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4. September 2026

Investitionsschiedsverfahren in der Ukraine für ausländische Investoren

Ein ausländischer Investor kann ein Investitionsschiedsverfahren gegen die Ukraine einleiten, wenn ein auf den Investor und die Investition anwendbares Investitionsschutzabkommen die Zustimmung der Ukraine zur Schiedsgerichtsbarkeit enthält, auch wenn der Schutz aufgrund einer Fortgeltungsklausel nach Beendigung des Abkommens weiterbesteht. Investor und Investition müssen zudem die Voraussetzungen des Abkommens erfüllen und etwaige Verfahrensvoraussetzungen wie eine Streitmitteilung und eine vorgeschriebene Verhandlungsfrist einhalten.

Dieser Beitrag richtet sich an ausländische Investoren, Projektentwickler, Kreditgeber und Rechtsabteilungen internationaler Unternehmen, die den völkerrechtlichen Schutz ihrer Investitionen in der Ukraine, mögliche Ansprüche gegen den Staat und die spätere Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs prüfen.

1. Investitionsschiedsverfahren: Mechanismus und Anwendungsbereich
2. Schutz ausländischer Investoren nach ukrainischem Recht
3. Bilaterale Investitionsschutzabkommen der Ukraine
4. Voraussetzungen für den Abkommensschutz: Investor und Investition
5. Vor Einleitung des Schiedsverfahrens
6. Schutzstandards in Investitionsschutzabkommen
7. Energiechartavertrag: aktueller Stand und Rücktritte
8. Mögliche Schiedsforen für Verfahren gegen die Ukraine
9. ICSID-Übereinkommen und die Ukraine
10. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der Ukraine
Praktische Checkliste
Häufige Fragen
So kann DLF helfen

1. Investitionsschiedsverfahren: Mechanismus und Anwendungsbereich

Ein Investitionsschiedsverfahren, häufig als Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS) bezeichnet, ermöglicht einem ausländischen Investor, einen abkommensbasierten Anspruch unmittelbar gegen den Gaststaat vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Die Zustimmung des Staates ergibt sich aus der Streitbeilegungsklausel des anwendbaren Investitionsschutzabkommens oder aus einem anderen wirksamen Rechtsinstrument. Der Investor nimmt dieses Schiedsangebot in der dort vorgesehenen Form an, typischerweise durch Einleitung des Verfahrens.

Davon zu unterscheiden ist die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Dort beruht die Schiedsvereinbarung regelmäßig auf einem Vertrag zwischen privaten Parteien. Ein wirtschaftlicher Streit mit einem staatlichen Unternehmen wird nicht allein deshalb zu einem Investitionsschutzstreit, weil die Gegenpartei mit dem Staat verbunden ist.

Merkmal Investitionsschiedsverfahren Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Rechtsgrundlage Investitionsschutzabkommen oder sonstige wirksame Zustimmung des Staates Schiedsklausel im Vertrag oder gesonderte Schiedsvereinbarung
Parteien Ausländischer Investor gegen Staat Zwei oder mehr Wirtschaftsbeteiligte
Gegenstand Behauptete Verletzung von Investitionsschutzpflichten Vertraglicher oder sonstiger privatrechtlicher Streit
Anwendbares Recht Investitionsschutzabkommen, Völkerrecht und Schiedsregeln; ergänzend ggf. nationales Recht Vertrag, gewähltes Recht und Schiedsregeln
Kontrolle des Schiedsspruchs ICSID: Aufhebungsverfahren nach dem Übereinkommen; Nicht-ICSID: begrenzte Kontrolle am Schiedsort Begrenzte gerichtliche Kontrolle nach dem anwendbaren Schiedsrecht
Vollstreckung ICSID-Übereinkommen oder bei Nicht-ICSID-Schiedssprüchen regelmäßig New Yorker Übereinkommen Regelmäßig New Yorker Übereinkommen und nationales Vollstreckungsrecht

Für einen Anspruch gegen die Ukraine genügt daher weder ausländisches Kapital noch ein Konflikt mit einer staatlichen Stelle. Erforderlich ist vielmehr, die konkrete Zustimmungsgrundlage zu bestimmen, zu prüfen, ob Investor und Investition vom Abkommen erfasst sind, einen schlüssigen Abkommensverstoß darzulegen und die Verfahrensvoraussetzungen einzuhalten.

