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Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Vereinigungen in der Ukraine
Für Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Vereinigungen gelten in der Ukraine unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Das ukrainische Gesetz „Über wohltätige Tätigkeiten und Wohltätigkeitsorganisationen“ unterscheidet drei Formen von Wohltätigkeitsorganisationen: den Wohltätigkeitsverein, die Wohltätigkeitseinrichtung und den Wohltätigkeitsfonds. Das ukrainische Gesetz „Über gesellschaftliche Vereinigungen“ sieht zwei Rechtsformen vor: die gesellschaftliche Organisation und den gesellschaftlichen Verband. „Gesellschaftlich“ bezeichnet hier zivilgesellschaftliche, nicht staatliche Organisationen.
Dieser Beitrag richtet sich an ausländische Wohltäter, internationale Stiftungen, Unternehmen, Spender und Initiativen, die in der Ukraine eine nicht gewinnorientierte Organisation gründen oder finanzieren möchten. Die Rechtsform bestimmt die Leitungsorgane, die Anforderungen an die Gründer, das Registrierungsverfahren, die Verwendung von Zuwendungen und die steuerliche Berichterstattung.
1. Rechtsformen von Wohltätigkeitsorganisationen und Vereinigungen
2. Gründer und ausländische Beteiligung
3. Staatliche Registrierung von Organisationen in der Ukraine
4. Steuerlicher Status nicht gewinnorientierter Organisationen
5. Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten
6. Finanzierung und Berichtspflichten
7. Ausländische Beschäftigte und Freiwillige
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann
1. Rechtsformen von Wohltätigkeitsorganisationen und Vereinigungen
Die Wahl zwischen einer Wohltätigkeitsorganisation und einer gesellschaftlichen Vereinigung richtet sich in erster Linie nach dem angestrebten Zweck. Eine Wohltätigkeitsorganisation leistet Hilfe in den gesetzlich bestimmten Bereichen, etwa Bildung, Gesundheitsversorgung, soziale Sicherung und Kultur. Eine gesellschaftliche Vereinigung dient der Wahrnehmung und dem Schutz von Rechten und Freiheiten sowie der Förderung gesellschaftlicher Interessen; die Gewinnerzielung ist nicht ihr Hauptzweck.
| Form | Gründungsberechtigte | Min. | Mitglieder | Oberstes Leitungsorgan |
|---|---|---|---|---|
| Wohltätigkeitsverein | Geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts | ≥2 | Ja | Mitgliederversammlung |
| Wohltätigkeitseinrichtung | Geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts | ≥1 | Nein | Aufsichtsrat |
| Wohltätigkeitsfonds | Geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts | ≥1 | Ja | Mitgliederversammlung |
| Gesellschaftliche Organisation | Natürliche Personen | ≥2 | Ja | Oberstes Organ nach der Satzung |
| Gesellschaftlicher Verband | Juristische Personen des Privatrechts | ≥2 | Ja | Oberstes Organ nach der Satzung |
Die Tabelle vergleicht Organisationen mit Rechtspersönlichkeit.
Ein Wohltätigkeitsverein hat mindestens zwei Gründer und ist auf Grundlage einer Satzung tätig. Eine Wohltätigkeitseinrichtung kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, die ihr die im Gründungsakt bestimmten Vermögenswerte zuwenden; die Gründer sind nicht an ihrer Verwaltung beteiligt. Oberstes Organ ist der Aufsichtsrat. Ein Wohltätigkeitsfonds kann einen oder mehrere Gründer haben, hat Mitglieder und ist auf Grundlage einer Satzung tätig; sein oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Beide Formen gesellschaftlicher Vereinigungen können mit oder ohne Rechtspersönlichkeit tätig sein. Ohne diesen Status kann eine Vereinigung nicht als eigenständige juristische Person im eigenen Namen Konten eröffnen, Vermögen erwerben oder Verträge schließen. Werden keine Leitungsorgane gebildet, bestimmen die Gründer eine oder mehrere Personen, die die Vereinigung gegenüber dem Staat und anderen Personen vertreten. Diese Form kann sich für Initiativen eignen, die keine eigenständigen Finanzgeschäfte benötigen.
