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9. Oktober 2026

CBAM für Strom aus der Ukraine

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen kommerzielle Stromimporte aus der Ukraine in die EU grundsätzlich dem CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM); die wesentlichen Pflichten treffen den zugelassenen CBAM-Anmelder in der EU. Für ukrainischen Strom gilt ein Standardwert von 0,907 t CO₂/MWh. Bei den veröffentlichten CBAM-Zertifikatspreisen entspricht dies einem indikativen CO₂-Kostenanteil von rund EUR 68/MWh im ersten und zweiten Quartal 2026 sowie etwa EUR 74,67/MWh im dritten Quartal. Eine besondere Befreiung für die Ukraine ist derzeit nicht in Kraft.

Der Beitrag richtet sich an ukrainische Stromerzeuger, Händler, EU-Importeure und Investoren, die die Auswirkungen des CBAM auf Exporte, Vertragsmodelle und die weitere Integration des ukrainischen Strommarkts in den EU-Markt beurteilen.

In der Praxis sollte ein ukrainischer Lieferant frühzeitig klären, ob der Importeur den Standardwert anwendet oder die tatsächlichen Emissionen einer bestimmten Erzeugungsanlage nachweist. Davon hängen die erforderlichen Erzeugungsdaten, die Vertragsstruktur, die Verifizierungsunterlagen und die Wirtschaftlichkeit der Lieferung ab.

1. Wie CBAM auf Strom aus der Ukraine angewendet wird
2. Ukrainischer Standardwert und indikative CBAM-Kosten
3. Wann eine Befreiung für Strom möglich ist
4. Synchronisierung, Handel und Marktkopplung
5. Tatsächliche Emissionen statt Standardwert
6. Ukrainische CO₂-Steuer und ihre Berücksichtigung im CBAM
7. MRV und Entwicklung eines EHS in der Ukraine
8. CBAM-Änderungen, die noch nicht in Kraft sind
9. Checkliste für Unternehmen
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Wie CBAM auf Strom aus der Ukraine angewendet wird

Die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems gilt seit dem 1. Januar 2026 im endgültigen System. Ihr Anwendungsbereich umfasst unter anderem Strom, Zement, Düngemittel, Aluminium, Wasserstoff sowie Eisen und Stahl.

Die Pflichten zur Einreichung der Erklärung und zur Abgabe von Zertifikaten treffen den zugelassenen CBAM-Anmelder. Für Strom bei expliziter Zuweisung grenzüberschreitender Kapazität gilt eine Sonderregel: Als Anmelder gilt die Person, der Einfuhrkapazität zugewiesen wurde und die diese zur Einfuhr nominiert, in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung angemeldet hat. Allein die Eigenschaft als ukrainischer Erzeuger bestimmt nicht, wer diese Pflichten erfüllt. Für Einfuhren des Jahres 2026 ist die erste jährliche CBAM-Erklärung bis zum 30. September 2027 einzureichen; bis zu diesem Datum müssen auch die entsprechenden CBAM-Zertifikate abgegeben werden. Der Verkauf von Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027.

Für Strom ist besonders relevant, dass der einheitliche massenbezogene De-minimis-Schwellenwert von 50 Tonnen nicht für Strom- oder Wasserstoffimporte gilt. Er kann daher bei Strom nicht als Grundlage für eine CBAM-Befreiung herangezogen werden.

Die Menge des importierten Stroms wird in MWh und seine spezifischen grauen Emissionen in t CO₂/MWh angegeben. Zur Berechnung der Gesamtemissionen wird dieser Faktor mit der entsprechenden Einfuhrmenge multipliziert; bei Strom werden nur direkte CO₂-Emissionen berücksichtigt. Einfuhren werden je Grenze für Zeiträume von höchstens einer Stunde erfasst, ohne Ausfuhren oder Transitmengen derselben Stunde abzuziehen. Sind die Voraussetzungen für tatsächliche Emissionen nicht erfüllt, ist der einschlägige Standardwert anzuwenden.

