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14. Oktober 2026

Internationale technische Hilfe in der Ukraine

Die staatliche Registrierung eines Projekts der internationalen technischen Hilfe (ITA, englisch International Technical Assistance) in der Ukraine bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen, die gesetzlich und im einschlägigen internationalen Vertrag vorgesehen sind. Projektbeteiligte müssen auch die Anforderungen an Akkreditierung, Beschaffung, Devisengeschäfte, Berichterstattung und Projektabschluss prüfen. Die wesentlichen Regeln enthält die Verordnung über die Einwerbung, Verwendung und Überwachung internationaler technischer Hilfe, die der Ministerrat der Ukraine am 15. Februar 2002 mit Beschluss Nr. 153 genehmigt hat (nachfolgend die Verordnung).

Der Beitrag richtet sich an ausländische Entwicklungspartner (Geber) und Durchführungsorganisationen, ukrainische Empfänger, Subunternehmer sowie Rechts- und Finanzabteilungen, die ITA-Projekte in der Ukraine planen oder begleiten.

1. Was internationale technische Hilfe bedeutet
2. Beteiligte an Projekten der technischen Hilfe
3. Registrierung von Projekten der technischen Hilfe
4. Akkreditierung von Durchführungsorganisationen
5. Steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen
6. Bankkonten und Devisengeschäfte
7. Subunternehmer in Projekten der technischen Hilfe
8. Monitoring und Berichterstattung
9. Abschluss von Projekten der technischen Hilfe
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Was internationale technische Hilfe bedeutet

ITA umfasst finanzielle und sonstige Ressourcen sowie Dienstleistungen, die Entwicklungspartner aufgrund internationaler Verträge der Ukraine unentgeltlich und ohne Rückgabe- oder Rückzahlungspflicht zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung der Ukraine bereitstellen. Die Hilfe kann insbesondere Vermögenswerte, Arbeiten, Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums, Finanzmittel, Stipendien und weitere gesetzlich nicht verbotene Ressourcen umfassen.

Die Verordnung gilt nicht für Projekte, die die NATO nach dem Abkommen über den Status der NATO-Vertretung in der Ukraine finanziert. Seit dem 19. April 2024 ist auch ITA ausgenommen, die internationale Finanzorganisationen aufgrund internationaler Verträge der Ukraine mit diesen Organisationen als Zuschüsse zur Budgethilfe gewähren (Beschluss Nr. 422 vom 12. April 2024). Seit dem 12. September 2026 erfassen die Ausnahmen außerdem internationale Militärhilfe, die Partnerstaaten den Sicherheits- und Verteidigungskräften nach deren festgestelltem Bedarf während des Kriegsrechts unentgeltlich und ohne Rückgabe- oder Rückzahlungspflicht gewähren, sowie humanitäre Hilfe ausländischer Geber nach den internationalen Verträgen der Ukraine und ihren Gesetzen über humanitäre Hilfe und Wohltätigkeit. Diese Ausnahmen wurden durch Beschluss Nr. 1102 vom 9. September 2026 eingeführt.

2. Beteiligte an Projekten der technischen Hilfe

Die wesentlichen Rollen der Projektbeteiligten sind:

Rolle Wer diese Rolle übernimmt Hauptfunktion
Entwicklungs­partner Ein ausländischer Staat, seine Regierung oder deren ermächtigte Stellen oder Organisationen, eine ausländische kommunale Stelle oder internationale Organisation Stellt ITA aufgrund internationaler Verträge der Ukraine bereit
Durchführungs­organisation Eine ansässige oder nichtansässige Person, die eine schriftliche Vereinbarung mit dem Entwicklungspartner oder einer von ihm bevollmächtigten Person geschlossen hat Gewährleistet die Projektumsetzung, auch gegen Vergütung
Empfänger Eine in der Ukraine ansässige natürliche oder juristische Person Erhält ITA unmittelbar im Rahmen des Projekts oder Programms
Begünstigter Eine in der Verordnung genannte staatliche Stelle oder ein Exekutivorgan der kommunalen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit Ist an den Projektergebnissen interessiert und erfüllt die vorgeschriebenen Aufgaben

In Förderprogrammen wird mit „Begünstigter“ häufig der Mittelempfänger bezeichnet. Im ukrainischen ITA-Recht hat der Begriff eine andere Bedeutung.