2. Gründer und ausländische Beteiligung
Geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, darunter ausländische Personen und Rechtsträger, können eine Wohltätigkeitsorganisation gründen. Ausgeschlossen sind staatliche Behörden, Organe der kommunalen Selbstverwaltung und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten, können eine gesellschaftliche Organisation zu denselben Bedingungen wie ukrainische Staatsangehörige gründen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, bei Jugend- und Kinderorganisationen 14 Jahre. Eine gerichtlich für geschäftsunfähig erklärte Person kann nicht Gründer sein.
Ein gesellschaftlicher Verband wird von juristischen Personen des Privatrechts gegründet, darunter auch ausländischen Unternehmen. Politische Parteien, Rechtsträger, für die ein Beendigungsbeschluss vorliegt oder deren Beendigung bereits läuft, sowie Rechtsträger mit derselben Person als einzigem Gründer sind als Gründer ausgeschlossen. Eine weitere Beschränkung gilt, wenn der Gründer oder der Inhaber einer wesentlichen Beteiligung des Rechtsträgers in einer Liste von Personen mit Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufgeführt ist oder internationalen Sanktionen unterliegt.
Ein Wohltätigkeitsverein und beide Formen gesellschaftlicher Vereinigungen benötigen mindestens zwei Gründer. Eine Wohltätigkeitseinrichtung oder ein Wohltätigkeitsfonds kann von einer Person gegründet werden.
3. Staatliche Registrierung von Organisationen in der Ukraine
Das ukrainische Gesetz „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen, Einzelunternehmer und gesellschaftlicher Formationen“ regelt das Registrierungsverfahren und seine Fristen. Für gesellschaftliche Vereinigungen beträgt die allgemeine Prüffrist bis zu drei Arbeitstage. Bei Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit kann sie bei Bedarf um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden. Wohltätigkeitsorganisationen werden grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Unterlagen registriert; Wochenenden und Feiertage zählen dabei nicht mit.
Bei einer Gründung mit Rechtspersönlichkeit richten sich die Unterlagen nach Rechtsform und Gründerkreis. Dazu gehören:
- ein Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular;
- das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie des Gründungsbeschlusses;
- ein Verzeichnis der Personen (Bürger), die am Gründungskongress, an der Gründungskonferenz oder an der Gründungsversammlung teilgenommen haben, bei einer gesellschaftlichen Vereinigung;
- die Eigentümerstruktur in der nach ukrainischem Recht vorgeschriebenen Form und mit dem vorgeschriebenen Inhalt;
- Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder zu dessen Fehlen und zur Eigentümerstruktur im gesetzlich vorgesehenen Umfang;
- eine Satzung oder ein Gründungsakt, wenn die Organisation ein eigenes Gründungsdokument verwendet;
- Angaben zu den Leitungsorganen und den zur Vornahme der Registrierungshandlungen bevollmächtigten Personen bei einer gesellschaftlichen Vereinigung;
- Unterlagen zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, soweit gesetzlich erforderlich.
Ist ein Gründer eine ausländische juristische Person, ist zusätzlich ein Nachweis ihrer Registrierung im Sitzstaat einzureichen, der höchstens einen Monat vor der Einreichung ausgestellt wurde. Ausländische Dokumente benötigen eine konsularische Legalisation oder Apostille, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag nichts anderes bestimmt, sowie eine ordnungsgemäß beglaubigte ukrainische Übersetzung. Die staatliche Erstregistrierung dieser Organisationen ist gebührenfrei.
