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7. Juli 2026

Wiederaufbau der Ukraine für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmen können am Wiederaufbau der Ukraine teilnehmen — über öffentliche ProZorro-Ausschreibungen, geberfinanzierte Aufträge, Subunternehmerverträge, Joint Ventures oder Direktinvestitionen. Welcher Weg steuerlich, vergaberechtlich und gesellschaftsrechtlich vertretbar ist, hängt von der konkreten Projektstruktur ab und muss vor dem ersten Vertragsabschluss geklärt werden.

Die Ukraine baut ihre Infrastruktur, ihre Wirtschaft und ihre Städte auf einem Umfang wieder auf, der ausländischen Unternehmen erhebliche Möglichkeiten eröffnet. Die Ukraine Facility der Europäischen Union stellt bis 2027 bis zu 50 Milliarden Euro bereit; bis April 2026 wurden davon bereits rund 29,5 Milliarden Euro ausgezahlt. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) hat seit Februar 2022 rund 6,2 Milliarden Euro in der Ukraine eingesetzt, darunter 639 Millionen Euro allein 2024 für den Energiesektor. Der Weltbank-Wiederaufbaufonds (URTF) hat 2,8 Milliarden US-Dollar an Gebermitteln mobilisiert und 7,3 Milliarden US-Dollar an Zusatzfinanzierung freigesetzt.

Hinter diesen Zahlen stehen konkrete Projekte: Energieinfrastruktur, Straßen, Brücken, Wohnungsbau, Schulen, kommunale Versorgung, Industriekapazitäten. Ausländische Auftragnehmer, Lieferanten, Generalunternehmer und Geberimplementierungspartner, die an diesen Projekten mitwirken wollen, stehen vor denselben Grundfragen — Wie nehme ich teil? Welche Steuern entstehen? Was muss vertraglich geregelt sein?

Dieses Material richtet sich an ausländische Unternehmen, Investoren, Auftragnehmer, Lieferanten, Gründer sowie Rechts- und Finanzteams, die eine Beteiligung am Wiederaufbau der Ukraine, den Eintritt in den ukrainischen Markt, die Errichtung einer lokalen Struktur, die Teilnahme an öffentlichen oder geberfinanzierten Beschaffungen oder die Ausweitung ihrer Tätigkeit während des Kriegsrechts prüfen.

1. Beteiligungsmodelle
2. Präsenz in der Ukraine
3. Beschaffung und Geberverträge
4. Projektverträge
5. Steuerliche Folgen
6. Einfuhr von Ausrüstung
7. Arbeitsgenehmigungen
8. Bau und Immobilien
9. Compliance und Sanktionen
10. Praktische Checkliste
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

 

1. Beteiligungsmodelle

Ausländische Unternehmen haben im ukrainischen Wiederaufbaumarkt fünf realistische Zugangswege:

Beteiligungsform Wesentliche Merkmale
Öffentliche Ausschreibung (ProZorro) Direktbewerbung ohne ukrainische Niederlassung möglich; Gleichbehandlungsgrundsatz gilt
Geberfinanzierter Tender (EBRD, Weltbank, Ukraine Facility) Eigene Beschaffungsregeln des jeweiligen Gebers; Integritätsprüfung, UBO-Screening
Subunternehmervertrag Vertrag mit einem ukrainischen oder internationalen Generalunternehmer; Betriebsstättenrisiko prüfen
Joint Venture / Konsortium Gemeinsame ukrainische GmbH oder vertragliches JV ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Direktinvestition / lokale Präsenz Ukrainische GmbH oder Repräsentanz

Die Wahl beeinflusst unmittelbar Steuerpflicht in der Ukraine, Vergabeberechtigung, Haftungsrahmen, Personalfragen und Möglichkeiten zur Gewinnrückführung.

2. Präsenz in der Ukraine

Für Wiederaufbauprojekte kommen vor allem eine ukrainische GmbH, eine Repräsentanz oder eine vertragliche bzw. gesellschaftsrechtliche Partnerschaft mit einem ukrainischen Beteiligten in Betracht. Die Form entscheidet darüber, wer Verträge unterzeichnet, welche Genehmigungen erforderlich sind und wie steuerliche Risiken verteilt werden.

