Regulierung künstlicher Intelligenz im ukrainischen Verteidigungssektor
Die Ukraine hat kein einheitliches KI-Gesetz, das KI-Systeme im Verteidigungsbereich umfassend regelt. Entwicklung, Lieferung und Einsatz solcher Lösungen unterliegen jedoch bestehenden Vorschriften zu Exportkontrolle, Verteidigungsbeschaffung, Cybersicherheit, kritischer Infrastruktur, Staatsgeheimnissen, Datenschutz, geistigem Eigentum und Produkthaftung. Seit März 2026 gilt zusätzlich ein spezielles experimentelles Regelwerk für militärische Güter im Bereich der KI-Technologien.
Dieser Beitrag richtet sich insbesondere an deutsche und andere europäische Unternehmen der Verteidigungstechnologie, KI-Entwickler, Hersteller, Investoren sowie Rechts- und Compliance-Abteilungen, die Lieferungen oder Entwicklungsprojekte für ukrainische Verteidigungskunden planen.
1. Stand der KI-Gesetzgebung in der Ukraine
2. KI in der staatlichen Politik und Verteidigungsplanung
3. Warum KI im Verteidigungssektor dennoch reguliert ist
4. Exportkontrolle und internationale Übertragung von KI-Technologien
5. Einstufung von KI-Lösungen als Militär- oder Dual-Use-Güter
6. Verteidigungsbeschaffung und KI-Systeme nach ukrainischem Recht
7. Cybersicherheit und kritische Infrastruktur
8. Staatsgeheimnisse und klassifizierte Informationen
9. Datenschutz und automatisierte Entscheidungen
10. Geistiges Eigentum an KI-Systemen und KI-generierten Inhalten
11. Haftung für KI-Systeme und fehlerhafte Produkte
12. EU-KI-Verordnung und Bedeutung für ausländische Anbieter
13. Autonome Systeme, menschliche Kontrolle und humanitäres Völkerrecht
14. Sanktionen und Prüfung von Geschäftspartnern
15. Praktische Compliance-Checkliste
Häufige Fragen
Wie DLF helfen kann
1. Stand der KI-Gesetzgebung in der Ukraine
Zum 4. September 2026 gibt es in der Ukraine kein eigenständiges Gesetz, das künstliche Intelligenz umfassend regelt. Der Aktionsplan des Ministerkabinetts der Ukraine für 2025–2026 zur Umsetzung des Konzepts für die Entwicklung künstlicher Intelligenz gemäß Anordnung Nr. 457-r vom 9. Mai 2025 sieht für das vierte Quartal 2026 die Ausarbeitung und Einbringung eines KI-Gesetzentwurfs vor. Dies ist ein Zeitplan für die Gesetzgebungsarbeit und kein Zeitpunkt, zu dem ein künftiges Gesetz automatisch in Kraft tritt.
Die Ukraine hat die Rahmenkonvention des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS 225) unterzeichnet. Artikel 3 Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass Angelegenheiten der nationalen Verteidigung nicht in den Anwendungsbereich der Konvention fallen. Eine offizielle Mitteilung der ukrainischen Regierung zur Unterzeichnung ist auf dem Regierungsportal veröffentlicht.
Für Verteidigungs-KI besteht seit dem 13. März 2026 außerdem ein spezifisches Regelwerk: Die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 310 vom 12. März 2026 über das experimentelle Projekt zur Entwicklung von Militärgütern im Bereich der KI-Technologien und zu Besonderheiten ihrer internationalen Übertragung (Ausfuhr) führt für zwei Jahre einen Sonderrahmen ein. Im Rahmen dieses Projekts kann das Verteidigungsministerium bestimmten Teilnehmern auf vertraglicher Grundlage Zugang zu Softwareprodukten und anderen Objekten des geistigen Eigentums gewähren.