2. Schutz ausländischer Investoren nach ukrainischem Recht

Das Gesetz der Ukraine „Über das Regime ausländischer Investitionen“ Nr. 93/96-VR enthält innerstaatliche Schutzgarantien für ausländische Investitionen. Ausländische Investitionen dürfen nicht verstaatlicht werden; eine zwangsweise Inanspruchnahme (Requisition) ist nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Rettungsmaßnahmen infolge von Naturkatastrophen, Unfällen, Epidemien oder Tierseuchen. Eine solche Requisition kann aufgrund von Entscheidungen der hierzu vom Ministerkabinett der Ukraine ermächtigten Stellen erfolgen. Das Gesetz regelt außerdem die Entschädigung auf Grundlage aktueller Marktpreise und verweist für die Verzinsung der Entschädigung weiterhin auf LIBOR.

Die zehnjährige Stabilitätsgarantie dieses Gesetzes ist enger, als es die verkürzte Formel „zehn Jahre unveränderte Investitionsbedingungen“ vermuten lässt. Ändert späteres spezielles ukrainisches Recht über ausländische Investitionen die in Abschnitt II des Gesetzes vorgesehenen Schutzgarantien, kann der Investor verlangen, dass diese gesetzlichen Garantien für zehn Jahre ab Inkrafttreten der neuen Regelung weiter angewendet werden. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Garantie, dass sämtliche wirtschaftlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen zehn Jahre nach der Investition unverändert bleiben.

Das Gesetz der Ukraine „Über Investitionstätigkeit“ Nr. 1560-XII bestimmt in Artikel 22, dass bei abweichenden Regelungen eines internationalen Vertrags der Ukraine dessen Bestimmungen anzuwenden sind. Für die Prüfung eines Investitionsschutzanspruchs ist deshalb der konkrete Wortlaut des einschlägigen BIT oder des Energiechartavertrags maßgeblich.

Das Gesetz der Ukraine „Über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“ Nr. 4002-XII regelt unter anderem die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der Ukraine. 2026 hat das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen bestimmter Gesetze der Ukraine zur Erweiterung der Zuständigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit“ Nr. 4856-IX ausdrücklich vorgesehen, dass auch Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Staat sowie dessen Organen oder Einrichtungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterliegen können, wenn die erforderliche Grundlage in einem internationalen Vertrag, einem ukrainischen Gesetz, einem anderen Rechtsakt oder einer Vereinbarung der Parteien enthalten ist. Die Neuregelung ersetzt jedoch nicht die in einem bestehenden BIT vereinbarte Zustimmung zu einem bestimmten Schiedsforum.

Das Gesetz der Ukraine „Über Sanktionen“ Nr. 1644-VII enthält kein allgemeines Verbot, ein Investitionsschiedsverfahren einzuleiten. Individuelle Sanktionen können jedoch den Umgang mit Vermögenswerten, Zahlungen, die Prozessführung und die spätere Vollstreckung beeinflussen. Bei Strukturen mit Sanktionsrisiken ist deshalb eine gesonderte abkommens- und sanktionsrechtliche Prüfung erforderlich.

3. Bilaterale Investitionsschutzabkommen der Ukraine

Die Ukraine hat mit zahlreichen Staaten bilaterale Investitionsschutzabkommen geschlossen. Ob ein bestimmter Investor Schutz beanspruchen kann, hängt nicht nur von seiner Staatsangehörigkeit oder seinem Sitz ab, sondern auch von den vertraglichen Definitionen, dem Zeitpunkt und der Struktur der Investition, der Streitbeilegungsklausel sowie einer möglichen Fortgeltungsklausel nach Beendigung des Abkommens.