Ukrainische GmbH: Eigenständige juristische Person; 100 % ausländische Beteiligung zulässig; kein gesetzliches Mindestkapital; kann eigenständig Verträge schließen und Generalunternehmerfunktionen übernehmen; Pflicht zur UBO-Offenlegung im Handelsregister. Am flexibelsten für größere oder langfristige Engagements.

Repräsentanz: Keine juristische Person; handelt im Namen und auf Risiko der ausländischen Muttergesellschaft; hat eine beschränkte kommerzielle Handlungsfähigkeit. Für Wiederaufbauprojekte kann sie relevant sein, wenn eine koordinierende Präsenz benötigt wird und die vereinfachte Regelung für bestimmte Bauarbeiten während des Kriegsrechts anwendbar ist.

Joint Venture / Konsortium: Entweder als gemeinsame ukrainische GmbH strukturiert oder als vertragliches Konsortium ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nützlich, wenn ukrainische Partner erforderlich sind oder Ausschreibungsbedingungen eine lokale Einbindung vorsehen.

Betriebsstättenrisiko: Wer ohne ukrainische Gesellschaft tätig wird, kann unbeabsichtigt eine steuerlich relevante Betriebsstätte begründen. Nach ukrainischer Steuerrechtspraxis entsteht eine Betriebsstätte, wenn Bautätigkeiten eines Nichtresidenten 12 Monate überschreiten oder Dienstleistungen im Rahmen eines konkreten Projekts 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreiten. Die Folge: Registrierungs- und Körperschaftsteuerpflicht auf die zurechenbaren Gewinne.

3. Beschaffung und Geberverträge

Das Gesetz der Ukraine über das öffentliche Beschaffungswesen garantiert in Artikel 5 ausdrücklich, dass Nichtresidenten aller Eigentumsformen an Vergabeverfahren unter gleichen Bedingungen teilnehmen — ohne lokale Registrierung. Alle staatlichen und kommunalen Ausschreibungen laufen über ProZorro. Die Pflichtgrenzen für wettbewerbliche Vergabe liegen bei UAH 200.000 (ca. EUR 3.900) für Waren und Dienstleistungen sowie UAH 1.500.000 (ca. EUR 29.400) für Bauleistungen. Ausschreibungen oberhalb der WTO-GPA-Schwellen sind auch auf Englisch zu veröffentlichen. Einsprüche gegen Vergabeentscheidungen sind beim Antimonopolausschuss der Ukraine einzulegen.

Geberfinanzierte Projekte über EBRD, Weltbank oder den Investment Framework der Ukraine Facility unterliegen primär den Beschaffungsregeln des jeweiligen Instituts. Das multilaterale Geberkoordinierungsforum hat sich verpflichtet, alle Wiederaufbaubeschaffungen soweit möglich über ProZorro abzuwickeln — die konkreten Modalitäten sind aber dem jeweiligen Finanzierungsvertrag zu entnehmen. Unveränderlich bei allen Geberprojekten: Integritätsscreening, UBO-Offenlegung und Sanktionsprüfung sind keine Formalität, sondern Teilnahmevoraussetzung. Nichtkonformität führt zur Disqualifikation oder dauerhaftem Projektausschluss.

4. Projektverträge

Rechtswahl und Schiedsgerichtsbarkeit: Ukrainisches Recht erlaubt die Wahl fremden Sachrechts für kommerzielle Verträge. Englisches, schweizerisches oder deutsches Recht werden in internationalen Wiederaufbauverträgen am häufigsten gewählt. Internationale institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit — ICC, LCIA, VIAC oder das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht bei der Handelskammer der Ukraine (UCCI) — sollte staatlichen ukrainischen Gerichten in Streitfällen vorgezogen werden. Ausländische Schiedssprüche sind in der Ukraine nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar.

