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15. Oktober 2026

Geistiges Eigentum im Arbeitsverhältnis in der Ukraine

In der Ukraine hängt die Zuordnung der Rechte an geistigem Eigentum, das von Arbeitnehmern, Auftragnehmern oder Gig-Spezialisten geschaffen wird, von der Art des Schutzgegenstands und der Form der Zusammenarbeit ab. Für dienstlich geschaffene Werke, Erfindungen, Geschmacksmuster und Datenbanken sowie für Auftragswerke und Werke aus einem Gig-Vertrag gelten unterschiedliche Regeln für den Erwerb und die Dokumentation der wirtschaftlichen Rechte. Arbeitgeber und Auftraggeber sollten deshalb die maßgeblichen Arbeits- oder Leistungspflichten, Meldeverfahren, Vergütung und Unterlagen zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft im Voraus regeln.

Dieser Beitrag richtet sich an Führungskräfte ukrainischer und internationaler IT-Unternehmen, Arbeitgeber, Personalabteilungen und Juristen, die Rechte an Arbeitsergebnissen von Arbeitnehmern, Einzelunternehmern und Gig-Spezialisten rechtssicher dokumentieren. Die dargestellten Regeln sind auch für die rechtliche Prüfung vor einer Investitionstransaktion relevant.

1. Zuordnung der Rechte am geistigen Eigentum
2. Wirtschaftliche Rechte an dienstlich geschaffenen Werken
3. Rechte an Software und Datenbanken
4. Erfindungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster von Arbeitnehmern
5. Rechte an Auftragswerken
6. Rechte an Arbeitsergebnissen im Rahmen von Diia City
7. Wettbewerbsverbote bei Diia City
8. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen
9. Geistiges Eigentum im Arbeitsvertrag
10. Übergabe von Arbeitsergebnissen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
11. Checkliste zum geistigen Eigentum für Arbeitgeber
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Zuordnung der Rechte am geistigen Eigentum

Das ukrainische Recht sieht nicht vor, dass sämtliche Rechte an während der Arbeitszeit geschaffenen Ergebnissen dem Arbeitgeber zustehen. Maßgeblich sind die Art des Gegenstands und die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit: Arbeitsvertrag, Vertrag über die Erstellung eines Werkes im Auftrag oder Gig-Vertrag.

Gegenstand Rechtezuordnung und Rechtserwerb Maßnahmen des Arbeitgebers oder Auftraggebers
Dienstlich geschaffene Werke, darunter Texte, Grafiken, Software und urheberrechtlich geschützte Datenbanken Wirtschaftliche Rechte gehen bei Entstehung auf den Arbeitgeber über, sofern Gesetz oder Vertrag nichts anderes vorsehen Dienstlichen Charakter nachweisen; Urhebervergütung regeln
Sui-generis-Recht des Datenbankherstellers Datenbankhersteller; Arbeitgeber, sofern er selbst Hersteller ist Wesentlichen Beitrag zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts nachweisen; Rechte vertraglich zuordnen
Diensterfindung oder dienstlich geschaffenes Gebrauchsmuster Das Anmelderecht steht dem Arbeitgeber zu, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt; bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Verfahrens geht das Anmelderecht auf den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger über Verfahrensanforderungen erfüllen und innerhalb von 4 Monaten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung schließen
Dienstlich geschaffenes Geschmacksmuster Der Arbeitgeber hat das Anmelderecht, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt; reicht der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten keine Anmeldung ein, geht das Anmelderecht auf den Entwerfer über Innerhalb von 4 Monaten anmelden; Höhe und Zahlungsbedingungen der Vergütung schriftlich vereinbaren
Geschäftsgeheimnis Der Person, die die Information rechtmäßig als Geschäftsgeheimnis festgelegt hat, sofern nichts anderes vereinbart ist Schutzmaßnahmen dokumentieren; Geheimhaltungspflichten in der internen Arbeitsordnung und im Vertrag verankern
Auftragswerk eines Auftragnehmers, insbesondere eines Einzelunternehmers (FOP) Die wirtschaftlichen Rechte gehen mit der Entstehung auf den Auftraggeber über, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht; für Werke der bildenden Kunst gilt eine gesonderte Ausnahme Vertrag über die Erstellung des Werkes schließen; Urhebervergütung eindeutig regeln
Gig-Spezialist bei Diia City Wirtschaftliche Rechte stehen grundsätzlich dem Diia-City-Residenten zu; Rechte an Werken erwirbt der Resident unmittelbar nach deren Entstehung Gig-Vertrag schließen; für den gesetzlichen Übergang wirtschaftlicher Rechte an Werken ist keine gesonderte Abtretung erforderlich

Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Urheber und sind nicht übertragbar. Das persönliche Recht des Erfinders beziehungsweise Entwerfers, als solcher anerkannt zu werden, ist unveräußerlich und zeitlich unbefristet geschützt.