Abkommen Inkrafttreten Schiedsforum Verhandlungsfrist Fortgeltung nach Beendigung Status
Deutsch-ukrainisches BIT 29. Juni 1996 ICSID, nachdem beide Staaten Vertragsstaaten des ICSID-Übereinkommens wurden, sofern die Streitparteien kein anderes Verfahren vereinbaren 6 Monate 20 Jahre In Kraft
Niederländisch-ukrainisches BIT 1. Juni 1997 ICSID nach Maßgabe des Abkommens, da beide Staaten ICSID-Vertragsstaaten sind 3 Monate 15 Jahre In Kraft
Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 10. Februar 1993 Nach Vereinbarung ICSID, ICC oder ad hoc; ohne Einigung auf schriftlichen Antrag des Investors UNCITRAL 3 Monate 15 Jahre Nach dem geprüften amtlichen Vertragstext in Kraft

Das maßgebliche bilaterale Abkommen für deutsche Investoren ist die Vereinbarung zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 15. Februar 1993. Der Austritt Deutschlands aus dem Energiechartavertrag hat dieses eigenständige bilaterale Abkommen nicht beendet.

Das russisch-ukrainische Investitionsschutzabkommen wurde zum 27. Januar 2025 beendet; seine zehnjährige Fortgeltungsklausel kann jedoch für Investitionen, die am Beendigungsdatum vom Abkommen erfasst waren, potenziell bis zum 27. Januar 2035 weiterwirken. Das belarussisch-ukrainische Investitionsschutzabkommen ist in der Datenbank der Werchowna Rada derzeit als in Kraft ausgewiesen. Bei Investoren mit Bezug zu Russland oder Belarus sind außerdem Sanktionsbeschränkungen, Zahlungsrestriktionen und die Vollstreckbarkeit eines möglichen Schiedsspruchs gesondert zu prüfen.

4. Voraussetzungen für den Abkommensschutz: Investor und Investition

Ob ein Investor ein Investitionsschiedsverfahren einleiten kann, richtet sich nach dem konkreten Abkommen. Vor Geltendmachung eines Anspruchs sind mindestens fünf Punkte zu prüfen.

1. Anwendbares Abkommen. Das BIT oder der ECT muss die betreffende Investition erfassen, und der behauptete Verstoß muss in seinen Anwendungsbereich fallen. Ist das Abkommen bereits beendet, ist eine etwaige Fortgeltungsklausel zu prüfen.

2. Investoreneigenschaft. Die natürliche oder juristische Person muss unter die Definition des Investors im Abkommen fallen. Dies ist insbesondere bei Holdingstrukturen, Zwischengesellschaften, doppelter Staatsangehörigkeit und Umstrukturierungen vor Entstehung des Streits relevant.

3. Investition. Der Vermögenswert muss unter die Definition der Investition im jeweiligen Abkommen fallen. Gesellschaftsanteile, Eigentum, Konzessionen, vertragliche Ansprüche und Finanzierungen können je nach Abkommenswortlaut unterschiedlich erfasst sein.

4. Verfahrensvoraussetzungen. Zu prüfen sind insbesondere Streitmitteilung, Verhandlungs- oder Cooling-off-Frist, eine mögliche Fork-in-the-road-Klausel, Vorgaben zur vorherigen Anrufung innerstaatlicher Gerichte und abkommensspezifische Ausschlussfristen.

5. Weitere Gesichtspunkte. Sanktionen, Zuständigkeitseinwände, die Rechtmäßigkeit der Investitionsstruktur und Staatenimmunität in der Vollstreckungsphase sind gesondert zu bewerten.

5. Vor Einleitung des Schiedsverfahrens

Vor einem Investitionsschiedsverfahren gegen die Ukraine sind die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen einzuhalten. Ein Verstoß kann — je nach Abkommen und Auslegung des Schiedsgerichts — Einwände gegen die Zuständigkeit, die Zulässigkeit oder eine verfrühte Einleitung des Verfahrens begründen.

Verlangt das Abkommen eine schriftliche Streitmitteilung, muss sie dem zuständigen staatlichen Adressaten im Namen des Investors zugehen. In der Praxis sollte sie Investor und Investition identifizieren, das beanstandete staatliche Verhalten und die herangezogenen Abkommensbestimmungen erläutern sowie die angestrebte Lösung erkennen lassen. Die genauen Formanforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Abkommen und den einschlägigen Schiedsregeln.