2. KI in der staatlichen Politik und Verteidigungsplanung
Das Konzept für die Entwicklung künstlicher Intelligenz in der Ukraine, gebilligt durch die Anordnung des Ministerkabinetts Nr. 1556-r vom 2. Dezember 2020, definiert staatliche Prioritäten unter anderem für Verteidigung, Cybersicherheit und entscheidungsunterstützende Systeme. Es handelt sich um ein Planungsinstrument und nicht um ein eigenständiges Genehmigungsregime für private Anbieter.
Der Aktionsplan 2025–2026 sieht außerdem die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Cybersicherheit von KI sowie Maßnahmen zur Nutzung von KI im Verteidigungsbereich vor. Für private Anbieter sind neben diesen programmatischen Dokumenten vor allem die einschlägigen Gesetze, Verordnungen des Ministerkabinetts und Regelungen der zuständigen Behörden maßgeblich.
Die Verordnung Nr. 310 schafft einen besonderen Rahmen für bestimmte militärische Güter im Bereich der KI-Technologien. Im Rahmen des experimentellen Projekts kann das Verteidigungsministerium bestimmten Teilnehmern auf vertraglicher Grundlage Zugang zu Softwareprodukten und anderen Objekten des geistigen Eigentums gewähren. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihr Projekt unter dieses Sonderregime fällt.
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3. Warum KI im Verteidigungssektor dennoch reguliert ist
Je nach Funktionen des Systems, Status des Auftraggebers, Art der Daten und Form der Technologieübertragung können mehrere Rechtsregime gleichzeitig anwendbar sein.
| Regelungsgebiet | Wann es relevant ist | Maßgeblicher Rechtsakt |
|---|---|---|
| Exportkontrolle | Internationale Übertragung von Software, Technologie sowie Militär- oder Dual-Use-Gütern | Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Kontrolle internationaler Übertragungen von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ |
| Verteidigungsbeschaffung | Beschaffung durch staatliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich | Gesetz der Ukraine „Über die Verteidigungsbeschaffung“ |
| Cybersicherheit und Informationsschutz | Einsatz bei Behörden, Militärformationen oder in Systemen mit staatlichen Informationsressourcen bzw. Informationen mit beschränktem Zugang | Gesetz der Ukraine „Über die Grundprinzipien der Cybersicherheit der Ukraine“ und Vorschriften zur Sicherheitsautorisierung |
| Kritische Infrastruktur | Einsatz an Objekten der kritischen Infrastruktur | Gesetz der Ukraine „Über kritische Infrastrukturen“ |
| Staatsgeheimnisse | Verarbeitung von Informationen, die als Staatsgeheimnis eingestuft sind | Gesetz der Ukraine „Über Staatsgeheimnisse“ |
| Datenschutz | Verarbeitung personenbezogener Daten und automatisierte Entscheidungen | Gesetz der Ukraine „Über den Schutz personenbezogener Daten“ |
| Geistiges Eigentum | Rechte an Software, Modellen, Daten und computergenerierten nicht originären Objekten | Gesetz der Ukraine „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ |
| Produkthaftung | Schäden durch fehlerhafte materielle Produkte, in die KI integriert ist | Gesetz der Ukraine „Über die Haftung für Schäden infolge von Produktmängeln“ |
4. Exportkontrolle und internationale Übertragung von KI-Technologien
Internationale Übertragungen regelt das Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Kontrolle internationaler Übertragungen von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ Nr. 549-IV vom 20. Februar 2003. Es erfasst neben materiellen Gütern auch kontrollierte Technologien und technische Unterstützung.
Als Militärtechnologie gelten nach Artikel 1 besondere Informationen in beliebiger Form, die für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Militärgütern erforderlich sind. KI-Software, ein Modell, technische Dokumentation oder andere immaterielle Bestandteile können daher als kontrollierte Technologie gelten, wenn dies aufgrund ihrer Funktion und der einschlägigen Kontrolllistenposition der Fall ist.
