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6. November 2026

Steuern in der Ukraine für Unternehmen

In der Ukraine gelten für Unternehmen ein regulärer Körperschaftsteuersatz von 18 % und ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Arbeitgeber zahlen zusätzlich zum Gehalt den einheitlichen Sozialbeitrag (ESB), dessen allgemeiner Satz 22 % beträgt. Vom regulären Arbeitslohn behalten sie 18 % Einkommensteuer und 5 % Militärabgabe ein. Ukrainische Einzelunternehmer (FOP) und juristische Personen mit Jahreseinnahmen bis 10.091.049 UAH (ca. 199.000 EUR) können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Gruppe III des vereinfachten Besteuerungssystems mit einer Einheitssteuer von 3 % oder 5 % nutzen.

Dieser Beitrag richtet sich an ausländische und ukrainische Unternehmer, Investoren, Führungskräfte, Buchhalter und Finanzteams, die den Markteintritt in der Ukraine planen oder dort bereits tätig sind.

1. Körperschaftsteuer in der Ukraine
2. Umsatzsteuer in der Ukraine
3. Vereinfachtes Besteuerungssystem der Gruppe III
4. Steuern und Sozialbeiträge auf Arbeitsentgelt
5. Praktische Checkliste zur Prüfung der Steuerpflichten von Unternehmen
Häufig gestellte Fragen
Wie DLF unterstützen kann

Wichtigste Steuern und Abgaben in der Ukraine 2026

Steuer / Abgabe Standardsatz Wer zahlt Bemessungsgrundlage / Schwelle
Körperschaftsteuer (KSt) 18 % (Banken 2026: 50 %) Ansässige juristische Personen —
Umsatzsteuer (USt) 20 %; weitere Sätze 14 %, 7 %, 0 % Registrierte USt-Zahler 1.000.000 UAH (ca. 19.700 EUR) / 12 Monate
Einkommensteuer 18 % Arbeitgeber (Steuerabzugsverpflichteter) —
Militärabgabe (Arbeitnehmer) 5 % Arbeitgeber (Steuerabzugsverpflichteter) —
Einheitlicher Sozialbeitrag (ESB) 22 % Arbeitgeber (zusätzlich zum Lohn) 8.647–172.940 UAH (ca. 170 EUR–3.400 EUR)/Monat
Einheitssteuer (Gruppe III) 3 % oder 5 % FOP, juristische Personen Grenze: 10.091.049 UAH (ca. 199.000 EUR) / Jahr

Die ungefähren EUR-Beträge beruhen auf dem offiziellen Kurs der Nationalbank der Ukraine vom 30. Oktober 2026 (1 EUR = 50,6796 UAH). Maßgeblich bleiben die UAH-Beträge.

1. Körperschaftsteuer in der Ukraine

1.1. Körperschaftsteuerpflichtige

Körperschaftsteuerpflichtig sind vor allem in der Ukraine ansässige juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Gebietsfremde unterliegen der Steuer auf Einkünfte aus ukrainischen Quellen. Die Besteuerung des einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns unterscheidet sich vom Quellensteuerabzug bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderen steuerpflichtigen Zahlungen an Gebietsfremde. Für solche Zahlungen sind der innerstaatliche Steuersatz und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

Juristische Personen im vereinfachten Besteuerungssystem und begünstigte nicht gewinnorientierte Organisationen zahlen unter den Voraussetzungen und mit den Ausnahmen des Steuergesetzbuchs der Ukraine keine Körperschaftsteuer nach den allgemeinen Regeln. Pflichten zum Steuerabzug bei Zahlungen an Gebietsfremde können jedoch bestehen bleiben.

1.2. Körperschaftsteuersätze

Der reguläre Satz beträgt 18 % des steuerpflichtigen Gewinns.

