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4. Mai 2016

Wie viel kann mit der „grünen“ Energie verdient werden?

Seit April 2009 versucht die Ukraine, die Produktion von Elektroenergie aus alternativen Quellen finanziell zu stimulieren. Die Stimulierung erfolgt vor allem durch eine Festlegung eines sog. „Grünen“ Tarifs (Einspeisevergütung) auf Gesetzesebene, der die Verpflichtungen des Staates garantiert, die erzeugte „grüne“ Elektrizität bei deren Produzenten abzukaufen, und auch durch eine Bestimmung einer bedeutsamen Menge von Steuervorzügen für die Produzenten von einer solchen Elektrizität.

Einige Jahre lang war die Einspeisevergütung für Elektrizität, die von Objekten der Photovoltaik (Freiflächen) in der Ukraine produziert worden ist, einer der höchsten in der Welt, was nicht immer aus wirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt war. Mit der Einfügung von wesentlichen Änderungen in das Regime der Bestimmung der Höhe des „Grünen“ Tarifs für Elektrizität (im Juni 2015) gibt es die Hoffnung, dass der Umfang der staatlichen Unterstützung und die Bedingungen einer solchen Unterstützung zumindest nicht im Laufe der nächsten Jahre geändert werden wird.

Bis zum Jahre 2015 haben sich die Produzenten von „Grüner“ Elektrizität einer größeren Menge von Steuervorzügen erfreut als heute, insbesondere gab es Steuervergünstigungen bei der Gewinnsteuer und der Grundsteuer. Die Änderungen, die in den Steuerkodex der Ukraine Ende 2014 eingefügt worden waren, haben diese Steuervorteile der Produzenten von Elektrizität aus alternativen Quellen durch die Einführung der vollen Gewinnsteuer und Grundsteuer abgeschafft.

Aber auch heute bleibt die Branche der alternativen Elektrizität für Investoren interessant, abgesehen von den Besonderheiten der Finanzierung von solchen Projekten in der Ukraine, der Abschaffung von einigen steuerlichen Vorteilen und der Herabsetzung der Höhe von Einspeisevergütungen. Es wird eine Belebung des Interesses an dieser Branche auch seitens von kommunalen Betrieben beobachtet, die versuchen, Ordnung in Mülldeponien und Kläreinrichtungen zu bringen und die Straßenbeleuchtung in den Städten zu optimieren. Wie viel kann man aber in der Branche der „Grünen“ Elektrizität verdienen?

Der „Grüne“ Tarif

Seit dem 16. Juli 2015 gilt eine neue Ordnung der Bestimmung der Höhe des „Grünen“ Tarifs, d.h. eines speziellen Tarifs, für den Elektrizität eingekauft wird, die auf Objekten der Elektroenergie aus alternativen Energiequellen gewonnen wird (außer der Hochofen- und der Kokereigase, und bei der Nutzung von Wasserenergie – auf Energieanlagen von bis zu 10 MW). Dabei können sowohl juristische Personen bei der Produktion der „Grünen“ Elektrizität verdienen, als auch Haushalte. Jetzt ist eine Möglichkeit vorgesehen, dass Haushalte nicht nur Sonnen-, sondern auch Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 KW betreiben können (aber nicht mehr die Leistung, die zum Verbrauch nach einem Vertrag über die Nutzung von elektrischer Energie erlaubt worden ist).

Die neue Ordnung der Bestimmung der Höhe des „Grünen“ Tarifs ist durch das Gesetz der Ukraine vom 4. Juni 2015 „Über die Änderung von einigen Gesetzen der Ukraine bezüglich der Schaffung von Wettbewerbsbedingungen bei der Produktion von Elektrizität aus alternativen Energiequellen“ bekräftigt worden, durch das Bestimmungen im Gesetz der Ukraine „Über die Elektroenergiewirtschaft“ geändert worden sind. Es muss angemerkt werden, dass der „Grüne“ Tarif für Elektrizität, die auf Elektrizitätsanlagen, die in den letzten Jahren in Betrieb genommen worden waren, produziert wurde, auch in den weiteren Jahren in der Höhe ausgezahlt werden wird, die für jedes Objekt der Elektrizität festgelegt worden ist.