Das ukrainische Exportkontrollrecht verwendet die Begriffe „Genehmigung“ und „Bescheid“ anstelle des allgemeinen Begriffs „Lizenz“. Vorgesehen sind jeweils Einzel-, General- und offene Formen.
| Art der Genehmigung bzw. des Bescheids | Maximale Laufzeit |
|---|---|
| Einzelgenehmigung | bis zu 1 Jahr |
| Generalgenehmigung | bis zu 3 Jahre |
| Offene Genehmigung | bis zu 3 Jahre |
Ist keine zusätzliche ressortübergreifende Abstimmung erforderlich, betragen die gesetzlichen Höchstfristen 45 Tage für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Militärgütern, 30 Tage für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Dual-Use-Gütern und bestimmte vorübergehende Übertragungen sowie 15 Tage für Einfuhr und Transit. Bei notwendiger ressortübergreifender Abstimmung kann die Frist bis zu 90 Tage betragen.
Bei einer typischen Einfuhr in die Ukraine übernimmt regelmäßig die ukrainische Seite die wesentlichen Exportkontrollformalitäten. Das Gesetz lässt jedoch in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine Einzelgenehmigung oder einen Bescheid auch für ausländische Unternehmen zu.
Eine ukrainische Genehmigung ersetzt die Exportkontrollvorschriften des Herkunftsstaats nicht. Für EU-Unternehmen ist insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung zu prüfen; deutsche Unternehmen müssen zusätzlich AWG/AWV, US-Unternehmen gegebenenfalls EAR und ITAR berücksichtigen.
5. Einstufung von KI-Lösungen als Militär- oder Dual-Use-Güter
Ob ein konkretes KI-System als Militärgut, Dual-Use-Gut oder kontrollierte Technologie einzustufen ist, hängt von den technischen Merkmalen, dem Verwendungszweck, dem Endnutzer und der jeweiligen Listenposition ab. Der bloße Einsatz künstlicher Intelligenz führt noch nicht automatisch zu einer militärischen Einstufung.
Die Liste der Militärgüter ist Bestandteil der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1807 vom 20. November 2003. Die Listen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind Bestandteil des mit Verordnung Nr. 86 vom 28. Januar 2004 genehmigten Verfahrens. Die aktuellen Listen sind in der amtlichen ukrainischen Rechtsdatenbank veröffentlicht. Bei komplexen Systemen mit gemischten Funktionen sollte die Einstufung vor Vertragsschluss mit dem Staatlichen Exportkontrolldienst der Ukraine (SSEC) oder spezialisierten Beratern geklärt werden.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob das experimentelle Regime der Verordnung Nr. 310 für militärische Güter im Bereich der KI-Technologien anwendbar ist. Es entbindet nicht von der Pflicht, das Produkt, die Technologie, die Art der internationalen Übertragung und die einschlägigen Genehmigungsanforderungen korrekt zu bestimmen.
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6. Verteidigungsbeschaffung und KI-Systeme nach ukrainischem Recht
Beschaffungen staatlicher Verteidigungsauftraggeber richten sich nach dem Gesetz der Ukraine „Über die Verteidigungsbeschaffung“ Nr. 808-IX vom 17. Juli 2020 und den einschlägigen untergesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Sonderregeln während des Kriegsrechts.
Das Gesetz zählt die Entwicklung und Einführung von Informationssystemen, informationsanalytischen Systemen und Telekommunikationssystemen sowie von Systemen der Cybersicherheit und Cyberabwehr zu den Verteidigungsleistungen. KI-Lösungen können deshalb aufgrund ihrer Funktion erfasst sein, auch wenn das Gesetz „KI-Systeme“ nicht als eigene Rechtskategorie definiert.
Artikel 7 sieht staatliche und ressortübergreifende Prüfungen für Muster von Waffen sowie militärischer und Spezialtechnik vor. Je nach Produkt können für eine KI-Lösung außerdem Kodifizierung, Zulassung zum Betrieb, Abnahme oder auftraggeberspezifische Anforderungen gelten; diese sind für das konkrete Produkt und den jeweiligen staatlichen Auftraggeber zu bestimmen.
