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6. Juni 2015

Vereinfachung des Regimes für die Registrierung einer kleinen Immobilie

Am 24. April 2015 hat das Ministerium für Regionale Entwicklung, Bauten und der kommunalen Wohnungswirtschaft der Ukraine die Anordnung Nr. 79 „Über die Bestätigung der Ordnung der Übernahme in die Nutzung und der Durchführung der technischen Bedienung von individuellen (Familien-)Häusern, Gartenhäuser und Datschen, Wirtschafts- (Gartenneben)-Gebäuden und Einrichtungen, Gemeinschaftsgebäuden und Gebäuden und Einrichtungen landwirtschaftlicher Bedeutung der I. und der II. Schwierigkeitskategorie, die ohne eine Genehmigung für die Durchführung der Bauarbeiten errichtet worden sind“, erlassen.

Durch diese Anordnung wird eine vereinfachte Ordnung der Übernahme in die Nutzung und der Registrierung der Eigentumsrechte für die individuellen Häuser einer nicht wirtschaftlichen Nutzung (mit Anbauten) festgelegt, unter der Bedingung, dass der Bau bereits bis zum 12. März 2011 erfolgt war.

Dabei wird die vereinfachte Ordnung unter der Bedingung angewandt, dass

  • die Wohnfläche bis 300 m2 groß ist;
  • die Fläche der Hilfseinrichtungen bis 100 m2 groß ist;
  • und dass Abweichungen von den Erfordernissen der staatlichen Baunormen fehlen, die durch solche Normen als unzulässig (verboten) bestimmt werden.

Die Übernahme in die Nutzung erfolgt durch ein Organ der staatlichen Architekturbaukontrolle kostenlos, innerhalb von zehn Werktagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags durch die Eigentümer bzw. die Nutzer der Grundstücke, auf denen die Immobilien platziert sind.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Vorbereitung der technischen Pässe und die technische Bedienung und die Registrierung des Eigentumsrechtes auf einer gültigen Grundlage erfolgen. Am 29. April 2015 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch seine Anordnung Nr. 321 die „Ordnung der Überführung von Datschen und Gartenhäusern, die den staatlichen baulichen Normen entsprechen, in Wohnhäuser“ bestätigt.

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