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22. Oktober 2026

Lizenzierung ukrainischer Verteidigungstechnologien

Wer eine Lizenz für eine ukrainische Verteidigungstechnologie erwerben möchte, benötigt eine wirksame Einräumung der erforderlichen Rechte des geistigen Eigentums durch den ukrainischen Rechteinhaber oder einen hierzu befugten Lizenzgeber. Für einen kontrollierten Export muss der ukrainische Exporteur zusätzlich die einschlägige Genehmigung des Staatlichen Dienstes für Exportkontrolle der Ukraine (SEKS) einholen. Enthält die Technologie als Staatsgeheimnis eingestufte Informationen, gelten zusätzlich die Anforderungen an den Schutz dieser Informationen. Im Sonderverfahren während des Kriegsrechts wird die Technologie grundsätzlich nur zur Nutzung überlassen und die Produktion auf vereinbarte Mengen begrenzt; für die Exportgenehmigung fällt eine Gebühr an, und bei Lieferungen hergestellter Güter in Drittstaaten ist zusätzlich ein gesetzlich festgelegter Anteil ihres Werts zu zahlen.

Dieser Beitrag richtet sich an ausländische Hersteller, Rüstungsunternehmen und Investoren, die ukrainische Verteidigungstechnologien lizenzieren, eine gemeinsame Produktion aufbauen oder Technologiepartnerschaften mit ukrainischen Entwicklern eingehen möchten. Er erläutert, wie die Rechteinhaberschaft der ukrainischen Seite geprüft, die vertragliche Gestaltung gewählt und die in der Ukraine erforderlichen Genehmigungen vor dem technischen Austausch bestimmt werden.

1. Was die Lizenzierung einer ukrainischen Verteidigungstechnologie umfasst
2. Wem die Rechte an einer Verteidigungstechnologie gehören
3. Lizenzvertrag und Genehmigung des SEKS
4. Exportkontrolle bei der Übertragung von Verteidigungstechnologien
5. Das besondere Verfahren für internationale Transfers während des Kriegsrechts
6. Lizenzierung von Technologien des ukrainischen Staates
7. Geheime Erfindungen und Staatsgeheimnisse
8. Wesentliche Bedingungen des Lizenzvertrags mit einem ukrainischen Lizenzgeber
9. Was ausländische Partner vor dem Produktionsbeginn prüfen sollten
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Was die Lizenzierung einer ukrainischen Verteidigungstechnologie umfasst

Lizenzierung bedeutet in diesem Zusammenhang, einem ausländischen Partner die Nutzung einer Technologie innerhalb vereinbarter Grenzen zu gestatten.

Der Lizenzvertrag legt fest, welche Gegenstände des geistigen Eigentums, etwa Erfindungen, Software, technische Unterlagen oder Know-how, der Lizenznehmer auf welche Weise, in welchem Gebiet und für welchen Zeitraum nutzen darf. Der ausländische Lizenznehmer sollte prüfen, ob der ukrainische Lizenzgeber zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist.

Vor dem Transfer ist zu prüfen, ob die Technologie und das konkrete Geschäft der staatlichen Exportkontrolle unterliegen und ob ein Sonderverfahren oder eine gesetzliche Ausnahme greift.

2. Wem die Rechte an einer Verteidigungstechnologie gehören

Eine Lizenz erteilt der Rechteinhaber oder eine wirksam bevollmächtigte Person. Die Rechtezuordnung hängt vom Gegenstand, seiner Entstehung, der Finanzierung und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Für Ergebnisse von Militärangehörigen gelten besondere Vorschriften des ukrainischen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ und des einschlägigen Rechts des geistigen Eigentums.

Für einen ausländischen Lizenznehmer entscheidet dies darüber, ob die ukrainische Vertragspartei eine wirksame Lizenz erteilen kann.