Während des Kriegsrechts gelten außerdem die Besonderheiten der Verteidigungsbeschaffung gemäß Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 1275 vom 11. November 2022. Für sensible oder geheimhaltungsbedürftige Beschaffungen bestehen besondere Verfahrens- und Informationszugangsregeln.
7. Cybersicherheit und kritische Infrastruktur
Cybersicherheit
Das Gesetz der Ukraine „Über die Grundprinzipien der Cybersicherheit der Ukraine“ Nr. 2163-VIII vom 5. Oktober 2017 bildet den allgemeinen Rahmen für Behörden, Militärformationen, Betreiber kritischer Infrastruktur und weitere gesetzlich erfasste Stellen.
Das ukrainische Informationsschutzsystem wurde 2025–2026 wesentlich weiterentwickelt. Die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 712 vom 18. Juni 2025 führte ein Verfahren zur Sicherheitsautorisierung von Informations-, elektronischen Kommunikations-, Informationskommunikations- und Technologiesystemen ein. Welches Schutz- und Autorisierungsverfahren für ein konkretes System gilt, richtet sich nach der Systemkategorie, der verarbeiteten Information und dem Auftraggeber.
Bestehende Konformitätsbescheinigungen für komplexe Informationsschutzsysteme (CIPS) und besondere sektorale Verfahren können für bestimmte Systeme oder Übergangsfälle weiterhin relevant sein. Für Systeme des ukrainischen Verteidigungsministeriums bestehen zudem eigene Vorschriften zur staatlichen Prüfung komplexer Informationsschutzsysteme.
Seit 16. Januar 2026 gelten außerdem Anforderungen des ukrainischen Dienstes für Sonderkommunikation und Informationsschutz an Sicherheitsmaßnahmen in der Lieferkette. Sie gelten für Lieferanten, die Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen für Eigentümer oder Betreiber von Systemen bereitstellen, in denen staatliche Informationsressourcen, dienstliche Informationen oder Staatsgeheimnisse verarbeitet werden, sowie für Lieferanten im Bereich kritischer Informationsinfrastruktur. Ausländische Anbieter von Verteidigungstechnologie sollten daher neben der Cybersicherheit des Produkts auch die Sicherheit der Lieferkette gesondert prüfen.
Kritische Infrastruktur
Das Gesetz der Ukraine „Über kritische Infrastrukturen“ Nr. 1882-IX vom 16. November 2021 regelt Kategorisierung, Registrierung und Schutz kritischer Infrastruktur. Der Anwendungsbereich kann unter anderem Verteidigung, Informationsdienste, elektronische Kommunikation, Energie und Verkehr umfassen.
Nach der Kategorisierung gelten Anforderungen an die Eintragung des Objekts in das Register der Objekte kritischer Infrastruktur, die Erstellung und Abstimmung des Sicherheitspasses sowie die Schutzplanung. Das konkrete Verfahren und die Fristen für den Betreiber richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Sicherheitspässe und den jeweils einschlägigen sektoralen Regelungen.
Eigentums-, Kontroll- und Sanktionsbeschränkungen sind gesondert zu prüfen. Ausländische KI-Lieferanten sollten daher vor Vertragsschluss ihre wirtschaftlich Berechtigten, wesentlichen Unterauftragnehmer und die Lieferkette auf verbotene oder sanktionierte Verbindungen prüfen.
8. Staatsgeheimnisse und klassifizierte Informationen
Den allgemeinen Geheimschutzrahmen bestimmt das Gesetz der Ukraine „Über Staatsgeheimnisse“ Nr. 3855-XII vom 21. Januar 1994. KI-Systeme im Verteidigungsbereich können Informationen über Waffen, militärische Forschung und Entwicklung, Führungs- und Kontrollsysteme, Mobilmachung oder operative Planung verarbeiten, die nach ukrainischem Recht als Staatsgeheimnis eingestuft sind.