Das Gesetz Nr. 4698-IX legt für Banken in allen Steuerzeiträumen des Jahres 2026 einen Körperschaftsteuersatz von 50 % fest. Im Jahr 2026 dürfen Banken ihr Ergebnis vor Steuern nicht um steuerliche Verluste aus Vorjahren mindern. Nicht berücksichtigte Verluste, einschließlich der Verluste von 2026, können ab 2027 vorgetragen werden. Nach geltendem Recht beträgt der Steuersatz für Banken ab 2027 wieder 25 %.

Nichtbank-Finanzinstitute (etwa Kreditgenossenschaften, Pfandhäuser und Leasinggesellschaften), mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften, entrichten KSt zum Satz von 25 %.

Versicherer zahlen Körperschaftsteuer von 18 % und eine Steuer auf Einkünfte aus Versicherungsverträgen von 3 %. Für steuerlich begünstigte Verträge über langfristige Lebensversicherungen, freiwillige Krankenversicherungen und Versicherungen im Rahmen der nichtstaatlichen Altersvorsorge gilt ein Satz von 0 % auf diese Einkünfte.

Unternehmen mit Diia-City-Status können bei Wahl der besonderen Besteuerungsregeln 9 % auf die im Steuergesetzbuch definierte Bemessungsgrundlage anwenden.

1.3. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

Der steuerpflichtige Gewinn wird aus dem buchhalterischen Ergebnis vor Steuern unter Berücksichtigung steuerlicher Anpassungen ermittelt. Je nach Kategorie des Steuerpflichtigen sind Steuererklärungen vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Für die meisten Steuerpflichtigen entspricht das Steuerjahr dem Kalenderjahr.

2. Umsatzsteuer in der Ukraine

2.1. Umsatzsteuerregistrierung

Die Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung entsteht, wenn die für den Schwellenwert maßgeblichen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zollgebiet der Ukraine innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate 1.000.000 UAH (ca. 19.700 EUR) ohne Umsatzsteuer übersteigen. Auch Umsätze zum Nullsteuersatz werden berücksichtigt, während umsatzsteuerbefreite Umsätze nicht in die Berechnung einfließen. Einheitssteuerzahler der Gruppen I bis III sind von dieser Registrierungspflicht ausgenommen. Bei steuerpflichtigen Einfuhren ohne Befreiung wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollabfertigung unabhängig vom Registrierungsstatus des Einführers erhoben.

Eine freiwillige Registrierung ist unabhängig vom Umsatz möglich. Sie ist häufig wirtschaftlich sinnvoll, wenn Geschäftspartner ihrerseits USt-Zahler sind und auf den Vorsteuerabzug angewiesen sind.

Für reguläre Umsatzsteuerzahler ist der Meldezeitraum ein Kalendermonat. Für Gebietsfremde, die elektronische Dienstleistungen nach den Sondervorschriften erbringen, gilt ein vierteljährlicher Meldezeitraum.

2.2. Umsatzsteuersätze

Der Standardsatz beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage.

Die ermäßigten Sätze sind:

  • 14 % – Lieferungen und Einfuhren folgender landwirtschaftlicher Güter: Weizen, Gerste, Mais, Sojabohnen, Raps und Sonnenblumenkerne;
  • 7 % gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem für folgende Umsätze:
  • Lieferungen und Einfuhren zugelassener Arzneimittel, die im ukrainischen Arzneimittelregister eingetragen sind, regelkonformer Medizinprodukte sowie gesetzlich bestimmter Waren für klinische Prüfungen und Zugangsprogramme für nicht registrierte Arzneimittel;
  • Theater-, Opern-, Ballett-, Konzert- und Zirkusveranstaltungen, Filmpremieren, Kultur- und Kunstveranstaltungen sowie Museums- und Zoobesuche;
  • vorübergehende Unterbringung durch Hotels und ähnliche Betriebe nach KWED-Klasse 55.10.

2.3. Steuergegenstand und Entstehung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer erfasst Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Leistungsort im Zollgebiet der Ukraine liegt, sowie die Einfuhr von Waren. Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld beim früheren der beiden Ereignisse Zahlung oder Warenversand; bei Dienstleistungen ist das entsprechende Ereignis die Ausstellung eines Dokuments, das ihre Erbringung bestätigt. Für bestimmte Umsätze gelten Sonderregeln.