Entstehungsumstände Zuordnung der Vermögensrechte
Urheberrechtlich geschütztes Werk eines Militärangehörigen, das im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Pflichten geschaffen wurde Die Verwertungsrechte gehen mit der Entstehung des Werks vollständig auf den Staat, vertreten durch die gesetzlich bestimmte Stelle, über, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Erfindung, Gebrauchsmuster, Design oder sonstiger Schutzgegenstand, der im Zusammenhang mit militärischen Dienstpflichten geschaffen wurde Grundsätzlich ist der Staat, vertreten durch die gesetzlich bestimmte Stelle, berechtigt. Die Persönlichkeitsrechte und der Vergütungsanspruch verbleiben beim Erfinder bzw. Urheber.
Mit staatlichen Mitteln im Rahmen der Verteidigungsbeschaffung geschaffener Gegenstand des geistigen Eigentums Rechteinhaber ist der Staat, vertreten durch den staatlichen Auftraggeber.
Urheberrechtlich geschütztes Werk aus einem Auftragsvertrag mit einem staatlichen Auftraggeber außerhalb der besonderen Regeln für die Verteidigungsbeschaffung Grundsätzlich gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Für Werke der bildenden Kunst gilt eine Sonderregelung.
Technologie eines unabhängigen privaten Entwicklers Die Rechte sind anhand von Entwicklungsunterlagen, Registrierungen und Erwerbsnachweisen zu belegen. Arbeits-, Werk-, Förder- und sonstige Verträge mit Einfluss auf die Rechtezuordnung sind zu prüfen.

Das ukrainische Gesetz „Über die Verteidigungsbeschaffung“ Nr. 808-IX weist Fertigungsanlagen und Gegenstände des geistigen Eigentums, die mit staatlichen Mitteln im Rahmen der Verteidigungsbeschaffung geschaffen wurden, dem Staat zu. Vor einer Lizenzierung sollte der ausländische Lizenznehmer den ukrainischen Entwickler auffordern, seine bereits vorhandenen Entwicklungen von den mit staatlichen Mitteln geschaffenen Ergebnissen aus dem staatlichen Beschaffungsvertrag abzugrenzen.

Bei Entwicklungen von Militärangehörigen sollte der ausländische Lizenznehmer von der ukrainischen Vertragspartei Unterlagen verlangen, die die Rechteinhaberschaft und die Befugnis zur Lizenzvergabe belegen.

3. Lizenzvertrag und Genehmigung des SEKS

Für den kontrollierten Export muss die ukrainische Seite die einschlägige SEKS-Genehmigung einholen. Der ausländische Partner sollte die der Kontrolle unterliegenden technischen Daten erst nach Erteilung dieser Genehmigung erhalten, auch wenn der Lizenzvertrag bereits unterzeichnet ist.

Das ukrainische Zivilgesetzbuch unterscheidet insbesondere ausschließliche Lizenzen, Alleinlizenzen und einfache Lizenzen. Eine ausschließliche Lizenz wird nur einem Lizenznehmer erteilt und schließt die eigene Nutzung durch den Lizenzgeber im lizenzierten Bereich aus. Bei einer Alleinlizenz gibt es ebenfalls nur einen Lizenznehmer, der Lizenzgeber behält jedoch sein eigenes Nutzungsrecht. Eine einfache Lizenz erlaubt die Nutzung durch den Lizenzgeber und die Lizenzvergabe an weitere Personen; sie gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Die Übermittlung von Zeichnungen oder Quellcode sowie Schulungs- und Beratungsleistungen können kontrollierte Transfers darstellen, auch wenn keine Ausrüstung physisch über eine Grenze verbracht wird.

Eine Lizenz räumt dem Partner ein Nutzungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen ein; die Vermögensrechte verbleiben beim Rechteinhaber. Bei einer Rechtsübertragung gehen diese Rechte vollständig oder im vereinbarten Umfang über.