Organisationen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen ausüben, benötigen eine entsprechende Genehmigung des Sicherheitsdienstes der Ukraine (SBU). Eine Sicherheitsfreigabe für Staatsgeheimnisse wird grundsätzlich ukrainischen Staatsangehörigen nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erteilt. Ausländer und Staatenlose können nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen Zugang erhalten.
Die technischen Anforderungen an das eingesetzte System richten sich nach der Informationskategorie und dem einschlägigen technischen bzw. kryptografischen Schutzregime. Ein einheitliches „KI-Sicherheitszertifikat“ gibt es nicht. Die Anforderungen des SBU, des ukrainischen Dienstes für Sonderkommunikation und Informationsschutz sowie des Auftraggebers sind für die konkrete Systemumgebung zu bestimmen.
9. Datenschutz und automatisierte Entscheidungen
Das Gesetz der Ukraine „Über den Schutz personenbezogener Daten“ Nr. 2297-VI vom 1. Juni 2010 gilt auch für automatisierte Datenverarbeitung. Betroffene haben das Recht, den Mechanismus automatisierter Verarbeitung zu kennen, sowie das Recht auf Schutz vor einer automatisierten Entscheidung, die für sie Rechtsfolgen hat.
Bei KI-Systemen für Screening, Bewertung, Zutrittsentscheidungen, Identifizierung oder andere personenbezogene Entscheidungsprozesse müssen Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Speicherdauer, Zugriffsrechte und Sicherheitsmaßnahmen geprüft werden.
Artikel 7 enthält Sonderregeln für bestimmte sensible Datenkategorien und Ausnahmen, unter anderem für gesetzlich vorgesehene operative Ermittlungs- oder Spionageabwehraufgaben sowie Terrorismusbekämpfung. Diese Ausnahmen gelten nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und befreien Verteidigungs-KI-Projekte nicht von den übrigen Anforderungen des ukrainischen Datenschutzrechts.
10. Geistiges Eigentum an KI-Systemen und KI-generierten Inhalten
Das Gesetz der Ukraine „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ Nr. 2811-IX vom 1. Dezember 2022 unterscheidet zwischen menschlich geschaffenen Werken und nicht originären Objekten, die durch ein Computerprogramm erzeugt werden.
Von Menschen mit schöpferischem Beitrag entwickelte Software kann urheberrechtlich geschützt sein. Artikel 33 sieht demgegenüber ein Recht besonderer Art (sui generis) für nicht originäre, durch ein Computerprogramm erzeugte Objekte vor. Rechtsinhaber können Personen sein, denen die Vermögensrechte am betreffenden Computerprogramm zustehen oder die über entsprechende Lizenzbefugnisse verfügen; vertraglich können andere Zuordnungsregeln vereinbart werden.
Die Schutzdauer dieses Rechts sui generis beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf die Erzeugung des Objekts folgenden Jahres. Artikel 33 knüpft die Rechtsinhaberschaft an Vermögensrechte oder Lizenzbefugnisse am betreffenden Computerprogramm; ein Kriterium der „wesentlichen Investition“ sieht die Vorschrift nicht vor.
Für Verteidigungsverträge ist außerdem die Anordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 342-r vom 10. April 2026 „Über die Bestätigung der Politik zum Management geistigen Eigentums im Verteidigungsindustriekomplex der Ukraine“ relevant. Danach sind Fragen des geistigen Eigentums in staatlichen Verteidigungsverträgen und sonstigen einschlägigen Vereinbarungen angemessen zu regeln.
Im experimentellen Projekt nach Verordnung Nr. 310 können darüber hinaus besondere Lizenzbedingungen für den Zugang zu Software und anderen Objekten des geistigen Eigentums gelten, an denen die Vermögensrechte dem Staat, vertreten durch das Verteidigungsministerium, zustehen. Die Zuordnung der Rechte in einem konkreten KI-Projekt richtet sich nach dem Gesetz, der Herkunft der zugrunde liegenden Technologie, dem Sonderregime und dem Vertrag und nicht nach einer allgemeinen Vermutung zugunsten des Entwicklers oder des Staates.
