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12. März 2021

Steuervergünstigungen für Großinvestoren in der Ukraine

1. Einfuhr-MwSt. und Zollgebühren
2. Körperschaftssteuer
3. Sonstige Steuern

 

Am 02. März 2021 hat das ukrainische Parlament (die Werchowna Rada) Gesetze über die Steuer- und Zollvergünstigungen für Investoren, die Investitionsprojekte von beträchtlichem Umfang umsetzen, verabschiedet.

Einfuhr-MwSt. und Zollgebühren

Die Gesetze sehen vor, dass vom 01. Januar 2021 bis zum 01. Januar 2035 Geschäfte zur zollrechtlichen Einfuhr von in das ukrainische Zollgebiet zu importierenden Ausrüstungen für die Umsetzung eines Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang im Rahmen der Abwicklung eines speziellen Investitionsvertrags von der Entrichtung der Mehrwertsteuer befreit werden.

Zu erwähnen ist, dass die Ausrüstungen neu und maximal vor 3 Jahren vor der Registrierung des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang hergestellt sein sollen, wobei deren Auflistung und Umfang durch die ukrainische Regierung gleichzeitig zum Abschluss eines entsprechenden speziellen Investitionsvertrags bestimmt werden müssen.

Es ist auch gesetzlich vorgesehen, dass die Ausrüstungen, die vom Investor bei der Umsetzung eines Investitionsprojekts eingeführt werden, von der Entrichtung der Zollgebühren befreit werden.

Die Auflistung und der Umfang von zollbefreiten Gütern werden durch das Ministerkabinett der Ukraine gleichzeitig zum Abschluss des speziellen Investitionsvertrags bestätigt.

Körperschaftssteuer

Ein Großinvestor, der als Partei in einem speziellen Investitionsvertrag auftritt, wird auch von der Entrichtung der Körperschaftssteuer befreit. Die Befreiung ist nach der Inbetriebnahme eines Objekts des umzusetzenden Investitionsprojekts innerhalb von fünf (5) Jahren im Rahmen der Gültigkeitsdauer des speziellen Investitionsvertrags anwendbar.

Die Befreiung darf angewandt werden, soweit der Großinvestor seine Verpflichtungen im Rahmen des speziellen Investitionsvertrags erfüllt hat.

Sonstige Steuern

Durch die Gesetze wird zudem den ukrainischen Organen der örtlichen Selbstverwaltung das Recht gewährt, geringere Bodensteuer- und Pachtsätze für Großinvestoren festzusetzen oder Großinvestoren von deren Entrichtung überhaupt zu befreien.

Es sei darauf hingewiesen, dass am 13. Februar 2021 das Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang“ in Kraft getreten ist.

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