Der „Grüne“ Tarif ist auf Gesetzesebene in EUR bis zum Jahre 2030 fixiert, und sein Umfang wird als Produkt des Einzeltarifs für Verbraucher von Strom der zweiten Spannungsklasse für Januar 2009 (0,5846 UAH, damals 0,05385 EUR) und des entsprechenden Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs berechnet, der je nach der Art der alternativen Energiequelle bestimmt ist. Allerdings führt die Nationale Kommission, die die staatliche Regulierung in dem Bereich der Energiewirtschaft und der kommunalen Dienstleistungen (NKREKU) ausübt, nun eine Umrechnung des „Grünen“ Tarifs in die nationale Währung der Ukraine pro Kalenderquartal durch, und dies nach dem offiziellen Durchschnittskurs der Nationalbank der Ukraine; früher wurde die Umrechnung jeden Monat durchgeführt. Es wird nach dem „Grünen“ Tarif die gesamte erzeugte Elektrizität bezahlt, mit der Ausnahme des Umfangs für den eigenen Verbrauch.

Noch eine Neuigkeit war die Einführung des „Grünen“ Tarifs für Elektrizität, die aus Geothermalenergie erzeugt worden ist.

Der Großmarkt der Elektrizität der Ukraine ist verpflichtet, bei den Erzeugern eine solche „Grüne“ Elektrizität zu den Einspeisevergütungen zu kaufen und eine vollständige Bezahlung der Kosten der Elektroenergie gemäß den Einspeisevergütungen vorzunehmen, unabhängig von der Größe der installierten Leistungen und dem Umfang ihrer Auslieferung.

Höhe des „Grünen“ Tarifs

Die Höhe des „Grünen“ Tarifs hängt von dem Datum der Inbetriebnahme des Objekts der Elektroenergieanlage ab (darunter der Bauetappe der Elektroenergieanlage oder dem Bauabschnitt), der die Elektrizität aus den alternativen Energiequellen produziert. Dabei gilt als eine Bestätigung der Tatsache und des Datums der Inbetriebnahme das Zertifikat, das von dem Organ der staatlichen architektonischen Baukontrolle herausgegeben wurde und das die Übereinstimmung des vollendeten Bauobjekts mit der Projektdokumentation bestätigt und das dessen Eignung zur Nutzung bestätigt (für Objekte, die sich auf die IV. und die V. Kategorie der Kompliziertheit beziehen), oder eine gemäß der Gesetzgebung stehende Deklaration für die Eignung des Objekts zur Nutzung (für Objekte, die sich auf die I. bis III. Kategorie der Kompliziertheit beziehen).

Seit Juli 2015 wurde die Höhe des „Grünen“ Tarifs für die Elektrizität herabgesetzt, die von Photovoltaikanlagen (Sonnenenergieanlagen) von industrieller Bedeutung erzeugt wird. Die Herabsetzung erfolgte im Prinzip auf die Rechnung der Abschaffung der Anwendung des Koeffizienten für Stoßzeitenverbrauch (1,8).

Die Höhe des „Grünen“ Tarifs für die Elektrizität, die von Windparks erzeugt wird, hat sich nicht geändert, und diese hängt auch im Weiteren von der jeweiligen Leistung des Windrads ab.

Der „Grüne“ Tarif wurde für die Elektroenergieanlagen, die Elektrizität aus Biogas und aus Biomasse erzeugen, erhöht. Dabei hat der Gesetzgeber die Biomasse als nicht geförderte, biologisch sich erneuernde Substanz organischer Herkunft definiert, die für eine biologische Zersetzung geeignet ist, z.B. Produkte, Abfälle und Reste der Wald- und der Landwirtschaft (Pflanzenzucht und Tierzucht), der Fischwirtschaft und der technologisch damit verbundenen Bereiche der Industrie, sowie Bestandteile der Industrie- und Wirtschaftsabfälle, die für eine biologische Zersetzung geeignet sind.

