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25. Juli 2019

Verfahren zur Stromabnahme im Rahmen der Einspeisevergütung genehmigt

Am 1. Juli 2019 ist die Verordnung der Nationalen Kommission für die staatliche Regulierung im Bereich der Energie- und Kommunalwirtschaft der Ukraine Nr. 641 “Über die Genehmigung der Gesetzgebungsakte betreffend die Tätigkeiten des garantieren Käufers und die Stromabnahme im Rahmen der Einspeisevergütung“ vom 26. April 2019 in Kraft getreten.

Insbesondere wurden die folgenden Dokumente durch die Verordnung genehmigt:

  • das Verfahren zur Stromabnahme im Rahmen der Einspeisevergütung;
  • der typische Stromabnahmevertrag im Rahmen der Einspeisevergütung zwischen dem garantierten Käufer und Erzeugern erneuerbarer Energie.

Das Verfahren zur Stromabnahme im Rahmen der Einspeisevergütung hat folgende wesentliche Bestimmungen:

1. Mit der Verordnung wurden neue Begriffe eingeführt:

  • unter einem Erzeuger erneuerbarer Energie mit Einspeisevergütung wird jede Wirtschaftseinheit angesehen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und Strom zu Einspeisevergütungspreisen an den garantierten Käufer gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag verkauft;
  • unter einem Kandidat auf Erzeuger erneuerbarer Energie mit Einspeisevergütung versteht man jede wirtschaftliche Einheit, die beabsichtigt, Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen und Strom zu Einspeisevergütungspreisen an den garantierten Käufer zu verkaufen.

Das heißt, der Unterschied zwischen den beiden Begriffen liegt im Abschluss eines Vertrags mit dem garantierten Käufer – ob dieser bereits abgeschlossen wurde oder nicht.

2. Das Verfahren zum Abschluss von Stromabnahmeverträgen mit Einspeisevergütung wurde festgelegt.

Um einen Vertrag mit dem garantierten Käufer abzuschließen, muss der Kandidat, der eine Einspeisevergütung erhalten hat, dem garantierten Käufer den entsprechenden Antrag und Kopien der Gründungsdokumente sowie der Dokumente vorlegen, die die Befugnisse des Geschäftsführers oder eines anderen bevollmächtigten Vertreters bestätigen.

Wenn die Einspeisevergütung noch nicht gezahlt worden ist, muss der Antragsteller zusätzlich Kopien folgender Unterlagen einreichen:

  • Dokumente, die das Eigentum oder das Nutzungsrecht am Grundstück bestätigen, oder einen Erbbaurechtsvertrag;
  • eine registrierte Erklärung über Aufnahme der Bauarbeiten oder eine Genehmigung zur Durchführung von Bauarbeiten; und
  • einen unterzeichneten Netzanschlussvertrag.

Nach Unterzeichnung eines Stromabnahmevertrags hat der garantierte Käufer den Kandidaten im Register der Erzeuger, die eine Einspeisevergütung erhalten, einzutragen. Das Register muss auf der Website des garantierten Käufers veröffentlicht werden, es muss den Namen und die Angaben des Marktteilnehmers, Angaben zum Datum des Inkrafttretens des Stromabnahmevertrags mit Einspeisevergütung und die aktuelle Höhe der Einspeisevergütung enthalten.

Wird die Erneuerbare-Energie-Anlage nicht innerhalb von drei Jahren nach Registrierung der jeweiligen Erklärung über Aufnahme der Bauarbeiten oder den Erhalt einer Genehmigung zur Durchführung von Bauarbeiten in Betrieb genommen, so wird der abgeschlossene Vertrag ungültig.

Der Stromabnahmevertrag wird für die gesamte Laufzeit der Einspeisevergütung abgeschlossen.

3. Es wurde ein Verfahren zum Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen zur Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt.

Solche Dienstleistungsvereinbarungen werden zwischen dem Universaldienstanbieter oder dem garantierten Käufer und dem Übertragungsnetzbetreiber abgeschlossen.

Die Notwendigkeit, Dienstleistungsvereinbarungen zur Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu schließen, beruht auf der Tatsache, dass die Gesetzgebung den oben genannten Wirtschaftseinheiten eine besondere Pflicht auferlegt, eine Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten.

4. Es wurde ein Verfahren zur Prognostizierung der Stromabnahmemengen der Erzeuger, die eine Einspeisevergütung erhalten, festgelegt.

