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21. Mai 2020

Ständige Betriebsstätten von Nichtansässigen in der Ukraine: steuerrechtliche Aspekte

1. Begriff und Arten von ständigen Betriebsstätten von Nichtansässigen
2. Merkmale von ständigen Betriebsstätten von Nichtansässigen
3. Als ständige Betriebsstätten werden nicht angesehen
4. Obligatorische Registrierung von Nichtansässigen bei Überwachungsbehörden
5. Gewinnversteuerung bei Nichtansässigen
6. Ausübung der Geschäftstätigkeit ohne steuerrechtliche Registrierung

Begriff und Arten von ständigen Betriebsstätten von Nichtansässigen

Am 01.01.2021 treten einige Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über die Änderung des Steuergesetzbuches der Ukraine bezüglich der Verbesserung der Steuerverwaltung sowie der Behebung von technischen und logischen Mängeln in der Steuergesetzgebung“ Nr. 466-IX vom 16.01.2020 (nachfolgend „Gesetz“) in Kraft. Durch das Gesetz ist unter anderem der rechtliche Status von ständigen Betriebsstätten von Nichtansässigen in der Ukraine geändert worden.

Als ständige Betriebsstätte gilt ein ständiger Tätigkeitsort, an der die Geschäftstätigkeit eines Nichtansässigen in der Ukraine völlig bzw. teilweise ausgeübt wird. Es handelt sich insbesondere um einen Ort der Geschäftsleitung; eine Niederlassung; ein Büro; einen Betrieb; eine Werkstätte; Anlagen oder Bauwerke für die Exploration von Rohstoffen; einen Schacht, eine Erdöl- / Erdgasbohrung, einen Tagebau oder einen anderen Ort für die Gewinnung von Rohstoffen; ein Lager bzw. einen Raum, das/der zur Warenlieferung verwendet wird; einen Server.

Steuerrechtlich schließt der Begriff „ständige Betriebsstätte“ ein:

a) eine Baustelle, ein Bau-, Zusammensetz- oder Montageobjekt oder eine darauf bezogene Aufsichtstätigkeit. Die gesamte Arbeitsdauer, die auf eine solche Stelle, ein solches Objekt oder eine solche Tätigkeit bezogen ist (im Rahmen eines Projekts / von miteinander verbundenen Projekten), die von einem Nichtansässigen durch Arbeitskräfte oder anderem von ihm zu solchen Zwecken beschäftigten Personal erledigt werden, muss dabei zwölf (12) Monate überschreiten.

b) Erbringung von Dienstleistungen durch einen Nichtansässigen (außer Dienstleistungen zur Personalbereitstellung), darunter Beratungsdienstleistungen, unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die von ihm für solche Zwecke beschäftigt worden sind. Dabei wird eine solche Tätigkeit (im Rahmen eines Projekts / eines darauf bezogenen Projekts) in der Ukraine im Laufe eines Zeitraums/von Zeiträumen ausgeübt, deren Gesamtdauer 183 Tage binnen jedes 12-monatigen Zeitraums überschreitet;

c) Personen, die auf der Grundlage eines Vertrags, eines anderen Rechtsgeschäfts bzw. tatsächlich über Befugnisse verfügen und diese gewöhnlich ausüben, um Verhandlungen in Bezug auf wesentliche Bedingungen von Rechtsgeschäften (weswegen Verträge/Kontrakte durch einen Nichtansässigen ohne wesentliche Änderung solcher Bedingungen abzuschließen sind) zu führen und/oder Verträge/Kontrakte im Namen eines Nichtansässigen abzuschließen. Die genannte Tätigkeit ist durch eine jeweilige Person im Interesse, auf Rechnung und/oder zugunsten ausschließlich eines Nichtansässigen und/oder mit ihm verbundener nichtansässiger Personen auszuüben.

d) Personen, die auf der Grundlage eines Vertrags, eines anderen Rechtsgeschäfts bzw. tatsächlich über Befugnisse verfügen und diese gewöhnlich ausüben, um Vorräte (Güter) zu erhalten (aufzubewahren), die einem Nichtansässigen gehören, aus deren Bestand Vorräte (Güter) im Namen des Nichtansässigen geliefert werden. Eine Ausnahme stellen Ansässige dar, die als Lagerhalter in einem Verwahrungs- oder Zolllager auftreten.

Merkmale von ständigen Betriebsstätten von Nichtansässigen

Festgelegt ist eine nicht erschöpfende Aufzählung der Merkmale einer ständigen Betriebsstätte:

  • es werden verbindliche Anweisungen durch einen Nichtansässigen gegeben (darunter über Mittel der elektronischen Kommunikation), und diese werden durch eine Person erfüllt;
  • es steht einer Person die Geschäfts-E-Mail-Adresse eines Nichtansässigen zur Verfügung, und diese Person setzt diese Adresse ein, um mit dem Nichtansässigen und/oder mit Dritten, mit denen der Nichtansässige Verträge oder sonstige Rechtsgeschäfte abgeschlossen bzw. abzuschließen hat, zu kommunizieren;
  • es wird durch eine Person das Recht ausgeübt, Vermögenswerte eines Nichtansässigen in der Ukraine zu besitzen und über diese zu verfügen, und zwar auf der Grundlage von jeweiligen Anweisungen des Nichtansässigen;
  • es stehen einer Person in ihrem eigenen Namen gemietete Räume zur Verfügung, die für die Aufbewahrung des Vermögens eines Nichtansässigen, das auf Anweisung des Nichtansässigen an Dritte zu übergeben ist, oder die für andere vom Nichtansässigen angewiesene Zwecke bestimmt sind.