Auch Trainingsdaten sind gesondert zu prüfen. Werden für das Modelltraining urheberrechtlich geschützte Werke, Datenbanken, vertrauliche Informationen oder Daten Dritter verwendet, sind die rechtlichen Grundlagen der Nutzung einschließlich etwa erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder vertraglicher Regelungen zu klären.
11. Haftung für KI-Systeme und fehlerhafte Produkte
Das Gesetz der Ukraine „Über die Haftung für Schäden infolge von Produktmängeln“ Nr. 3390-VI vom 19. Mai 2011 enthält einen besonderen Haftungsrahmen für fehlerhafte Produkte. Es sieht unter anderem eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt vor, zu dem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Hersteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, sowie eine zehnjährige Ausschlussfrist ab dem Inverkehrbringen des Produkts.
Das Gesetz enthält keine eigenständige Regelung für reine Software oder KI als selbständiges digitales Produkt. Bei einer reinen Softwarelösung richtet sich die Anwendbarkeit dieses besonderen Produkthaftungsregimes nach der Produktgestaltung und den Umständen des Schadens.
Bei Verteidigungs-KI-Projekten sollten Haftungsfragen ausdrücklich vertraglich geregelt werden: Garantien, Prüfpflichten, Meldung von Sicherheitsvorfällen, Umgang mit Fehlern, Modell-Updates, Versionskontrolle und zulässige Haftungsbegrenzungen. Daneben können je nach Anspruchsgrundlage die allgemeinen Vorschriften des ukrainischen Zivilrechts eingreifen.
12. EU-KI-Verordnung und Bedeutung für ausländische Anbieter
Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (EU-KI-Verordnung) gehört nicht zum ukrainischen nationalen Recht und gilt nicht allein deshalb, weil ein KI-System in der Ukraine eingesetzt wird.
In den in der Verordnung vorgesehenen Fällen kann sie auch auf Unternehmen außerhalb der EU Anwendung finden. Erfasst werden insbesondere Anbieter, die KI-Systeme oder Modelle in der EU in Verkehr bringen, Betreiber in der EU sowie in bestimmten Fällen Anbieter oder Betreiber in Drittstaaten, wenn das vom KI-System erzeugte Ergebnis in der EU verwendet wird.
Artikel 2 und die Erwägungsgründe nehmen KI-Systeme aus, die ausschließlich für militärische, Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden. Wird dasselbe System zusätzlich für einen oder mehrere nicht ausgenommene Zwecke eingesetzt oder vermarktet, führt seine militärische Nutzung nicht automatisch zum Ausschluss aus dem Anwendungsbereich.
Der Sitz eines Lieferanten in der EU bedeutet daher nicht, dass jede Lieferung in die Ukraine automatisch vollständig der EU-KI-Verordnung unterliegt. Zu prüfen sind die konkrete Rolle des Unternehmens, der Markt, auf dem das System bereitgestellt wird, der tatsächliche Zweck, der Ort, an dem das Ergebnis genutzt wird, und die jeweiligen Übergangsfristen.
13. Autonome Systeme, menschliche Kontrolle und humanitäres Völkerrecht
In der internationalen Diskussion über autonome Waffensysteme wird der Begriff „meaningful human control“ verwendet. Das ukrainische Recht schreibt eine solche Kontrolle nicht allgemein für sämtliche autonomen Waffensysteme vor. Ihr Einsatz muss jedoch den Vorgaben des humanitären Völkerrechts entsprechen.
Die Ukraine ist Vertragspartei der Genfer Abkommen und der einschlägigen Zusatzprotokolle. Beim Einsatz von KI in bewaffneten Konflikten gelten insbesondere die Grundsätze der Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen. Fragen der individuellen Verantwortlichkeit oder der Vorgesetztenverantwortlichkeit sind nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts und den konkreten Umständen der jeweiligen Entscheidung oder Operation zu beurteilen.
