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29. September 2026

Eigene Stromerzeugung für Unternehmen in der Ukraine

Unternehmen errichten eigene Erzeugungsanlagen, um ihre Energieversorgung widerstandsfähiger zu machen, die Abhängigkeit von externer Versorgung zu verringern und, soweit gesetzlich zulässig, Überschussstrom zu verkaufen. Die rechtlichen Anforderungen hängen vor allem davon ab, ob Strom in das Netz eingespeist und ob er verkauft wird.

Der Beitrag richtet sich an ukrainische und ausländische Unternehmen, die in der Ukraine Projekte zur eigenen Stromerzeugung oder Energiespeicherung planen, insbesondere Photovoltaikanlagen, Gasgeneratoren oder KWK-Anlagen. Angesprochen sind insbesondere deren Geschäftsleitungen sowie Finanz- und Compliance-Teams.

Strom, der ausschließlich für den Eigenbedarf und ohne Verkaufszweck erzeugt wird, erfordert unabhängig von der installierten Leistung keine Stromerzeugungslizenz. Ein aktiver Verbraucher kann Überschussstrom im Selbsterzeugungsmechanismus verkaufen. Netzanschluss, kommerzielle Messung, Speicherung sowie Bau-, Grundstücks- und Steuerfragen sind gesondert zu prüfen.

1. Modelle der eigenen Stromerzeugung für Unternehmen
2. Lizenzierung der Stromerzeugung
3. Aktiver Verbraucher und Selbsterzeugungsmechanismus
4. Verkauf von Überschussstrom
5. Netzanschluss von Erzeugungsanlagen
6. Energiespeicherung
7. Gaserzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung
8. Bau- und Grundstücksanforderungen
9. Umweltanforderungen
10. Steuern und Einfuhr von Ausrüstung
11. Herkunftsnachweise und Projektprüfung
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann

1. Modelle der eigenen Stromerzeugung für Unternehmen

Das Gesetz der Ukraine „Über den Elektrizitätsmarkt“ Nr. 2019-VIII schafft keinen eigenständigen Rechtsstatus für die eigene Stromerzeugung. Maßgeblich ist das konkrete Modell: reiner Eigenverbrauch, Nutzung des Selbsterzeugungsmechanismus als aktiver Verbraucher oder Tätigkeit am Strommarkt als Erzeuger.

Vor der Wahl des Modells für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollte geklärt werden, ob Netzeinspeisung, Überschussverkauf, Energiespeicherung oder ein staatlicher Fördermechanismus vorgesehen sind.

2. Lizenzierung der Stromerzeugung

Die Lizenzbedingungen für die Stromerzeugung bestimmen, wann die Stromerzeugung lizenzpflichtig ist, und regeln die einschlägigen Ausnahmen.

Für Strom, der ohne Verkaufszweck ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugt wird, ist unabhängig von der installierten Leistung keine Stromerzeugungslizenz erforderlich. In anderen Fällen besteht Lizenzpflicht, sofern keine besondere Ausnahme greift und einer der beiden Schwellenwerte überschritten wird: mehr als 5 MW an einer Messstelle oder insgesamt mehr als 20 MW über alle Messstellen.

Bis zum 1. Januar 2028 sieht Gesetz Nr. 4213-IX eine Sonderregel für aktive Verbraucher und Dritte vor, die an die Netze aktiver Verbraucher angeschlossen sind: Diese Erzeugung gilt als Erzeugung für den Eigenbedarf und benötigt keine Stromerzeugungslizenz, wenn die installierte Leistung der betreffenden Erzeugungsanlagen an einer Messstelle 20 MW nicht überschreitet.

Unabhängig von der Leistung ist eine Stromerzeugungslizenz außerdem für Anlagen auf Basis alternativer Energiequellen erforderlich, deren Stromerzeugung durch einen „grünen“ Tarif oder einen Auktionspreis gefördert wird; bei Wasserkraft gilt dies nur für Mikro-, Mini- und Kleinwasserkraftwerke. Gesetz Nr. 4777-IX, das 2026 in Kraft trat, änderte zudem einzelne Regeln zur Förderung erneuerbarer Energien, zur Energiespeicherung und zum Netzanschluss.

