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20. Februar 2022

Gesetz über Kryptowährungen in der Ukraine verabschiedet

Einleitung
1. Welche Verhältnisse regelt das Gesetz
2. Virtueller Vermögenswert in der Ukraine
3. Zeitpunkt der Schaffung eines virtuellen Vermögenswertes und Beginn seines Umlaufs
4. Eigentumsrecht an einem virtuellen Vermögenswert in der Ukraine
5. Dienstleistungen zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten
6. Dienstleistungsanbieter
7. Genehmigung zur Dienstleistungserbringung
8. Folgen der Verletzung der Regeln bei der Dienstleistungserbringung

 

Am 8. September 2021 hat das ukrainische Parlament das Gesetz über die virtuellen Vermögenswerte (weiter nur Gesetz) verabschiedet.

Das Gesetz wurde durch den ukrainischen Präsidenten an das Parlament zurückverwiesen, ohne dass er unterschrieben hätte, wobei er eine Reihe von Vorschlägen mit eingebracht hat. Am 17. Februar 2022 verabschiedete das ukrainische Parlament das geänderte Gesetz, nachdem die Vorschläge des Präsidenten aufgenommen worden waren.

Das Gesetz tritt in Kraft, sobald das ukrainische Steuergesetzbuch entsprechend geändert wird.

1. Welche Verhältnisse regelt das Gesetz

Das Gesetz ist auf Verhältnisse anwendbar, die wie folgt entstehen:

1) bei der Lieferung der Dienstleistungen zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten, wenn die Subjekte dieser Rechtsverhältnisse ihren Sitz oder ihre Betriebsstätten auf dem ukrainischen Territorium haben;

2) bei einem Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand ein virtueller Vermögenswert ist, wenn die Parteien das ukrainische Recht als solches vereinbart haben, das auf das gesamte Rechtsgeschäft oder auf einen seiner Bestandteile anwendbar ist;

3) bei einem Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand ein virtueller Vermögenswert ist, wenn beide Parteien des Rechtsgeschäfts in der Ukraine ansässig sind; oder

4) bei einem Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand ein virtueller Vermögenswert ist, wenn die Person, die Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten im eigenen Interesse abwickelt (Erwerber des virtuellen Vermögenswertes), in der Ukraine ansässig ist.

Ein ausländischer Investor muss die Vorschriften des Gesetzes respektieren, soweit in den jeweiligen Transaktionen (Dienstleistungen) eine ukrainische und gesetzlich vorgesehene Komponente (eine in der Ukraine ansässige Person, eine auf dem ukrainischen Territorium registrierte Person oder eine Person, die eine Betriebsstätte auf dem ukrainischen Territorium hat) vorhanden ist oder wenn sich die Parteien dieser Transaktionen (Dienstleistungen) in ihren Rechtsverhältnissen nach dem ukrainischen Recht richten.

Anmerkung! Das Gesetz ist nicht anwendbar auf:

a) Rechtsverhältnisse, die mit der Ausgabe, dem Umlauf, der Aufbewahrung und der Löschung der elektronischen Geldmittel verbunden sind;

b) Rechtsverhältnisse, die mit dem Betrieb von Software-Systemen oder Software-Hardware-Systemen zum elektronischen Datenaustausch verbunden sind, in welchen die genannten Rechtsverhältnisse durch Finanzinstrumente umgesetzt werden; oder

c) Rechtsverhältnisse, die bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf Kapitalmärkten und organisierten Warenmärkten entstehen.

2. Virtueller Vermögenswert in der Ukraine

Als virtueller Vermögenswert wird nach dem Gesetz ein immaterielles Gut anerkannt, das ein zivilrechtliches Objekt ist, einen Wert hat und eine Gesamtheit an Daten in elektronischer Form dargestellt. Diese Definition gibt die Möglichkeit, als virtuelle Vermögenswerte nicht nur eine Kryptowährung, sondern auch Tokens und sogar Skins in Spielen anzusehen.

Anmerkung! Das Gesetz legt ausdrücklich fest, dass virtuelle Vermögenswerte nicht als Zahlungsmittel auf dem ukrainischen Territorium eingesetzt werden dürfen. Diese dürfen auch nicht gegen Waren oder Dienstleistungen eingetauscht werden.