Die Verhandlungsfrist (Cooling-off Period) ist nicht einheitlich. Das deutsch-ukrainische BIT sieht eine Frist von sechs Monaten ab Geltendmachung der Streitigkeit vor. Das britisch-ukrainische BIT sieht eine Frist von drei Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Anspruchs vor. Nach dem Energiechartavertrag beträgt die Frist für den Versuch einer gütlichen Einigung drei Monate. Andere BITs können abweichende Vorgaben enthalten.

Einige Abkommen enthalten eine Fork-in-the-road-Klausel oder andere Regeln zum Verhältnis zwischen nationalen Verfahren und Investitionsschiedsverfahren. Eine solche Klausel darf nicht pauschal für alle ukrainischen BITs unterstellt werden. Vor einer Klage bei einem ukrainischen Gericht oder einer Behörde ist deshalb zu prüfen, ob dieser Schritt einen späteren Abkommensanspruch beeinträchtigen kann.

Ebenso gibt es keine allgemeine drei-, fünf- oder sonstige Jahresfrist für ukrainische BIT-Ansprüche. Manche Investitionsabkommen enthalten ausdrückliche Ausschlussfristen, viele ältere BITs dagegen nicht. Eine mögliche zeitliche Begrenzung muss aus dem konkreten Abkommen, dem maßgeblichen Rechtsrahmen und den einschlägigen Verfahrensgrundsätzen ermittelt werden.

6. Schutzstandards in Investitionsschutzabkommen

Investitionsschutzabkommen verwenden unterschiedliche Formulierungen. Schutzstandards aus einem BIT dürfen deshalb nicht ungeprüft auf ein anderes übertragen werden.

Faire und gerechte Behandlung (FET). Das deutsch-ukrainische BIT verlangt eine faire Behandlung geschützter Investitionen; auch das britisch-ukrainische Abkommen enthält eine ausdrückliche FET-Regelung. Die konkrete rechtliche Reichweite richtet sich nach dem jeweiligen Wortlaut und der Schiedspraxis. FET ist keine uneingeschränkte Garantie regulatorischer Stabilität.

Voller Schutz und Sicherheit (FPS). Das britisch-ukrainische BIT sieht ausdrücklich vollen Schutz und Sicherheit vor; das deutsch-ukrainische BIT gewährt ebenfalls umfassenden vertraglichen Schutz. Daraus folgt keine verschuldensunabhängige Haftung des Staates für jeden Investitionsverlust.

Schutz vor Enteignung. BITs erfassen regelmäßig direkte Enteignungen und Maßnahmen mit entsprechender Wirkung und bestimmen Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung sowie der Entschädigung. Ob eine staatliche Maßnahme eine entschädigungspflichtige Enteignung oder eine zulässige Regulierung im öffentlichen Interesse darstellt, ist stets einzelfall- und abkommensabhängig.

Meistbegünstigung (MFN) und Inländerbehandlung schützen vor einer im Rahmen des jeweiligen Abkommens weniger günstigen Behandlung. Ob eine MFN-Klausel auch zur Übernahme günstigerer Streitbeilegungsregeln aus einem anderen Abkommen genutzt werden kann, ist rechtlich umstritten und darf nicht ohne Prüfung des konkreten Wortlauts angenommen werden.

Kriegs- und Notstandsverluste. Einige ukrainische BITs enthalten besondere Regeln für Verluste infolge von Krieg, bewaffnetem Konflikt oder Notstand. Artikel 5 des britisch-ukrainischen BIT verlangt beispielsweise nationale bzw. Meistbegünstigungsbehandlung bei Restitution, Entschädigung oder sonstigem Ausgleich und enthält zusätzliche Regeln für bestimmte Beschlagnahmen oder Zerstörungen durch staatliche Kräfte. Daraus folgt keine automatische Entschädigung für jeden kriegsbedingten Schaden; entscheidend sind Abkommenswortlaut, Verlustursache und staatliches Verhalten.

7. Energiechartavertrag: aktueller Stand und Rücktritte

Der Vertrag über die Energiecharta (ECT) schützt Investitionen innerhalb seines Anwendungsbereichs im Energiesektor. Nach Angaben des Energiechartasekretariats ist der ECT für die Ukraine am 27. Januar 1999 in Kraft getreten.