Dank der Erhöhung des Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs wurde wesentlich die Höhe des „Grünen“ Tarifs für die Elektrizität erhöht, die durch Wasserkraftanlagen produziert wird.

Heutzutage betragen die Einspeisevergütungen in der Ukraine wie folgt (in EUR):

Art

Leistung (kWh)

Datum der Inbetriebnahme:

 

    01.07.-31.12.2015

2016

2017 –     2019 2020 – 2024

2025 – 2029

Solarenergie Freiflächen

0,1696 0,1599 0,1502 0,1352

0,1201

Solarenergie Dach bzw. Fassaden

0,1804 0,1723 0,1637 0,1475

0,1309

Windenergie gewonnen mit Hilfe von Windrädern

<600 0,0582 0,0517

0,0452

600-2000

0,0679 0,0603 0,0528
>2000 0,1018 0,0905

0,0792

Biomasse

0,1239 0,1115 0,0991

Biogas

0,1239

0,1115

0,0991

Wasserkraft <200 0,1745 0,1572

0,1395

200-1000

0,1395 0,1255 0,1115
1000-10000 0,1045 0,0942

0,0835

Erdwärme

0,1502 0,1352 0,1201
Solarenergieprivate Haushalte <30 0,2003 0,1901 0,1809 0,1626

0,1449

Windenergie

private Haushalte

<30 0,1163 0,1045

0,0932

Wenn in einem Objekt der Elektroenergiewirtschaft (darunter der in Betrieb genommenen Bauetappe der Elektroenergieanlage bzw. dem Bauabschnitt), das alternative Energiequellen nutzt, unterschiedliche Koeffizienten (und entsprechend auch unterschiedliche Höhen) des „Grünen“ Tarifs angewandt werden, soll auf einem solchen Objekt eine separate Stromerfassung für jede Reihe (der in Betrieb genommenen Komplexe) und / oder der Anlage, für die verschiedene Koeffizienten des „Grünen“ Tarifs angewandt werden, vorgesehen werden.

Zuschlag zu dem „Grünen“ Tarif

Statt der Festlegung eines Local Contents wird jetzt die Nutzung von Ausrüstung von ukrainischer Herkunft bei dem Bau einer Elektrizitätsanlage durch Investoren im Wege der Festlegung eines entsprechenden Zuschlags zum „Grünen“ Tarif stimuliert (und zwar für den ganzen Zeitraum dessen Geltung), unter der Bedingung der Inbetriebnahme des Objekts der Elektroenergieanlage (der Bauetappe der Elektroenergieanlage bzw. dem Bauabschnitt) in einem Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2024. Allerdings wird ein solcher Zuschlag zum „Grünen“ Tarif nicht auf Elektroenergieanlagen von privaten Haushalten angewandt.

Wenn das Niveau der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 30 % umfasst, beträgt die Höhe des Zuschlags zum „Grünen“ Tarif 5 %. Wenn der Umfang der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion mindestens 50 % beträgt, wird der Zuschlag zum „Grünen“ Tarif 10 % betragen.

Am 26. Februar 2016 ist die Ordnung der Bestimmung des Niveaus der Nutzung der Anlagen von ukrainischer Produktion an Objekten der Elektroenergie, die Elektrizität aus alternativen Energiequellen produzieren sowie der Bestimmung der jeweiligen Zuschläge zum „Grünen“ Tarif in Kraft getreten. Die ukrainische Produktion der Elemente der Anlage wird durch ein Zertifikat über die ukrainische Herkunft bestätigt, das in der festgelegten Ordnung von der Handels- und Industriekammer der Ukraine ausgestellt wird.