Für die in der Verordnung ausdrücklich genannten USAID-Projekte und für Projekte zur Unterstützung der Entwicklung zivilgesellschaftlicher Institutionen gelten Sonderregeln zur Bestimmung und Beteiligung eines Begünstigten.

Ein Subunternehmer ist eine in der Ukraine ansässige oder nichtansässige Person, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Durchführungsorganisation oder dem Empfänger das Projekt ganz oder teilweise umsetzt und Beschaffungen aus ITA-Mitteln durchführt.

Seit dem 20. Mai 2026 ist auch die Rolle des Beschaffungsteilnehmers definiert. Dabei handelt es sich um eine ansässige oder nichtansässige Person, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Subunternehmer geschlossen hat und den Kauf sowie die Einfuhr von Waren in die Ukraine für den Empfänger aus ITA-Mitteln sicherstellt. Diese Rolle und die entsprechenden Anpassungen des Beschaffungsplans wurden durch Beschluss Nr. 614 vom 13. Mai 2026 eingeführt.

3. Registrierung von Projekten der technischen Hilfe

Das Sekretariat des Ministerrats registriert ITA-Projekte und -Programme gebührenfrei. Es entscheidet innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen aller Antragsteller. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Registrierungsentscheidung wird die Registrierungskarte dem Antragsteller ausgehändigt und eine Kopie dem Begünstigten übermittelt. Bei unvollständigen Unterlagen informiert das Sekretariat den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich.

Der oder die Empfänger und der Entwicklungspartner oder eine von ihm bevollmächtigte Person reichen die Unterlagen beim Sekretariat elektronisch und in Papierform ein. Die amtliche ITA-Registrierungsseite enthält Verfahrensunterlagen. Werden Empfänger erst während der Projektumsetzung gegründet oder durch ein Auswahlverfahren bestimmt, gelten besondere Registrierungsregeln.

Erforderliche Registrierungsunterlagen

  1. Anträge des Empfängers und des Entwicklungspartners oder einer von ihm bevollmächtigten Person mit den erforderlichen Angaben, insbesondere der vom Entwicklungspartner vergebenen Projektnummer, Angaben zum Entwicklungspartner, zur Durchführungsorganisation, zum Empfänger und zum Begünstigten sowie der Zustimmung des Empfängers zu den vertraglich vorgesehenen Tätigkeiten, sofern die entsprechende Ausnahme Anwendung findet.
  2. Eine vom Entwicklungspartner oder der Durchführungsorganisation bestätigte Kopie ihres Vertrags oder des entsprechenden Vertragsteils, aus der Ziele und Aufgaben, Art und Umfang der ITA, die veranschlagten Kosten, die Laufzeit und die Umsetzungsphasen hervorgehen.
  3. Ein Schreiben des Begünstigten über seine Unterstützung des Projekts und sein Interesse an den Ergebnissen und seine Zustimmung zur vertraglichen Tätigkeit sowie zur Teilnahme eines Empfängers, dessen Tätigkeit in die Zuständigkeit des Begünstigten fällt, in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen. Für die oben genannten besonderen Projekte entfällt dieses Schreiben; die Übereinstimmung mit den vorgegebenen Prioritäten wird im Antrag des Empfängers angegeben.
  4. Ein Dokument über die Abstimmung von Zielen, Aufgaben und Tätigkeiten zwischen dem Entwicklungspartner oder der Durchführungsorganisation und dem Empfänger (Begünstigten), etwa ein Memorandum oder eine Leistungsbeschreibung. Es muss sämtliche erforderlichen Angaben enthalten, einschließlich erwarteter Ergebnisse, Erfolgskriterien, Ressourcen und Verpflichtungen der Parteien. Stimmt der Empfänger der vertraglichen Tätigkeit bereits in seinem Registrierungsantrag zu, sind weder dieses Dokument noch die Kopie der Zuschussvereinbarung einzureichen.
  5. Ein vom Entwicklungspartner oder der Durchführungsorganisation bestätigter Beschaffungsplan nach Anhang 5, wenn Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden sollen. Ist der Begünstigte zugleich Empfänger, ist der Plan auch mit ihm abzustimmen. Die Ausnahme von der Vorlage eines Plans für bestimmte Projekte zur Vorbereitung und Durchführung der Stilllegung von Blöcken des Kernkraftwerks Tschornobyl sowie zur Umwandlung des Objekts „Shelter“ wird in Abschnitt 5 „Steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen“ erläutert. Der Beschaffungsplan kann in einer für den Entwicklungspartner akzeptablen Sprache eingereicht werden, sofern eine ukrainische Übersetzung beigefügt ist.
  6. Eine vom Empfänger bestätigte Kopie seiner Zuschussvereinbarung mit dem Entwicklungspartner oder der Durchführungsorganisation anstelle des Dokuments über die Abstimmung von Zielen, Aufgaben und Tätigkeiten, sofern der Empfänger die genannte Ausnahme nicht durch seine Zustimmung im Registrierungsantrag in Anspruch nimmt.
  7. Bericht über die Umsetzungsergebnisse, wenn die Registrierung mehr als sechs Monate nach Projektbeginn beantragt wird.
  8. Ein Zustimmungsschreiben der Nationalen Agentur der Ukraine für den öffentlichen Dienst, wenn das Projekt die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung ukrainischer Staatsbediensteter vorsieht.