4. Exportkontrolle bei der Übertragung von Verteidigungstechnologien

Das ukrainische Gesetz „Über die staatliche Kontrolle internationaler Transfers von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ Nr. 549-IV erfasst mehr als Ausrüstungslieferungen. Militärtechnologien umfassen spezielle, nicht allgemein zugängliche Informationen, die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung militärischer Erzeugnisse oder für militärische Dienstleistungen benötigt werden. Sie können als technische Daten oder technische Unterstützung bereitgestellt werden. Zur technischen Unterstützung zählen etwa Schulungen und technische Beratung; bei Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sind zusätzlich die einschlägigen Kontrolllisten zu prüfen.

Der ukrainische Exporteur beantragt die SEKS-Genehmigung, die den mit dem ausländischen Partner geplanten kontrollierten Transfer abdecken muss.

Verstöße gegen die Exportkontrollvorschriften können zu Geldbußen und zur Aufhebung von Genehmigungen führen.

5. Das besondere Verfahren für internationale Transfers während des Kriegsrechts

Seit dem 8. Juli 2026 gilt das durch Kabinettsbeschluss Nr. 875 vom 1. Juli 2026 eingeführte Sonderverfahren. Es erfasst folgende Kategorien:

  • Militärgüter, die auf der Kontrollliste stehen und zur Nutzung durch die Streitkräfte zugelassen oder als Versorgungsgüter kodifiziert sind;
  • Güter aus der einheitlichen Dual-Use-Liste, die zur Entwicklung, Herstellung oder Nutzung entsprechend zugelassener oder kodifizierter Militärgüter dienen können;
  • nicht gelistete Güter, die der Catch-all-Kontrolle unterliegen und entsprechend zugelassen oder kodifiziert sind;
  • Militärtechnologien und Technologien aus der einheitlichen Dual-Use-Liste.

Zum Antragspaket für die Genehmigung gehören Nachweise über die Rechtsgrundlage oder die Absicht des Transfers, staatliche Garantien, die Eignung des ausländischen Beteiligten, die Wertermittlung und die Zahlung der Genehmigungsgebühr.

Drone Deal. Hat der Einfuhrstaat mit der Ukraine einschlägige völkerrechtliche Verträge oder andere bilaterale Dokumente über Rüstungsproduktion, Lieferungen oder Technologieaustausch abgeschlossen, kann die Prüfung des Antrags durch die Interministerielle Kommission für militärtechnische Zusammenarbeit und Exportkontrolle entfallen. Ausnahmen bleiben bestehen, insbesondere bei kritischen Gütern oder Technologien, einem Teilembargo und Vorbehalten aus der behördlichen Abstimmung. Die SEKS-Genehmigung und weitere zwingende Zustimmungen bleiben erforderlich.

Staatliche Garantien. Der ausländische Partner benötigt ein Dokument mit staatlichen Garantien des Einfuhrstaates, das bestätigt, dass ihm ein Nutzungsrecht ohne Veräußerung der Vermögensrechte an geistigem Eigentum oder Verkauf der Technologie eingeräumt wird, vorbehaltlich der im Verfahren vorgesehenen Ausnahmen. Die Weitergabe von Gütern, Technologien, Unterlagen oder zugehörigen Dienstleistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des SEKS. Die Produktion ist auf die vertraglich festgelegten Mengen und Bedingungen begrenzt. Informationen und Ergebnisse zu Änderungen und Verbesserungen der hergestellten Güter sind der Ukraine zu übermitteln.

Genehmigungsgebühr. Für die Erteilung einer Genehmigung zum Technologieexport nach diesem Verfahren fällt eine Gebühr an. Maßgeblich sind die laut Lizenz oder einem anderen gültigen Dokument vorgesehene Produktionsmenge und die Preise der Verteidigungsbeschaffung. Gab es in den letzten sechs Monaten keine entsprechenden Beschaffungen, wird ein Sachverständigengutachten oder Bewertungsbericht herangezogen. Die Genehmigungsgebühr ist in der Ukraine zu zahlen; der Vertrag sollte regeln, wer die Kosten trägt und wie sie bei der Lizenzvergütung berücksichtigt werden.