2. Ukrainischer Standardwert und indikative CBAM-Kosten

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission zur Festlegung von Standardwerten für die Anwendung des CBAM setzt den Standardwert für Strom aus der Ukraine auf 0,907 t CO₂/MWh fest. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 der Kommission vom 20. Juli 2026 berichtigt die Anhänge I und IV und ändert Anhang III mit den Standardwerten für Strom nicht; der Wert von 0,907 t CO₂/MWh bleibt daher unverändert. Dieser Standardwert beruht auf dem CO₂-Emissionsfaktor für Strom und entspricht weder den tatsächlichen durchschnittlichen Emissionen des ukrainischen Strommixes noch denen einer einzelnen Anlage.

Im Jahr 2026 werden die Preise der CBAM-Zertifikate anhand vierteljährlicher Durchschnittswerte der Auktionspreise für EU-EHS-Zertifikate bestimmt; die wöchentliche Berechnung gilt ab 2027. Die Europäische Kommission hat Quartalspreise von EUR 75,36 für das erste, EUR 75,28 für das zweite und EUR 82,32 für das dritte Quartal 2026 veröffentlicht. Beim Standardwert von 0,907 t CO₂/MWh ergibt sich daraus ein indikativer CO₂-Kostenanteil von EUR 68,35/MWh für das erste, EUR 68,28/MWh für das zweite und EUR 74,67/MWh für das dritte Quartal, bevor weitere Elemente der konkreten Berechnung berücksichtigt werden.

Für den Lieferanten ist diese Berechnung lediglich ein Richtwert. Die tatsächliche Verpflichtung des Anmelders hängt von der anwendbaren Berechnungsmethode, dem Einfuhrzeitraum, dem verwendeten Emissionswert und einer gegebenenfalls anrechenbaren, tatsächlich gezahlten CO₂-Bepreisung im Ursprungsland ab.

3. Wann eine Befreiung für Strom möglich ist

Die CBAM-Verordnung enthält eine besondere Befreiungsmöglichkeit für Strom. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Strommarkt eines Drittlands durch Marktkopplung in den EU-Binnenstrommarkt integriert ist und zugleich keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf diese Einfuhren besteht.

Zusätzlich muss die Europäische Kommission feststellen, dass sechs kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Drittland oder Gebiet hat mit der EU ein Abkommen geschlossen, das zur Anwendung des EU-Stromrechts einschließlich der Vorschriften zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sowie weiterer Energie-, Umwelt- und Wettbewerbsvorschriften verpflichtet.
  2. Sein innerstaatliches Recht setzt die wesentlichen Vorschriften des EU-Strommarktrechts um, insbesondere zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und zur Marktkopplung.
  3. Es hat der Europäischen Kommission einen Fahrplan mit Fristen für die Erfüllung der klimabezogenen Voraussetzungen vorgelegt.
  4. Es hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet, diese Verpflichtung im innerstaatlichen Recht verankert und gegebenenfalls eine damit vereinbare langfristige Strategie formell an das UNFCCC übermittelt.
  5. Es hält die Fristen des Fahrplans ein und hat wesentliche Fortschritte bei der Angleichung an das EU-Klimarecht erzielt, insbesondere bei einer gleichwertigen CO₂-Bepreisung; ein Emissionshandelssystem für den Stromsektor mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis muss bis zum 1. Januar 2030 vollständig eingeführt sein.
  6. Es verfügt über ein wirksames System zur Verhinderung indirekter Stromimporte in die EU aus anderen Drittländern oder Gebieten, die die vorstehenden fünf Voraussetzungen nicht erfüllen.

Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen muss das Drittland von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt in Anhang III Nummer 2 der Verordnung aufgenommen werden. Die Ukraine ist dort derzeit nicht aufgeführt, und eine vollständige Marktkopplung mit der EU ist noch nicht abgeschlossen. Daher gilt die besondere länderbezogene Strombefreiung gegenwärtig nicht für die Ukraine.