2. Wirtschaftliche Rechte an dienstlich geschaffenen Werken

Nach dem Gesetz der Ukraine „Über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ ist ein Werk dienstlich geschaffen, wenn ein Arbeitnehmer es im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus einem Arbeitsvertrag schafft. Erforderlich sind daher ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und ein Zusammenhang zwischen dem Werk und den Arbeitspflichten. Für Auftragswerke und Gig-Verträge gelten andere rechtliche Regelungen.

Liegen beide Voraussetzungen vor, gehen die wirtschaftlichen Rechte grundsätzlich mit der Entstehung des Werkes vollständig auf den Arbeitgeber über. Gesetz, Arbeitsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung können eine andere Zuordnung vorsehen.

Wird ein Werk außerhalb der Arbeitspflichten geschaffen, gehen die wirtschaftlichen Rechte nicht automatisch auf den Arbeitgeber über. Allein der Umstand, dass das Werk während der Arbeitszeit oder mit Geräten des Arbeitgebers geschaffen wurde, ändert daran nichts. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb die Werkarten, deren Schaffung zu den Arbeitspflichten gehört, eindeutig bestimmen.

Urhebervergütung für dienstlich geschaffene Werke

Der Arbeitnehmer als Urheber hat Anspruch auf Urhebervergütung, wenn die wirtschaftlichen Rechte an einem dienstlich geschaffenen Werk auf den Arbeitgeber übergegangen sind. Diese Vergütung kann nur dann im Gehalt enthalten sein, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitsvertrag oder die Stellenbeschreibung sieht ausdrücklich vor, dass die Schaffung von Werken der betreffenden Art zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehört.
  2. Die Parteien haben vereinbart, dass die Urhebervergütung im Gehalt enthalten ist.

Fehlt auch nur eine Voraussetzung, kann der Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt eine gesonderte Urhebervergütung fordern.

3. Rechte an Software und Datenbanken

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Originalität aufweisen. Die wirtschaftlichen Rechte an Code, der im Rahmen der Arbeitspflichten geschaffen wird, gehen grundsätzlich mit seiner Entstehung auf den Arbeitgeber über.

Bei Datenbanken ist zwischen dem Urheberrecht und dem Datenbankherstellerrecht zu unterscheiden.

  • Eine Datenbank ist urheberrechtlich geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung ihrer Bestandteile auf einer schöpferischen Tätigkeit beruht. Handelt es sich um ein dienstlich geschaffenes Werk, gehen die wirtschaftlichen Rechte nach den in Abschnitt 2 beschriebenen Regeln auf den Arbeitgeber über.
  • Das Datenbankherstellerrecht (sui generis) wird gewährt, wenn der Hersteller einen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Beitrag zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts geleistet hat. Das Datenbankherstellerrecht steht dem Hersteller zu; die Arbeitgeberstellung allein bestimmt nicht, wer als Hersteller gilt.

Teams, deren Kernprodukt eine Datenbank ist, sollten den Beitrag zu ihrer Erstellung dokumentieren und die Zuordnung sowie eine etwaige Übertragung des Herstellerrechts vertraglich regeln. So lassen sich die Rechte des Unternehmens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Organisation und Finanzierung der Arbeiten nachweisen.

4. Erfindungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster von Arbeitnehmern

Das Gesetz der Ukraine „Über den Schutz der Rechte an Erfindungen und Gebrauchsmustern“ gibt dem Arbeitgeber ein Anmelderecht für Diensterfindungen und dienstlich geschaffene Gebrauchsmuster, das nach dem vorgeschriebenen Verfahren auszuüben ist. Für Geschmacksmuster gelten gesonderte Regeln nach dem Gesetz der Ukraine „Über den Schutz der Rechte an Geschmacksmustern“. Bei der Zuordnung wirtschaftlicher Rechte ist außerdem die allgemeine Regel des Zivilgesetzbuchs über die gemeinsame Berechtigung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten, sofern das Gesetzbuch oder ein Vertrag nichts anderes bestimmen.

Eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster hat dienstlichen Charakter, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit einem schriftlichen Auftrag des Arbeitgebers und/oder den entsprechenden Arbeitspflichten geschaffen wird, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Die Schaffung unter Nutzung der Erfahrung, des Produktionswissens, der Betriebsgeheimnisse und der Ausrüstung des Arbeitgebers ist eine eigenständige Grundlage für diese Einstufung. Bei Geschmacksmustern kommt es auf den Zusammenhang mit den Arbeitspflichten oder einem Auftrag des Arbeitgebers an.

Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber und Viermonatsfrist

Die Viermonatsfrist beginnt an dem Tag, an dem dem Arbeitgeber eine ordnungsgemäße schriftliche Mitteilung zugeht. Die Mitteilung über eine Diensterfindung oder ein dienstlich geschaffenes Gebrauchsmuster muss eine Beschreibung enthalten, die den Gegenstand hinreichend klar und vollständig offenlegt; der Mitteilung über ein dienstlich geschaffenes Geschmacksmuster sind Unterlagen beizufügen, die dessen Wesen hinreichend klar und vollständig offenlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Arbeitgeber die für den jeweiligen Gegenstand geltenden Verfahrensanforderungen erfüllen:

Objekt Optionen des Arbeitgebers Folge bei Nichtbeachtung des Verfahrens innerhalb von 4 Monaten
Diensterfindung oder dienstlich geschaffenes Gebrauchsmuster (a) Anmeldung bei der Nationalen Behörde für geistiges Eigentum; (b) Übertragung des Anmelderechts auf eine andere Person; oder (c) Entscheidung, den Gegenstand als vertrauliche Information geheim zu halten. Wird der Gegenstand nicht genutzt, darf diese Geheimhaltung 4 Jahre nicht überschreiten. Andernfalls geht das Recht auf Erteilung eines Patents auf den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger über. Bei Nichterfüllung der Verfahrensanforderungen, einschließlich des Abschlusses einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung, geht das Anmelderecht auf den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger über. Der Arbeitgeber behält ein Vorzugsrecht auf Erwerb einer Lizenz.
Dienstlich geschaffenes Geschmacksmuster Innerhalb von vier Monaten bei der Nationalen Behörde für geistiges Eigentum anmelden Das Anmelderecht geht auf den Entwerfer über

Für nicht eingetragene Geschmacksmuster sieht das Gesetz einen gesonderten Schutz vor.

Schriftliche Vergütungsvereinbarung

Bei einer Diensterfindung oder einem dienstlich geschaffenen Gebrauchsmuster muss der Arbeitgeber innerhalb derselben Frist von vier Monaten mit dem Erfinder eine schriftliche Vereinbarung über Höhe und Zahlungsbedingungen der Vergütung schließen. Maßgeblich sind der wirtschaftliche Wert des Gegenstands und/oder ein sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber erlangen kann.

Auch für ein dienstlich geschaffenes Geschmacksmuster ist eine schriftliche Vergütungsvereinbarung erforderlich. Sie muss dessen wirtschaftlichen Wert und den sonstigen vom Arbeitgeber erlangten Vorteil berücksichtigen. Das Gesetz sieht für diese Vereinbarung keine gesonderte Frist vor.

Sowohl der Erfinder als auch der Autor eines Geschmacksmusters haben ein unveräußerliches persönliches Recht auf Urheberschaft, das zeitlich unbefristet geschützt ist und nicht auf den Arbeitgeber übergehen kann.

5. Rechte an Auftragswerken

Für ein urheberrechtliches Werk, das ein Auftragnehmer, insbesondere ein Einzelunternehmer (FOP), aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags über die Erstellung eines Werkes im Auftrag schafft, gelten andere Regeln als bei einem Arbeitsverhältnis.