Die Prognosen basieren auf den täglichen Stundencharts der Stromabnahme, die die Erzeuger dem garantierten Käufer zur Verfügung zu stellen haben, aufgeschlüsselt nach Technologie, Preis/Erzeugungsart/Energiequelle und nach geografischer Region.

Solche Charts müssen bereitgestellt werden, so dass der garantierte Käufer die gesamte Strommenge auf dem Day-Ahead-Markt und auf dem Intraday-Markt bestimmen kann. Prognosen können dabei helfen, den Markt zu balancieren und das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu gewährleiten.

5. Es wurde ein Verfahren zur Stromabnahme durch den garantierten Käufer von Erzeugern, die eine Einspeisevergütung erhalten, festgelegt.

Um Strom zu Einspeisevergütungspreisen verkaufen zu können, muss der Erzeuger:

  • Strommarktteilnehmer werden,
  • mit dem garantierten Käufer einen bilateralen Stromabnahmevertrag mit der Einspeisevergütung abschließen,
  • der Bilanzgruppe der Stromerzeuger, die eine Einspeisevergütung erhalten, auf der Grundlage des mit dem garantierten Käufer geschlossenen Vertrags beitreten, und
  • er darf Strom nur an den garantierten Käufer verkaufen.

In der Verordnung wurden auch die Regeln für das Funktionieren der Bilanzgruppe der Erzeuger, die eine Einspeisevergütung erhalten, festgelegt. Nur der garantierte Käufer und die jeweiligen Erzeuger können Mitglieder der Bilanzgruppe werden.

Darüber hinaus sieht die Verordnung Sanktionen für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Mitglieds der Bilanzgruppe in Form der Kompensation an den garantierten Käufer für einen bestimmten Anteil der Ungleichgewichte vor. Wenn ein Erzeuger keine Kompensation für Ungleichgewichte leistet, so verliert er seine Mitgliedschaft in der Bilanzgruppe.

6. Es wurde ein Verfahren zur Berechnung der Zahlungen und deren Ausführung durch den garantierten Käufer an die Erzeuger festgelegt.

Das Verfahren sieht Folgendes vor:

  • vor dem 15. des Monats muss der garantierte Käufer die ersten 10 Tage des Monats bezahlen. Die Zahlungen erfolgen unter Berücksichtigung der Anzahlungen und ausstehenden Schulden der Erzeuger;
  • vor dem 25. des Monats muss der garantierte Käufer die ersten 20 Tage des Monats bezahlen;
  • der garantierte Käufer hat dem Erzeuger innerhalb der ersten drei Werktage des folgenden Monats Akte über Stromabnahme bereitzustellen;
  • der garantierte Käufer hat innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der vom Erzeuger unterzeichneten Akte über Stromabnahme die endgültige Berechnung für den Liefermonat vorzunehmen.

7. Es wurde ein Verfahren zum Austausch der Partei bestehender Verträge mit dem garantierten Käufer festgelegt.

Da vor der Gründung des garantierten Käufers als eigenständiger juristischer Person eine gesonderte Einheit des Staatsunternehmens „Energorynok“ – Niederlassung „Garantierter Käufer“ – als garantierter Käufer auftrat, besteht nun die Notwendigkeit, die jeweilige Vertragspartei auszuwechseln.

Für den Parteiwechsel ist es erforderlich, dass:

  • der Erzeuger dem garantierten Käufer einen Antrag auf Abschluss einer Zusatzvereinbarung stellt; und
  • dem Antrag Belege beigefügt werden, und der Antrag selbst in Übereinstimmung mit dem für neue Verträge festgelegten Verfahren eingereicht wird.

Der garantierte Käufer muss Energorynok innerhalb von zwei Werktagen vorschlagen, eine Vereinbarung über den Parteiwechsel zu schließen.

Energorynok muss dem Erzeuger innerhalb von 10 Werktagen die von Energorynok unterzeichnete Vereinbarung über den Parteiwechsel bereitstellen.

In diesem Fall sind die wesentlichen Bedingungen der Vereinbarung über den Parteiwechsel wie folgt:

  • Energorynok kann nicht für Verpflichtungen des garantierten Käufers gegenüber den Wirtschaftseinheiten haftbar gemacht werden;
  • Energorynok und der garantierte Käufer können nicht für Verpflichtungen der Wirtschaftseinheit gegenüber den Gläubigern und Investoren der jeweiligen Wirtschaftseinheit haftbar gemacht werden.
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