Virtuelle Vermögenswerte können gesichert und nicht gesichert sein. Nicht gesicherte virtuelle Vermögenswerte bestätigen nicht die Eigentumsrechte. Gesicherte virtuelle Vermögenswerte bestätigen Eigentumsrechte, darunter die Forderungsrechte auf andere zivilrechtliche Objekte. Der Eigentümer eines virtuellen Vermögenswertes erwirbt das Forderungsrecht auf das Objekt, mit welchem der virtuelle Vermögenswert gesichert ist.

Derzeit gibt es keine klare gesetzliche Definition, mit welchen zivilrechtlichen Objekten ein solcher Vermögenswert gesichert werden kann. Zugleich legt das Gesetz speziell fest, dass virtuelle Vermögenswerte durch Devisenwerte oder Wertpapiere gesichert werden können. In diesem Fall gelten virtuelle Vermögenswerte als finanzielle und müssen speziell geregelt werden.

3. Zeitpunkt der Schaffung eines virtuellen Vermögenswertes und Beginn seines Umlaufs

Als Zeitpunkt der Schaffung eines virtuellen Vermögenswertes gilt der Zeitpunkt, ab welchem der erste Eigentümer die Möglichkeit bekommt, den virtuellen Vermögenswert zu besitzen, zu nutzen und zu verwalten, und zwar im System zum Umlauf des jeweiligen virtuellen Vermögenswertes. Der Zeitpunkt der Schaffung des virtuellen Vermögenswertes kann anders bestimmt werden, mit Rücksicht auf technische Besonderheiten des Systems zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten.

Der Umlauf eines virtuellen Vermögenswertes beginnt ab dem Zeitpunkt seiner Schaffung.

4. Eigentumsrecht an einem virtuellen Vermögenswert in der Ukraine

Eine Person kann in der Ukraine zum Eigentümer eines virtuellen Vermögenswertes werden, wenn sie:

  • einen virtuellen Vermögenswert geschaffen hat;
  • einen virtuellen Vermögenswert vertraglich (oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsgeschäfts) erworben hat; oder
  • einen virtuellen Vermögenswert gesetzlich oder gerichtlich erworben hat.

Das Eigentumsrecht an einem virtuellen Vermögenswert wird durch den Besitz des Schlüssels für diesen virtuellen Vermögenswert bestätigt.

Als Eigentümer eines virtuellen Vermögenswertes darf keine Person auftreten, die zwar einen solchen Schlüssel besitzt, aber bei der eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • der Schlüssel bzw. der virtuelle Vermögenswert selbst wird bei ihr nach einem Vertrag mit dem Eigentümer dieses virtuellen Vermögenswertes aufbewahrt;
  • der virtuelle Vermögenswert wurde an sie gesetzlich oder gerichtlich zur Aufbewahrung übergeben; oder
  • sie hat diesen Schlüssel nicht rechtmäßig in Besitz genommen.

5. Dienstleistungen zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten

Als Dienstleistungen zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten gelten folgende:

  • Aufbewahrung oder Verwaltung von virtuellen Vermögenswerten oder deren Schlüsseln (es geht um eine organisierte Aufbewahrung, wobei es möglich ist, diese virtuellen Vermögenswerte im Interesse und im Auftrag von Dritten selbständig zu transferieren). Ein Dienstleistungsanbieter in der Aufbewahrung oder Verwaltung von virtuellen Vermögenswerten oder deren Schlüsseln darf diese ausschließlich unter der Voraussetzung transferieren, dass die Transferierung gemäß den Anweisungen des Eigentümers erfolgt und direkt im entsprechenden Vertrag mit dem Eigentümer des virtuellen Vermögenswertes zu dessen Aufbewahrung und Verwaltung vorgesehen ist;
  • Umtausch von virtuellen Vermögenswerten (eine Tätigkeit, die mit dem Umtausch von virtuellen Vermögenswerten gegen andere virtuelle Vermögens- und Devisenwerte verbunden ist und die für Dritte und/oder im Auftrag und im Interesse von Dritten ausgeführt wird);
  • Überweisung von virtuellen Vermögenswerten (Transferierung von virtuellen Vermögenswerten im Interesse von Dritten aus ihren Geldbörsen in die Geldbörsen anderer Personen); oder
  • Vermittlungsdienstleistungen, die mit virtuellen Vermögenswerten verbunden sind (Rechtsgeschäfte, die auf virtuelle Vermögenswerte bezogen sind, insbesondere diejenigen, die auf ein öffentliches Angebot von virtuellen Vermögenswerten bezogen sind, im Interesse von Dritten).