Einreichungsfrist für gesellschaftliche Vereinigungen. Die Registrierungsunterlagen sind innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Gründungsversammlung einzureichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Vereinigung als nicht gegründet und das Gründungsverfahren muss wiederholt werden.
Mustersatzung für gesellschaftliche Organisationen. Der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 460 vom 18. April 2025 führte ein Pilotprojekt zur Tätigkeit gesellschaftlicher Organisationen auf Grundlage einer Mustersatzung ein. Die Registrierung über Diia steht Gründern offen, die die Voraussetzungen des elektronischen Dienstes erfüllen. Gehören ausländische Staatsangehörige zum Gründerkreis, sind die Unterlagen im regulären Verfahren außerhalb des Onlinedienstes bei der zuständigen territorialen Stelle des Justizministeriums einzureichen. Für Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Verbände gilt dieses Verfahren nicht.
4. Steuerlicher Status nicht gewinnorientierter Organisationen
Der steuerliche Status als nicht gewinnorientierte Organisation wird durch die Aufnahme in das Register nicht gewinnorientierter Einrichtungen und Organisationen (im Folgenden Register) bestätigt, das der Staatliche Steuerdienst führt. Der Antrag kann auch bei der Gründung über den staatlichen Registrator eingereicht werden. Dieser Status betrifft die Körperschaftsteuer und bedeutet keine Befreiung von sämtlichen Steuern und Pflichtabgaben.
Das Steuergesetzbuch der Ukraine legt folgende allgemeine Voraussetzungen für diesen Status fest:
- die Organisation ist nach dem für sie geltenden Gesetz gegründet und registriert;
- die Einnahmen werden für den Unterhalt der Organisation und ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet;
- das Gründungsdokument verbietet die Ausschüttung von Einnahmen an Gründer, Beteiligte, Mitglieder, Beschäftigte, Mitglieder der Leitungsorgane und verbundene Personen; Gehälter, der einheitliche Sozialbeitrag und Ausgaben für zulässige satzungsmäßige Tätigkeiten gelten nicht als Ausschüttung;
- das Gründungsdokument sieht bei Beendigung der Organisation die Übertragung des Vermögens auf eine oder mehrere nicht gewinnorientierte Organisationen der entsprechenden Art oder die Zuführung zum Haushalt vor;
- die Organisation ist durch Entscheidung des Staatlichen Steuerdienstes in das Register aufgenommen.
Das Formular 1-RN wird beim Staatlichen Steuerdienst eingereicht, der innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen entscheidet. Eine in das Register aufgenommene Organisation gilt ab dem Tag ihrer staatlichen Registrierung als nicht gewinnorientiert, wenn die Unterlagen bei der Registrierung oder innerhalb von zehn Tagen danach eingereicht wurden.
Für Wohltätigkeitsorganisationen gilt eine gesonderte Grenze: Die Verwaltungskosten dürfen 20 % der Einnahmen des laufenden Jahres nicht überschreiten. Ausgleichs- und sonstige Zahlungen an Beschäftigte, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen, führen nicht zum Ausschluss aus dem Register, wenn sie in den Gründungsdokumenten und/oder internen Verwaltungsregelungen vorgesehen sind, dem ukrainischen Wohltätigkeitsrecht entsprechen und 25 % der im Berichtsjahr tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten nicht überschreiten.
Stellt die Organisation selbst einen Verstoß gegen die steuerlichen Voraussetzungen für diesen Status fest, muss sie für den vorgeschriebenen Zeitraum einen Bericht einreichen und Körperschaftsteuer auf den Betrag der zweckwidrigen Vermögensverwendungen entrichten. Sie wird aus dem Register ausgeschlossen und ab dem ersten Tag des auf den Verstoß folgenden Monats körperschaftsteuerpflichtig.
5. Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten
Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit müssen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder zu dessen Fehlen sowie zur Eigentümerstruktur vorhalten und einreichen. Maßgeblich ist der tatsächliche entscheidende Einfluss einer natürlichen Person; die Gründereigenschaft allein macht sie nicht zum wirtschaftlich Berechtigten. Fehlt ein solcher Einfluss, ist der staatliche Registrator mit entsprechender Begründung über das Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigten zu informieren.
Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zur Eigentümerstruktur sind grundsätzlich innerhalb von 30 Arbeitstagen mitzuteilen. Unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Angaben sind spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Entdeckung zu berichtigen.
6. Finanzierung und Berichtspflichten
Wohltätigkeitsorganisationen können Spenden, Fördermittel, testamentarische Zuwendungen und andere gesetzlich zulässige Zuwendungen erhalten. Sie dürfen auch wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben, wenn diese ihre satzungsmäßigen Zwecke fördern. Gewinne dürfen nicht an Gründer, Beschäftigte, Mitglieder der Leitungsorgane oder verbundene Personen ausgeschüttet werden; rechtmäßige Gehaltszahlungen und zulässige Ausgaben bleiben möglich. Die Organisationen müssen Finanzberichte, statistische Meldungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Berichte erstellen und einreichen.
Eine gesellschaftliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit darf unternehmerisch tätig sein, unmittelbar bei entsprechender Satzungsregelung oder durch eigens gegründete juristische Personen. Die Tätigkeit muss ihrem Zweck entsprechen und dessen Verwirklichung fördern. Solche Vereinigungen müssen Bücher führen, Finanzberichte und statistische Meldungen erstellen sowie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Empfänger staatlicher oder kommunaler Haushaltsmittel müssen Berichte über deren zweckentsprechende Verwendung einreichen und veröffentlichen.
Ausländische Spenden und Fördermittel sind für Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit grundsätzlich zulässig. Bei ihrem Empfang sind die Herkunft der Mittel, Geldwäschevorschriften, Sanktionen, Zweckbindungen und die Bedingungen des Förderprogramms zu berücksichtigen. Der Förderer kann zusätzliche vertragliche Berichtspflichten vorsehen.
7. Ausländische Beschäftigte und Freiwillige
Entlohnte Beschäftigte. Nach dem ukrainischen Gesetz „Über die Beschäftigung der Bevölkerung“ holt der Arbeitgeber grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose bei der territorial zuständigen Arbeitsbehörde ein. In der Regel wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrags, höchstens jedoch für zwei Jahre erteilt. Ausgenommen sind unter anderem dauerhaft in der Ukraine ansässige Personen, Personen mit Flüchtlingsstatus, ergänzendem oder vorübergehendem Schutz in der Ukraine sowie Ausländer, die zur Mitwirkung an Projekten der internationalen technischen Hilfe eingereist sind.
Freiwillige. Das ukrainische Gesetz „Über die Freiwilligentätigkeit“ erlaubt geschäftsfähigen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten, die Ausübung einer Freiwilligentätigkeit. Für eine unentgeltliche Freiwilligentätigkeit ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Ausländische Freiwillige werden über Organisationen und Einrichtungen eingesetzt, die im Register nicht gewinnorientierter Einrichtungen und Organisationen eingetragen und auf der Website des Nationalen Sozialdienstes der Ukraine aufgeführt sind. Der Nationale Sozialdienst ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beginn des Einsatzes schriftlich zu informieren; der Staatliche Migrationsdienst ist ebenfalls innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beendigung der Tätigkeit zu benachrichtigen.
Häufige Fragen
Was ist der praktische Unterschied zwischen einem Wohltätigkeitsfonds und einer gesellschaftlichen Organisation?
Ein Wohltätigkeitsfonds wird für wohltätige Tätigkeiten in den gesetzlich bestimmten Bereichen gegründet. Eine gesellschaftliche Organisation ist ein Zusammenschluss natürlicher Personen zum Schutz von Rechten und Freiheiten sowie zur Förderung gesellschaftlicher Interessen. Für den steuerlichen Status als nicht gewinnorientierte Organisation müssen beide die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen und in das Register aufgenommen sein.