CETS 225 schafft für diesen Bereich keine zusätzliche Regelung für die nationale Verteidigung, weil Artikel 3 Abs. 4 Angelegenheiten der nationalen Verteidigung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Konvention ausnimmt.
14. Sanktionen und Prüfung von Geschäftspartnern
Das Gesetz der Ukraine „Über Sanktionen“ Nr. 1644-VII vom 14. August 2014 sieht unterschiedliche besondere wirtschaftliche und sonstige Beschränkungsmaßnahmen vor. Ihre konkrete Rechtswirkung hängt von der jeweils verhängten Sanktion, dem Beschluss des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats der Ukraine und dem umsetzenden Präsidialerlass ab.
Vor Abschluss eines Verteidigungs- oder Technologievertrags sollten Lieferanten das eigene Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigte, wesentliche Vertragspartner, Vermittler und Händler anhand aktueller amtlicher Sanktionsinformationen prüfen. Diese Prüfung ist für die konkrete Transaktion durchzuführen, da sich Sanktionslisten und die gegen einzelne Personen verhängten Maßnahmen ändern können.
Exportkontrolle und Sanktionen sind getrennt zu analysieren. Für Übertragungen mit Russland- oder Belarus-Bezug gelten besondere ukrainische Einschränkungen; daneben können die Sanktions- und Exportkontrollregime des Herkunftsstaats zusätzliche Verbote oder Genehmigungspflichten vorsehen.
15. Praktische Compliance-Checkliste
- Produkt einstufen. Prüfen, ob die KI-Lösung Militärgut, Dual-Use-Gut oder kontrollierte Technologie ist.
- Art der internationalen Übertragung bestimmen. Klären, ob eine SSEC-Genehmigung oder ein Bescheid erforderlich ist, wer Antragsteller ist und welche Genehmigungsform gilt.
- Sonderregime für Verteidigungs-KI prüfen. Feststellen, ob die Verordnung Nr. 310 anwendbar ist und ob Software oder Rechte des geistigen Eigentums des Verteidigungsministeriums genutzt werden.
- Verteidigungsbeschaffung analysieren. Auftraggeberstatus, Beschaffungsverfahren und produktspezifische Kodifizierungs-, Prüf- oder Zulassungsanforderungen klären.
- Cybersicherheitsprüfung durchführen. Erforderliche Sicherheitsautorisierung, Status bestehender CIPS-Bescheinigungen und Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette bestimmen.
- Geheimschutz prüfen. Erforderliche SBU-Genehmigung, Sicherheitsfreigaben bzw. sonstige gesetzlich zulässige Zugangsregelungen für das eingesetzte Personal und die Anforderungen an den Systemschutz feststellen.
- Datenschutz prüfen. Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Zugriffsrechte, Speicherfristen und rechtlich relevante automatisierte Entscheidungen analysieren.
- Rechte des geistigen Eigentums vertraglich zuordnen. Rechte an Software, Modellen, Trainingsdaten, computergenerierten Ergebnissen und Weiterentwicklungen ausdrücklich regeln.
- Haftung verteilen. Garantien, Tests, Cybervorfälle, Fehler, Updates sowie Fehlerbehebungs- und Rückrufprozesse vereinbaren.
- Sanktionen und Vorgaben des Herkunftsstaats prüfen. Vertragspartner einem Sanktionsscreening unterziehen und EU-KI-Verordnung, EU-Dual-Use-Recht, AWG/AWV, EAR/ITAR sowie sonstige einschlägige Regelungen gesondert analysieren.
Häufige Fragen
Gibt es in der Ukraine ein KI-Gesetz für den Verteidigungsbereich?
