1. Home
  2. /
  3. Nachrichten
  4. /
  5. Diia-City-Rechtsregime in der Ukraine
31. August 2021

Diia-City-Rechtsregime in der Ukraine

Einleitung
1. Allgemeine Grundsätze des Diia-City-Rechtsregimes
2. Dauer und Stabilitätsgarantien für Diia City
3. Anforderungen an eine Diia-City-Ansässige
4. Anforderungen an die Ansässigkeit von Start-ups
5. Geschäftstätigkeiten
6. Wer darf nicht als Ansässige auftreten?
7. Beantragung des Ansässigen-Status
8. Arbeitnehmer
9. Gig-Fachleute
10. Vermögensrechte am geistigen Eigentum
11. Wettbewerbsabrede

 

Am 14. August trat das Gesetz „Über die Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Ukraine“ in Kraft. Das Gesetz bestimmt Organisations-, Rechts- und Finanzierungsgrundlagen des Diia-City-Rechtsregimes, das zur Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Ukraine eingeführt wird, so dass günstige Bedingungen für die Ausübung von innovativen Geschäftstätigkeiten, für die Entwicklung der digitalen Infrastruktur sowie für die Heranziehung von Investitionen und begabten Fachleuten geschaffen werden. Als Diia City wird ein besonderes Rechtsregime für IT-Industrie bezeichnet, das ermöglicht, in der Ukraine den stärksten IT-Hub Mitte- und Osteuropas zu schaffen.

Das könnte Sie auch interessieren: Diia City in der Ukraine: steuerrechtliche Aspekte

1. Allgemeine Grundsätze des Diia-City-Rechtsregimes

  • freiwillige Diia-City-Ansässigkeit;
  • freie Tätigkeit;
  • staatliche Nichteinmischung;
  • Vermutung einer rechtmäßigen Tätigkeit bei Diia-City-Ansässigen;
  • staatlich garantierte Stabilität;
  • formell zu erfüllendes Verfahren zum Erwerb des Diia-City-Ansässigen-Status.

Das könnte Sie auch interessieren: Vereinfachungen im Diia-City-Rechtsregime während des Kriegszustands in der Ukraine

2. Dauer und Stabilitätsgarantien für Diia City

Das Diia-City-Rechtsregime wird in der Ukraine für eine unbeschränkte Dauer eingeführt, aber mindestens für 25 Jahre ab Eintragung der ersten Diia-City-Ansässigen ins Diia-City-Register. Innerhalb dieses Zeitraums gelten folgende Garantien:

  • Garantie der Stabilität der Bedingungen des Rechtsregimes, insbesondere der Besteuerungsbedingungen für Diia-City-Ansässige;
  • Wenn günstigere Steuerbedingungen in der Ukraine gesetzlich festgelegt werden, sind diese auch auf Diia-City-Ansässige und auf von ihnen herangezogene Fachleute anwendbar;
  • auf alle Diia-City-Ansässigen und Beteiligten (Aktionäre) erstreckt sich das System der staatlichen Garantien zum Investitionsschutz, das in den Gesetzen über die Investitionstätigkeit und über das Regime der ausländischen Investierung vorgesehen ist.

3. Anforderungen an die Diia-City-Ansässigkeit

Als Diia-City-Ansässige kann eine juristische Person auftreten, die auf dem ukrainischen Territorium gesetzmäßig registriert ist, unabhängig von ihrem Sitz und Wirtschaftsstandort, und die allen folgenden Anforderungen entspricht:

  • sie übt eine bzw. mehrere Geschäftstätigkeiten aus, die durch das Diia-City-Rechtsregime gefördert wird bzw. werden, was in deren Satzung festgelegt und/oder in den jeweiligen Eintragungen im Einheitlichen staatlichen Register angegeben ist;
  • die Höhe ihrer durchschnittlichen Monatsvergütung für herangezogene Arbeitnehmer und Gig-Fachleute beträgt minimal ein Betrag im Gegenwert von 1.200,- EUR;
  • die durchschnittliche Anzahl von beschäftigten Arbeitnehmern und Gig-Fachleuten (falls herangezogen) soll bei der juristischen Person mindestens neun (9) Personen betragen;
  • die Summe des qualifizierten Einkommens von jeweiligen juristischen Personen soll mindestens 90% der Summe ihres Gesamteinkommens (falls vorhanden) betragen;
  • es bestehen gegenüber der juristischen Person keine Umstände, nach denen sie nicht als Diia-City-Ansässige auftreten darf.