Wirtschaftliche Rechte an einem Auftragswerk gehen grundsätzlich mit seiner Entstehung vollständig auf den Auftraggeber über, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes; eine gesonderte Abtretung oder eine besondere Klausel über Rechte am geistigen Eigentum ist dafür nicht erforderlich. Verträge, mit denen über diese Rechte verfügt wird, bedürfen der Schriftform, einschließlich der elektronischen Form, und müssen die Anforderungen an die Bestimmung des Werkes, des Rechteumfangs und des Entgelts erfüllen.

Wird ein Werk der bildenden Kunst in Auftrag gegeben, verbleiben die wirtschaftlichen Rechte beim Urheber, sofern Vertrag oder Gesetz nichts anderes vorsehen. Die Ausnahme gilt nicht, wenn das Werk eigens als Bestandteil eines Computerprogramms geschaffen wurde: Dann gehen die Rechte nach der allgemeinen Regel auf den Auftraggeber über.

Gehen die wirtschaftlichen Rechte auf den Auftraggeber über, hat der Urheber Anspruch auf Vergütung; diese kann in einem einheitlichen Entgelt für die Schaffung des Werkes und den Rechtsübergang enthalten oder gesondert festgelegt werden. Der Vertrag sollte eindeutig bestimmen, was die Vergütung umfasst, wie hoch sie ist oder wie sie berechnet wird und nach welchem Verfahren sie zu zahlen ist.

6. Rechte an Arbeitsergebnissen im Rahmen von Diia City

Das Gesetz der Ukraine „Über die Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Ukraine“ enthält besondere Regeln für Gig-Verträge bei Diia City. Wirtschaftliche Rechte an einem im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung geschaffenen Gegenstand stehen grundsätzlich dem Diia-City-Residenten zu, soweit der Gig-Vertrag nichts anderes regelt. Bei Werken erwirbt der Resident die Rechte unmittelbar nach der Entstehung des Werkes, sofern der Gig-Vertrag keine abweichende Regelung enthält, während die Urheberpersönlichkeitsrechte beim Gig-Spezialisten verbleiben.

Für Arbeitnehmer eines Diia-City-Residenten gelten die allgemeinen Regeln für dienstlich geschaffene urheberrechtliche Werke. Für Auftragnehmer, insbesondere FOP, mit einem Vertrag über die Erstellung eines Werkes im Auftrag gelten die Regeln für Auftragswerke.

7. Wettbewerbsverbote bei Diia City

Das Wettbewerbsverbotsregime gilt für Spezialisten im Sinne des Gesetzes: Arbeitnehmer, Gig-Spezialisten und natürliche Personen, einschließlich als FOP tätiger Auftragnehmer, die ein Diia-City-Resident auf Grundlage anderer Verträge mit der Ausführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt.

Für die Wirksamkeit einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung stellt das Gesetz zwei allgemeine Anforderungen:

  • die Vereinbarung muss schriftlich geschlossen werden;
  • die Vereinbarung muss entgeltlich sein.

Darüber hinaus muss die Vereinbarung vier wesentliche Vertragsbestandteile enthalten:

  • eine Dauer der Verpflichtung festlegen, die spätestens 12 Monate nach Beendigung des Rechtsverhältnisses endet;
  • den räumlichen Geltungsbereich der Verpflichtung festlegen;
  • eine abschließende Liste konkurrierender Tätigkeiten und/oder der sie ausübenden Personen enthalten;
  • die Vergütung oder sonstigen materiellen Leistungen bestimmen, die der Spezialist als Gegenleistung für den Wettbewerbsverzicht erhält.

Fehlt die Schriftform oder der entgeltliche Charakter, ist die Vereinbarung nichtig. Fehlen die übrigen wesentlichen Vertragsbestandteile, kann die Vereinbarung als nicht geschlossen gelten. Die Weigerung, sie zu unterzeichnen, darf weder eine Kündigung noch die Beendigung eines Gig-Vertrags begründen.

Außerhalb von Diia City besteht für Arbeitsverhältnisse kein entsprechendes Sonderregime. Arbeitsvertragsbedingungen, die die Stellung des Arbeitnehmers gegenüber den gesetzlichen arbeitsrechtlichen Vorgaben verschlechtern, sind unwirksam. Beschränkungen einer späteren Beschäftigung oder beruflichen Tätigkeit sind daher unter Berücksichtigung der freien Wahl der Arbeit, des konkreten Klauselinhalts und der einschlägigen Rechtsprechung zu prüfen.

8. Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen

Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht mit jeder Information gleichzusetzen, die ein Unternehmen als vertraulich bezeichnet. Nach dem Zivilgesetzbuch der Ukraine muss die Information für diesen Schutz drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:

  • sie ist als Ganzes oder in der betreffenden Kombination ihrer Bestandteile Personen, die üblicherweise mit Informationen dieser Art umgehen, weder bekannt noch ohne Weiteres zugänglich;
  • sie hat gerade aufgrund ihrer Geheimhaltung einen kommerziellen Wert;
  • die Person, unter deren rechtmäßiger Kontrolle die Information steht, ergreift unter den gegebenen Umständen angemessene Schutzmaßnahmen.

Rechte am Geschäftsgeheimnis entstehen ohne Registrierung. Eine feste Schutzdauer gibt es nicht: Die Rechte bestehen, solange alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, und erlöschen, sobald auch nur eine davon entfällt.

Kündigung wegen Verstoßes gegen Geheimhaltungsregeln

Das Arbeitsgesetzbuch der Ukraine sieht einen Kündigungsgrund bei Nichtbeachtung von Verhaltensregeln zur Geheimhaltung zugangsbeschränkter Informationen und zum Umgang mit vertraulichen Informationen vor. Diese Regeln müssen Bestandteil der internen Arbeitsordnung sein. Der Verstoß muss ordnungsgemäß festgestellt und der Arbeitnehmer über die betreffenden Pflichten informiert worden sein. Der Arbeitgeber muss außerdem die einschlägigen Verfahrensanforderungen und die für das Kündigungsverfahren geltenden Fristen einhalten.

Eine Geheimhaltungspflicht sollte im Arbeitsvertrag vorgesehen werden, um die Beweislage zu stärken. Die entsprechenden Verhaltensregeln sind für Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen von strategischer Bedeutung für Wirtschaft und Staatssicherheit und/oder Einrichtungen oder Betreiber kritischer Infrastruktur verpflichtend.

Arbeitgeber sollten die geschützten Informationen bestimmen, den Zugang dazu beschränken und Schutzmaßnahmen dokumentieren. Bei einer Geheimhaltungsvereinbarung nach dem Diia-City-Gesetz sind die Dauer der Verpflichtung und die Bestimmung der erfassten Informationen wesentliche Vertragsbestandteile.

9. Geistiges Eigentum im Arbeitsvertrag

Innerhalb der gesetzlichen Grenzen hilft ein Arbeitsvertrag, die Zuordnung der Rechte, die Vergütung und die Pflichten der Parteien zu regeln.

Urheberrechtliche Werke und Software

  • eine Liste der Arten von Gegenständen, deren Schaffung zu den Arbeitspflichten gehört;
  • eine Klausel zur Einbeziehung der Urhebervergütung in das Gehalt oder ein gesondertes Verfahren zu ihrer Festlegung;
  • ein Verfahren zur Dokumentation von Arbeitsergebnissen, insbesondere Berichte, Repository-Zugang und Versionskontrolle.

Erfindungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster

  • ein Verfahren zur schriftlichen Mitteilung über eine Diensterfindung, ein dienstlich geschaffenes Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster mit ausreichender Beschreibung oder Unterlagen sowie eine vertraglich festgelegte Meldefrist;
  • Verpflichtung zur Mitwirkung an der Anmeldung, etwa durch Unterzeichnung von Unterlagen und Vorlage von Dokumenten;
  • Höhe und Zahlungsbedingungen der Vergütung unter Berücksichtigung der Kriterien des jeweiligen Spezialgesetzes.

Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse

  • klare Definition dessen, was im Unternehmen als vertraulich gilt;
  • Geheimhaltungspflicht als eigenständige Vertragsklausel;
  • Auflistung der Schutzmaßnahmen, die der Arbeitnehmer einhalten muss.

Komponenten Dritter

  • ein Verfahren zur Prüfung, ob Open-Source-Lizenzen mit der vorgesehenen Nutzung vereinbar sind, und zur internen Freigabe einer rechtmäßigen Verwendung;
  • Verpflichtung, Komponenten Dritter offenzulegen und ihre rechtmäßige Verwendung zu dokumentieren.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Verfahren zur Rückgabe von Datenträgern und Löschung von Kopien vertraulicher Informationen;
  • Übergabe von Unternehmenskonten, Repositories und Zugangsdaten;
  • Regelung einer weiteren Mitwirkung am Anmeldeverfahren aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, solange eine Patent- oder Geschmacksmusteranmeldung anhängig ist.