Kann eine ausländische Person oder ein ausländisches Unternehmen in der Ukraine eine Organisation gründen?
Ausländische natürliche Personen und privatrechtliche juristische Personen können eine Wohltätigkeitsorganisation gründen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gründer einer gesellschaftlichen Organisation müssen grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt sein; ausländische Gründer müssen sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten. Gesellschaftliche Verbände werden von privatrechtlichen juristischen Personen gegründet. Sanktionen und sonstige Einschränkungen sind im konkreten Fall zu prüfen.
Welche Voraussetzungen gelten für den steuerlichen Status als nicht gewinnorientierte Organisation?
Erforderlich sind eine ordnungsgemäße Gründung und staatliche Registrierung, ein Ausschüttungsverbot, die Verwendung der Mittel für zulässige Zwecke sowie eine Regelung zur Vermögensübertragung bei Beendigung auf nicht gewinnorientierte Organisationen der entsprechenden Art oder auf den Haushalt. Der Status wird durch den Registereintrag bestätigt. Das Formular 1-RN kann auch über den staatlichen Registrator eingereicht werden; der Staatliche Steuerdienst entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Arbeitstagen.
Benötigen ausländische Freiwillige eine Arbeitsgenehmigung?
Für eine unentgeltliche Freiwilligentätigkeit ist keine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Der rechtmäßige Aufenthalt in der Ukraine, die Voraussetzungen für den Einsatz ausländischer Freiwilliger durch die Organisation und die gesetzlichen Meldepflichten sind jedoch einzuhalten.
Was ist eine Mustersatzung und wer kann sie nutzen?
Die Mustersatzung ist ein vom Ministerkabinett genehmigtes Gründungsdokument für gesellschaftliche Organisationen im Rahmen eines Pilotprojekts. Wohltätigkeitsorganisationen und gesellschaftliche Verbände können dieses Verfahren nicht nutzen. Die Wahl der Mustersatzung ersetzt nicht die Aufnahme in das Register für den steuerlichen Status als nicht gewinnorientierte Organisation.
Was geschieht mit dem Vermögen einer Organisation bei der Liquidation?
Nach Befriedigung der Gläubiger wird das Restvermögen einer Wohltätigkeitsorganisation nach ihren Gründungsdokumenten oder einer gerichtlichen Entscheidung auf eine oder mehrere Wohltätigkeitsorganisationen übertragen. In den gesetzlich bestimmten Fällen fällt es bei Fehlen solcher Empfänger dem Staatshaushalt zu. Bei freiwilliger Auflösung einer gesellschaftlichen Vereinigung wird das Vermögen anderen gesellschaftlichen Vereinigungen für satzungsmäßige oder wohltätige Zwecke übertragen; wird kein entsprechender Beschluss gefasst, fällt es dem staatlichen oder kommunalen Haushalt zu. In beiden Fällen sind die steuerlichen Anforderungen an nicht gewinnorientierte Organisationen zu beachten; Gründer dürfen das Restvermögen nicht als ihren Vermögensanteil zurückerhalten.
Wie DLF unterstützen kann
DLF begleitet internationale Stiftungen, ausländische Unternehmen, Spender und Initiatoren zivilgesellschaftlicher Projekte in der Ukraine: von der Wahl der Rechtsform und der Ausarbeitung der Gründungsdokumente über Registereintragungen und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten bis zur Erlangung und Erhaltung des steuerlichen Status als nicht gewinnorientierte Organisation, Gestaltung von Förderverträgen, Berichterstattung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter. Die rechtliche Begleitung übernehmen die Praxisgruppen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht der Kanzlei.
Igor Dykunskyy, LL.M. — Rechtsanwalt und Partner, DLF attorneys-at-law.
Kontakt: +380 44 384 24 54, [email protected].
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Vorgehensweisen hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.