Eine Diia-City-Ansässige ist verpflichtet, eine nachhaltige und vollständige Konformität mit allen aufgezählten Anforderungen innerhalb der ganzen Ansässigkeitsdauer sicherzustellen.

4. Anforderungen an die Ansässigkeit von Start-ups

Eine juristische Person, die den Anforderungen an die durchschnittliche Monatsvergütung in Höhe von mindestens 1.200,- Euro sowie an neun (9) Personen als durchschnittliche Anzahl von beschäftigten Arbeitnehmern und Gig-Fachleuten nicht entspricht, hat das Recht, den Diia-City-Ansässigen-Status zu behalten, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem sie den Diia-City-Ansässigen-Status erworben hat, zwar unter Einhaltung der folgenden Anforderungen:

  • die Gründung der juristischen Person wurde nicht früher als vor 24 Kalendermonaten vor der Beantragung des Diia-City-Ansässigen-Status staatlich registriert;
  • die Einkommenshöhe der juristischen Person soll den maximal zulässigen Einkommensumfang nicht überschreiten, der für Einheitssteuerzahler der III. Gruppe festgelegt ist (1.167 Mindestlöhne, was derzeit 7.000.200,- UAH entspricht), in jedem solchen Kalenderjahr, das dem Jahr der Beantragung des Diia-City-Ansässigen-Status vorangeht; sowie im Beantragungsjahr; sowie im Jahr des Statuserwerbs; sowie im Jahre, das dem Jahr des Statuserwerbs nachfolgt.

5. Geschäftstätigkeiten

Es werden mit dem Diia-City-Rechtsregime folgende Geschäftstätigkeiten gefördert:

  • Computerprogrammierung, Beratung zur Informatisierung, Hardware-Steuerung;
  • Produktion von Computerspielen sowie anderer Software;
  • Online-Angebot von Software-Produkten, insbesondere Computerspielen, sowie Lieferung von Software-Anwendungen per Internet;
  • Schulung im IT-Bereich;
  • Datenverarbeitung und darauf bezogene Geschäftstätigkeiten, ausgenommen Angebote einer Datenverarbeitungsinfrastruktur sowie Datenaufbewahrung (Hosting) und entsprechende Dienstleistungen, sowie Tätigkeit von Webportalen;
  • natur- und ingenieurwissenschaftliche Untersuchungen und Vorentwicklungen zu Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Durchführung von Marketingkampagnen und Erbringung von Werbedienstleistungen mit einer Software, die unter Mitwirkung einer Diia-City-Ansässigen entwickelt wurde, im Internet und/oder an Hardwareeinrichtungen von Nutzern;
  • Organisation von E-Sport-Wettbewerben, E-Sport-Teams, spezialisierten Computerzentren und/oder -clubs, die zur Veranstaltung von E-Sport-Wettbewerben geeignet sind, sowie von Studios für die Übertragung von E-Sport-Wettbewerben;
  • Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Umlauf von virtuellen Vermögenswerten verbunden sind;
  • Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Softwareprodukten und von darin zu verarbeitenden Informationen;
  • Projektierung (Entwicklung), Untersuchung, Testung (Prüfung) von Robotertechnologien, -anlagen und -systemen mit dem Einsatz von computerisierten Steuersystemen;
  • andere Geschäftstätigkeiten, die durch die ukrainische Regierung gesetzmäßig festgelegt sind.