Transfers in Drittstaaten. Will der ausländische Partner mit der übertragenen Technologie hergestellte Güter in Drittstaaten liefern, ist die vorherige schriftliche Genehmigung des SEKS erforderlich. Das Verfahren sieht außerdem die Zahlung des gesetzlich festgelegten Anteils am Wert der nach den betreffenden Verträgen hergestellten Güter vor. Im Vertrag mit dem ukrainischen Partner sollten das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Zahlungen und die Kostentragung geregelt werden.

Mindestexportwert. Das Sonderverfahren sieht Exporte der erfassten Güter im Wert von mindestens 15 Millionen UAH vor (rund 297.000 EUR zum NBU-Wechselkurs vom 19. Oktober 2026). Für Teile und Komponenten gilt diese Wertgrenze nicht; die Genehmigungsanforderungen bleiben jedoch bestehen.

6. Lizenzierung von Technologien des ukrainischen Staates

Für staatliche Verteidigungstechnologien gelten zwei Mechanismen: das Pilotprojekt des Verteidigungsministeriums und das Verfahren zur Lizenzierung staatlicher Rechte des geistigen Eigentums. Welcher Mechanismus einschlägig ist, hängt von der Rechtezuordnung, der Technologie und ihrer geplanten Nutzung ab.

Das Pilotprojekt des Verteidigungsministeriums

Der durch Kabinettsbeschluss Nr. 1310 vom 13. Oktober 2025 eingeführte Mechanismus betrifft Technologien aus dem Bereich des Verteidigungsministeriums, der Streitkräfte und des Staatlichen Sondertransportdienstes, an denen das Verteidigungsministerium die ausschließlichen Rechte hält.

Ukrainische Hersteller, die die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen, können diese Technologien auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich in der Ukraine nutzen. Bei mehreren Antragstellern für dieselbe Technologie räumt das Verteidigungsministerium jedem Antragsteller, der die festgelegten Anforderungen erfüllt, das Nutzungsrecht in der Reihenfolge des Eingangs der Interessenbekundungen ein.

Im Rahmen dieses Pilotprojekts kann das ukrainische Verteidigungsministerium dem Verteidigungsministerium eines NATO-Mitgliedstaates das Recht zur Nutzung der Technologie einräumen, auch mit dem Recht zur Unterlizenzierung und Änderung. Der Vertrag wird mit der Regierung und/oder dem Verteidigungsministerium dieses Staates geschlossen; darin können ausländische Unternehmen als Empfänger der Rechte benannt werden. Zweck kann die Herstellung von Gütern für die Überlassung an die Ukraine als militärtechnische Hilfe oder die Verbesserung der Güter, der Produktion oder der Technologie sein, sofern die Ergebnisse dem ukrainischen Verteidigungsministerium zur Nutzung zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht eines ausländischen Privatunternehmens muss in diesem Vertrag vorgesehen sein; der Sitz in einem NATO-Mitgliedstaat allein reicht dafür nicht aus.

Verfahren zur Lizenzierung staatlichen geistigen Eigentums

Ausländische juristische Personen können Lizenzen an staatlichem geistigem Eigentum erhalten, sofern die vorgeschriebenen Ausschlussgründe, insbesondere Sanktionen und Verbindungen zum Aggressorstaat, nicht vorliegen. Kabinettsbeschluss Nr. 834 vom 17. Juni 2026 regelt, wie das Verteidigungsministerium und andere gesetzlich bestimmte Stellen zur Verwaltung militärischen Vermögens Lizenzen an geistigem Eigentum erteilen, das dem Staat, vertreten durch diese Stellen, gehört. Sie können unmittelbar oder durch ermächtigte Einrichtungen handeln. Verträge mit ausländischen Empfängern müssen die Exportkontrollvorschriften einhalten; für eingestufte Informationen gilt zusätzlich der Geheimschutz.

