Steuern in der Ukraine: die Umsatzsteuer, der Sozialversicherungsbeitrag und die Vermögenssteuer
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz beträgt 20%. Für die pharmazeutische Produktion beträgt der Umsatzsteuersatz 7%. Es muss insbesondere angemerkt werden, dass bei einer Ausfuhr von Waren jenseits der Grenzen des Zollterritoriums der Ukraine ein Umsatzsteuersatz angewandt wird, der Null beträgt.
Das hauptsächliche Kriterium einer obligatorischen Verpflichtung, sich als Umsatzsteuer-Zahler zu registrieren, ist die Summe der realisierten Operationen der Lieferungen von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als UAH 1 Mio. in dem Verlauf der letzten zwölf Monate beträgt. Wenn der Umfang der versteuerten Operationen UAH 1 Mio. nicht überschreitet, der Steuerzahler es aber als notwendig erachtet, dann kann eine solche Registrierung auch freiwillig erfolgen.
Gegenstand der Besteuerung mit der Umsatzsteuer sind Operationen der Lieferungen von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, deren Lieferungsort sich auf dem Zollterritorium der Ukraine befindet, und auch der Import von Waren in die Ukraine und der Export von Waren in deren Ausland. Außerdem ist Gegenstand der Besteuerung mit der Umsatzsteuer die Erbringung von Dienstleistungen in der Form des internationalen Transports von Passagieren und von Gepäck mit dem Meeres-, Fluss- und Luftverkehrstransport.
Die untenstehende Grafik zeigt die Umsatzsteuersätze in einer Anzahl von Ländern.
Sozialversicherungsbeitrag und Militärabgabe
Die Zahler des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrages sind Arbeitgeber, Einzelunternehmer und Freiberufler. Der Satz des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrages beträgt 22%. Dabei beträgt der maximale Umfang der Bemessungsgrundlage des einheitlichen Sozialversicherungsbeitrages 15 Mindestlöhne.
Die Militärabgabe gilt in der Ukraine schon seit zwei Jahren und beträgt 1,5%.
Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer wird auf unbewegliches und bewegliches Vermögen erhoben. Die Immobiliensteuer wird auf Bauwerke erhoben. Steuerzahler der Immobiliensteuer auf Bauwerke und Grundstücke sind natürliche und juristische Personen, darunter auch Nichtresidenten.
Der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Bauwerken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei beträgt die maximale Höhe des Steuersatzes der Immobiliensteuer 1,5% der Höhe des Mindestlohns für einen Quadratmeter der allgemeinen Fläche einer Wohn- und einer Gewerbeimmobilie.
Ein zusätzlicher Satz in Höhe von UAH 25.000,- gilt für Wohnungen mit einer Fläche von mehr als 300 m2 und für Häuser mit einer Fläche von mehr als 500 m2.
Die Immobiliensteuer wird für jeden Quadratmeter der Fläche von Wohn- und Gewerbeimmobilien bezahlt. Die Eigentümer von Wohnungen mit einer Fläche von weniger als 60 m2 und von Häusern mit einer Fläche von weniger als 120 m2 (oder von Häusern und Wohnungen mit einer Gesamtfläche von bis zu 180 m2) sind von dieser Steuer ausgenommen.
Der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken wird von den Organen der lokalen Selbstverwaltung festgesetzt. Dabei darf der Steuersatz der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken 3% der Geldbewertung des Grundstücks nicht überschreiten. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Grundstücke allgemeiner Nutzung liegt der maximale Steuersatz bei 1% der Geldbewertung. Für Ackerland beträgt der Steuersatz mindestens 0,3% und höchstens 1% der Geldbewertung. Für Waldflächen darf der Steuersatz 0,1% der Geldbewertung nicht überschreiten. Für Grundstücke, die aufgrund von Pachtverträgen zwecks der Ausübung der Geschäftstätigkeit ständig genutzt werden, darf der maximale Steuersatz 12% der Geldbewertung nicht überschreiten.
Der Immobiliensteuer auf das Eigentum an Grundstücken unterliegen Grundstücke und Bodenanteile, die sich im Besitz oder in der Nutzung befinden.