Modell Stromerzeugungslizenz Marktanforderungen Stromverkauf
Reiner Eigenverbrauch Unabhängig von der Leistung nicht erforderlich Keine gesonderte Registrierung als Erzeuger erforderlich Kein kommerzieller Verkauf
Aktiver Verbraucher bis 20 MW an einer Messstelle bis 01.01.2028 Nach der Sonderregel nicht erforderlich, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind Im Standardmodell des aktiven Verbrauchers nach dem Selbsterzeugungsmechanismus keine gesonderte Registrierung als Erzeuger erforderlich Überschuss an Stromlieferanten
Erzeuger außerhalb des Selbsterzeugungsmechanismus bis 5 MW je Messstelle und bis 20 MW insgesamt Grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine andere Lizenzpflicht greift Es gelten die Marktanforderungen für den Stromverkauf durch Erzeuger Bilaterale Verträge und andere Marktsegmente
Erzeuger über 5 MW an einer Messstelle oder über 20 MW insgesamt Erforderlich, sofern keine besondere Ausnahme greift Es gelten die Marktanforderungen für Erzeuger Verkauf am Strommarkt
Anlage auf Basis alternativer Energiequellen mit „grünem“ Tarif oder Auktionspreis; bei Wasserkraft nur Mikro-, Mini- und Kleinwasserkraftwerke Unabhängig von der Leistung erforderlich Abhängig vom Förder- und Verkaufsmodell Einschlägiger Fördermechanismus
Energiespeicherung Eigenständiges Lizenzregime; allgemeine Schwelle über 5 MW je Messstelle Abhängig vom Geschäftsmodell Tätigkeit in einzelnen Marktsegmenten möglich

3. Aktiver Verbraucher und Selbsterzeugungsmechanismus

Ein aktiver Verbraucher darf Strom verbrauchen, erzeugen und speichern sowie erzeugte oder gespeicherte Überschüsse verkaufen, sofern diese Tätigkeiten nicht seine hauptsächliche berufliche und/oder gewerbliche Tätigkeit darstellen.

Der Selbsterzeugungsmechanismus ist nicht auf erneuerbare Energien beschränkt. Gasbasierte Erzeugung und KWK werden unten gesondert behandelt.

Das Verfahren über den Verkauf und die Erfassung von Strom aus Anlagen aktiver Verbraucher regelt auch die Abrechnung dieses Stroms. Je nach Vertrag kann die Abrechnung mit Verrechnung oder ohne Verrechnung erfolgen; im zweiten Fall werden der in das Netz eingespeiste und der aus dem Netz bezogene Strom getrennt bezahlt. Es handelt sich um eine finanzielle Abrechnung und nicht um die Übertragung unverbrauchter Kilowattstunden in die nächste Abrechnungsperiode.

Preis und Abrechnung richten sich nach der Verbraucherkategorie, dem Vertrag und den jeweils geltenden NEURC-Regeln. Bei Nicht-Haushaltskunden werden die Bedingungen für den Ankauf von Überschussstrom im Vertrag mit dem Stromlieferanten unter Beachtung dieser Regeln festgelegt.

4. Verkauf von Überschussstrom

Im Selbsterzeugungsmechanismus kauft der Stromlieferant, mit dem der aktive Verbraucher einen Stromkaufvertrag im Selbsterzeugungsmechanismus geschlossen hat, den Überschussstrom; der Verteilernetzbetreiber ist nicht Käufer. Für Haushaltskunden und kleine Nicht-Haushaltskunden sehen die Regeln auch ein Modell mit dem Universaldienstleister vor.

Der Verkauf von Überschussstrom im Selbsterzeugungsmechanismus macht den aktiven Verbraucher nicht allein deshalb zu einem Stromlieferanten an Endverbraucher. Erfolgt der Verkauf außerhalb dieses Mechanismus, gelten die üblichen Anforderungen an den Stromverkauf am Markt, die Vertragsgestaltung, die kommerzielle Messung und die Bilanzierung.

