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27. September 2021

Begutachtung eines Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang in der Ukraine

1. Verfahren und Methodologie der Begutachtung
2. Die erste Etappe der Begutachtung
3. Die zweite Etappe der Begutachtung

1. Verfahren und Methodologie der Begutachtung

Ein Investitionsprojekt von beträchtlichem Umfang soll durch das ukrainische Wirtschaftsministerium in zwei Etappen innerhalb von 60 (sechzig) Kalendertagen ab Vorlage der folgenden Unterlagen begutachtet werden:

  • Antrag, der ordnungsgemäß ausgefertigt ist;
  • Entwurf des speziellen Investitionsvertrags;
  • technisch-wirtschaftliche Begründung für das Projekt;
  • Unterlagen, die nachweisen können, dass der Antragsteller die Finanzkraftanforderungen erfüllt;
  • Unterlagen, die nachweisen können, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen gibt.

2. Die erste Etappe der Begutachtung

Innerhalb von 10 (zehn) Werktagen ab Vorlage der Dokumente soll das Wirtschaftsministerium prüfen, ob der Antragsteller, das Projekt und die vorgelegten Dokumente mit ukrainischen gesetzlichen Vorschriften konform sind. Im Falle einer Nichtkonformität soll die Begutachtung unterbrochen werden, wobei das Wirtschaftsministerium den Antragsteller darüber zu informieren hat.

3. Die zweite Etappe der Begutachtung

Wenn es nach den Ergebnissen der Prüfung nicht ermittelt worden ist, dass der Antragsteller, das Projekt und die vorgelegten Dokumente mit gesetzlichen Vorschriften nicht konform sind, sollen die Dokumente durch das ukrainische Wirtschaftsministerium in elektronischer Form zur Durchführung der Analyse des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang sowie zur Ausarbeitung des Entwurfs des speziellen Investitionsvertrags sowie zur Einbringung von entsprechenden Vorschlägen an die folgenden Behörden übersandt werden:

  • Finanzministerium;
  • Umweltschutzministerium;
  • Justizministerium;
  • Kartellamt;
  • zentrale Organe der vollziehenden Gewalt, die die Gestaltung der staatlichen Politik in dem Bereich prägen, in welchem das Projekt umzusetzen ist;
  • Organ der örtlichen Selbstverwaltung (wenn eine staatliche Förderung durch dieses Organ geleistet wird).

Die genannten Behörden sollen die Dokumente innerhalb von 20 (zwanzig) Kalendertagen ab deren Eingang prüfen und die Ergebnisse der durchgeführten Analyse sowie entsprechende Vorschläge an das Wirtschaftsministerium zurücksenden bzw. dieses darüber informieren, dass es keine solchen gibt.

Wenn das ukrainische Wirtschaftsministerium weder Informationen über die Ergebnisse der Analyse und über die Vorschläge, noch Informationen darüber, dass es keine solchen gibt, innerhalb der genannten Frist erhalten hat, gelten die Dokumente als solche, die durch die jeweiligen Behörden ohne Beanstandungen und Vorschläge behandelt und analysiert worden sind.

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Unter Berücksichtigung der eingegangenen Vorschläge wertet das Wirtschaftsministerium die Ergebnisse der Analyse des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang sowie den Entwurf des speziellen Investitionsvertrags aus.

Nach den Ergebnissen der zweiten Etappe der Begutachtung wird im Wirtschaftsministerium ein Gutachten darüber vorbereitet, ob es zweckmäßig oder nicht zweckmäßig ist, das Investitionsprojekt von beträchtlichem Umfang umzusetzen und einen speziellen Investitionsvertrag abzuschließen.

Wenn es notwendig ist, ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Umsetzung eines Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang vorzubereiten, dessen technisch-wirtschaftliche Begründung vorschreibt, dass die Umweltauswirkungen bewertet und/oder die Unterlagen für die staatliche Planung ausgearbeitet und in strategischer ökologischer Hinsicht begutachtet werden müssen, so ist im Gutachten darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung nur dann möglich ist, wenn ein positives Gutachten über die Bewertung der Umweltschutzauswirkungen abgegeben und die strategische ökologische Begutachtung durchgeführt worden ist.

Die Gründe zur Abgabe eines Gutachtens über die Unzweckmäßigkeit des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang sowie zur Verweigerung des Abschlusses des speziellen Investitionsvertrags sind folgend:

  • der Antragsteller hat unzuverlässige Informationen in seinem Antrag angegeben;
  • der Antragsteller und/oder das Projekt entspricht nicht den Anforderungen, die im Gesetz über die staatliche Förderung von Investitionsprojekten von beträchtlichem Umfang vorgesehen sind;
  • der Umfang der staatlichen Förderung, die im Projekt angeboten wird, übersteigt die maximal zulässige Höhe der staatlichen Förderung;
  • bei der Bewertung wurden wirtschaftliche, finanzielle, soziale und/oder ökologischen Risiken und/oder negative Auswirkungen ermittelt, zu denen die Projektumsetzung führen kann (darunter ein negativer ENPV-Wert: es geht um den wirtschaftlichen Nettogegenwartswert).

Wenn der Entwurf des speziellen Investitionsvertrags nachgearbeitet werden muss, soll das ukrainische Wirtschaftsministerium zusammen mit dem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Umsetzung des Investitionsprojekts von beträchtlichem Umfang und über den Abschluss des speziellen Investitionsvertrags seine Nachbemerkungen zum Vertragsentwurf dem Antragsteller übersenden und ihm vorschlagen, diesen nachzuarbeiten.

Das Gutachten ist dem Antragsteller und der zuständigen Behörde innerhalb von 5 (fünf) Tagen ab dessen Unterzeichnung zu übersenden.

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