Als ständige Betriebsstätten werden nicht angesehen

Es gilt nicht als ständige Betriebsstätte, wenn:

  • ein Nichtansässiger seine Geschäftstätigkeit durch einen ansässigen Vermittler im Rahmen der hauptsächlichen (gewöhnlichen) Geschäftstätigkeit des Ansässigen und zu gewöhnlichen Bedingungen ausübt.

Ausnahme: wenn der ansässige Vermittler ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich auf Rechnung, im Interesse und/oder zugunsten einer bzw. mehrerer nichtansässiger und miteinander verbundener Personen handelt.

  • ein ständiger Standort ausschließlich für die Ausübung einer Tätigkeit erhalten wird, die einen vorbereitenden oder Hilfscharakter für einen Nichtansässigen hat.

Ausnahme: wenn eine Tätigkeit durch mehrere miteinander verbundene nichtansässige Personen im Rahmen eines eng verbundenen Geschäftsprozesses ausgeübt wird, soweit die jeweilige Tätigkeit insgesamt über den Rahmen einer Tätigkeit vorbereitenden oder Hilfscharakters für die jeweilige Gruppe der miteinander verbundenen nichtansässigen Personen hinausgeht. In diesem Fall wird die ständige Betriebsstätte für jede der jeweiligen miteinander verbundenen nichtansässigen Personen anerkannt.

Obligatorische Registrierung von Nichtansässigen bei Überwachungsbehörden

Nichtansässige, die ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine durch gesonderte Organisationseinheiten ausüben, darunter durch ständige Betriebsstätten, sind zur Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden verpflichtet.

Die Registrierung eines Nichtansässigen erfolgt spätestens am nächsten Werktag nach Antragseingang. Der Nichtansässige ist verpflichtet, den Antrag bei der zuständigen Überwachungsbehörde am Sitz der gesonderten Organisationseinheit innerhalb einer zehntägigen Frist nach der Akkreditierung (Registrierung, Legalisierung) der gesonderten Organisationseinheit auf dem Territorium der Ukraine zu stellen.

Dem Antrag sind Kopien folgender Dokumente beizulegen (unter Vorlage ihrer Originale):

  • ein legalisierter Auszug aus dem jeweiligen Handelsregister des Sitzlandes des Nichtansässigen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung in die ukrainische Sprache;
  • ein Dokument, das die Vergabe einer Identifikationsnummer/-kode (einer Registrierungs-, Erfassungsnummer/-kode) an den Nichtansässigen in dessen Sitzland bestätigt;
  • ein legalisiertes Dokument, das jeweilige Befugnisse des Vertreters des Nichtansässigen bestätigt, mit einer notariell beglaubigten Übersetzung in die ukrainische Sprache;
  • ein Dokument über die Akkreditierung (Registrierung, Legalisierung) der gesonderten Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens, der ausländischen Organisation auf dem Territorium der Ukraine.

Gleichzeitig zur Registrierung des Nichtansässigen erfolgt die Registrierung seiner gesonderten Organisationseinheit.

Gewinnversteuerung bei Nichtansässigen

Gewinnsummen von Nichtansässigen, die ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine durch eine ständige Betriebsstätte ausüben, werden im allgemeinen Verfahren versteuert. Dabei wird eine solche ständige Betriebsstätte zwecks der Besteuerung einem Steuerzahler gleichgestellt, der seine Tätigkeit unabhängig von einem jeweiligen Nichtansässigen ausübt.
Eine ständige Betriebsstätte bestimmt den Umfang ihres zu versteuernden Gewinns, der während einer Berichtsperiode (Steuerperiode) erwirtschaftet worden ist, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.
Der zu versteuernde Gewinn einer ständigen Betriebsstätte hat dem Gewinn eines unabhängigen Unternehmens zu entsprechen, das dieselbe bzw. eine vergleichbare Tätigkeit unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Nichtansässigen handelt, dessen ständige Betriebsstätte es ist.

Ausübung der Geschäftstätigkeit ohne steuerrechtliche Registrierung

Soweit Nachweise vorliegen, dass ein Nichtansässiger seine Geschäftstätigkeit durch eine ständige Betriebsstätte auf dem Territorium der Ukraine ausübt, ist diese Geschäftstätigkeit durch eine zuständige Überwachungsbehörde dokumentarisch und außerplanmäßig zu prüfen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Nichtansässige, die ihre Geschäftstätigkeit auf dem Territorium der Ukraine ausüben und registrierungspflichtig sind, sowie ihre gesonderten Organisationseinheiten, darunter ihre registrierten ständigen Betriebsstätten schon ab dem 1. Juli 2021 geprüft werden dürfen.

Falls es bei einer Prüfung festgestellt worden ist, dass ein Nichtansässiger seine Geschäftstätigkeit durch eine ständige Betriebsstätte auf dem Territorium der Ukraine ohne steuerrechtliche Registrierung aufnimmt und/oder ausübt, darf eine administrative Beschlagnahme des Vermögens des Steuerzahlers verordnet werden, und zwar als außerordentliches Mittel, um zu sichern, dass der Steuerzahler seinen Pflichten nachkommen wird.

Falls ein Nichtansässiger seine Geschäftstätigkeit durch eine gesonderte Organisationseinheit, darunter durch eine ständige Betriebsstätte, ohne steuerrechtliche Registrierung ausübt, kann dem Nichtansässigen eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Hrywnja auferlegt werden.

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