Sämtliche Registrierungsunterlagen sind in ihrer Originalsprache mit einer ukrainischen Übersetzung einzureichen.

Gründe für die Ablehnung der Registrierung

Das Sekretariat kann die staatliche Registrierung insbesondere dann ablehnen, wenn:

  • die Unterlagen den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen;
  • das Projekt nicht dem mit dem Entwicklungspartner vereinbarten strategischen oder jährlichen Programm entspricht;
  • der Projektzeitraum bei Einreichung bereits abgelaufen ist;
  • die eingereichten Unterlagen unrichtige Angaben enthalten.

Nach Behebung der Mängel können die Unterlagen erneut eingereicht werden.

Erneute Registrierung und Projektänderungen

Eine erneute Registrierung ist erforderlich, wenn sich der Entwicklungspartner, die Durchführungsorganisation, der Empfänger oder der Begünstigte, ihre Bezeichnungen, der Projektname, die Ziele oder der Inhalt, der geschätzte Projektwert oder die Laufzeit ändern oder wenn in den von der Verordnung vorgesehenen Fällen ein Beschaffungsplan nachgereicht wird.

Welche Unterlagen für eine erneute Registrierung erforderlich sind, hängt von der Art der Änderung ab.

4. Akkreditierung von Durchführungsorganisationen

Eine nichtansässige juristische Person, die ein Projekt im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 153 durchführt, muss beim Sekretariat des Ministerrats der Ukraine akkreditiert werden. Die staatliche Projektregistrierung bildet die Grundlage dieses gesonderten Verfahrens. Die amtliche Seite des Sekretariats enthält Akkreditierungsunterlagen.

Für die Akkreditierung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Ein Schreiben des Entwicklungspartners. Es muss Name und Sitz der Durchführungsorganisation, Anschrift und Telefonnummer in der Ukraine, Angaben zum offiziellen Vertreter sowie Listen des ukrainischen und ausländischen Personals in der Ukraine enthalten.
  2. Eine nach den gesetzlichen Anforderungen legalisierte Vertretungsvollmacht mit Projektbezeichnung.

Ob Legalisation, Apostille oder eine Befreiung von diesen Formalitäten gilt, richtet sich nach den anwendbaren internationalen Verträgen. Sämtliche Unterlagen sind in ihrer Originalsprache mit einer ukrainischen Übersetzung einzureichen.

Die Akkreditierung ist gebührenfrei. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen. Die Bescheinigung gilt für die Laufzeit des Vertrags oder Projekts. Das Sekretariat übermittelt der Steuerverwaltung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Entscheidung eine Kopie. Der Eingang der Kopie bildet die Grundlage für die steuerliche Erfassung einer noch nicht erfassten Durchführungsorganisation.

Die Bescheinigung bestätigt den Status der nichtansässigen Durchführungsorganisation. Sie dient im vorgeschriebenen Verfahren als Grundlage für die Beantragung besonderer Siegel und Stempel, besonderer Bankkonten, besonderer Dienstausweise und Fahrzeugkennzeichen für die Organisation und ihr ausländisches Personal.

