresabschluss, der Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers zum Konformitätsbericht sowie die vorgeschriebene Bescheinigung über fehlende Steuer- und Beitragsrückstände oder ein Auszug zum Stand der entsprechenden Abgabenkonten. Reicht ein Vertreter den Antrag ein, ist eine Vollmacht oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie beizufügen.
Die Prüfung des Antrags erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang. Bei formalen Mängeln kann das Ministerium den Antrag innerhalb von 5 Arbeitstagen ohne inhaltliche Prüfung zurückgeben. Andernfalls gilt er als zur Prüfung angenommen.
Der Status wird durch die Entscheidung des Ministeriums und den entsprechenden Eintrag im Defence-City-Register erworben. Ein Registerauszug bestätigt den Status.
Die Angaben im Defence-City-Register selbst sind dienstliche Informationen mit beschränktem Zugang. Während des Kriegsrechts und für ein Jahr nach dessen Beendigung oder Aufhebung kann ein Unternehmen beantragen, den allgemeinen Zugang zu seinen Daten in anderen öffentlichen elektronischen Registern zu beschränken; ausgenommen ist das Diia-City-Register. Die Beschränkung gilt innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens für die Dauer des Status. Zugriffsrechte befugter Behörden und anderer gesetzlich bestimmter Personen bleiben bestehen.
4. Steuerbefreiungen im Rahmen von Defence City
Das Steuergesetzbuch der Ukraine sieht vier wesentliche Befreiungen vor. Sie gelten bis zum 1. Januar 2036, jedoch längstens bis zum Jahr des EU-Beitritts der Ukraine, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
| Steuer | Umfang der Befreiung |
|---|---|
| Körperschaftsteuer | Gewinn, der die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt |
| Grundsteuer | Grundstücke mit betrieblich genutzten Produktionsanlagen; während der Verlagerung vorübergehend ungenutzte Grundstücke, die Dritten nicht überlassen werden |
| Immobiliensteuer | Bestimmte Immobilien am Verlagerungsort und während der Verlagerung vorübergehend ungenutzte Industrie- und Lagergebäude |
| Umweltsteuer | Befreiung für die vorgesehenen Steuerzeiträume |
Für die Körperschaftsteuerbefreiung ist ein gesonderter Antrag an die Steuerbehörde nach dem vorgeschriebenen Verfahren erforderlich; er kann während der Statusdauer nur einmal gestellt werden. Ergeht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang keine Ablehnung, gilt der Antrag als angenommen.
Während der Anwendung der Befreiung darf das Unternehmen keine Dividenden beschließen oder auszahlen, außer bei Zahlungen an den Staatshaushalt oder an staatliche Anteilseigner in den ausdrücklich im Steuergesetzbuch geregelten Fällen. Auch dürfen keine festgestellten Verstöße gegen Berichts- und Dokumentationspflichten zu Verrechnungspreisen und kontrollierten ausländischen Gesellschaften vorliegen.
Der steuerfreie Gewinn muss bis spätestens 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres für zulässige Zwecke verwendet werden. Dazu gehören die Schaffung und Modernisierung von Anlagevermögen, neue Technologien, die Forschung und Entwicklung neuer Waffen sowie der Erwerb von Beteiligungen an Rüstungsunternehmen. Im letztgenannten Fall darf die Gesellschaft, deren Anteile erworben werden, während der Anwendung der Befreiung durch das Defence-City-Unternehmen keine Dividenden beschließen oder auszahlen.
Wird der Gewinn nicht fristgerecht verwendet, wird der ungenutzte Teil für den Zeitraum besteuert, in dem die Verwendungsfrist abläuft. Verrechnungspreiskorrekturen und bereinigte Gewinne kontrollierter ausländischer Gesellschaften werden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nach den allgemeinen Regeln besteuert.
Nach den amtlichen Erläuterungen des Staatlichen Steuerdienstes können beide Status gleichzeitig bestehen. Unternehmen mit zusätzlichem Diia-City-Status können jedoch keine der vier Defence-City-Steuerbefreiungen nutzen. Für Unternehmen mit beiden Status entfallen außerdem die besonderen Diia-City-Vergünstigungen bei der Einkommensteuer und dem einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für Beschäftigte und Gig-Spezialisten.
5. Staatliches und kommunales Eigentum ohne Auktion mieten
Nach den aktualisierten Vermietungsregeln genügt während des Kriegsrechts für die Anmietung staatlichen oder kommunalen Eigentums ohne Auktion die Erfüllung mindestens eines von vier alternativen Kriterien.