Eine Direktleitung ist eine gesonderte Gestaltung. Soweit eine Genehmigung der NEURC gesetzlich erforderlich ist, richten sich Bau und Betrieb nach dem Verfahren über die Genehmigung von Bau und Betrieb einer Direktleitung.

5. Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Der Verteilernetzkodex regelt die technischen und dokumentarischen Anforderungen für den Anschluss auf Verteilernetzebene. Für die Installation einer Erzeugungsanlage durch einen Verbraucher sieht der Kodex einen Antrag nach Anlage 11 vor.

Bei einer netzgekoppelten Anlage ohne Einspeisung in das Netz gelten die technischen Anforderungen des Verteilernetzbetreibers und die Vorgaben zur kommerziellen Messung auch dann, wenn kein Strom verkauft wird. Für Erzeugungsanlagen, bei denen eine Einspeisung in das Netz vorgesehen ist, einschließlich Anlagen im Selbsterzeugungsmechanismus, sind die nach dem Kodex für die jeweilige Konfiguration erforderliche Schaltung und die weiteren Unterlagen zu erstellen.

Bei einer Erzeugungsanlage eines aktiven Verbrauchers mit Wechselrichter wird die installierte Leistung anhand der nominalen elektrischen Wirkleistung des Wechselrichters bestimmt, die durch die technische Dokumentation oder das technische Datenblatt bestätigt wird. Vor der Umsetzung empfiehlt sich eine rechtliche Due Diligence des Projekts, insbesondere der technischen Unterlagen und erforderlichen Genehmigungen.

Das geltende Recht sieht zudem flexible Anschlussmodelle vor, bei denen die zulässige Leistung bei Netzengpässen nach Maßgabe der Anschlussbedingungen begrenzt werden kann. Für ein konkretes Projekt sind die am Tag des Antrags geltende Fassung des Kodex und die einschlägigen NEURC-Entscheidungen zu prüfen.

6. Energiespeicherung

Gesetz Nr. 2046-IX hat einen eigenständigen Rechtsrahmen für Energiespeicherung geschaffen. Eine Energiespeicheranlage ist rechtlich nicht mit einer Erzeugungsanlage gleichzusetzen.

Nach den geltenden Regeln ist die Energiespeicherung lizenzpflichtig, wenn die installierte Leistung der Energiespeicheranlagen an einer Messstelle 5 MW überschreitet. Für bestimmte Konfigurationen bestehen gesetzliche Ausnahmen; der Lizenzstatus ist daher zusammen mit Anschluss- und Messkonzept zu prüfen.

Wird ein Energiespeicher ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt, ohne Strom in das Netz einzuspeisen, sollten Betriebsweise und technische Maßnahmen zur Verhinderung einer Netzeinspeisung entsprechend dokumentiert werden. Für die Teilnahme am Ausgleichsmarkt, an Systemdienstleistungen oder anderen Marktsegmenten gelten die jeweiligen Marktverträge und -regeln.

7. Gaserzeugung und Kraft-Wärme-Kopplung

Gasgeneratoren und KWK-Anlagen können nach den geltenden Regeln im Modell des aktiven Verbrauchers eingesetzt werden. Für die Stromseite gelten die allgemeinen Regeln zu Eigenverbrauch, Lizenzierung und Überschussverkauf.

Bei einem KWK-Projekt sind Strom- und Wärmeseite getrennt zu prüfen. Nach dem Gesetz der Ukraine „Über Wärmeversorgung“ Nr. 2633-IV und den Lizenzbedingungen für die Erzeugung thermischer Energie ist keine Wärmeerzeugungslizenz erforderlich, wenn die Wärme für den Eigenbedarf erzeugt und nicht zum Verkauf auf vertraglicher Grundlage bestimmt ist. Die Lizenzbedingungen enthalten zudem besondere Ausnahmen für bestimmte Reserve-KWK-Anlagen.

Herkunftsnachweise werden nur für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ausgestellt. Bei einer Erdgas-KWK besteht daher nicht allein aufgrund der KWK-Technologie Anspruch auf Herkunftsnachweise.

