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6. Juli 2022

Wiederherstellung der steuerrechtlichen Verwaltung während des Kriegszustands in der Ukraine

Einleitung
1. Wiederherstellung von Steuerfristen
2. Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten
2.1. Mangelnde Möglichkeiten zur Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten
2.2. Übergang vom 2%-Satz zum bisherigen Besteuerungssystem
2.3. Selbständige Fehlerberichtigung

 

Am 27. Mai 2022 ist das ukrainische Gesetz zur Änderung des ukrainischen Steuergesetzbuches und anderer ukrainischer Gesetze in Bezug auf die Besonderheiten der steuerrechtlichen Verwaltung von Steuern, Abgaben und einheitlichen Gebühren während des Kriegszustands und des Notstands (weiter nur „Gesetz“) in Kraft getreten. Einige seiner Bestimmungen sind bereits seit dem 2. Juni 2022 gültig.

Das Gesetz hat einige Steuerentlastungen für Steuerzahler abgeschafft, die zuvor im Zusammenhang mit dem am 24. Februar 2022 in der Ukraine verhängten Kriegszustand eingeführt wurden.

1. Wiederherstellung von Steuerfristen

Die früher eingeführte Regel über die Aussetzung von gesetzlichen Fristen während eines Kriegszustands oder eines Notstands ist nun in einzelnen Fällen nicht mehr anwendbar.

Es werden vor allem folgende Steuerfristen wiederhergestellt:

  • Eintragung von Steuerrechnungen sowie von berechneten Berichtigungen ins Einheitliche Register der Steuerrechnungen; Berichterstattung; Entrichtung von Steuern und Abgaben durch Steuerzahler;
  • Durchführung von internen steuerbehördlichen Prüfungen; Aufnahme von Protokollen; Einreichung und Überprüfung von Einsprüchen; Feststellung von Geldverbindlichkeiten; Annahme, Übermittlung und Anfechtung von steuerbehördlichen Benachrichtigungsbeschlüssen nach den Ergebnissen von internen steuerbehördlichen Prüfungen; Inrechnungstellung von Verzugszinsen;
  • Durchführung von außerplanmäßigen Prüfungen an Standorten und außerplanmäßigen Prüfungen von Dokumenten; Aufnahme von Protokollen; Einreichung und Überprüfung von Einsprüchen, zusätzlichen Dokumenten und Erläuterungen; Feststellung von Geldverbindlichkeiten; Annahme, Übermittlung und Anfechtung von steuerbehördlichen Benachrichtigungsbeschlüssen; amtliche Beschlagnahme des Vermögens nach den Ergebnissen von Prüfungen an Standorten.

2. Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten

2.1. Mangelnde Möglichkeiten zur Erfüllung von Steuerverpflichtungen

Wenn Steuerzahler keine Möglichkeit haben, ihren Steuerverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, um die Fristen für die Entrichtung von Steuern und Abgaben, für die Berichterstattung, für die Eintragung in die entsprechenden Steuerrechnungs- und Verbrauchssteuerrechnungsregister, für die Berechnung von Berichtigungen, für die Einreichung von elektronischen Dokumenten, die Angaben zu tatsächlichen Brennstoffresten und zum Umfang von Brennstoff- und Ethanolumsätzen enthalten, usw. einzuhalten, werden solche Steuerzahler von der steuerrechtlichen Haftung befreit. Die Steuerzahler sind verpflichtet, die genannten Verpflichtungen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung oder Auflösung des Kriegszustands in der Ukraine zu erfüllen.

Steuerzahler, die die Möglichkeit haben, ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Fristen für die Entrichtung von Steuern und Abgaben, zur Berichterstattung, zur Eintragung von Steuerrechnungen in die entsprechenden Register sowie zur Berechnung von Berichtigungen rechtzeitig zu erfüllen, sind von der Haftung für die verspätete Erfüllung solcher Verpflichtungen befreit, sofern ihre maximale Erfüllungsfrist auf den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes fällt. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist:

  • Eintragung von Steuerrechnungen und berechneten Berichtigungen durch Steuerzahler ins Einheitliche Steuerrechnungsregister bis zum 15. Juli 2022,
  • Berichterstattung bis zum 20. Juli 2022 und
  • Entrichtung von Steuern und Abgaben spätestens bis zum 31. Juli 2022.

Steuerzahler, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Steuerverpflichtungen wiedererlangt haben, deren maximale Erfüllungsfrist auf den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum Datum der Wiedererlangung der Fähigkeit des Steuerzahlers fällt, sind von der Haftung für die verspätete Erfüllung der oben genannten Steuerverpflichtungen befreit. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist ihre Erfüllung innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Wiedererlangung solcher Fähigkeit folgt.

2.2. Übergang vom 2%-Steuersatz zum bisherigen Besteuerungssystem

Einheitssteuerzahler der III. Gruppe, die die Besonderheiten der Einheitssteuerbesteuerung mit Steuersatz von 2% nutzen, sind von der Haftung für die verspätete Erfüllung ihrer Steuerverpflichtungen befreit, sofern ihre maximale Erfüllungsfrist auf den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum Datum des Übergangs zur Einheitssteuer der III. Gruppe mit Steuersatz von 2% fällt.

Voraussetzung für die Haftungsbefreiung für solche Steuerzahler ist die Erfüllung ihrer Steuerverpflichtungen (in Bezug auf die Eintragung von Steuerrechnungen / berechneten Berichtigungen ins Einheitliche Steuerrechnungsregister sowie auf die Berichterstattung und die Entrichtung von Steuern und Abgaben) innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Übergang zum Besteuerungssystem, welches von solchen Steuerzahlern genutzt wurde, bevor sie die Besonderheiten der Einheitssteuerbesteuerung mit einem Steuersatz von 2% gewählt haben.

2.3. Selbständige Fehlerberichtigung

Wenn Steuerzahler in Steuerzeiträumen vor dem 25. Juli 2022 ihre Fehler selbständig berichtigt haben, die zur Verkürzung ihrer Steuerverpflichtungen in den Berichtszeiträumen (Steuerzeiträumen) geführt haben, die auf die Zeit des Kriegszustands fallen, sind diese Steuerzahler von der Anrechnung und Zahlung von entsprechenden Strafsanktionen und Verzugszinsen befreit.

Mehrwertsteuerzahler sind vorübergehend, bis zur Beendigung oder Aufhebung des Kriegszustands, nicht berechtigt, erläuternde Berechnungen zu ihren Steuererklärungen für Berichtszeiträume (Steuerzeiträume) vor Februar 2022 mit Hinweisen zur Reduzierung ihrer Steuerverbindlichkeiten vorzulegen und/oder die Höhe der aus staatlichen finanziellen Mitteln zu erstattenden MwSt in ihren Steuererklärungen anzugeben.

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