Natürliche Personen, die die Durchführung übernehmen, werden nach diesem Verfahren nicht akkreditiert. Änderungen der Angaben in den Akkreditierungsunterlagen muss die nichtansässige Durchführungsorganisation dem Sekretariat innerhalb von fünf Tagen schriftlich mitteilen und die entsprechenden Dokumente vorlegen. Bei Verlängerung der Projektlaufzeit ist eine erneute Akkreditierung erforderlich.

5. Steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen

Das Recht auf Steuer- und Zollvergünstigungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und dem einschlägigen internationalen Vertrag. Die staatliche Projektregistrierung und die Registrierungskarte bilden die Grundlage für ihre Inanspruchnahme.

Vergünstigung Vorgänge Wesentliche Voraussetzung Rechts­grundlage
Mehrwert­steuer Warenlieferungen und Dienstleistungen in der Ukraine; Einfuhr von Waren, die als ITA bereitgestellt oder aus ITA-Mitteln finanziert werden Zustimmung der Ukraine zur Bindung an den internationalen Vertrag im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren; Registrierung, gegebenenfalls Beschaffungsplan und Berichte Steuergesetzbuch
Einfuhrzoll Waren, die aufgrund des einschlägigen Vertrags als ITA eingeführt werden Zustimmung der Werchowna Rada zur Bindung der Ukraine an den Vertrag; Zollabfertigungsunterlagen Zollgesetzbuch
Verbrauch­steuer Einfuhr verbrauchsteuer­pflichtiger Waren als ITA, außer alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen Zustimmung der Werchowna Rada zur Bindung der Ukraine an den Vertrag Steuergesetzbuch

Bei Beschaffungen aus ITA-Mitteln sind der einschlägige internationale Vertrag, die Projektregistrierung und gegebenenfalls der Beschaffungsplan zu prüfen. Beschaffungen aus anderen Finanzierungsquellen unterliegen den allgemeinen Steuerregeln, sofern keine gesonderte Befreiungsgrundlage besteht. Anhang 5 erlaubt die Aufnahme kofinanzierter Beschaffungen in den Plan von Projekten mit der EU als Entwicklungspartner. Das Recht auf Steuerbefreiung richtet sich nach dem internationalen Vertrag und den Finanzierungsbedingungen.

Zollabfertigung. Für die Befreiung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen erforderlich, insbesondere die Registrierungskarte und, soweit vorgeschrieben, der Beschaffungsplan. Kein Beschaffungsplan wird für Projekte zur Vorbereitung und Durchführung der Stilllegung von Blöcken des Kernkraftwerks Tschornobyl sowie zur Umwandlung des Objekts „Shelter“ in ein umweltverträgliches System nach den in der Verordnung genannten internationalen Abkommen und Finanzierungsquellen eingereicht.

Monatliche Berichterstattung. Durchführungsorganisationen und Subunternehmer, die Steuervergünstigungen nutzen, reichen die nach Anhang 8 vorgeschriebene Bestätigung bis zum 20. jedes Monats schriftlich und elektronisch bei ihrem zuständigen Steueramt ein. Bei einer steuerlich noch nicht erfassten nichtansässigen Durchführungsorganisation bestimmt die Verordnung das Steueramt an ihrer ukrainischen Akkreditierungsadresse. Für Verträge über die Vorbereitung und Durchführung der Stilllegung von Blöcken des Kernkraftwerks Tschornobyl und die Umwandlung des Objekts „Shelter“ gilt eine Ausnahme: Der Empfänger, der die Vergünstigungen nutzt, reicht die Bestätigung nach Anhang 9 ebenfalls bis zum 20. jedes Monats schriftlich und elektronisch bei seinem Steueramt ein.

6. Bankkonten und Devisengeschäfte

Eine akkreditierte nichtansässige Durchführungsorganisation kann in der Ukraine die von der Verordnung vorgesehenen Bankkonten für die Projektumsetzung eröffnen. Die erforderlichen Unterlagen hängen vom Kontotyp, den Anforderungen an die Kundenidentifizierung und den Verfahren der Bank nach den Vorschriften der Nationalbank der Ukraine ab. Diese Anforderungen sollten vorab mit der ausgewählten Bank abgestimmt werden.