Ausschließliche Lizenzen und Alleinlizenzen zur Nutzung geistigen Eigentums im Rahmen einer Geschäftstätigkeit werden nur nach einem wettbewerblichen Auswahlverfahren erteilt. Einfache Lizenzen können geeigneten Antragstellern ohne Auswahlverfahren zu gleichen Bedingungen gewährt werden, sofern die zuständige Stelle keine Auswahl beschließt.

7. Geheime Erfindungen und Staatsgeheimnisse

Enthält eine Technologie als Staatsgeheimnis eingestufte Informationen, gilt das ukrainische Gesetz „Über Staatsgeheimnisse“ Nr. 3855-XII. Eine Lizenz oder Exportgenehmigung berechtigt nicht zur Offenlegung geheimer Informationen.

Geheime Informationen oder ihre materiellen Träger dürfen einem ausländischen Staat oder einer internationalen Organisation nur auf einer der folgenden Grundlagen überlassen werden:

  • einem völkerrechtlichen Vertrag, dem die Werchowna Rada der Ukraine zugestimmt hat;
  • einer schriftlichen, begründeten Anordnung des ukrainischen Präsidenten.

Ob ein Drone-Deal-Dokument eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Staatsgeheimnissen bietet, hängt von seinem Inhalt und der Erfüllung der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Ausländische Staatsangehörige dürfen in Ausnahmefällen auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags mit Zustimmung der Werchowna Rada der Ukraine oder einer schriftlichen Anordnung des Präsidenten nach dem gesetzlichen Verfahren Zugang zu Staatsgeheimnissen erhalten. Bei der Beteiligung eines ausländischen Privatunternehmens sind die rechtlichen Zugangsgrundlagen für seine Mitarbeiter und die für das Unternehmen geltenden Geheimschutzanforderungen zu klären.

Will ein ausländischer Investor über eine ukrainische Tochtergesellschaft mit als Staatsgeheimnis eingestuften Informationen arbeiten, benötigt die Tochtergesellschaft eine Genehmigung des Sicherheitsdienstes der Ukraine (SBU) und muss die organisatorischen und geheimschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Genehmigung gilt höchstens fünf Jahre. Sie wird nicht erteilt, wenn der Geschäftsführer kein ukrainischer Staatsbürger ist oder keine Sicherheitsfreigabe besitzt.

Geheime Erfindungen. Die Geheimhaltung einer Erfindung macht den Staat nicht zu ihrem Rechteinhaber. Zu prüfen sind die Rechtezuordnung und die besonderen Regeln des ukrainischen Gesetzes „Über den Schutz der Rechte an Erfindungen und Gebrauchsmustern“. Die Lizenzierung einer geheimen Erfindung erfordert die Zustimmung des Staatlichen Sachverständigen für Staatsgeheimnisse und einen rechtmäßigen Zugang des Empfängers zur Erfindung.

8. Wesentliche Bedingungen des Lizenzvertrags mit einem ukrainischen Lizenzgeber

Der Vertrag muss den Nutzungsumfang, das Gebiet, die Laufzeit, die Vergütung und die zulässige Weitergabe regeln. Bei einer Verteidigungstechnologie sind diese Bedingungen mit Exportgenehmigungen und staatlichen Garantien abzugleichen. Die Wahl ausländischen Rechts für den Lizenzvertrag entbindet die Beteiligten nicht von den anwendbaren ukrainischen öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Dazu gehören die Exportkontrolle und erforderliche Genehmigungen, das Sonderverfahren während des Kriegsrechts bei Transfers nach diesem Verfahren, das Geheimschutzrecht bei geheimen Informationen sowie die besonderen Regeln für die Verfügung über staatliche Technologierechte, soweit der jeweilige Mechanismus anwendbar ist.