8. Bau- und Grundstücksanforderungen

Der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 77 vom 28. Januar 2026 vereinfachte bestimmte Arbeiten zur Installation von Solaranlagen auf Dächern und Fassaden. Für die erfassten Arbeiten sind keine Dokumente erforderlich, die zur Durchführung der Bauarbeiten berechtigen; nach Abschluss ist keine gesonderte Abnahme zur Inbetriebnahme erforderlich. Bei Gewerbe- und Industriegebäuden bleibt in den vom Beschluss vorgesehenen Fällen eine technische Gebäudeuntersuchung durch einen zertifizierten Fachmann erforderlich.

Die Vereinfachung hebt die Anforderungen des Gesetzes der Ukraine „Über den Schutz des kulturellen Erbes“ nicht auf. Bei denkmalgeschützten Gebäuden und sonstigen Kulturerbeobjekten sind die erforderlichen Genehmigungen gesondert zu prüfen.

Bei bodengebundenen Erzeugungsanlagen sind vor Erwerb oder Nutzung eines Grundstücks die Grundstückskategorie, die Zweckbestimmung und die Zulässigkeit der geplanten Anlage zu prüfen. Ist die aktuelle Zweckbestimmung mit dem Projekt nicht vereinbar, muss sie nach dem einschlägigen Verfahren geändert werden.

Gesetz Nr. 3563-IX sieht für bestimmte Anlagen und Gebiete während des Kriegsrechts und fünf Jahre nach dessen Beendigung oder Aufhebung ein besonderes vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Zweckbestimmung vor. Die Anwendbarkeit hängt von Standort, Grundstückskategorie und Art des Vorhabens ab.

9. Umweltanforderungen

Das Gesetz der Ukraine „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ Nr. 2059-VIII bestimmt, für welche geplanten Tätigkeiten und Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Bei einem Projekt zur eigenen Stromerzeugung hängt die UVP-Pflicht nicht vom Eigenverbrauch als solchem ab, sondern von Technologie, Projektparametern und Standort.

Wind-, Wärme-, Wasserkraft- und andere Vorhaben sind anhand der Kriterien des Artikels 3 des Gesetzes zu prüfen. Eine bodengebundene Solaranlage ist nicht allein wegen ihrer installierten Leistung automatisch UVP-pflichtig; Begleitmaßnahmen oder andere Projektmerkmale können jedoch selbständig einen Tatbestand des Artikels 3 erfüllen.

10. Steuern und Einfuhr von Ausrüstung

Stromlieferungen unterliegen grundsätzlich 20 % Mehrwertsteuer. Der Steuerkodex der Ukraine regelt den Zeitpunkt der Steuerentstehung, die Anforderungen an Steuerrechnungen und die Voraussetzungen der obligatorischen Mehrwertsteuerregistrierung. Für ein konkretes Unternehmen sind der gesamte steuerpflichtige Umsatz und sein Steuerstatus maßgeblich, nicht nur die Stromverkäufe.

Einnahmen aus Überschussverkäufen werden nach dem für das Unternehmen geltenden Steuersystem behandelt. Die Vereinbarkeit mit dem vereinfachten Steuersystem und weitere steuerliche Folgen sollten gesondert geprüft werden.

Während des Kriegsrechts, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2029, gelten für bestimmte Kategorien von Energieausrüstung Mehrwertsteuer- und Zollbefreiungen, sofern die Waren unter die gesetzlich festgelegten UKT-ZED-Codes fallen. Die Befreiungen gelten nicht automatisch für jeden Generator, Wechselrichter, jedes Solarmodul oder jeden Speicher. Vor der Einfuhr von Ausrüstung sind der konkrete UKT-ZED-Code, die technischen Merkmale, der Ursprung und die am Tag der Zollabfertigung geltenden Vorschriften zu prüfen.

11. Herkunftsnachweise und Projektprüfung

Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 227 führte das ukrainische System der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein. Die Nachweise werden auf Grundlage des Gesetzes der Ukraine „Über alternative Energiequellen“ Nr. 555-IV und der einschlägigen Registerregeln ausgestellt.