6. Wer darf nicht als Ansässige auftreten?

Als Diia-City-Ansässige darf nicht eine juristische Person auftreten, wenn:

  • sie auf dem Territorium und/oder nach dem Recht eines ausländischen Staates registriert ist;
  • an deren Stamm-/Grundkapital der ukrainische Staat oder eine territoriale Gemeinde zu 25 und mehr Prozent direkt bzw. indirekt beteiligt ist;
  • sie gesetzliche Vorschriften zur Offenlegung von Informationen über ihre wirtschaftlichen Endbegünstigten und/oder zur Bereitstellung von Informationen über ihre Eigentumsstruktur verletzt hat;
  • in deren Stamm-/Grundkapital ein Staat, der durch das ukrainische Parlament als Angreiferstaat anerkannt worden ist (es geht derzeit nur um die Russische Föderation), oder eine juristische Person, die nach dem Recht eines solchen Staates registriert ist, oder eine natürliche Person, die in einem solchen Staat ihren ständigen (bevorzugten) Wohnsitz hat, als direkter bzw. indirekter Inhaber/Inhaberin ihrer Geschäftsanteile (Aktien) auftritt;
  • an deren Stamm-/Grundkapital zu 25 und mehr Prozent direkt bzw. indirekt juristische Personen beteiligt sind, die in den Staaten registriert sind, die durch Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in die Liste der Länder aufgenommen sind, die im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche nicht kooperieren;
  • gegen sie spezielle oder andere einschränkende gesetzliche Maßnahmen (Sanktionen) oder durch die Ukraine anerkannte internationale Sanktionen angewandt sind oder wenn sie mit einer Person verbunden ist, die durch diese einschränkenden Maßnahmen (Sanktionen) betroffen ist;
  • sie für bankrott erklärt worden ist; in einer Auflösung (ausgenommen Umwandlung) ist; innerhalb von mehr als 30 Tagen Steuerschulden hat, deren Gesamthöhe 10 (zehn) Mindestlöhne überschreitet;
  • sie als Anbieter von Dienstleistungen auftritt, die mit dem Umlauf von virtuellen Vermögenswerten verbunden sind, und gesetzliche Vorschriften nicht erfüllt, die mit der Eintragung in das entsprechende Register, der Registrierung, der Besorgung einer Lizenz bzw. einer anderen Genehmigung verbunden sind;
  • sie eine Geschäftstätigkeit zur Veranstaltung und/oder Durchführung von Glücksspielen ausführt, ausgenommen eine Geschäftstätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen im Glücksspielbereich.

7. Beantragung des Ansässigen-Status

Die Unterlagen zum Erwerb des Diia-City-Ansässigen-Status sind:

  • formgerechter Antrag auf den Erwerb des Diia-City-Ansässigen-Status, der durch die Antragstellerin bei der zuständigen Behörde eingereicht wird,
  • dem Antrag kann die Antragstellerin, wie steuerrechtlich vorgeschrieben, einen Antrag auf die Wahl eines Besteuerungssystems für sich als Diia-City-ansässige Körperschaftssteuerzahlerin beilegen.

Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden (es besteht noch kein Verfahren dazu).

Die Erteilung des Diia-City-Ansässigen-Status wird innerhalb von 10 (zehn) Werktagen ab Antragstellung beschlossen, wenn bei der behördlichen Prüfung keine Gründe zur Antragsabweisung und/oder zur Verweigerung der Statuserteilung ermittelt worden sind.

Die Angaben zu Ansässigen werden ins Diia-City-Register eingetragen, das auf der offiziellen Webseite der zuständigen Behörde veröffentlicht wird.

8. Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann eine Diia-City-Ansässige mit ihm einen Kontrakt als eine besondere Form des Arbeitsvertrags abschließen, in welchem eine Dauer des Arbeitskontrakts sowie Rechte, Pflichten und Haftung (auch materielle Haftung) der Parteien sowie Bedingungen der materiellen Versorgung und der Arbeitsgestaltung sowie Bedingungen der Kündigung des Arbeitskontrakts (darunter einer vorzeitigen Kündigung) sowie sonstige Bedingungen festgelegt werden können.

