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31. Oktober 2022

Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine unter dem Kriegszustand

Am 21. Oktober 2022 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine die Verordnung Nr. 1202 „Bestimmte Fragen der Umsetzung von Gesetzen im Bereich der Migration unter dem Kriegszustand“ (im Weiteren – die „Verordnung“). Die Verordnung erlaubt ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen, mit Ausnahme von Bürgern der russischen föderation, die Einreise und den Aufenthalt in der Ukraine auf der Grundlage einer vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung, die nach dem 24. Februar 2022 abgelaufen ist oder umgetauscht werden soll.

Diese Regelung gilt während des Kriegszustands in der Ukraine und innerhalb von 30 Tagen nach dessen Beendigung oder Aufhebung.

Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose müssen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf oder Aufhebung des Kriegsrechts in der Ukraine Dokumente für den Austausch einer vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung einreichen.

Wenn die Gültigkeit einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem 24. Februar 2022 abgelaufen ist, gilt diese Genehmigung demnach bis zum Ende des Kriegszustandes als gültig, was wiederum ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen die ungehinderte Einreise und den Aufenthalt in der Ukraine ermöglicht.

Weitere Informationen zur Beantragung einer vorübergehenden und dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine finden Sie in unseren Beiträgen, indem Sie den entsprechenden Links folgen.

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Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass für die Dauer des Kriegszustands die Pässe ukrainischer Staatsangehöriger in Form einer ID-Karte, deren Gültigkeit während des Kriegszustands abgelaufen ist, und die Pässe ukrainischer Staatsangehöriger im Format von 1994, in die bei Vollendung des 25. bzw. 45. Lebensjahres kein Foto eingeklebt wurde (wenn das Foto während des Kriegszustands eingeklebt werden sollte), als gültige Identitätsdokumente gelten und die Staatsangehörigkeit der Ukraine bestätigen. Diese Dokumente müssen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Beendigung oder Aufhebung des Kriegszustands ausgetauscht oder mit einem neuen Foto versehen werden.

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