Ein einheitliches KI-Gesetz gibt es noch nicht. Verteidigungs-KI unterliegt jedoch bestehenden sektoralen Vorschriften. Seit März 2026 gilt außerdem ein zweijähriges experimentelles Projekt für Militärgüter im Bereich der KI-Technologien. Der staatliche Aktionsplan sieht für das vierte Quartal 2026 die Ausarbeitung und Einbringung eines allgemeinen KI-Gesetzentwurfs vor.
Gilt die EU-KI-Verordnung für Lieferungen in die Ukraine?
Nicht automatisch. Entscheidend sind der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung, die Rolle des Unternehmens und der tatsächliche Zweck des Systems. KI-Systeme, die ausschließlich für militärische, Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, sind ausgenommen. Besteht zusätzlich ein nicht ausgenommener Zweck, ist die Anwendbarkeit gesondert zu prüfen.
Benötigt ein ausländisches Unternehmen für die Lieferung von KI-Software eine Exportkontrollgenehmigung?
Das hängt von der Einstufung der Ware oder Technologie, der Art der internationalen Übertragung, dem Endverwendungszweck und den Vertragspartnern ab. Vorgesehen sind Einzel-, General- und offene Formen von Genehmigungen bzw. Bescheiden. Bei komplexen KI-Lösungen sollte die Einstufung vor Vertragsschluss oder Übertragung geklärt werden.
Welche Cybersicherheitsanforderungen gelten für KI-Systeme in ukrainischen Behörden und den Streitkräften?
Anwendbar sind die allgemeinen Vorschriften zur Cybersicherheit und zum Informationsschutz sowie, soweit einschlägig, die Sicherheitsautorisierung des Systems. Bestehende CIPS-Konformitätsbescheinigungen können für bestimmte Systeme oder Übergangsfälle weiterhin relevant sein, sind jedoch keine allgemeine Voraussetzung für jeden KI-Einsatz. Zusätzlich können die Anforderungen des ukrainischen Dienstes für Sonderkommunikation und Informationsschutz an die Sicherheit der Lieferkette gelten.
Wer ist Inhaber der Rechte an KI-generierten Inhalten, die im Rahmen eines Verteidigungsvertrags entstehen?
Es gibt keine pauschale Antwort. Für nicht originäre computergenerierte Objekte sieht Artikel 33 des ukrainischen Urheberrechtsgesetzes ein Recht sui generis vor. Rechtsinhaber können grundsätzlich Personen sein, denen die Vermögensrechte am betreffenden Computerprogramm zustehen oder die über entsprechende Lizenzbefugnisse verfügen; der Vertrag kann eine andere Zuordnung vorsehen. Zusätzlich sind die Politik zum Management geistigen Eigentums für den Verteidigungsindustriekomplex von 2026 und gegebenenfalls das Sonderregime der Verordnung Nr. 310 zu berücksichtigen.
Kann ein ausländisches Unternehmen KI-Lösungen an Betreiber kritischer Infrastrukturen in der Ukraine liefern?
Ja, sofern die jeweils anwendbaren Anforderungen des Beschaffungsrechts, der Exportkontrolle, des Sanktionsrechts, der Cybersicherheit und des Informationsschutzes erfüllt sind. Zusätzlich sind je nach Projekt Eigentums- und Kontrollbeschränkungen sowie Anforderungen an die Lieferkette zu prüfen.
Wie DLF helfen kann
DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Unternehmen der Verteidigungstechnologie, KI-Entwickler, Hersteller und Investoren bei Projekten mit ukrainischen Verteidigungskunden. Wir unterstützen bei der Auswahl des einschlägigen Beschaffungsverfahrens und bei der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen, bei der Prüfung und vertraglichen Zuordnung von Rechten des geistigen Eigentums, bei Lieferbedingungen und weiteren vertragsrechtlichen Fragen sowie bei Exportkontrolle, Cybersicherheit, Geheimschutz, Sanktionen und Haftung.
Iurii Dynys, Berater, Rechtsanwalt — DLF attorneys-at-law
Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.
Dieses Material dient ausschließlich der allgemeinen Information. Die Anwendung der dargestellten Ansätze hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung.