6. Dienstleistungsanbieter

Als Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten kann eine juristische Person auftreten:

1) deren Leiter, Hauptbuchhalter, Eigentümer mit beträchtlichen Beteiligungen und wirtschaftliche Endbegünstigte einen makellosen Geschäftsruf haben;

2) deren Stamm-/Grundkapital in einer gesetzlich festgelegten Höhe vollständig eingezahlt worden ist und die bestätigen kann, dass die eingezahlten Geldmittel rechtmäßig erwirtschaftet worden waren; oder

3) die mit anderen gesetzlichen Anforderungen konform ist.

Als Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten, die mit Devisenwerten gesichert sind, darf nur eine Finanzeinrichtung auftreten.

Nichtansässige, die bestrebt sind, zum Dienstleistungsanbieter im Umlauf von gesicherten virtuellen Vermögenswerten zu werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1) sie müssen über ein vollständig eingezahltes Stamm-/Grundkapital verfügen, und zwar in einer Höhe von:

    • mindestens 5.950.000,- UAH (ca. 193.005,- EUR) – um zum Dienstleistungsanbieter in der Aufbewahrung und Verwaltung von virtuellen Vermögenswerten oder deren Schlüsseln zu werden;
    • mindestens 2.975.000,- UAH (ca. 96.500,- EUR) – um zum Dienstleistungsanbieter im Umtausch von virtuellen Vermögenswerten zu werden;
    • mindestens 2.975.000,- UAH (ca. 96.500,- EUR) – um zum Dienstleistungsanbieter in der Überweisung von virtuellen Vermögenswerten zu werden;
    • mindestens 2.975.000,- UAH (ca. 96.500,- EUR) – um zum Anbieter der Vermittlungsdienstleistungen die mit virtuellen Vermögenswerten verbunden sind, zu werden;

2) sie müssen eine für die Ukraine gültige Genehmigung zur Erbringung der Dienstleistungen zum Umlauf von virtuellen Vermögenswerten erhalten.

7. Genehmigung zur Dienstleistungserbringung

Um die Genehmigung zu erhalten, muss ein jeweiliger Antrag gestellt werden. Dieser muss Informationen enthalten über:

  • den Antragsteller (vollständige Bezeichnung der juristischen Person, Registernummer, Sitz, Postanschrift, Kontakte, offizielle E-Mail-Adresse); und
  • die vom Antragsteller angestrebten Geschäftstätigkeiten als Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten.

Dem Antrag ist Folgendes beizulegen:

  • Registrierungscode, der den Zugang zu einer elektronischen Kopie der Satzung oder eines anderen Gründungsdokuments des Antragstellers in elektronischer Form im Einheitlichen staatlichen Register eröffnet;
  • Beschreibung der Eigentumsstruktur;
  • Unterlagen, die die Ursprungsquellen für die ins Stamm-/Grundkapital eingezahlten Geldmittel bestätigen sowie deren tatsächliche Einzahlung nachweisen;
  • Angaben über:

a) den Geschäftsruf der Endeigentümer;
b) die Eigentümer, die beträchtliche Beteiligungen im Antragsteller besitzen (Identifikationsdaten dieser Personen, Angaben zu deren Geschäftsruf, Anteile bzw. Beteiligungen oder Stimmrechte, die jedem solchen Gesellschafter (Aktionär) im Antragsteller zustehen);
c) die Identifikationsdaten, den Geschäftsruf und die Berufserfahrungen der Leiter des Antragstellers sowie über den Geschäftsruf des Antragstellers;
d) die Identifikationsdaten, die Berufserfahrungen und den makellosen Geschäftsruf der Gründer des Antragstellers sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder des kollegialen Exekutivorgans (der Person, die die Funktionen des Einzelexekutivorgans ausübt), des Vorsitzenden und der Mitglieder des Aufsichtsrats (falls vorhanden) dieser juristischen Person;