Devisenregeln unter Kriegsrecht. Der NBU-Beschluss Nr. 18 vom 24. Februar 2022 nimmt Mittel aus ITA-Projekten oder -Programmen von der Berechnung der verfügbaren Devisenmittel aus, soweit sie dem Kundenkonto zur Verwendung nach den Projekt- oder Programmbedingungen gutgeschrieben wurden. Dies betrifft die Berechnung für die entsprechende Beschränkung des Devisenkaufs durch Ansässige. Durch den NBU-Beschluss Nr. 136 wurde die Voraussetzung einer vorherigen staatlichen Registrierung des Projekts oder Programms aus dieser Regelung gestrichen. Weitere anwendbare Devisenvorgaben sind gesondert zu prüfen.

Grenzüberschreitende Überweisungen. Die Devisenregeln sehen eine gesonderte Ausnahme für Zahlungen im Rahmen von ITA-Projekten oder -Programmen sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vor. Der NBU-Beschluss Nr. 136 vom 19. November 2024, in Kraft seit dem 20. November 2024, hat die Voraussetzung einer Finanzierung solcher Projekte und Programme durch die Europäische Union aufgehoben. Für jede Überweisung sind der Projektbezug, die Nachweise und die am Zahlungstag geltenden Devisenregeln zu prüfen.

7. Subunternehmer in Projekten der technischen Hilfe

Für Subunternehmer ist keine gesonderte Akkreditierung vorgesehen. Die Rolle des Subunternehmers muss der oben erläuterten Definition und dem schriftlichen Vertrag mit der Durchführungsorganisation oder dem Empfänger entsprechen. Ist dieselbe nichtansässige juristische Person zusätzlich als Durchführungsorganisation tätig, gelten für sie die Akkreditierungsanforderungen für diese Funktion.

Vergünstigungen bei Beschaffungen des Subunternehmers hängen vom internationalen Vertrag, dem Steuer- und Zollrecht, den Projektbedingungen und gegebenenfalls dem Beschaffungsplan ab. Die Anforderungen an die monatliche Bestätigung für Subunternehmer, die Steuervergünstigungen nutzen, sind in Abschnitt 5 „Steuerliche und zollrechtliche Vergünstigungen“ erläutert.

Wird der Plan wegen der Bestimmung eines Subunternehmers oder Beschaffungsteilnehmers geändert, reicht der Entwicklungspartner (die Durchführungsorganisation) oder der Empfänger den aktualisierten Plan beim Sekretariat mit Änderungsdatum und einer Kopie des Subunternehmervertrags oder des Vertrags zwischen dem Subunternehmer und dem Beschaffungsteilnehmer ein. Für andere Änderungen gilt das in der Verordnung vorgesehene gesonderte Verfahren. Im Beschaffungsplan nach Anhang 5 ist der Höchstbetrag des Subunternehmervertrags anzugeben; er darf 250.000 UAH nicht unterschreiten. Der Fremdwährungsgegenwert wird zum NBU-Kurs am Tag des Abschlusses des Subunternehmervertrags berechnet.

8. Monitoring und Berichterstattung

Berichtsfristen und Formulare hängen von der Rolle des jeweiligen Projektbeteiligten ab. Die besondere Frist für die Vorlage der Ergebnisse des Halbjahresmonitorings 2026 durch die Durchführungsorganisation ändert die Berichtsfristen der Empfänger und Begünstigten nicht.

Monitoring / Form Wer reicht ein An wen Frist
Halbjährlich / Anhang 3 Empfänger Begünstigter; bei den oben genannten besonderen Projekten das Sekretariat bis 10. Juli des Berichtsjahres
Halbjährlich / Anhang 11 Durchführungs­organisation Sekretariat des Ministerrats bis 30. Juli; für 2026 bis 1. November 2026
Jährlich / Anhang 3 Empfänger Begünstigter; in den genannten Sonderfällen das Sekretariat bis 10. Januar des Folgejahres
Jährlich / Anhang 11 Durchführungs­organisation Sekretariat des Ministerrats bis 30. Januar des Folgejahres
Ergebnisse des laufenden und/oder abschließenden Monitorings / Anhang 7 Begünstigter Sekretariat des Ministerrats bis zum 30. des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats

Gegen Ende der Projektumsetzung findet das Abschlussmonitoring statt. Werden Empfänger während der Projektumsetzung gegründet oder durch ein Auswahlverfahren bestimmt, reicht der Begünstigte ihre Unterlagen beim Sekretariat ein. Sieht das Projekt Aufsichtsgremien oder Expertengruppen vor, legt der Empfänger auch die vorgeschriebenen Kopien der Sitzungsprotokolle vor. Begünstigter und Empfänger veröffentlichen die Ergebnisse des Jahresmonitorings und die im Projekt erarbeiteten Materialien auf ihren Websites.

Die Nichtvorlage der vorgeschriebenen Unterlagen zum laufenden und abschließenden Monitoring bei den zuständigen Stellen gilt als unzureichende Projektumsetzung. Das Sekretariat informiert den Entwicklungspartner innerhalb von 10 Tagen schriftlich und regt die Aussetzung der Projektumsetzung bis zum Eingang der Unterlagen an. Während der Aussetzung können die einschlägigen Vergünstigungen, Privilegien und Immunitäten nicht genutzt werden; innerhalb von 15 Tagen informiert das Sekretariat Zoll- und Steuerverwaltung und veröffentlicht Informationen über die Aussetzung.

Die Vergünstigungen können ab 00:00 Uhr des Tages nach Veröffentlichung der Informationen über die Aussetzung auf dem Einheitlichen Webportal der Exekutivorgane nicht mehr genutzt werden. Nach Eingang dieser Unterlagen lebt das Recht auf Inanspruchnahme der Vergünstigungen wieder auf. Innerhalb von drei Arbeitstagen informiert das Sekretariat Zoll- und Steuerverwaltung und veröffentlicht das Datum, ab dem die Vergünstigungen wieder genutzt werden können.

9. Abschluss von Projekten der technischen Hilfe

Steuerliche, bankrechtliche, vermögensbezogene und arbeitsrechtliche Schritte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Projektvereinbarungen und der konkreten Art der Projektumsetzung. Die Verordnung legt die Gründe und das Verfahren für die Aufhebung der staatlichen Registrierung fest.

Eine praktische Checkliste für den Projektabschluss kann folgende Schritte umfassen:

  1. Abschlussmonitoring. Die Berichtsunterlagen anhand der Formulare vorbereiten: Anhang 3 für den Empfänger, Anhang 11 für die Durchführungsorganisation und Anhang 7 für den Begünstigten. Die jeweiligen Berichtsadressaten sowie zusätzliche vertragliche Fristen prüfen.
  2. Steuerfragen. Die Erfüllung der Steuerpflichten sowie die Belege und Berichte zu steuerbegünstigten Beschaffungen prüfen.
  3. Bankkonten und Akkreditierung. Projektbedingungen sowie die Vorgaben der Bank und der NBU prüfen. Innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung über die Aufhebung der Akkreditierung muss die nichtansässige Durchführungsorganisation oder ihre bevollmächtigte Person die Bescheinigung an das Sekretariat zurückgeben und eine Bescheinigung über die Kontoschließung bei der zugelassenen Bank vorlegen.
  4. Projektvermögen. Erfassung und weitere Verwendung anhand des internationalen Vertrags, der Projektvereinbarungen und der gesetzlichen Vorgaben prüfen. Der Empfänger muss die erhaltenen Sachwerte innerhalb von 10 Kalendertagen in die Bilanz aufnehmen und Angaben über das erhaltene Vermögen innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Erfassung veröffentlichen. Angaben zur Zuschussvereinbarung sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
  5. Arbeitsrechtliche Fragen. Die rechtliche Grundlage und das Verfahren für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmen, wenn der Projektabschluss zu Stellenabbau oder sonstigen personellen Änderungen führt.
  6. Registrierung und Akkreditierung. Falls eine erneute Registrierung, eine Aussetzung der Umsetzung oder eine Aufhebung der Registrierung oder Akkreditierung erforderlich ist, die Voraussetzungen prüfen und das jeweilige Verfahren einhalten.