Der Nullsatz gilt unter anderem für:

  • Ausfuhren in den Zollverfahren Ausfuhr, zollfreier Handel und Freizone sowie bestimmte Wiederausfuhren mit den erforderlichen Zollnachweisen;
  • internationale Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern mit einem einheitlichen internationalen Beförderungsdokument;
  • Waren zur Betankung und Versorgung begünstigter Schiffe und Luftfahrzeuge sowie bestimmte Dienstleistungen für Luftfahrzeuge auf internationalen Flügen;
  • Verarbeitung und andere Arbeiten an beweglichen Sachen, die zuvor in die Ukraine eingeführt und anschließend vom Dienstleister oder vom gebietsfremden Auftraggeber wieder ausgeführt werden.

2.4. Erstattung von Umsatzsteuer

Übersteigt die Vorsteuer die geschuldete Umsatzsteuer, wird der negative Betrag zunächst innerhalb des Registrierungslimits mit Umsatzsteuerrückständen verrechnet. Der Rest kann vorgetragen oder im Rahmen der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer und des Registrierungslimits zur Erstattung beantragt werden, sofern die Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Erstattungsantrag wird mit der Umsatzsteuererklärung eingereicht und anschließend von der Steuerbehörde geprüft.

3. Vereinfachtes Besteuerungssystem der Gruppe III

3.1. Voraussetzungen für Gruppe III

Gruppe III des vereinfachten Systems steht sowohl ukrainischen Einzelunternehmern (FOP) als auch juristischen Personen jeder Rechtsform offen. Eine Begrenzung der Mitarbeiterzahl besteht nicht.

Die jährliche Einnahmengrenze beträgt das 1.167-Fache des am 1. Januar des Steuerjahres geltenden Mindestlohns. Bei einem Mindestlohn von 8.647 UAH (ca. 170 EUR) im Jahr 2026 liegt sie bei 10.091.049 UAH (ca. 199.000 EUR). Eine juristische Person, die die Grenze überschreitet, muss in das allgemeine Besteuerungssystem wechseln.

E-Residenten, die als Einzelunternehmer registriert sind, können Gruppe III unter zusätzlichen Bedingungen nutzen: Leistungen und Waren sind ausschließlich an Gebietsfremde zu richten, ukrainische Staatsangehörige oder Ansässige dürfen nicht beschäftigt werden, und inländische Einkünfte sind – abgesehen von passiven Einkünften – ausgeschlossen.

3.2. Einheitssteuersätze

Der Einheitssteuersatz für Gruppe-III-Zahler beträgt:

  • 3 % – für als USt-Zahler registrierte Steuerpflichtige;
  • 5 % – ohne Umsatzsteuerregistrierung. Ausschließlich dieser Satz gilt für E-Residenten sowie für Einzelunternehmer, die Schmuck- und Haushaltswaren aus Edelmetallen und Edelsteinen innerhalb der gesetzlichen Kategorien herstellen, liefern oder verkaufen.

Für Einkünfte, die unter Verstoß gegen die Bedingungen des vereinfachten Systems erzielt werden (Überschreitung der Jahresgrenze, verbotene Tätigkeiten oder unzulässige Abrechnungsformen), gelten erhöhte Sätze:

  • 15 % – für Einzelunternehmer (Gruppen I bis III);
  • 6 % oder 10 % – für juristische Personen der Gruppe III, jeweils das Doppelte des gewählten regulären Steuersatzes.

Reguläre Steuerpflichtige der Gruppe III erklären und zahlen die Einheitssteuer vierteljährlich. Für E-Residenten gilt ein Sonderverfahren, bei dem die Bank als Steuerabzugsverpflichtete die Steuer einbehält und abführt.