Währung und Zahlungen: International finanzierte Verträge lauten typischerweise auf Euro oder US-Dollar; staatliche Beschaffungsverträge werden in Hrywnja abgewickelt. Das kriegsbedingte Devisenregime der Nationalbank der Ukraine schränkt grenzüberschreitende Zahlungen weiterhin ein. Dividenden können nur begrenzt rückgeführt werden: 1 Million Euro pro Monat je ausschüttender Gesellschaft, für Gewinne ab 2023.

Höhere Gewalt: Die Handelskammer der Ukraine (UCCI) ist gesetzlich befugt, höhere Gewalt zu bescheinigen — sie charakterisiert die Ereignisse als „außergewöhnlich, unvermeidbar und objektiv“. Ein solches Zertifikat ist notwendig, aber nicht hinreichend: Zusätzlich muss die Vertragspartei den direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der konkreten Unmöglichkeit der Erfüllung nachweisen. Das Oberste Gericht der Ukraine hat klargestellt: Das bloße Bestehen des Kriegsrechts begründet bei Verträgen, die nach Kriegsbeginn geschlossen wurden, keine höhere Gewalt per se. Wiederaufbauverträge sollten deshalb Höhere-Gewalt-Klauseln mit klaren Auslöseereignissen, Meldefristen und Rechtsfolgen enthalten — und nicht auf Standardformulierungen aus dem Vorkriegsbereich vertrauen.

5. Steuerliche Folgen

Körperschaftsteuer: Der Standardsatz beträgt 18 %, gilt für Gewinne ukrainischer Gesellschaften und — bei Betriebsstätten — für die zurechenbaren Gewinne von Nichtresidenten. Wer ohne Betriebsstätte tätig ist, unterliegt der Quellensteuer auf ukrainische Einkommensquellen.

Quellensteuer: Zahlungen an Nichtresidenten — Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Ingenieur- und Leasingentgelte sowie Vermittlungsprovisionen — werden mit 15 % besteuert, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine niedrigere Rate vorsieht. Frachtleistungen: 6 %. Die Ukraine unterhält über 70 wirksame DBA.

Umsatzsteuer: Standardsatz 20 %, fällig auf Bauleistungen und Dienstleistungen in der Ukraine. USt-Pflicht ab 1 Million Hrywnja (ca. EUR 19.600) Jahresumsatz in 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Für bestimmte Güter zur Wiederherstellung der Energieinfrastruktur besteht während des Kriegsrechts eine Befreiung von Zöllen und USt — der genaue Warenkreis richtet sich nach aktuellem Recht und ist vor jeder Einfuhr zu prüfen (siehe Abschnitt 6).

Verrechnungspreise: Konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen unterliegen dem Fremdvergleichsgrundsatz; verbundene Parteien ab einer Beteiligung von 25 %. Transaktionen zwischen einem Nichtresidenten und seiner ukrainischen Betriebsstätte fallen ab einem Jahresvolumen von 10 Millionen Hrywnja (ca. EUR 195.800) (netto) unter die Verrechnungspreiskontrolle.

Weichenstellung vor Projektbeginn: Kurzfristige Engagements unterhalb der Betriebsstättenschwellen können über die Quellenbesteuerung abgewickelt werden. Langfristige Projekte erfordern eine Betriebsstättenregistrierung oder eine ukrainische Gesellschaft — je nach Modell entstehen unterschiedliche Compliance-Pflichten, die sich auf Kosten und Zeitplan auswirken.

6. Einfuhr von Ausrüstung

Baumaterialien und Ausrüstungen unterliegen regulär den ukrainischen Einfuhrzöllen und der USt (20 %). Güter zur Wiederherstellung der Energieinfrastruktur — Ausrüstungen für erneuerbare Energieerzeugung, Gasanlagen, Energiespeichersysteme — sind während des Kriegsrechts von Zöllen und USt befreit. Der Warenkreis und die Geltungsdauer richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und sind vor jedem Versand zu verifizieren. Bei Geberprojekten (Weltbank, EBRD) können im Finanzierungsvertrag projektspezifische Zollausnahmen vereinbart sein — dies ist für jedes Projekt einzeln zu prüfen.