- Das Verteidigungsministerium hat das Unternehmen als für die Wirtschaft im besonderen Zeitraum im Bereich der Rüstungsindustrie oder für die Versorgung der Streitkräfte und anderer militärischer Verbände kritisch wichtig eingestuft.
- Das Unternehmen ist im elektronischen Register der Teilnehmer an Auswahlverfahren und der Auftragnehmer staatlicher Verteidigungsaufträge eingetragen.
- Das Unternehmen stellt Raketensysteme in Serie her, entwickelt neue, modernisierte oder modifizierte Raketenwaffen oder produziert militärische Explosivstoffe, unbemannte Systeme oder aktive Gegenmittel (elektronische Kampfführung) beziehungsweise passive Gegenmittel gegen technische Aufklärung.
- Das Unternehmen besitzt den Defence-City-Status.
Die Änderungen vom September 2026 haben den Defence-City-Status als eigenständige Grundlage aufgenommen und den Mechanismus auf kommunales Eigentum erweitert. Die anderen drei Kriterien müssen nicht mehr kumulativ erfüllt sein.
Die Monatsmiete für staatliches Eigentum beträgt 8 % des unabhängig ermittelten Schätzwerts ohne Umsatzsteuer, geteilt durch 12. Für kommunales Eigentum wird diese Formel lediglich empfohlen; maßgeblich ist die Entscheidung der zuständigen kommunalen Selbstverwaltung.
Der Mietinteressent beantragt beim Vermieter schriftlich die Aufnahme des Objekts in die Liste des zweiten Typs und legt Angaben zur Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums vor. Der Vermieter leitet den Antrag innerhalb von 3 Arbeitstagen an den bilanzführenden Rechtsträger des Objekts und das Verteidigungsministerium weiter. Das Ministerium bestätigt innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang die Erfüllung der Voraussetzungen oder teilt deren Nichterfüllung mit.
Die beabsichtigte Vermietung durch den bilanzführenden Rechtsträger ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen mit dem zuständigen Verwaltungsorgan abzustimmen. Der Mietvertrag ist innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Bewertungsgutachtens und des zugehörigen Prüfvermerks beim Vermieter abzuschließen. Angaben zum Objekt, zum Mietvertrag, zu Vertragsänderungen und zum Übergabeprotokoll werden nicht im elektronischen Handelssystem veröffentlicht.
Spätestens ein Jahr nach der vorherigen Entscheidung des Verteidigungsministeriums muss der Mieter dem Vermieter eine Kopie einer neuen Entscheidung vorlegen, die mindestens ein Kriterium bestätigt. Der Mietvertrag wird auf Verlangen des Vermieters vorzeitig beendet, wenn der Mieter diesen Nachweis nicht vorlegt oder keines der vier Kriterien mehr erfüllt.
6. Schutz und Verlagerung von Produktionsanlagen
Das Verfahren zur Unterstützung der Verlagerung und des Schutzes von Produktionsanlagen trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Es gilt für Defence-City-Unternehmen während des Kriegsrechts und für drei Jahre nach dessen Beendigung oder Aufhebung, höchstens jedoch für die Laufzeit der Rechtsregelung selbst.
Eine Verlagerung umfasst die Änderung des Sitzes und die Verlegung der Tätigkeit oder der Produktionsanlagen an einen anderen Ort in der Ukraine. Schutzmaßnahmen umfassen Neubau, Umbau oder grundlegende Instandsetzung nach den Anforderungen an Schutzbauten. Beide Mechanismen können grundsätzlich nicht gleichzeitig genutzt werden. Eine Ausnahme gilt für die Verlagerung gesonderter Einheiten, die keine von den Schutzmaßnahmen erfassten Räumlichkeiten nutzen.
Für die Verlagerung eines Unternehmens sind mindestens 30 Beschäftigte und die Herstellung von Rüstungsgütern während mindestens eines vorangegangenen Berichtsjahres erforderlich. Eine gesonderte Einheit muss mindestens 20 Beschäftigte, die entsprechende Produktionserfahrung und die Eigenschaft als Steueragent für die Einkommensteuer natürlicher Personen aufweisen. Auf begründeten Antrag kann das Ministerium von den Anforderungen an Produktionserfahrung und Beschäftigtenzahl der Einheit selbst absehen.
Für Schutzmaßnahmen muss das Unternehmen am Tag der Antragstellung beim Verteidigungsministerium mindestens 30 Beschäftigte haben. Die Maßnahmen werden am Hauptort seiner steuerlichen Registrierung durchgeführt.