3.3. Beschränkungen des vereinfachten Besteuerungssystems

Verbotene Tätigkeiten. Banken, Kreditgenossenschaften, Pfandhäuser, Leasinggesellschaften, Treuhandgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Investmentfonds und Wertpapierregistratoren dürfen das vereinfachte System nicht nutzen. Ab 2026 zählen auch Sicherheitsdienstleistungen zu den verbotenen Tätigkeiten. Diese Änderung wurde durch dasselbe Gesetz eingeführt, das den KSt-Satz für Banken auf 50 % anhob.

Beteiligungsstruktur. Eine juristische Person darf das vereinfachte System nicht nutzen, wenn juristische Personen ohne Einheitssteuerstatus zusammen mindestens 25 % ihres Kapitals halten. Für natürliche Personen als Gesellschafter, einschließlich Gebietsfremder, gilt dieser Schwellenwert nicht. So kann eine ausländische natürliche Person sämtliche Anteile an einer ukrainischen Gesellschaft der Gruppe III halten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beteiligung von mindestens 25 % durch eine ausländische Gesellschaft ohne Einheitssteuerstatus schließt das vereinfachte System dagegen aus.

Gebietsfremde als Steuerpflichtige. Gebietsfremde natürliche und juristische Personen können nicht selbst Einheitssteuerzahler sein; für E-Residenten gilt eine Sonderregelung. Eine ukrainische juristische Person mit ausländischen Gesellschaftern bleibt in der Ukraine ansässig. Ihre Berechtigung ist daher nach den Regeln für ukrainische Gesellschaften zu prüfen.

Folgen eines Verstoßes bei juristischen Personen. Überschreitet eine juristische Person die jährliche Einnahmengrenze, muss sie zum ersten Tag des folgenden Quartals in das allgemeine Besteuerungssystem wechseln.

4. Steuern und Sozialbeiträge auf Arbeitsentgelt

4.1. Einkommensteuer

Der Arbeitgeber behält als Steuerabzugsverpflichteter die Einkommensteuer vom Einkommen des Arbeitnehmers ein. Der reguläre Satz auf Arbeitslohn beträgt 18 % der Bemessungsgrundlage. Reguläre Dividenden ukrainischer körperschaftsteuerpflichtiger Gesellschaften werden grundsätzlich mit 5 % besteuert, Dividenden von Gebietsfremden oder nicht körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften mit 9 %. Für Dividenden aus Vorzugsaktien bzw. privilegierten Gesellschaftsanteilen und bestimmte andere Zahlungen gelten Sonderregeln.

4.2. Militärabgabe

Der Arbeitgeber behält die Militärabgabe zusammen mit der Einkommensteuer ein. Für regulären Arbeitslohn beträgt sie 5 % der steuerpflichtigen Bruttovergütung. Eine persönliche Steuervergünstigung, die die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern kann, verringert die Bemessungsgrundlage der Militärabgabe nicht.

Für Einheitssteuerzahler gelten besondere Regeln:

  • FOP der Gruppen I, II und IV zahlen monatlich eine Militärabgabe von 10 % des am 1. Januar des Jahres geltenden Mindestlohns, im Jahr 2026 also 864,70 UAH (ca. 17 EUR);
  • Steuerpflichtige der Gruppe III, sowohl FOP als auch juristische Personen, zahlen mit Ausnahme der E-Residenten 1 % der nach den Einheitssteuerregeln ermittelten Einkünfte.

Das Gesetz Nr. 4835-IX verlängerte die Militärabgabe für Einheitssteuerzahler und den erhöhten Satz auf reguläre Einkünfte natürlicher Personen bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem das Kriegsrecht endet oder aufgehoben wird.

4.3. Einheitlicher Sozialbeitrag

Der Arbeitgeber zahlt den ESB zusätzlich zum aufgelaufenen Arbeitslohn; der Beitrag wird nicht vom Einkommen des Arbeitnehmers einbehalten. Der allgemeine Satz beträgt 22 % der Beitragsgrundlage. Das Gesetz über den einheitlichen Sozialbeitrag sieht auch besondere Sätze und Ausnahmen vor.