7. Arbeitsgenehmigungen

Ausländische Mitarbeiter einer ukrainischen juristischen Person benötigen in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Der Arbeitgeber stellt den Antrag beim regionalen staatlichen Beschäftigungszentrum; die Bearbeitung dauert üblicherweise bis zu 7 Werktage, die zulässige Dauer hängt von der jeweiligen Kategorie ab.

Gesamtkosten eines lokal beschäftigten Mitarbeiters: Bruttolohn × 1,22 — der Faktor entspricht dem Einheitlichen Sozialbeitrag des Arbeitgebers (USV: 22 %), begrenzt auf UAH 172.940 (ca. EUR 3.400) monatlich ab 1. Januar 2026. Zusätzlich werden Einkommensteuer (18 %) und Militärsteuer (5 % des Bruttolohns ab 1. Januar 2025) einbehalten und abgeführt.

Mobilisierungsrisiko: Ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter können jederzeit einberufen werden. Der Arbeitsplatz muss während der Einberufung erhalten bleiben. Wiederaufbauunternehmen sollten bereits bei der Personalplanung Vertretungsregelungen und dokumentierte Übergabeprozesse vorsehen.

8. Bau und Immobilien

Ausländische Unternehmen, die in der Ukraine ausschließlich über eine Repräsentanz tätig sind, können während des Kriegsrechts Bauprojekte der Folgenklassen CC2 (mittlere Folgen) und CC3 (erhebliche Folgen) auf Basis einer Erklärung durchführen — ohne vorherige vollständige Baulizenz. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Änderung der einschlägigen Kabinettresolution vom Jahr 2024. Die Erklärung wird kostenfrei über das Diia-Portal oder ein Verwaltungsservicezentrum eingereicht und enthält Angaben zur Repräsentanz, zum ausländischen Mutterunternehmen und zur ukrainischen Steuerregistrierung. Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kriegsrechts muss die vollständige Baulizenz eingeholt werden.

Grundstückserwerb: Nichtresidenten können nichtlandwirtschaftliche Grundstücke innerhalb von Orts- und Stadtgrenzen zu Bauzwecken erwerben. Landwirtschaftliche Flächen sind für ausländische Unternehmen nicht zugänglich. Gewerbliche Immobilien können ohne Einschränkungen angemietet werden.

9. Compliance und Sanktionen

Wiederaufbauprojekte stehen unter besonderer behördlicher Beobachtung. Das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) verfolgt Hochkorruptionsdelikte strafrechtlich; die Nationale Agentur zur Korruptionsprävention (NACP/NAZK) überwacht Compliance und Vergabeprozesse. Preisinflation und mangelnde Transparenz bei der Auftragnehmerauswahl gehören zu den am häufigsten identifizierten Risikofaktoren in diesem Sektor.

UBO-Offenlegung: Jede in der Ukraine tätige Gesellschaft muss den wirtschaftlich Berechtigten im staatlichen Handelsregister (EDR) registrieren; Änderungen sind binnen 30 Werktagen zu melden.

Sanktionen: Unternehmen mit wirtschaftlich Berechtigten aus Russland oder Belarus riskieren Banksperren und notarielle Verweigerungen in der Ukraine. Jede Transaktion ist vorab gegen die ukrainische Sanktionsliste sowie gegen EU-, US- und UK-Sanktionen zu screenen.

Geberauflagen: Projekte der Weltbank, der EBRD und der Ukraine Facility verlangen Erklärungen zu Interessenkonflikten, UBO-Offenlegung und Integritätsscreenings der Bieter. Verstöße führen zur Disqualifikation oder dauerhaftem Ausschluss aus Geberprogrammen.