Lizenzart und Gebiet. Die nachstehenden Auffangregeln zu Lizenzart, Gebiet und Laufzeit gelten, wenn der Vertrag ukrainischem Recht unterliegt. Ist keine Lizenzart festgelegt, gilt die Lizenz als einfach. Fehlt eine Gebietsbestimmung, ist die Lizenz grundsätzlich auf die Ukraine begrenzt. Das Gebiet, in dem der ausländische Partner produzieren will, muss daher ausdrücklich vereinbart werden.

Laufzeit. Fehlt eine Laufzeitvereinbarung, gilt der Vertrag nach der allgemeinen Regel des ukrainischen Zivilgesetzbuchs bis zum Ablauf der Vermögensrechte, höchstens jedoch fünf Jahre. Teilt keine Partei sechs Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre schriftlich mit, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Danach kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten oder einer längeren vereinbarten Frist schriftlich kündigen. Die Lizenz verlängert nicht die Schutzdauer der zugrunde liegenden Rechte.

Unterlizenzierung. Die Befugnis zur Unterlizenzierung ist zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers einzuholen. Gegenüber dem Lizenzgeber haftet der Lizenznehmer für das Handeln des Unterlizenznehmers, sofern der Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt. Für die Einschaltung eines Auftragnehmers ist nicht immer eine Unterlizenz erforderlich: Das Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Mitwirkung Dritter ohne Unterlizenz.

Staatliche Garantien und Verbesserungen. Bei Transfers nach dem Sonderverfahren ist der Vertrag auf die Garantien des Einfuhrstaates zur Weitergabe, zu Produktionsmengen und zur Übermittlung von Informationen über Änderungen an die Ukraine abzustimmen. Die Rechte an Verbesserungen und deren zulässige Nutzung sollten im Vertrag geregelt werden.

Beibehaltung oder Übertragung der Rechte. Grundbedingung des Sonderverfahrens ist die Einräumung eines Nutzungsrechts ohne Veräußerung der Vermögensrechte oder Verkauf der Technologie. Das Verfahren sieht Ausnahmen vor; Rechtsübertragungen oder Technologieverkäufe können von der Interministeriellen Kommission geprüft werden.

9. Was ausländische Partner vor dem Produktionsbeginn prüfen sollten

Vor Vertragsunterzeichnung mit einem ukrainischen Lizenzgeber sollten ausländische Hersteller und Investoren folgende Punkte prüfen:

  • Rechtezuordnung. Von der ukrainischen Vertragspartei Nachweise zur Rechteinhaberschaft, zur Befugnis des Lizenzgebers, zu einer etwaigen staatlichen Finanzierung und zur Einhaltung der erforderlichen Registrierungsvorschriften verlangen.
  • Geheimhaltung. Mit dem ukrainischen Partner klären, ob Staatsgeheimnisse betroffen sind, auf welcher Rechtsgrundlage Überlassung und Zugang möglich sind und welche Zustimmungen für eine geheime Erfindung benötigt werden.
  • SEKS-Dokumente. Klären, welches Verfahren gilt und ob der ukrainische Exporteur die erforderliche Genehmigung einholt, bevor er kontrollierte technische Daten übermittelt oder andere kontrollierte Transfers beginnt.
  • Einfuhrstaat. Prüfen, ob der Staat, der die Technologie einführt, unter das Drone-Deal-Verfahren fällt und wann die Interministerielle Kommission weiterhin einzuschalten ist.
  • Nutzungsumfang. Mit dem ukrainischen Lizenzgeber das anwendbare Recht, das Produktionsgebiet, die Mengen, die Laufzeit und die Nutzungsgrenzen ohne Rechtsveräußerung oder die rechtliche Grundlage für eine andere Gestaltung vereinbaren.
  • Zahlungen und Weitergabe. Vereinbaren, wer die Genehmigungsgebühr für den Technologieexport trägt und wie vor Lieferungen hergestellter Güter in Drittstaaten die schriftliche Genehmigung des SEKS unter den einschlägigen Bedingungen eingeholt wird.
  • Unterauftragnehmer. Vereinbaren, welche Rechte der ausländische Partner Auftragnehmern einräumen darf, ob eine Unterlizenz benötigt wird und wer für deren Handeln verantwortlich ist.
  • Sanktionsprüfung. Die ukrainische Vertragspartei, Endempfänger, Vermittler, Eigentümer, Geschäftsleiter und weitere Beteiligte nach den einschlägigen Regeln prüfen und damit rechnen, dass die ukrainische Seite den ausländischen Partner und seine Eigentümer ebenso prüft.