Kennzahlen zur Berechnung des ESB im Jahr 2026:

  • Mindestbeitragsgrundlage: 8.647 UAH (ca. 170 EUR)/Monat (Mindestlohn). Für Arbeitnehmer am Hauptarbeitsplatz wird der ESB grundsätzlich auch bei niedrigerem Arbeitsentgelt von der Mindestlohnbasis berechnet; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
  • Höchstbeitragsgrundlage (allgemeine Kategorien): 172.940 UAH (ca. 3.400 EUR)/Monat (20-facher Mindestlohn). Der entsprechende maximale Monatsbeitrag beträgt 38.046,80 UAH (ca. 750 EUR).
  • Mindestmonatsbeitrag: 1.902,34 UAH (ca. 38 EUR) (22 % × 8.647 UAH (ca. 170 EUR)).

FOP und ESB. Einzelunternehmer mit Ausnahme der E-Residenten entrichten den ESB für sich selbst, sofern keine Befreiung greift. Im vereinfachten System wählen sie eine monatliche Beitragsgrundlage zwischen 8.647 UAH (ca. 170 EUR) und 172.940 UAH (ca. 3.400 EUR); der Mindestbeitrag beträgt 1.902,34 UAH (ca. 38 EUR). Im allgemeinen System wird der Beitrag auf das steuerpflichtige Nettoeinkommen berechnet. Für Monate ohne steuerpflichtiges Nettoeinkommen müssen FOP im allgemeinen System keinen ESB für sich selbst zahlen.

Das allgemeine kriegsbedingte Recht von FOP, keinen ESB für sich selbst zu zahlen, ist für 2026 ausgesetzt. Besondere Befreiungen bleiben bestehen, etwa für Bezieher einer Altersrente oder einer Rente wegen langjähriger Dienstzeit, Personen mit Behinderungen sowie gesetzlich bestimmte Personen im Rentenalter, die eine Rente oder Sozialhilfe beziehen. FOP sind auch für Monate befreit, für die ein Arbeitgeber mindestens den Mindestversicherungsbeitrag für sie gezahlt hat.

5. Praktische Checkliste zur Prüfung der Steuerpflichten von Unternehmen

  • Den steuerlichen Status des Unternehmens bestimmen und bei Gebietsfremden das Risiko einer Betriebsstätte prüfen.
  • Den Körperschaftsteuersatz und die Bemessungsgrundlage oder die Voraussetzungen für Gruppe III anhand von Einnahmen, Beteiligungsstruktur und Tätigkeit prüfen.
  • Die Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung und den Nutzen einer freiwilligen Registrierung prüfen.
  • Für die geplanten Umsätze die Umsatzsteuersätze, mögliche Befreiungen und die Erstattungsvoraussetzungen bestimmen.
  • Vor Zahlungen an Gebietsfremde den Steuersatz und ein gegebenenfalls anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
  • Den Abzug von Einkommensteuer und Militärabgabe vom Arbeitslohn sowie den zusätzlich vom Arbeitgeber zu zahlenden ESB berücksichtigen.
  • Bei FOP die Pflicht zur Zahlung des eigenen ESB und mögliche Befreiungen prüfen.
  • Die Erklärungszeiträume und die Zahlungsfristen für Steuern und ESB ermitteln.

Häufig gestellte Fragen

Muss sich ein ausländisches Unternehmen oder seine Betriebsstätte in der Ukraine umsatzsteuerlich registrieren lassen?

Erbringt ein Gebietsfremder Lieferungen oder sonstige Leistungen über eine Betriebsstätte in der Ukraine, gilt für diese der allgemeine Schwellenwert: mehr als 1.000.000 UAH (ca. 19.700 EUR) ohne Umsatzsteuer innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate. Eine freiwillige Registrierung ist ebenfalls möglich. Für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte, die elektronische Dienstleistungen an natürliche Personen in der Ukraine erbringen, gelten Sonderregeln, auch für den Zeitraum zur Berechnung des Registrierungsschwellenwerts.

Welcher USt-Satz gilt für eingeführte Waren?