Wenn die Arbeitgeberin ihren Diia-City-Ansässigen-Status verliert, führt dies nicht zur Auflösung von arbeitsvertraglichen Arbeitsverhältnissen und hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Arbeitskontrakts wie seiner einzelnen Bestimmungen.

9. Gig-Fachleute

Rechtsverhältnisse zwischen einer Diia-City-Ansässigen und ihren Fachleuten (Gig-Fachleuten) werden auf der Grundlage eines Gig-Kontrakts geregelt. Der Gig-Kontrakt stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar, nach welchem:

  • der Gig-Fachmann verpflichtet ist, Arbeiten und/oder Dienstleistungen zu erbringen, und zwar nach Aufgaben der Diia-City-Ansässigen als Auftraggeberin, unddie
  • Diia-City-Ansässige verpflichtet ist, abgewickelte Arbeiten und/oder Dienstleistungen zu vergüten sowie dem Gig-Fachmann entsprechende Bedingungen zur Abwicklung von Arbeiten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen zu schaffen sowie Sozialleistungen zu zahlen.

10. Vermögensrechte am geistigen Eigentum

Gesetzlich geregelt werden Vermögensrechte am geistigen Eigentum in Form von Objekten des geistigen Eigentumsrechts, die nach einem Gig-Kontrakt/Arbeitskontrakt/Leistungsvertrag geschaffen worden sind; es geht insbesondere darum, unter welchen Bedingungen Vermögensrechte auf diese Objekte der Diia-City-Ansässigen vorbehalten bleiben.

Vermögensrechte am geistigen Eigentum in Form eines Werks, das im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Gig-Kontrakts, eines Arbeitskontrakts oder eines Leistungsvertrags geschaffen worden ist, werden durch die Diia-City-Ansässige zu dem Zeitpunkt erworben, der dem Zeitpunkt der Vollendung dieses Werks nächstfolgend ist, soweit nichts Anderes vertraglich festgelegt ist.

11. Wettbewerbsverbot

Gesetzlich vorgesehen ist auch die Möglichkeit, einen Geheimhaltungsvertrag und einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot zwischen einer Diia-City-Ansässigen und einem Fachmann abzuschließen.

Als Fachmann gilt ein Arbeitnehmer oder ein Gig-Fachmann einer Diia-City-Ansässigen oder auch eine natürliche Person (Einzelunternehmer), die durch eine Diia-City-Ansäsige auf der Grundlage eines anderen zivil- oder handelsrechtlichen Vertrages über die Erfüllung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) im Rahmen der Ausführung der gesetzlich geförderten Geschäftstätigkeiten herangezogen worden ist.

Ein Geheimhaltungsvertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen, er kann unentgeltlich sein und eine Entschädigung für eine Vertragsverletzung vorsehen, es muss darin obligatorisch bestimmt werden, wie lange die Vertragsverpflichtungen gültig bleiben und auf welche Informationen sich die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt.

Ein Vertrag, nach welchem ein Fachmann zu einem Wettbewerbsverbot verpflichtet ist, ist unentgeltlich und wird in schriftlicher Form getätigt. Im Vertrag ist obligatorisch Folgendes festzulegen: eine Dauer der Verpflichtung (mindestens 12 Monate ab Auflösung der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Fachmann und der Diia-City-Ansässigen), die territoriale Erstreckung, ein erschöpfendes Verzeichnis der Konkurrenztätigkeiten und/oder -personen, materielle Werte, die dem Fachmann als Vergütung für ein Wettbewerbsverbot zustehen.

Eine Verweigerung, einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot abzuschließen, kann nicht als Grund zur Auflösung des Arbeitsvertrags (-kontrakts) bzw. des Gig-Kontrakts betrachtet werden.

Es ist auch zu erwarten, dass ein anderer wichtiger Gesetzentwurf verabschiedet wird, und zwar über die Änderung des ukrainischen Steuergesetzbuches zur Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Ukraine. Dadurch wird das Diia-City-Regime steuerrechtlich geregelt.

Alle Nachrichten