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11. Februar 2019

Vorübergehende Einfuhrumsatzsteuerbefreiung und Vereinfachung der Zuweisung von Grundstücken für EE-Anlagen

Am 1. Januar 2019 sind die Änderungen des Steuergesetzbuches der Ukraine, die durch das Gesetz der Ukraine „Über die Änderung des Steuergesetzbuchs der Ukraine und einiger anderer Gesetzgebungsakte der Ukraine in Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Neufestsetzung der Steuersätze einiger Steuern und Abgaben“ vom 23. November 2018 (geändert am 6. Dezember 2018) vorgesehen sind, in Kraft getreten.

Zu diesen Änderungen zählen insbesondere (1) die vorübergehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf Einfuhren bestimmter Ausrüstung für den Bau von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (EE-Anlagen) und (2) die Vereinfachung der Zuweisung von Grundstücken für den Bau von EE-Anlagen.

1. Vorübergehende Einfuhrumsatzsteuerbefreiung

Bestimmte Waren nach den Warenkategorien gemäß der UKT ZED (Ukrainische Klassifikation von Waren für Außenhandelstätigkeit), die in das Zollgebiet der Ukraine verbracht werden, sind vorübergehend (bis zum 31. Dezember 2022) von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Zu den von der Einfuhrumsatzsteuer befreiten Waren gehören:

UKT ZED-Code Bezeichnung nach UKT ZED Erklärung
8502 31 00 00 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer, windgetrieben Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie
8504 23 00 00 Transformatoren, Stromrichter (z.B. Gleichrichter), Induktivitäten und Drosseln mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA Ausrüstung für den Bau von Kraftwerken, darunter Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen
8504 40 88 00 Stromrichter mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA
8541 40 90 00 Halbleiterbauelemente, lichtempfindlich, einschl. Fotoelemente auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln Komponenten zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie

Diese Änderungen ergeben sich aus einer Änderung von Abs. 64 der Übergangsbestimmungen des Steuergesetzbuches der Ukraine. Dadurch soll der Bau von Wind- und Solaranlagen erheblich vereinfacht werden, und es sollen die damit verbundenen Kosten reduziert werden.

Als Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuerpflicht auf Einfuhren in das Zollgebiet der Ukraine entsteht, gilt in der Regel das Datum der Abgabe einer Zollanmeldung. Die Besteuerungsgrundlage wird auf der Grundlage des Vertragspreises der Waren festgelegt, der jedoch nicht niedriger als der Zollwert der Waren sein soll.

Der Steuersatz beträgt 20% der Besteuerungsgrundlage.

Die Ausrüstung, die für den Bau von Wind- und Solarkraftwerken eingeführt wird, ist hiernach bis zum 31. Dezember 2022 von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

2. Vereinfachung der Zuweisung von Grundstücken für EE-Anlagen

Die Vereinfachung ergab sich aus einer Änderung des Gesetzes der Ukraine „Über Energieflächen und Rechtsstatus von Sonderzonen für Energieanlagen“.

Insbesondere wurde Art. 14 des Gesetzes so geändert, dass Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Sonnenenergie, Windenergie, Aerothermie, Geothermie, Hydrothermie, Wellenenergie und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Bioenergie (Biomasse), Gas aus organischen Abfällen, Gas aus Kläranlagen und Biogas) auf Grundstücken gebaut werden können, die als “Flächen für Industrie, Verkehr, Kommunikation, Energiewirtschaft, Verteidigung sowie für andere Zweckbestimmung” eingestuft werden (Art. 19 Abs. 1 Buchst. „ж“ des Bodengesetzbuchs der Ukraine), unabhängig von der besonderen Zweckbestimmung dieser Grundstücke.

Dies ermöglicht die Platzierung (Bau und Nutzung) von EE-Anlagen auf Grundstücken, ohne neue Bebauungspläne für die Zuweisung solcher Grundstücke zu entwerfen. Es wird genügen, wenn das bestehende Grundstück in die Kategorie “Flächen für Industrie, Verkehr, Kommunikation, Energiewirtschaft, Verteidigung sowie für andere Zweckbestimmung” fällt.

Mit diesen Änderungen wird der Bau von EE-Anlagen erheblich vereinfacht, da sie die Einbeziehung der lokalen Behörden bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen verringern, was wiederum die Zeit bis zur Aufnahme von Bauarbeiten an EE-Anlagen erheblich verkürzt.

Von diesen Änderungen werden diejenigen am meisten profitieren, die eine EE-Anlage auf ihrem Grundstück zusätzlich zu errichten beabsichtigen (z.B. landwirtschaftliche Unternehmen, die die Inbetriebnahme von Biogasanlagen in Betracht ziehen).

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