Die Energiechartakonferenz hat im Dezember 2024 Änderungen zur Modernisierung des ECT beschlossen. Diese werden seit dem 3. September 2025 gegenüber Vertragsparteien vorläufig angewandt, die der vorläufigen Anwendung nicht widersprochen haben; die Ukraine ist in der veröffentlichten Liste der Opt-outs nicht enthalten. Das endgültige Inkrafttreten der Änderungen hängt von den im ECT vorgesehenen Ratifikationsvoraussetzungen und der jeweiligen Position der Vertragsparteien ab.

Mehrere Austritte haben die Bedeutung des ECT für europäische Investoren verändert:

Staat / Organisation Austritt wirksam ab Bedeutung
Frankreich 8. Dezember 2023 Vor dem Austritt erfasste Investitionen können aufgrund von Art. 47(3) weiterhin geschützt sein
Deutschland 20. Dezember 2023 Das deutsch-ukrainische BIT bleibt davon unberührt
Vereinigtes Königreich 27. April 2025 Vor dem Austritt erfasste Investitionen können aufgrund von Art. 47(3) weiterhin geschützt sein
Europäische Union und Euratom 28. Juni 2025 Der EU-Austritt ist von der Position einzelner Mitgliedstaaten zu unterscheiden
Niederlande, europäischer Teil 28. Juni 2025 Eigenständiger nationaler Austritt vom Depositar bestätigt

Artikel 47(3) ECT sieht vor, dass der Vertrag für Investitionen, die am Wirksamkeitstag des Austritts erfasst waren, noch zwanzig Jahre weitergilt. Ein Austritt beseitigt daher nicht automatisch den Schutz einer vor dem Austritt bestehenden Investition und schließt Ansprüche wegen Vorgängen während dieses Fortgeltungszeitraums nicht generell aus. Vor einer Berufung auf die Klausel sind Investitionszeitpunkt, Investorstatus, Anwendungsbereich des ECT und die modernisierten Regelungen im konkreten Fall zu prüfen.

Der ECT-Status des Heimatstaats sollte unmittelbar vor Einleitung eines Verfahrens erneut geprüft werden. Weitere Austrittsmitteilungen und Änderungen der Positionen zur vorläufigen Anwendung sind weiterhin möglich.

8. Mögliche Schiedsforen für Verfahren gegen die Ukraine

Das verfügbare Schiedsforum richtet sich nach der Zustimmungsklausel im anwendbaren BIT, im ECT oder in einem anderen wirksamen Rechtsinstrument. Die Mitgliedschaft der Ukraine im ICSID-Übereinkommen allein eröffnet keinem Investor automatisch den Zugang zu ICSID.

ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) kommt in Betracht, wenn die erforderliche Zustimmung zu einem ICSID-Verfahren besteht und die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind. Das deutsch-ukrainische BIT sieht ein ICSID-Verfahren vor, nachdem beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden sind, sofern die Streitparteien keine andere Verfahrensweise vereinbaren. Je nach BIT können andere Schiedsforen vorgesehen sein.

UNCITRAL-Schiedsregeln bilden einen Verfahrensrahmen für ad-hoc-Schiedsverfahren und keine ständige Schiedsinstitution. Solche Verfahren werden häufig vom Ständigen Schiedshof (PCA) in Den Haag administriert. Ob UNCITRAL zur Verfügung steht, ergibt sich aus der jeweiligen Streitbeilegungsklausel.

Das SCC Arbitration Institute kommt nur in Betracht, wenn das anwendbare Abkommen oder ein anderes wirksames Rechtsinstrument die erforderliche Zustimmung vorsieht. Dies ist stets anhand der konkret herangezogenen Rechtsgrundlage zu prüfen.

Die ukrainische Gesetzesänderung von 2026 ermöglicht zudem die Verweisung von Investor-Staat-Streitigkeiten an internationale Schiedsgerichte, einschließlich des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der ukrainischen Industrie- und Handelskammer, sofern ein internationaler Vertrag, ein Gesetz, ein anderer Rechtsakt oder eine Vereinbarung der Parteien die erforderliche Grundlage schafft. Für Ansprüche aus bestehenden BITs bleibt deren Forumsklausel maßgeblich.