Das Niveau der Nutzung von Ausrüstung aus ukrainischer Produktion auf Objekten der Elektroenergie, die Elektrizität aus alternativen Energiequellen produzieren, wird als Summe der entsprechenden prozentualen Teilfaktoren der Elemente der Ausrüstung festgelegt. So beträgt für Flügel und Türme dieser prozentuale Teilfaktor 30 %, für Gondolen und den Hauptrahmen – 20 %. Bei der Nutzung von fotoelektrischen Modulen aus ukrainischer Produktion auf Photovoltaikanlagen (Sonnenenergieanlagen) kann mit einem Zuschlag zum „Grünen“ Tarif in einem Umfang von 5 % gerechnet werden, denn der prozentuale Teilfaktor der fotoelektrischen Modulen beträgt 40 %; für Systeme der Befestigungen von fotoelektrischen Modulen, von Wechselrichtern, von Systemen der Akkumulierung von Energie und von Trekkingsystemen beträgt ein prozentualer Teilfaktor je 15 %. Das Gesetz sieht für jede Art der alternativen Energie ein Verzeichnis von Elementen der Ausrüstung vor, bei deren Ausrüstung ein Zuschlag zum „Grünen“ Tarif angewandt werden kann.

Steuererleichterung – ist das auch Geld?

Einfuhrumsatzsteuer und Einfuhr-/ Ausfuhrabgabe

Gemäß Art. 197.16 Steuerkodex der Ukraine sind die nachfolgenden Operationen des Imports auf das Steuerterritorium der Ukraine von der Besteuerung mit der Einfuhrumsatzsteuer befreit:

  • Ausrüstung, die mit erneuerbarer Energie betrieben wird, energiesparende Ausrüstung und Materialien, Mittel der Messung, der Kontrolle und der Leitung der Ausgaben von brennstoffenergetischen Ressourcen, Ausrüstung und Materialien für die Produktion von alternativen Arten von Brennstoff oder für die Produktion von Energie aus erneuerbaren Energiequellen;
  • Materialien, Ausrüstung, Zulieferteile, die für die Produktion von Ausrüstung verwandt wird, die mit erneuerbarer Energie betrieben wird; Materialien, Rohstoffen, Zulieferteile, von Ausrüstung, die in der Produktion von alternativen Arten von Brennstoffen oder der Produktion von Energie aus erneuerbaren Energiequellen verwandt werden; energiesparende Ausrüstung und Materialien, Erzeugnisse, deren Nutzung die Einsparung und die rationelle Nutzung der brennstoffenergetischen Ressourcen sicherstellt; Mittel der Messung, der Kontrolle und der Leitung der Ausgaben von brennstoffenergetischen Ressourcen.

Gemäß Art. 282 Zollkodex der Ukraine werden die oben aufgeführten Waren auch von der Besteuerung der Einfuhr- und der Ausfuhrabgabe befreit. Allerdings sind alle aufgezählten Waren von der Besteuerung durch die Einfuhrumsatzsteuer und der Einfuhr- und der Ausfuhrabgabe unter der Voraussetzung befreit, wenn diese Waren von dem Steuerzahler für die eigene Produktion verwendet werden und wenn identische Waren mit ähnlichen Qualitätseigenschaften nicht in der Ukraine produziert werden.

Es muss angemerkt werden, dass das Verzeichnis solcher Waren mit dem Hinweis von den Codes von Waren der Außenwirtschaftstätigkeit von dem Ministerkabinett der Ukraine festgelegt werden muss. Aber bis zum heutigen Tag wurde ein solches Verzeichnis nicht bestimmt, und dementsprechend ist es auch unmöglich, diesen steuerlichen Vorteil zu nutzen, jedenfalls bis zum Zeitpunkt, wenn vom Ministerkabinett die entsprechende Verordnung und das Verzeichnis dieser Waren bestätigt wird.

Akzisensteuer

Operationen aus dem Verkauf von Elektrizität, die von qualifizierten KWK-Anlagen und / oder aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt worden ist, unterliegen nicht der Akzisensteuer (Art. 213.2.8. Steuerkodex der Ukraine).

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