4. Synchronisierung, Handel und Marktkopplung

Für die CBAM-Beurteilung sind technische Synchronisierung, kommerzieller Stromhandel und vollständige Marktkopplung voneinander zu trennen. Es handelt sich um unterschiedliche Integrationsstufen mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

Status Zeitraum Bedeutung für CBAM
Synchronisierung mit ENTSO-E März 2022 Begründet für sich allein keine Befreiung
Kommerzieller Stromhandel mit der EU Seit Juni 2022 Einfuhren in die EU unterliegen ab 2026 den geltenden CBAM-Regeln
Vollständige Marktkopplung über SDAC/SIDC Noch nicht abgeschlossen Notwendige, aber nicht einzige Voraussetzung für die besondere Strombefreiung

Das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen einiger Gesetze der Ukraine zur Umsetzung europäischen Rechts über die Integration der Energiemärkte, die Erhöhung der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit im Energiesektor“ Nr. 4834-IX schafft die Rechtsgrundlage für die weitere Integration des ukrainischen Strommarkts, insbesondere für die Teilnahme am Single Day-Ahead Coupling (SDAC) und Single Intraday Coupling (SIDC). Einige neue Bestimmungen werden erst mit Beginn der Marktkopplung wirksam; für deren Start ist eine gesonderte Entscheidung der Regulierungsbehörde erforderlich.

Am 18. August 2026 benannte die Nationale Regulierungskommission für Energie und kommunale Dienstleistungen mit Beschluss Nr. 1390 die Aktiengesellschaft „Market Operator“ für vier Jahre als nominierten Elektrizitätsmarktbetreiber (NEMO) zur Unterstützung von SDAC und SIDC im ukrainischen Verbundsystem. Damit ist ein institutioneller Schritt abgeschlossen; die Marktkopplung selbst erfordert jedoch weiterhin operative Vereinbarungen, technische Verfahren und die Integration in die einschlägigen EU-Mechanismen.

5. Tatsächliche Emissionen statt Standardwert

Tatsächliche graue Emissionen dürfen bei importiertem Strom nur verwendet werden, wenn alle fünf Voraussetzungen des Anhangs IV der CBAM-Verordnung erfüllt sind. Die Nachweisanforderungen konkretisiert die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2547 der Kommission über die Methoden zur Berechnung grauer Emissionen:

  1. Die Strommenge ist Gegenstand eines PPA über die physische Lieferung zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem bestimmten Erzeuger in einem Drittland. Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der betreffenden Einfuhr gelten und mindestens die Menge abdecken, für die tatsächliche Emissionen geltend gemacht werden. Bei Einschaltung eines Vermittlers ist ein einziger Vertrag zwischen allen drei Parteien erforderlich.
  2. Die Erzeugungsanlage ist entweder unmittelbar an das EU-Übertragungsnetz angeschlossen oder es wird nachgewiesen, dass zum Ausfuhrzeitpunkt an keiner Stelle zwischen der Anlage und dem EU-Übertragungsnetz ein physischer Netzengpass bestand. Als Nachweis dient ein einpoliges Schaltbild des direkten Anschlusses oder eine schriftliche Bestätigung der Engpassfreiheit auf Stundenbasis.
  3. Die Anlage emittiert höchstens 550 g CO₂ aus fossilen Brennstoffen je kWh.
  4. Die entsprechende Strommenge wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und gegebenenfalls in jedem Transitland verbindlich auf die zugewiesene grenzüberschreitende Kapazität nominiert. Nominierung und Erzeugung müssen denselben Zeitraum von höchstens einer Stunde betreffen; erforderlich sind schriftliche Nachweise der Nominierung und Daten eines intelligenten Messsystems zur entsprechenden Erzeugung.
  5. Ein nach den CBAM-Vorschriften akkreditierter Prüfer bestätigt die Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen und erhält mindestens monatliche Zwischenberichte mit den entsprechenden Nachweisen.

Diese Voraussetzungen zeigen, warum eine CO₂-arme Stromerzeugung allein noch nicht zu einer geringeren CBAM-Belastung führt. Erforderlich sind vertragliche Rückverfolgbarkeit, Netz- und Nominierungsnachweise sowie ordnungsgemäße Verifizierung. Der Betreiber erstellt einen Emissionsbericht, dessen Zusammenfassung und einen gesonderten Anhang für jeden Anmelder mit dessen EORI-Nummer, der Bestätigung der Erfüllung der einschlägigen Kriterien und der Strommenge, die diese Kriterien erfüllt. Überwachungsplan und Emissionsbericht des Betreibers sind in englischer Sprache einzureichen.

Bei großen ukrainischen Erzeugern, insbesondere staatlichen Unternehmen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweils geltenden Verkaufsregeln, gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Auktionsmechanismen einen Vertrag zulassen, der das PPA-Kriterium des CBAM erfüllt. Ohne Prüfung des konkreten Marktmodells wäre die Aussage, direkte PPAs seien stets möglich oder stets ausgeschlossen, zu pauschal.