Ein aktiver Verbraucher mit erneuerbarer Eigenerzeugung kann auch für selbst verbrauchten Strom Herkunftsnachweise erhalten, sofern die Registervoraussetzungen erfüllt sind. Ein Herkunftsnachweis bestätigt die erneuerbare Herkunft des Stroms, ersetzt aber weder den Selbsterzeugungsvertrag noch bestimmt er den Preis oder dient als Zahlungsinstrument.

Vor Projektstart sollten Rechtsmodell, Leistung je Messstelle, Überschussverkauf, Anschluss und Messung, Speicherkonzept, KWK-Anforderungen, Bau- und Grundstücksfragen, UVP, Steuern, Einfuhr von Ausrüstung und bei erneuerbarer Erzeugung die Registrierung von Herkunftsnachweisen aufeinander abgestimmt werden.

Häufige Fragen

Benötigt die Stromerzeugung für den Eigenbedarf in der Ukraine eine Stromerzeugungslizenz?

Nein, wenn der Strom ohne Verkaufszweck erzeugt und für den eigenen Bedarf verbraucht wird. Anschluss-, Mess-, Bau- und weitere Projektanforderungen können dennoch gelten.

Kann ein Unternehmen Überschussstrom ohne Stromerzeugungslizenz verkaufen?

Ja. Ein aktiver Verbraucher kann Überschussstrom im Selbsterzeugungsmechanismus verkaufen. Bis zum 1. Januar 2028 benötigen aktive Verbraucher und Dritte, die an ihre Netze angeschlossen sind, keine Stromerzeugungslizenz, wenn die installierte Leistung der betreffenden Erzeugungsanlagen an einer Messstelle 20 MW nicht überschreitet. Für andere Modelle gelten die allgemeinen Lizenzschwellen und gegebenenfalls besondere Regelungen.

Wer kauft den Überschussstrom eines aktiven Verbrauchers?

Käufer ist der Stromlieferant, mit dem der aktive Verbraucher einen Stromkaufvertrag im Selbsterzeugungsmechanismus geschlossen hat. Für Haushaltskunden und kleine Nicht-Haushaltskunden kann ein Modell mit dem Universaldienstleister gelten. Der Verteilernetzbetreiber betreibt das Netz, kauft den Überschussstrom jedoch nicht.

Kann Gaserzeugung im Selbsterzeugungsmechanismus genutzt werden?

Ja. Die geltenden Regeln erfassen Gasaggregate und KWK-Anlagen. Die technische Konfiguration und die für die konkrete Anlage geltenden Regeln sind dennoch zu prüfen.

Sind für eine Dachsolaranlage baurechtliche Genehmigungen oder sonstige baurechtliche Zulassungen erforderlich?

Für Arbeiten, die unter den Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 77 vom 28. Januar 2026 fallen, gilt ein vereinfachtes Bauregime. Bei Gewerbe- und Industriegebäuden bleibt die einschlägige technische Untersuchung erforderlich; bei Kulturerbeobjekten gelten zusätzliche Anforderungen.

Unterliegt Energiespeicherung denselben Lizenzregeln wie Stromerzeugung?

Nein. Energiespeicherung ist eine eigenständige regulierte Tätigkeit. Grundsätzlich ist eine Lizenz erforderlich, wenn die installierte Leistung der Energiespeicheranlagen an einer Messstelle 5 MW überschreitet; für bestimmte Konfigurationen bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen.

Ersetzen Herkunftsnachweise den Selbsterzeugungsvertrag?

Nein. Sie bestätigen die erneuerbare Herkunft des Stroms, ersetzen aber weder den Vertrag noch bestimmen sie den Preis oder dienen als Zahlungsinstrument.

Wie DLF unterstützen kann

DLF attorneys-at-law begleitet ukrainische und ausländische Unternehmen bei Projekten zur eigenen Stromerzeugung und Energiespeicherung in der Ukraine von der Wahl des regulatorischen Modells und der Prüfung der Lizenzpflicht über Vertragsgestaltung und Netzanschluss bis zu Grundstücks-, Bau-, Steuer- und Zollfragen. Für solche Projekte sind insbesondere die DLF-Praxisbereiche Recht der erneuerbaren Energien und Steuerrecht relevant.

Yaroslav Anikieiev, Berater — DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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