10. Übergabe von Arbeitsergebnissen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entzieht dem Arbeitgeber nicht die wirksam erworbenen wirtschaftlichen Rechte an dienstlich geschaffenen Werken; organisatorische und vertragliche Fragen können jedoch ungeklärt bleiben. Beispielsweise kann sich nach dem Ausscheiden eines Schlüsselentwicklers herausstellen, dass:

  • das Unternehmen keinen Zugang zu Quellcode, Zugangsdaten oder Dokumentation hat;
  • niemand festgehalten hat, welche Materialien übergeben wurden;
  • die Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nie unterzeichnet wurde und der ehemalige Arbeitnehmer nun Ansprüche geltend macht;
  • die Geheimhaltungsvereinbarung die Dauer der Verpflichtung nach dem Ausscheiden nicht festlegt.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus, der Gegenstände des geistigen Eigentums schafft, sollte der Arbeitgeber die Übergabe der Arbeitsergebnisse und Zugangsdaten sowie die Rückgabe von Datenträgern mit vertraulichen Informationen dokumentieren und prüfen, ob die Rechtsinhaberschaft und Vergütung vollständig geregelt sind. Soweit sachlich gerechtfertigt, können die Parteien zudem schriftlich bestätigen, dass keine offenen gegenseitigen Ansprüche bestehen.

11. Checkliste zum geistigen Eigentum für Arbeitgeber

Arbeitsvertrag

  • Liste der Arten von Gegenständen, deren Schaffung zu den Arbeitspflichten gehört
  • Klausel zur Einbeziehung der Urhebervergütung in das Gehalt oder ein gesondertes Verfahren zu ihrer Festlegung
  • Geheimhaltungspflicht als eigenständige Vertragsklausel mit einer Definition der vertraulichen Informationen und der vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Schutzmaßnahmen
  • Verfahren zur schriftlichen Meldung potenzieller Diensterfindungen sowie dienstlich geschaffener Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, einschließlich Anforderungen an die Beschreibung oder Unterlagen und einer vereinbarten Meldefrist
  • Verfahren zur Dokumentation von Arbeitsergebnissen, insbesondere Berichte, Repository-Zugang und Versionskontrolle
  • Pflicht zur Mitwirkung an der Anmeldung durch Unterzeichnung von Unterlagen und Vorlage von Dokumenten sowie eine gesonderte Vereinbarung über weitere Mitwirkung nach dem Ausscheiden, solange eine Anmeldung anhängig ist
  • Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Open-Source-Lizenzen mit der vorgesehenen Nutzung und zur internen Freigabe; Pflicht, Komponenten Dritter offenzulegen und ihre rechtmäßige Verwendung zu dokumentieren
  • Verfahren zur Übergabe von Arbeitsergebnissen, Unternehmenskonten, Repositories und Zugangsdaten sowie zur Rückgabe von Datenträgern und Löschung von Kopien vertraulicher Informationen beim Ausscheiden

Interne Dokumente

  • Verhaltensregeln zur Geheimhaltung und zum Umgang mit vertraulichen Informationen als Bestandteil der internen Arbeitsordnung unter Beachtung der in Abschnitt 8 beschriebenen Anforderungen
  • Liste der als Geschäftsgeheimnis eingestuften Informationen
  • Verzeichnis der Diensterfindungen sowie dienstlich geschaffenen Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster zur Überwachung der Fristen von vier Monaten

Vergütungsvereinbarungen und Wettbewerbsverbote

  • Schriftliche Vereinbarungen über Höhe und Zahlungsbedingungen der Vergütung für die betreffenden Diensterfindungen sowie dienstlich geschaffenen Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster
  • Entgeltliche schriftliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung mit sämtlichen wesentlichen Vertragsbestandteilen bei Diia City; außerhalb dieses Regimes gesonderte Prüfung der Beschränkungen

Rechteprüfung vor einer Investition

  • Ordnungsgemäße schriftliche Vergütungsvereinbarungen für Diensterfindungen sowie dienstlich geschaffene Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, einschließlich vertraulich gehaltener Erfindungen
  • Verträge mit Urhebern und Entwicklern entsprechend der Form der Zusammenarbeit: Arbeitsvertrag, Vertrag über die Erstellung eines Werkes im Auftrag oder Gig-Vertrag
  • Zuordnung des Datenbankherstellerrechts und dessen Verhältnis zum Urheberrecht

Häufige Fragen

Gehen alle wirtschaftlichen Rechte am geistigen Eigentum automatisch auf den Arbeitgeber über?

