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29. April 2015

Vereinfachtes Regime der Liquidierung von juristischen Personen

Am 7. April hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz Nr. 285-VIII angenommen, das die Vereinfachung des Regimes der Liquidierung von juristischen Personen im Wege der Verschmelzung, der Fusion, der Aufspaltung und der Umwandlung (Reorganisation) betrifft. Diese Änderungen treten am 29.April 2015 in Kraft.

So bestimmt dieses Gesetz, dass ein staatlicher Registrator das Recht hat, Unterlagen, die zur Durchführung einer staatlichen Registrierung der Beendigung der Existenz einer juristischen Person im Ergebnis einer Verschmelzung, einer Fusion, einer Aufspaltung und einer Umwandlung eingereicht werden, deren Beachtung zu versagen, wenn im Einheitlichen Register Angaben darüber enthalten sind, dass eine juristische Person, die im Ergebnis einer Aufspaltung zu existieren aufhört, noch tätige gesonderte Struktureinheiten (z.B. Zweigniederlassungen und Filialen) hat, deren Anteil durch die Aufspaltungsbilanz nicht bestimmt werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Vorhandensein von Angaben im Einheitlichen staatlichen Register darüber, dass eine juristische Person noch tätige gesonderte Struktureinheiten hat, den staatlichen Registrator dazu verpflichtet, gleichzeitig in das Register die entsprechenden Änderungen zu diesen Unterteilungen in dem Teil der Zugehörigkeit zu einer juristischen Person, die ein Rechtsnachfolger ist, auf der Grundlage von Angaben einzutragen, die von der juristischen Person, die zu existieren aufhört, zur Verfügung gestellt worden sind.

Zusätzlich werden bei einer Umwandlung einer juristischen Person zu dieser nicht die Beschränkungen angewandt, die die folgenden Verbote betreffen:

  • Verbot der Durchführung einer staatlichen Registrierung von Änderungen in den Gründungsdokumenten einer juristischen Person, bezüglich derer der Beschluss gefasst worden ist, sie zu liquidieren;
  • Verbot der Durchführung einer staatlichen Registrierung einer juristischen Person, deren Gründer eine juristische Person ist, bezüglich derer der Beschluss gefasst worden ist, sie zu liquidieren;
  • Verbot der Eintragung von Änderungen in das Einheitliche staatliche Register bezüglich von Angaben über gesonderte Struktureinheiten, außer den Angaben über deren Schließung.

Diese Beschränkungen werden nur bezüglich der Beendigung der Existenz einer juristischen Person auf dem Wege deren Liquidierung angewandt.

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