Auch Herkunftsnachweise ersetzen diese Prüfung nicht. Sie belegen die erneuerbare Herkunft des Stroms, weisen aber für sich genommen nicht sämtliche Voraussetzungen des Anhangs IV nach und ersetzen keine CBAM-konforme Verifizierung.

6. Ukrainische CO₂-Steuer und ihre Berücksichtigung im CBAM

Die CBAM-Verordnung sieht zwei Wege vor, um einen in einem Drittland gezahlten CO₂-Preis zu berücksichtigen. Bei tatsächlichen grauen Emissionen kann der Anmelder eine Verringerung anhand des nachgewiesenen tatsächlich gezahlten CO₂-Preises geltend machen oder unter den vorgesehenen Voraussetzungen einen jährlichen Standard-CO₂-Preis verwenden. Bei Emissionsstandardwerten steht nur der zweite Weg offen. Er setzt CO₂-Bepreisungsvorschriften im betreffenden Drittland und die Möglichkeit voraus, dafür einen jährlichen Standard-CO₂-Preis, auch auf konservativer Grundlage, zu bestimmen. Ab 2027 kann die Kommission solche Preise bestimmen, im CBAM-Register bereitstellen und die Berechnungsmethode veröffentlichen.

Das Steuergesetzbuch der Ukraine setzt die Umweltsteuer auf CO₂-Emissionen aus stationären Quellen auf 30 UAH (ca. EUR 0,60) je Tonne fest. Unternehmen mit jährlichen CO₂-Emissionen von höchstens 500 Tonnen sind für diese Steuerkomponente keine Steuerpflichtigen; wird die Schwelle überschritten, wird die jährliche Bemessungsgrundlage um 500 Tonnen gekürzt.

Die ukrainische Steuer führt nicht automatisch zu einer CBAM-Anrechnung. Für eine Verringerung anhand des tatsächlich gezahlten CO₂-Preises muss der Anmelder die Zahlung für die betreffenden Emissionen nachweisen und verfügbare Erstattungen oder Ausgleichsleistungen berücksichtigen. Die Angaben in den Unterlagen müssen von einer Person bestätigt werden, die sowohl vom Anmelder als auch von den Behörden des Drittlands unabhängig ist. Die Unterlagen sind bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr aufzubewahren, in dem die Erklärung eingereicht wurde oder hätte eingereicht werden müssen. Bei Emissionsstandardwerten steht nur der Weg über den jährlichen Standard-CO₂-Preis unter den vorgesehenen Voraussetzungen offen. Die Verordnung sieht Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Konkretisierung der Umrechnung und der Nachweisanforderungen vor, einschließlich der Umrechnung von Fremdwährungen in Euro zum Jahresdurchschnittskurs.

7. MRV und Entwicklung eines EHS in der Ukraine

Das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen einiger Gesetze der Ukraine zur Wiederherstellung der Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen“ Nr. 4187-IX nahm die Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) vom allgemeinen kriegsbedingten Aufschub der Fristen für die Einreichung von Berichten und anderen Dokumenten aus. Den grundlegenden Rahmen bildet das Gesetz der Ukraine „Über die Grundsätze der Überwachung, Berichterstattung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen“ Nr. 377-IX. Die Wiederherstellung betrifft Anlagen, deren Tätigkeiten unter das MRV-System fallen; das Gesetz Nr. 4187-IX enthält außerdem besondere Übergangsregeln für kriegsbetroffene Anlagen und die Berichterstattung für frühere Jahre.

Das ukrainische MRV-System ist eine wichtige Grundlage für ein künftiges Emissionshandelssystem. Seine Daten ersetzen jedoch nicht automatisch die Verifizierung, die für die Verwendung tatsächlicher Emissionen unter CBAM erforderlich ist. Dafür gelten eigenständige EU-Regeln und die Prüfung durch einen akkreditierten Prüfer.