  • interne Dokumente des Antragstellers, die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gesetzmäßig regeln;
  • interne Regelungen des Antragstellers als Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten; und
  • Kopie eines Zahlungsbelegs, der nachweist, dass die Gebühren für die zu erteilende Genehmigung entrichtet worden ist. Die Gebührenhöhe ist dabei wie folgt gesetzlich festgelegt:

a) für die Genehmigung zur Aufbewahrung oder Verwaltung von virtuellen Vermögenswerten oder deren Schlüsseln – 680.000,- UAH (ca. 22.060,- EUR);
b) für die Genehmigung zum Umtausch von virtuellen Vermögenswerten – 425.000,- UAH (ca. 13.790,- EUR);
c) für die Genehmigung zur Überweisung von virtuellen Vermögenswerten – 425.000,- UAH (ca. 13.790,- EUR);
d) für die Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten – 425.000,- UAH (ca. 13.790,- EUR).

Es gibt derzeit keine speziellen gesetzlichen Anforderungen an Informationen, die durch Nichtansässige bereitgestellt werden müssen (es geht um Dokumente, die die Registrierung von in der Ukraine nicht ansässigen juristischen Personen nachweisen können, usw.).

Die Genehmigung wird innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang des Antrags und der jeweils beigelegten Unterlagen erteilt. Die Genehmigung wird für ein (1) Jahr erteilt. Nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer kann sie kostenlos neu beantragt werden. Eine neu beantragte Genehmigung wird innerhalb von zwei (2) Werktagen ab Eingang des jeweiligen Antrags erteilt.

8. Folgen der Verletzung der Regeln bei der Dienstleistungserbringung

Gegen eine Personen, die ihre Tätigkeit im Bereich des Umlaufs von virtuellen Vermögenswerten ausübt, können vor allem folgende finanziellen Sanktionen angewandt werden:

1) wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die die Merkmale der Tätigkeit des Dienstleistungsanbieters im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten aufweist, ohne dass eine Genehmigung dazu erteilt worden ist, – eine Geldbuße in Höhe von 34.000,- UAH bis 119.000,- UAH (ca. 1.100,- bis 3.860,- EUR);

2) wenn der Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten eine andere Tätigkeit ausübt, als diejenige, die für ihn genehmigt worden ist, – eine Geldbuße in Höhe von 17.000,- UAH bis 85.000,- UAH (ca. 550,- bis 2.760,- EUR);

3) wenn wissentlich falsche bzw. unzuverlässige Informationen in den Dokumenten angegeben wurden, die dem Antrag auf die Genehmigungserteilung beigelegt worden sind, – eine Geldbuße in Höhe von 8.500,- UAH bis 17.000,- UAH (ca. 275,- bis 550,- EUR);

4) wenn Fristen verletzt wurden, innerhalb deren die Informationen über eine Änderung der Angaben bereitgestellt werden müssen, die im Staatlichen Register der Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten eingetragen sind, – eine Geldbuße in Höhe von bis zu 17.000,- UAH (ca. 550,- EUR);

5) wenn Dienstleistungsanbieter im Umlauf von virtuellen Vermögenswerten ihre Berichterstattungen und Informationen nicht bereitstellen bzw. nicht vollständig bereitstellen oder wenn die von ihnen bereitgestellten Informationen unzuverlässig sind – eine Geldbuße in Höhe von bis zu 17.000,- UAH (ca. 550,- EUR).

Es besteht jedoch bisher kein gerichtliches Verfahren, wie diese Finanzsanktionen angewandt werden können.

Im Großen und Ganzen muss sich die Implementierung des Gesetzes auf ausländische Investitionen positiv auswirken, weil transparentere Regeln auf diesem Markt in der Ukraine geschaffen werden.

Ein ausländischer Investor, der sich für den ukrainischen Markt von virtuellen Vermögenswerten sowie von Dienstleistungen zu deren Umlauf interessiert, muss dabei in Betracht ziehen, dass dieses Gesetz nur einen Rahmen für umfangreichere künftige Regelungen darstellt.

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