Nein. Wirtschaftliche Rechte an dienstlich geschaffenen urheberrechtlichen Werken gehen grundsätzlich mit der Entstehung über, sofern Gesetz oder Vertrag nichts anderes vorsehen. Für Diensterfindungen sowie dienstlich geschaffene Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster gelten besondere Anmeldeverfahren mit einer Frist von vier Monaten nach ordnungsgemäßer schriftlicher Mitteilung. Für Erfindungen und Gebrauchsmuster ist innerhalb dieser Frist auch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung erforderlich.

Deckt das Gehalt die Urhebervergütung ab?

Nur wenn der Arbeitsvertrag oder die Stellenbeschreibung ausdrücklich die Schaffung von Werken der betreffenden Art vorsieht und die Parteien vereinbart haben, dass die Urhebervergütung im Gehalt enthalten ist. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, kann der Urheber eine gesonderte Zahlung fordern.

Was geschieht mit einer Diensterfindung, wenn der Arbeitgeber vier Monate lang nichts unternimmt?

Das Anmelderecht geht auf den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger über. Der Arbeitgeber behält ein Vorzugsrecht auf Erwerb einer Lizenz zur Nutzung der Erfindung.

Kann mit einem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Bei Diia City sieht das Gesetz ausdrücklich eine entgeltliche schriftliche Wettbewerbsverbotsvereinbarung mit sämtlichen wesentlichen Vertragsbestandteilen vor; die Verpflichtung muss spätestens 12 Monate nach Beendigung des Rechtsverhältnisses enden. Außerhalb von Diia City besteht für Arbeitsverhältnisse kein entsprechendes Sonderregime. Bedingungen, die den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitsrecht schlechterstellen, sind unwirksam. Die Zulässigkeit einer konkreten Beschränkung ist gesondert zu prüfen.

Wie beeinflusst die Vertragsart wirtschaftliche Rechte und Wettbewerbsverbote?

Bei einem Diia-City-Gig-Spezialisten erwirbt der Resident die wirtschaftlichen Rechte an einem urheberrechtlichen Werk grundsätzlich unmittelbar nach der Entstehung des Werkes. Bei einem FOP mit einem Vertrag über die Erstellung eines Werkes im Auftrag gehen die Rechte mit der Entstehung auf den Auftraggeber über, vorbehaltlich der Ausnahme für Werke der bildenden Kunst. In beiden Fällen kann der jeweilige Vertrag eine andere Regelung vorsehen.

Das Wettbewerbsverbotsregime hängt vom Status des Auftraggebers und von der Zusammenarbeit ab. Ein FOP, den ein Diia-City-Resident für die gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten einsetzt, kann als Spezialist im Sinne dieses Gesetzes gelten. Außerhalb solcher Beziehungen findet das besondere Diia-City-Wettbewerbsverbotsregime keine Anwendung.

Behält der Arbeitgeber die Rechte nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers?

Ja. Wirksam erworbene wirtschaftliche Rechte an dienstlich geschaffenen Werken verbleiben nach dem Ausscheiden des Urhebers beim Arbeitgeber. Die Übergabe von Code, Dokumentation und Zugangsdaten sollte dokumentiert werden.

Wie DLF unterstützen kann

DLF unterstützt Arbeitgeber und Auftraggeber bei der Klärung der Rechte an Arbeitsergebnissen, der Gestaltung von Arbeits-, Lizenz- und anderen Verträgen, der Regelung von Urheber- und Erfindervergütungen sowie bei der rechtlichen Prüfung von Immaterialgüterrechten und Arbeitsverhältnissen.

Igor Dronov, Berater — DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieses Material dient ausschließlich der allgemeinen Information. Die Anwendung der dargestellten Ansätze hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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