Personaländerungen richten sich nach dem Arbeitsgesetzbuch der Ukraine. Beim Personalabbau muss der Arbeitgeber grundsätzlich jeden betroffenen Beschäftigten mindestens zwei Monate im Voraus persönlich über die beabsichtigte Entlassung informieren und ihm in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine andere Beschäftigung anbieten. Während des Kriegsrechts gelten außerdem die besonderen Regeln des Gesetzes der Ukraine über die Organisation der Arbeitsverhältnisse unter Kriegsrecht.

Die staatliche Registrierung kann insbesondere in folgenden Fällen aufgehoben werden:

  • Entwicklungspartner, Durchführungsorganisationen oder Empfänger lehnen die Umsetzung des Projekts ab;
  • der Empfänger kann Verstöße bei der zweckwidrigen Verwendung der ITA nicht innerhalb der vom Begünstigten gesetzten Frist beheben und/oder die Durchführungsorganisation kann Verstöße bei der nicht ordnungsgemäßen Projektumsetzung nicht innerhalb dieser Frist beheben;
  • bei Projekten, für die Sonderregeln zum Begünstigten gelten, lassen sich solche Verstöße nicht innerhalb der vom Sekretariat des Ministerrats gesetzten Frist beseitigen.

Häufige Fragen

Welche Behörde registriert Projekte der technischen Hilfe

Das Sekretariat des Ministerrats der Ukraine registriert Projekte und Programme im Anwendungsbereich der Verordnung.

Muss jedes Projekt gesondert registriert werden

Sowohl Projekte als auch Programme im Anwendungsbereich der Verordnung müssen registriert werden. Ein Programm verbindet Projekte zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Anhand der jeweiligen Unterlagen wird bestimmt, ob ein Projekt oder ein Programm registriert wird. Die Akkreditierung einer nichtansässigen Durchführungsorganisation erfolgt gesondert.

Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für alle Projektumsätze

Die Befreiung gilt für Umsätze, die den Anforderungen des Steuergesetzbuchs, des einschlägigen internationalen Vertrags und der Projektunterlagen entsprechen. Die Voraussetzungen sind für jede einzelne Beschaffung zu prüfen.

Ist die Akkreditierung ausländischer Durchführungsorganisationen verpflichtend

Eine nichtansässige juristische Person, die ein Projekt im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 153 durchführt, muss beim Sekretariat akkreditiert werden. Natürliche Personen werden nach diesem Verfahren nicht akkreditiert. Für Subunternehmer ist keine gesonderte Akkreditierung vorgesehen.

Welche Folgen hat die Nichtvorlage der Monitoringunterlagen

Die Nichtvorlage der vorgeschriebenen Monitoringunterlagen bei den zuständigen Stellen gilt als unzureichende Projektumsetzung. Das Sekretariat informiert den Entwicklungspartner und regt die Aussetzung der Projektumsetzung an. Die Vergünstigungen können ab 00:00 Uhr am Tag nach Veröffentlichung der Informationen über die Aussetzung nicht genutzt werden. Nach Eingang der Unterlagen lebt das Recht auf ihre Inanspruchnahme nach dem oben beschriebenen Verfahren wieder auf.

Fallen Zuschüsse zur Budgethilfe unter das Registrierungsverfahren

Die Ausnahme betrifft ITA, die internationale Finanzorganisationen als Zuschüsse zur Budgethilfe aufgrund internationaler Verträge der Ukraine mit diesen Organisationen gewähren.

Wie DLF unterstützen kann

DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Organisationen, Unternehmen und Investoren in allen Phasen der Projektumsetzung in der Ukraine. Die Beratung umfasst die Wahl der Gesellschaftsstruktur und die Vorbereitung der Unterlagen, die Registrierung von ITA-Projekten, die Akkreditierung von Durchführungsorganisationen, die steuer- und zollrechtliche Strukturierung, die Einhaltung der Devisenvorschriften, die Prüfung von Verträgen mit Empfängern und Subunternehmern, arbeitsrechtliche Fragen und den Projektabschluss. Ergänzend berät DLF im Gesellschaftsrecht / M&A und Steuerrecht.

Igor Dronov, Berater — DLF Rechtsanwälte

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die konkrete Anwendung der beschriebenen Regeln hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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