9. ICSID-Übereinkommen und die Ukraine

Nach der offiziellen ICSID-Datenbank ist das Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten für die Ukraine am 7. April 2000 in Kraft getreten.

ICSID-Schiedssprüche unterliegen dem eigenständigen Kontroll- und Vollstreckungssystem des Übereinkommens. Nationale Gerichte dürfen den Schiedsspruch nicht in der Sache überprüfen. Artikel 52 sieht lediglich ein begrenztes Aufhebungsverfahren vor einem ad-hoc-Ausschuss vor.

Nach Artikel 54 müssen die Vertragsstaaten ICSID-Schiedssprüche als verbindlich anerkennen und die durch den Schiedsspruch auferlegten Geldleistungspflichten so vollstrecken, als handele es sich um ein rechtskräftiges innerstaatliches Urteil. Artikel 55 lässt jedoch die Regeln über die Immunität staatlichen Vermögens von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unberührt. Ein ICSID-Schiedsspruch macht daher nicht jedes Staatsvermögen automatisch vollstreckbar.

Der Zugang zu einem ICSID-Verfahren gegen die Ukraine richtet sich weiterhin nach dem jeweiligen Abkommen. Die ICSID-Mitgliedschaft der Ukraine ist notwendig, ersetzt aber nicht die erforderliche Zustimmung und die übrigen Zuständigkeitsvoraussetzungen.

10. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der Ukraine

Die Ukraine hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 am 29. Dezember 1958 unterzeichnet und am 10. Oktober 1960 ratifiziert; für die Ukraine trat es am 10. Januar 1961 in Kraft. UNCITRAL führt die Ukraine mit dem Hinweis (b) zur Behandlung von Schiedssprüchen aus Nichtvertragsstaaten. Ein Handelsvorbehalt, der in der UNCITRAL-Tabelle als Hinweis (c) gekennzeichnet ist, ist für die Ukraine nicht verzeichnet.

Für Nicht-ICSID-Schiedssprüche bilden das Gesetz der Ukraine „Über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit“ Nr. 4002-XII und das New Yorker Übereinkommen den zentralen Anerkennungs- und Vollstreckungsrahmen. Artikel 35 verpflichtet zur Anerkennung als verbindlich; Artikel 36 enthält einen begrenzten Katalog von Versagungsgründen, der im Wesentlichen Artikel V des New Yorker Übereinkommens entspricht. Eine inhaltliche Neuprüfung des Ausgangsstreits findet nicht statt.

Die Zivilprozessordnung der Ukraine bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit. Liegt der Schiedsort außerhalb der Ukraine, ist der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung bei dem Berufungsgericht zu stellen, dessen örtliche Zuständigkeit die Stadt Kyjiw umfasst, also beim Kyjiwer Berufungsgericht. Die einzureichenden Unterlagen und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen ins Ukrainische müssen den jeweils geltenden Prozessvorschriften entsprechen.

ICSID-Schiedssprüche unterliegen dagegen dem eigenständigen Regime des Artikels 54 des ICSID-Übereinkommens und keinem Anerkennungsverfahren nach dem New Yorker Übereinkommen. In beiden Systemen kann die tatsächliche Vollstreckung gegen ukrainisches Staatsvermögen von der Staatenimmunität, der Art und Belegenheit der Vermögenswerte sowie dem Recht des Vollstreckungsstaats abhängen.

Praktische Checkliste

Für einen ausländischen Investor, der ein Investitionsschiedsverfahren gegen die Ukraine erwägt:

  • das anwendbare BIT, den ECT oder eine andere wirksame Rechtsgrundlage für das Schiedsverfahren bestimmen;
  • den aktuellen Status des Abkommens und die mögliche Anwendung einer Fortgeltungsklausel nach dessen Beendigung prüfen;
  • bestätigen, dass Investor und Vermögenswert unter die vertraglichen Definitionen fallen;
  • die Eigentums- und Holdingstruktur sowie etwaige Umstrukturierungen vor Entstehung des Streits analysieren;
  • den Sachverhalt mit den konkreten Schutzstandards des anwendbaren Abkommens abgleichen;
  • Streitmitteilung, Verhandlungsfrist und eine mögliche Fork-in-the-road-Klausel prüfen;
  • keine allgemeine Verjährungs- oder Ausschlussfrist unterstellen, sondern abkommensspezifische Fristen prüfen;
  • das verfügbare Schiedsforum und die anwendbaren Verfahrensregeln bestimmen;
  • bei Energieinvestitionen den aktuellen ECT-Status, die Anwendbarkeit der modernisierten Bestimmungen und den ECT-Status des Heimatstaats des Investors prüfen;
  • bei Strukturen mit Sanktionsrisiken eine gesonderte Sanktionsprüfung durchführen;
  • staatliche Vermögenswerte, mögliche Vollstreckungsstaaten und Fragen der Staatenimmunität frühzeitig bewerten.