10. Praktische Checkliste

  • Beteiligungsmodell festlegen (Direktbieter, Subunternehmer, JV, Direktinvestition)
  • Rechtsform wählen (GmbH, Repräsentanz oder JV/Konsortium) und gesellschaftsrechtlich vorbereiten
  • Betriebsstättenrisiko einschätzen: Projektdauer und Tätigkeitsart prüfen (12-Monate-Schwelle Bau / 183-Tage-Schwelle Dienstleistungen)
  • Anwendbares DBA analysieren und steuerliche Struktur optimieren (Quellensteuersätze, Dividendenrückführung)
  • ProZorro-Anforderungen und elektronische Einreichung kennenlernen
  • Geberregeln des jeweiligen Finanziers prüfen (EBRD, Weltbank, Ukraine Facility)
  • UBO im ukrainischen Handelsregister (EDR) eintragen; Änderungen binnen 30 Werktagen melden
  • Sanktionsscreening der gesamten Unternehmensstruktur durchführen
  • Projektvertrag: Rechtswahlklausel, Schiedsvereinbarung und spezifische Höhere-Gewalt-Klausel aufnehmen
  • Devisenrahmen prüfen: welche grenzüberschreitenden Zahlungen aktuell von der NBU zugelassen sind
  • Baugenehmigungsweg klären: Erklärungsverfahren (Repräsentanz, CC2/CC3) oder reguläre Baulizenz
  • Zollstatus der einzuführenden Güter prüfen: Energieinfrastruktur-Ausnahme nach aktuellem Recht
  • Arbeitserlaubnisse für ausländisches Personal rechtzeitig beantragen (Vorlaufzeit bis zu 7 Werktage)
  • Mobilisierungsvertretung für ukrainische Mitarbeiter planen und Übergabeprozesse dokumentieren

Häufige Fragen

Können ausländische Unternehmen ohne ukrainische Niederlassung an ProZorro-Ausschreibungen teilnehmen?

Ja. Nichtresidenten können Angebote ohne lokale Registrierung einreichen; bei der Ausführung ist jedoch das Betriebsstättenrisiko zu überwachen.

Ab wann entsteht für ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in der Ukraine?

Ein Risiko entsteht typischerweise, wenn Bauarbeiten länger als 12 Monate dauern oder Dienstleistungen in einem Projekt 183 Tage innerhalb von 12 Monaten überschreiten. Die konkrete Bewertung hängt vom Vertrag und dem anwendbaren DBA ab.

Wie werden geberfinanzierte Wiederaufbauprojekte ausgeschrieben?

Sie folgen den Beschaffungsregeln des jeweiligen Gebers und laufen, soweit möglich, über ProZorro. UBO-Offenlegung, Interessenkonflikterklärungen und Sanktionsscreening sind regelmäßig verpflichtend.

Kann ein ausländisches Unternehmen in der Ukraine ohne vollständige Baulizenz bauen?

Ja, während des Kriegsrechts, wenn das Unternehmen ausschließlich über eine Repräsentanz tätig ist und es um CC2- oder CC3-Projekte geht. Danach greift wieder das reguläre Lizenzierungsverfahren.

Welche Einschränkungen gelten für Gewinnrückführungen aus der Ukraine?

Das kriegsbedingte Devisenregime der NBU beschränkt grenzüberschreitende Zahlungen, insbesondere Dividenden und Zinsen auf Nichtresidentendarlehen. Jede Zahlung ist vor Ausführung nach den aktuellen NBU-Regeln zu prüfen.

Was ist bei Höhere-Gewalt-Klauseln in ukrainischen Bauverträgen zu beachten?

Ein Zertifikat der Handelskammer genügt nicht allein; erforderlich ist auch der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Ereignis und Nichterfüllung. Verträge sollten Auslöseereignisse, Meldefristen und Rechtsfolgen präzise regeln.

Wie DLF unterstützen kann

Bei Wiederaufbauprojekten in der Ukraine unterstützt DLF ausländische Auftragnehmer, Lieferanten und Investoren bei der Wahl des Beteiligungsmodells, der Vorbereitung auf öffentliche oder geberfinanzierte Beschaffungen, der Strukturierung der Präsenz in der Ukraine, der Prüfung steuerlicher und währungsrechtlicher Folgen sowie der rechtlichen Bewertung von Projektverträgen, Bauobjekten und Immobilien unter Berücksichtigung von Sanktionsrisiken vor Projektbeginn.

Igor Dykunskyy, LL.M., LL.M., Partner, Rechtsanwalt, DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der dargestellten Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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