Das Gesetz der Ukraine „Über die Grundprinzipien der staatlichen Klimapolitik“ Nr. 3991-IX legt Klimaneutralität bis 2050 als Ziel fest und sieht ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten als eines der marktbasierten Instrumente vor. Der durch die Anordnung des Ministerkabinetts Nr. 146-r vom 21. Februar 2025 genehmigte Maßnahmenplan sieht den Beginn der ersten operativen EHS-Phase im Jahr 2028 und der zweiten frühestens drei Jahre nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts vor. Das Jahr 2028 ist daher keine bedingungslose Frist für die vollständige Einführung und keine Garantie für eine CBAM-Befreiung.

8. CBAM-Änderungen, die noch nicht in Kraft sind

Im Dezember 2025 schlug die Europäische Kommission eine weitere Ausweitung und Verschärfung des CBAM vor, darunter Änderungen der Methodik für Strom. Am 12. Juni 2026 legte der Rat der EU seine Verhandlungsposition fest und präzisierte unter anderem einen Mechanismus für mögliche vorübergehende Ausnahmen bei schwerwiegenden und unvorhersehbaren Umständen, die dem EU-Binnenmarkt erheblich schaden.

Am 15. September 2026 nahm das Europäische Parlament seine Änderungsanträge an und verwies die Sache für interinstitutionelle Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurück. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört, CBAM nicht auf Stromflüsse aus Drittstaaten anzuwenden, die Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität nutzen.

Diese Bestimmungen sind noch kein geltendes EU-Recht. Verträge und Finanzmodelle sollten daher auf der geltenden CBAM-Verordnung beruhen; die Verhandlungstexte sind gesondert weiterzuverfolgen.

9. Checkliste für Unternehmen

  • CBAM-Anmelder. Feststellen, wer die Pflichten des zugelassenen CBAM-Anmelders erfüllt. Bei expliziter Zuweisung grenzüberschreitender Kapazität prüfen, wem Einfuhrkapazität zugewiesen wurde und wer diese nominiert.
  • Berechnungsmethode. Prüfen, ob alle fünf Voraussetzungen für die Verwendung tatsächlicher Emissionen aus Abschnitt 5 erfüllt sind. Andernfalls den ukrainischen Standardwert von 0,907 t CO₂/MWh und den anwendbaren Zertifikatspreis im Finanzmodell berücksichtigen.
  • PPA. Für tatsächliche Emissionen den Vertrag über die physische Lieferung zwischen dem konkreten Erzeuger und dem Anmelder auf Gültigkeit zum Einfuhrzeitpunkt und ausreichende Strommenge prüfen. Bei Beteiligung eines Vermittlers ist ein einziger Vertrag zwischen allen drei Parteien erforderlich.
  • Netz- und Stundennachweise. Für tatsächliche Emissionen den direkten Anschluss an das EU-Übertragungsnetz oder das Fehlen physischer Netzengpässe, die Einhaltung des Grenzwerts von 550 g CO₂ fossilen Ursprungs/kWh und die verbindliche Nominierung durch alle zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nachweisen. Nominierungen und Erzeugung müssen denselben Zeitraum von höchstens einer Stunde betreffen.
  • Betreiberunterlagen. Für tatsächliche Emissionen den Überwachungsplan, den Emissionsbericht, dessen Zusammenfassung und einen gesonderten Anhang für jeden Anmelder erstellen. Überwachungsplan und Emissionsbericht des Betreibers in englischer Sprache einreichen.
  • Verifizierung. Für tatsächliche Emissionen einen nach den CBAM-Regeln akkreditierten Prüfer beauftragen und ihm mindestens monatliche Zwischenberichte mit Nachweisen zur Erfüllung der Voraussetzungen bereitstellen. Herkunftsnachweise und ukrainische MRV-Berichte ersetzen diese Verifizierung nicht.
  • CO₂-Preis. Die Grundlage einer CBAM-Anrechnung prüfen: bei tatsächlichen Emissionen Nachweise des gezahlten Preises oder einen jährlichen Standard-CO₂-Preis unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen; bei Emissionsstandardwerten nur den zweiten Weg. Keine automatische Anrechnung der ukrainischen Steuer einplanen.
  • Vertragsbedingungen. Vereinbaren, wer Daten und Unterlagen bereitstellt, die Verifizierung bezahlt und die CBAM-Kosten trägt; fehlende Nachweise und Änderungen der Zertifikatspreise berücksichtigen. Die vertragliche Kostenverteilung ändert die Pflichten des Anmelders gegenüber den EU-Behörden nicht.
  • Fristen des Anmelders. Die Erfassung der Einfuhren des Jahres 2026 und die Vorbereitung der jährlichen CBAM-Erklärung organisieren. Die Erklärung ist bis zum 30. September 2027 einzureichen; bis dahin sind auch die entsprechenden Zertifikate abzugeben. Der Verkauf von Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027.
  • Regulatorische Änderungen. Geltende CBAM-Änderungen, Listen ausgenommener Länder und Entscheidungen zur Marktkopplung verfolgen. Synchronisierung, NEMO-Benennung oder ein vorgeschlagener neuer Ausnahmetatbestand begründen für sich genommen keine Befreiung für ukrainischen Strom.