Die Finanzierung erfolgt aus kommunalen Haushalten im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel. Der Erwerb von Immobilien oder Grundstücken für privates Eigentum sowie Ausgaben außerhalb des vorgesehenen Katalogs werden daraus nicht finanziert.
Nach der Haushaltsregelung für 2026 fließen 50 % desjenigen Anteils der Einkommensteuer natürlicher Personen, den das Unternehmen als Steueragent abführt und der dem allgemeinen Fonds des Gemeindehaushalts zusteht, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme in den Sonderfonds der betreffenden Gemeinde. Dies gilt für Unternehmen, die einen Antrag auf Verlagerung oder Schutzmaßnahmen gestellt haben. Die Mittel dienen der entsprechenden Infrastruktur und den jeweiligen Maßnahmen.
7. Private Finanzierung geschützter Produktionsinfrastruktur
Im Oktober 2026 teilte das Verteidigungsministerium mit, dass die Regierung Änderungen am Beschluss des Ministerkabinetts über das experimentelle Bauverfahren für Rüstungsunternehmen gebilligt habe. Nach der Mitteilung sollen private Projektentwickler geschützte Anlagen mit eigenen Mitteln oder externer Finanzierung errichten und sie nach Abschluss des Baus Rüstungsunternehmen zu Eigentum, zur Miete oder zur Nutzung überlassen können.
Nach den angekündigten Bedingungen muss ein Gebäudeteil, der einem Rüstungsunternehmen überlassen wird, mindestens 25 % der Gesamtfläche umfassen und für die Einrichtung, Verlagerung oder Erweiterung der Produktion geeignet sein. Baufristen, Nutzung und Übertragung sollen vertraglich geregelt werden.
Nach derselben Mitteilung ist für die Teilnahme eine Vereinbarung unter anderem mit einem Defence-City-Unternehmen, einem Auftragnehmer staatlicher Verträge oder einem vom Ministerium als kritisch wichtig für die Rüstungsindustrie eingestuften Unternehmen erforderlich.
8. Erhalt des Status und Folgen seines Verlusts
Der Konformitätsbericht ist spätestens am 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen. Beizufügen sind der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers zum Konformitätsbericht. Der Prüfer muss zur gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse berechtigt sein.
Fehlt der vorgeschriebene Jahresabschluss oder ein ordnungsgemäßer Prüfungsbericht, gilt der Konformitätsbericht als nicht eingereicht. Das Verfahren sieht auch die Rückgabe verspäteter Berichte sowie von Berichten mit Form- oder Unterschriftsmängeln vor. Ein zurückgegebener Bericht gilt als nicht eingereicht. Eine Verspätung von mehr als 20 Arbeitstagen oder ein zweiter aufeinanderfolgender Fristverstoß ist ein eigenständiger Grund für den Statusverlust.
Gründe für den Statusverlust sind unter anderem die Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, unrichtige Angaben oder die zweckwidrige Verwendung steuerfreier Gewinne. Bei einer Mitteilung über Unstimmigkeiten im Konformitätsbericht gewährt das Berichtsverfahren 15 Arbeitstage für Erläuterungen. Für die gesonderte gesetzliche Mitteilung über Anzeichen für einen möglichen Statusentzug gilt dagegen eine Antwortfrist von 5 Arbeitstagen.
Nach einem Statusverlust sind die Körperschaftsteuererklärungen innerhalb von 30 Kalendertagen zu berichtigen und Steuer sowie Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regeln zu berechnen und zu entrichten. Die Nachberechnung reicht bis zum Beginn des Berichtszeitraums zurück, in dem die für den Statusverlust maßgebliche Nichterfüllung entstand. Für die Grund- und Immobiliensteuer sind Berichtigungen vor dem 20. des Folgemonats, für die Umweltsteuer innerhalb von 30 Kalendertagen einzureichen. Die steuerlichen Verjährungsfristen gelten in diesen Fällen nicht.
Eine freiwillige Statusbeendigung hat andere Folgen. Sofern kein gesetzliches Hindernis vorliegt, entscheidet das Ministerium innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Für den betreffenden Zeitraum wird die Körperschaftsteuer nach den allgemeinen Regeln ermittelt; zusätzlich wird der noch ungenutzte steuerfreie Gewinn besteuert, dessen Verwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Letzteres gilt auch bei einem freiwilligen Verzicht auf die Steuerbefreiung ohne Beendigung des Status.
9. Beteiligung ausländischer Unternehmen
Ein nach ausländischem Recht gegründetes Unternehmen kann den Status nicht unmittelbar erhalten. Ausländische Investoren können sich über ein ukrainisches Unternehmen mit ausländischem Kapital beteiligen, das alle Voraussetzungen eigenständig erfüllt und einen eigenen Antrag stellt.