Häufige Fragen

Wer beantragt die SEKS-Genehmigung?

Die ukrainische Seite, die den kontrollierten Export durchführt, stellt den Antrag beim SEKS. Der ausländische Partner muss dem ukrainischen Exporteur die für das konkrete Geschäft erforderlichen Unterlagen spätestens bei der Antragstellung beim SEKS zur Verfügung stellen. Soweit das anwendbare Verfahren dies verlangt, gehören dazu staatliche Garantien des Einfuhrstaates und Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an den ausländischen Beteiligten. Im Sonderverfahren ist die Eigentümerstruktur offenzulegen, soweit dies zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 10 erforderlich ist; eine allgemeine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Arten von Gesellschaftsunterlagen besteht nicht.

Darf ein ausländisches Unternehmen mit einer ukrainischen Verteidigungstechnologie produzieren?

Ja, wenn es über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt und die einschlägigen Genehmigungs- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Das Grundmodell ist eine Nutzung ohne Veräußerung der Vermögensrechte mit staatlichen Garantien und vereinbarten Produktionsmengen, vorbehaltlich der im Verfahren geregelten Ausnahmen.

Entfällt die Exportkontrolle durch den Drone Deal?

Nein. Die Prüfung des Antrags durch die Interministerielle Kommission kann entfallen, nicht jedoch die SEKS-Genehmigung oder andere erforderliche Zustimmungen. Auch bei einem Partnerstaat wird die Kommission in den vorgesehenen Fällen eingeschaltet, insbesondere bei kritischen Gütern und Vorbehalten aus der behördlichen Abstimmung.

Was ändert sich, wenn die Technologie Staatsgeheimnisse enthält?

Zusätzlich gelten die Regeln zur Überlassung geheimer Informationen und zum Zugang zu ihnen. Für ausländische Staaten und internationale Organisationen ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Zustimmung der Werchowna Rada oder eine schriftliche, begründete Anordnung des Präsidenten nach dem gesetzlichen Verfahren erforderlich. Für natürliche Personen und Privatunternehmen sind die rechtmäßigen Zugangsgrundlagen zu klären; die Lizenzierung einer geheimen Erfindung erfordert außerdem die Zustimmung des Staatlichen Sachverständigen.

Wem gehören die Ergebnisse von Militärangehörigen?

Grundsätzlich stehen die Vermögensrechte an Ergebnissen aus der Erfüllung dienstlicher Pflichten dem Staat, vertreten durch die gesetzlich bestimmte Stelle, zu, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei urheberrechtlich geschützten Werken gehen die Verwertungsrechte mit der Entstehung über. Bei Erfindungen, Gebrauchsmustern und Designs sind die Rechteinhaberschaft und die Befugnis zur Lizenzvergabe anhand der entsprechenden Unterlagen zu prüfen. Die Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Erfinder bzw. Urheber.

Wie DLF unterstützen kann

DLF berät ausländische Hersteller, Rüstungsunternehmen und Investoren bei der Lizenzierung ukrainischer Verteidigungstechnologien, unter anderem bei der Prüfung der Rechte der ukrainischen Seite, der Verhandlung von Lizenzverträgen und der Abstimmung exportkontrollrechtlicher, geheimschutzrechtlicher und sanktionsrechtlicher Anforderungen mit dem ukrainischen Partner. Einschlägige Praxisbereiche sind das Immaterialgüterrecht und das Vertragsrecht.

Iurii Dynys, Berater, Rechtsanwalt, DLF attorneys-at-law.

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Regeln hängt vom konkreten Geschäft ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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