Häufige Fragen

Gilt CBAM 2026 für Strom aus der Ukraine?

Ja. Kommerzielle Stromimporte aus der Ukraine in die EU fallen seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich unter CBAM. Die Erklärung für 2026 und die entsprechenden Zertifikate sind bis zum 30. September 2027 einzureichen beziehungsweise abzugeben.

Welcher Emissionswert gilt für ukrainischen Strom?

Sind die Voraussetzungen für tatsächliche Emissionen nicht erfüllt, gilt der einschlägige Standardwert; für die Ukraine beträgt er 0,907 t CO₂/MWh. Bei den veröffentlichten Zertifikatspreisen ergibt dies indikativ EUR 68,35/MWh für das erste und EUR 68,28/MWh für das zweite Quartal 2026, vor weiteren Anpassungen.

Führt die Synchronisierung mit ENTSO-E zu einer CBAM-Befreiung?

Nein. Die Synchronisierung ist ein technischer Schritt. Die besondere Befreiung setzt Marktkopplung, das Fehlen einer technischen Lösung für die Anwendung des CBAM auf diese Einfuhren, die Erfüllung von sechs kumulativen Voraussetzungen und die Aufnahme des Landes in die einschlägige Liste des Anhangs III voraus.

Verringern Herkunftsnachweise die Zahl der CBAM-Zertifikate?

Nicht für sich allein. Sie ersetzen weder den PPA- und Netznachweis noch die Nominierungsdaten und die Verifizierung, die für die Verwendung tatsächlicher Emissionen erforderlich sind.

Gelten die vorgeschlagenen EU-Ausnahmen für operative Stromflüsse bereits?

Nein. Bei Erstellung dieses Beitrags waren sie Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und noch nicht Bestandteil der verbindlichen CBAM-Verordnung.

Reicht die Einführung eines EHS aus, damit die Ukraine eine Befreiung erhält?

Nein. Die besondere Befreiung erfordert zusätzlich Marktkopplung, das Fehlen einer technischen Lösung für die CBAM-Anwendung, die Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen und die Aufnahme in die einschlägige Liste des Anhangs III. Ein gesonderter allgemeiner Befreiungsweg setzt die Anwendung des EU-EHS oder ein Abkommen zur vollständigen Verknüpfung des nationalen EHS mit dem EU-EHS, einen auf graue Emissionen tatsächlich erhobenen CO₂-Preis ohne Erstattungen, die über die im EU-EHS vorgesehenen Erstattungen hinausgehen, sowie die Aufnahme in die andere einschlägige Liste des Anhangs III voraus. Die bloße Einführung eines ukrainischen EHS gewährleistet keine dieser Befreiungen.

Wie DLF unterstützen kann

DLF attorneys-at-law unterstützt Stromerzeuger, Händler, Importeure und Investoren bei Fragestellungen an der Schnittstelle zwischen CBAM und ukrainischem Energie- und Steuerrecht. Die Beratung kann die Prüfung von Vertragsmodellen für die Verwendung tatsächlicher Emissionen, die Analyse von PPAs sowie Daten- und Verifizierungsanforderungen, die Bewertung der ukrainischen CO₂-Bepreisung, die Verteilung von CBAM-Risiken in Verträgen und die Strukturierung von Energieprojekten umfassen. Relevante DLF-Praxisbereiche sind das Recht der erneuerbaren Energien und das Steuerrecht.

Mag. Yaroslav Anikieiev, Berater — DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung. Rechtsstand geprüft zum 5. Oktober 2026.

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