Zu prüfen sind die gesamte Eigentümerstruktur, die wirtschaftlich Berechtigten und die Kontrollverhältnisse sowie Sanktionen und weitere gesetzliche Beschränkungen, insbesondere zu bestimmten Risikojurisdiktionen.
Ein ukrainisches Unternehmen mit ausländischem Kapital kann die Befreiungen und die Anmietung ohne Auktion zu denselben Bedingungen wie andere Defence-City-Unternehmen nutzen.
10. Checkliste für die Teilnahme an Defence City
Die Checkliste umfasst die Beantragung des Status, Steuerbefreiungen, die Anmietung ohne Auktion, die Verlagerung oder den Schutz von Produktionsanlagen und die jährliche Berichterstattung.
- Die Gründung nach ukrainischem Recht, die Körperschaftsteuerpflicht und den Anteil qualifizierter Einnahmen prüfen: mindestens 75 %, bei den gesetzlich bestimmten Flugzeugbauunternehmen 50 %.
- Die Eigentümerstruktur, die wirtschaftlich Berechtigten, Sanktionen sowie Steuer- und Sozialbeitragsrückstände prüfen.
- Den Antrag an das Verteidigungsministerium, den Konformitätsbericht, den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht und die weiteren erforderlichen Unterlagen vorbereiten.
- Nach der Entscheidung des Verteidigungsministeriums die Eintragung in das Defence-City-Register prüfen und einen Registerauszug einholen.
- Für die Körperschaftsteuerbefreiung einen Antrag bei der Steuerbehörde stellen und die Einschränkungen prüfen, insbesondere bei zusätzlichem Diia-City-Status.
- Die Mittelverwendung so planen, dass der steuerfreie Gewinn für zulässige Zwecke bis spätestens 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres verwendet wird.
- Für die Anmietung ohne Auktion die Erfüllung eines der vier Kriterien nachweisen und die jährliche Bestätigung sicherstellen.
- Für eine Verlagerung oder Schutzmaßnahmen die Personalanforderungen, das Genehmigungsverfahren und die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln prüfen.
- Den jährlichen Konformitätsbericht mit Jahresabschluss und Prüfungsbericht spätestens am 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einreichen.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann den Status im Rahmen von Defence City erhalten?
Eine ukrainische juristische Person, die körperschaftsteuerpflichtig ist und im Vorjahr mindestens 75 % qualifizierte Einnahmen erzielt hat; für gesetzlich bestimmte Flugzeugbauunternehmen gilt eine Schwelle von 50 %. Kein gesetzlicher Ausschlussgrund darf vorliegen. Für den Status selbst gilt keine Mindestbeschäftigtenzahl.
Gilt die Körperschaftsteuerbefreiung automatisch?
Nein. Nach Erhalt des Status ist ein gesonderter Antrag an die Steuerbehörde erforderlich. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen beginnt die Befreiung am ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Kalenderquartals.
Kann ein Unternehmen sowohl Defence City als auch Diia City angehören?
Ja. Ein Unternehmen mit zusätzlichem Diia-City-Status kann jedoch keine der vier Defence-City-Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen.
Wie lange gilt Defence City?
Die Rechtsregelung gilt bis zum 1. Januar 2036. Für die Steuerbefreiungen gilt zusätzlich die Begrenzung auf spätestens das Jahr des EU-Beitritts der Ukraine. Der Status eines einzelnen Unternehmens kann vorher enden oder entzogen werden.
Kann ein ausländisches Unternehmen den Status unmittelbar erhalten?
Nein, wenn es nach ausländischem Recht gegründet wurde. Ein ausländischer Investor kann sich über eine ukrainische juristische Person beteiligen, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wie DLF unterstützen kann
DLF Rechtsanwälte beraten ukrainische Rüstungshersteller und ausländische Investoren zu Defence City, zur gesellschaftsrechtlichen Strukturierung und zu regulatorischen Fragen. Die Kanzlei prüft die Einhaltung der Anforderungen an Einnahmen und Eigentümerstruktur, bereitet Unterlagen für das Verteidigungsministerium vor und berät zur Anmietung ohne Auktion, zu Berichtspflichten und zur Gewinnreinvestition.
Iurii Dynys, Counsel, Rechtsanwalt, DLF Rechtsanwälte.
Kontakt: +380 44 384 24 54, [email protected].
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information mit Stand vom 26. Oktober 2026. Die Anwendung der beschriebenen Regeln hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.