Der reguläre Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt 20 %. Für bestimmte Waren gelten 14 % oder 7 %; einige Einfuhren sind steuerbefreit. Soweit Einfuhrumsatzsteuer anfällt, ist sie bei der Zollabfertigung unabhängig vom Registrierungsstatus des Einführers zu zahlen.

Kann eine ukrainische Gesellschaft mit einer ausländischen natürlichen Person als Gesellschafter Gruppe III nutzen?

Ja, wenn die Gesellschaft die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Der Schwellenwert von 25 % bezieht sich auf die Gesamtbeteiligung juristischer Gesellschafter ohne Einheitssteuerstatus. Für einen ausländischen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, gilt er unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht. Hält dagegen eine ausländische Gesellschaft ohne ukrainischen Einheitssteuerstatus mindestens 25 % des Kapitals, ist das vereinfachte System ausgeschlossen.

Müssen FOP im Jahr 2026 den ESB für sich selbst zahlen?

Ja, mit Ausnahme der E-Residenten und der Personen, die Anspruch auf eine Befreiung haben. Die kriegsbedingte Befreiung ist 2026 ausgesetzt; der Mindestbeitrag für FOP im vereinfachten System beträgt daher 1.902,34 UAH (ca. 38 EUR) monatlich. Befreiungen bestehen weiterhin etwa für Bezieher einer Alters- oder Dienstzeitrente, Personen mit Behinderungen und für Monate, für die ein Arbeitgeber bereits mindestens den Mindestbeitrag gezahlt hat. FOP im allgemeinen System können für Monate ohne steuerpflichtiges Nettoeinkommen auf den eigenen ESB verzichten.

Wie hoch sind die realen Arbeitskosten in der Ukraine für einen Arbeitgeber?

Bei einem Bruttolohn von 10.000 UAH (ca. 200 EUR) belaufen sich die Gesamtkosten des Arbeitgebers auf 12.200 UAH (ca. 240 EUR): 10.000 UAH (ca. 200 EUR) Lohn zuzüglich 2.200 UAH (ca. 43 EUR) ESB (22 %). Der Arbeitnehmer erhält netto 7.700 UAH (ca. 150 EUR), nachdem 1.800 UAH (ca. 36 EUR) Einkommensteuer und 500 UAH (ca. 10 EUR) Militärabgabe einbehalten wurden. Der Nettolohn entspricht damit ca. 63 % der Gesamtkosten des Arbeitgebers und 77 % des Bruttolohns.

Wann muss eine juristische Person der Gruppe III in das allgemeine Besteuerungssystem wechseln?

Ein Wechsel ist insbesondere bei Jahreseinnahmen über 10.091.049 UAH (ca. 199.000 EUR), verbotenen Tätigkeiten, unzulässigen Abrechnungsformen oder einer Beteiligungsänderung auf zusammen mindestens 25 % durch juristische Personen ohne Einheitssteuerstatus zwingend. Die juristische Person wechselt zum ersten Tag des folgenden Quartals. Die verdoppelten Sätze von 6 % oder 10 % gelten für Einnahmen oberhalb der Grenze sowie aus verbotenen Tätigkeiten oder unzulässigen Abrechnungen.

Wie DLF unterstützen kann

DLF Rechtsanwälte begleiten ausländische Unternehmen und Investoren beim Markteintritt in die Ukraine. Die Beratung umfasst die Wahl und Gründung der Gesellschaft, die Prüfung der Beteiligungsstruktur, die Erstellung von Gesellschafts- und Arbeitsverträgen sowie die Planung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, grenzüberschreitenden Zahlungen und Lohnnebenkosten. Die Kanzlei berät im Steuerrecht und im Gesellschaftsrecht / M&A, einschließlich steuerlicher Risikoprüfung, Vertragsprüfung und Investitionsstrukturierung.

Igor Dykunskyy, Partner und Rechtsanwalt — DLF Rechtsanwälte.

Kontakt: +380 44 384 24 54, [email protected].

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Grundsätze hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Beurteilung.

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