Häufige Fragen

Welche bilateralen Investitionsschutzabkommen schützen ausländische Investitionen in der Ukraine?

Das hängt vom Heimatstaat des Investors und von der konkreten Investition ab. Die in diesem Beitrag behandelten Abkommen mit Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich werden in den geprüften amtlichen Quellen als in Kraft geführt. Der Vertragsstatus und eine mögliche Fortgeltung nach Beendigung sollten für den konkreten Investor vor einer Berufung auf ein BIT nochmals geprüft werden.

Welche Schritte sind vor Einleitung eines Investitionsschiedsverfahrens gegen die Ukraine erforderlich?

Zunächst sind Abkommensschutz und Zustimmung zum vorgesehenen Forum zu prüfen. Danach müssen die einschlägigen Mitteilungs- und Verhandlungsfristen eingehalten, Fork-in-the-road-Klauseln oder Vorgaben zu innerstaatlichen Rechtsbehelfen analysiert und etwaige Ausschlussfristen geklärt werden.

Welche Rolle spielt das deutsch-ukrainische BIT nach dem Austritt Deutschlands aus dem Energiechartavertrag?

Das deutsch-ukrainische BIT ist ein eigenständiger internationaler Vertrag und wird in der offiziellen Datenbank der Werchowna Rada weiterhin als in Kraft ausgewiesen. Es sieht eine sechsmonatige Frist für die gütliche Einigung und eine zwanzigjährige Fortgeltung des Schutzes vor, falls das Abkommen später beendet wird.

Sind Investitionen nach einem Austritt aus dem ECT weiterhin geschützt?

Möglicherweise. Artikel 47(3) lässt den ECT für zwanzig Jahre auf Investitionen weitergelten, die am Wirksamkeitstag des Austritts erfasst waren. Ob ein Investor diese Klausel nutzen kann, hängt insbesondere vom Investitionszeitpunkt, Heimatstaat, Anwendungsbereich des ECT und den im konkreten Fall geltenden Vertragsbestimmungen ab.

Wie werden ausländische Schiedssprüche in der Ukraine vollstreckt?

Nicht-ICSID-Schiedssprüche werden grundsätzlich nach dem New Yorker Übereinkommen, dem ukrainischen Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Zivilprozessordnung anerkannt und vollstreckt. ICSID-Schiedssprüche folgen dem gesonderten Regime des ICSID-Übereinkommens. In beiden Fällen kann die Staatenimmunität die Zwangsvollstreckung in staatliches Vermögen begrenzen.

So kann DLF helfen

DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Investoren, Kreditgeber und internationale Unternehmen in allen Phasen des Investitionsschutzes in der Ukraine: von der Bestimmung des anwendbaren Investitionsschutzabkommens, der Prüfung der Unternehmens- und Holdingstruktur des Investors, der Ausgestaltung der Investition sowie der Sanktionsrisiken über die Ausarbeitung einer Streitmitteilung und Verhandlungen mit staatlichen Stellen bis zur Wahl des geeigneten Schiedsforums sowie zur Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Soweit erforderlich, prüft DLF auch die Gesellschaftsstruktur und Investitionsdokumentation im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Zulässigkeit der Ansprüche. Relevante DLF-Praxisbereiche sind Prozessführung und Streitbeilegung sowie Gesellschaftsrecht / M&A.

Igor Dronov, Berater — DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Ob und wie die beschriebenen Ansätze auf einen konkreten Fall anwendbar sind, hängt von dessen Umständen ab und bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung.

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