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24. November 2025

Steuern in der Ukraine: Was Unternehmen vor dem Markteintritt wissen müssen

Einleitung
1. Körperschaftsteuer
1.1. Körperschaftsteuerzahler
1.2. Körperschaftsteuersätze
1.3. Gegenstand der Körperschaftsteuer
2. Mehrwertsteuer
2.1. MwSt.-Zahler
2.2. MwSt.-Sätze
2.3. MwSt.-Gegenstand
2.4. MwSt.-Rückerstattung
3. Vereinfachtes Steuersystem: Gruppe III
3.1. Wer kann Steuerzahler der Gruppe III sein
3.2. Steuersätze im Rahmen des vereinfachten Steuersystems
3.3. Beschränkungen des vereinfachten Systems
4. Steuerliche und soziale Belastung der Gehälter
4.1. Einkommensteuer für natürliche Personen
4.2. Militärabgabe
4.3. Sozialversicherungssteuer

 

Bei der Planung des Markteintritts in der Ukraine und der Registrierung eines Unternehmens nach ukrainischem Recht ist es für Investoren wichtig, über grundlegende Kenntnisse des ukrainischen Steuersystems zu verfügen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Steuern, die für Ihr Unternehmen relevant sein könnten.

1. Körperschaftsteuer in der Ukraine

1.1. Körperschaftsteuerzahler

Körperschaftsteuerpflichtig sind Unternehmen, die in der Ukraine ansässig (Residenten) sind und sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ukraine wirtschaftlich tätig sind. Zu den Steuerzahlern zählen auch Nicht-Residenten, insbesondere juristische Personen, die Einkünfte aus Quellen in der Ukraine erzielen. Ebenso zählen dazu Nicht-Residenten, die über eine ständige Niederlassung wirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ukraine ausüben und/oder Einkünfte aus Quellen in der Ukraine erzielen. Darüber hinaus gibt es weitere Nicht-Residenten, die zur Zahlung von Körperschaftsteuer in der Ukraine verpflichtet sind.

1.2. Körperschaftsteuersätze

Der Basissteuersatz (Grundsteuersatz) für die Körperschaftsteuer beträgt:

  • 18 % – grundsätzlich; und
  • 25 % für die Besteuerung der Gewinne von Finanzinstituten (ausgenommen Versicherer).

In einigen Fällen werden andere Steuersätze festgelegt, nämlich:

  • 3 % oder 0 % für Versicherungsverträge,
  • 0, 4, 5, 6, 12, 15 oder 18 % für Einkünfte von Nicht-Residenten und gleichgestellten Personen, deren Einkünfte aus der Ukraine stammen, in den gesetzlich festgelegten Fällen,
  • 10 % oder 18 % für die Organisation und Durchführung von Glücksspielen,
  • 30 % für die Ausgabe und Durchführung von Lotterien, und
  • 9 % „auf das zurückgenommene Kapital“ für Residenten von Diia City.

Bis zum 1. Januar 2035 sind Großinvestoren, die Partei eines speziellen Investitionsvertrags sind und erhebliche Investitionen tätigen, von der Körperschaftsteuer vorübergehend befreit. Die Steuerbefreiung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren innerhalb der Laufzeit des Vertrags, beginnend mit der Inbetriebnahme der Investitionsobjekte im Rahmen der Umsetzung des Investitionsprojekts.

Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Investor.

1.3. Gegenstand der Körperschaftsteuer

Gegenstand der Besteuerung ist der Gewinn aus Quellen in der Ukraine und außerhalb der Ukraine. Dieser wird durch Anpassung (Erhöhung/Verringerung) des Finanzergebnisses vor Steuern (Gewinn/Verlust) des Unternehmens gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (Standards) oder den internationalen Rechnungslegungsstandards um die Differenzen angepasst, die sich gemäß den Bestimmungen des Steuerrechts ergeben.

Bei der Anpassung sind auch die Differenzen zu berücksichtigen, die bei der Berechnung der Abschreibungen auf nicht umlaufende Vermögenswerte, der Bildung von Rückstellungen und der Durchführung von Finanztransaktionen entstehen.

2. Mehrwertsteuer in der Ukraine

2.1. MwSt.-Zahler

Zu den Zahlern von Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) gehören insbesondere:

1) Personen, die als Steuerzahler registriert sind oder registriert werden müssen.

Eine Person ist zur obligatorischen Registrierung als Zahler der MwSt. verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag aus der Lieferung von steuerpflichtigen Waren/Dienstleistungen, der ihr in den letzten 12 Kalendermonaten angerechnet (gezahlt) wurde, insgesamt 1 Mio. UAH, ca. € 20.600,- (ohne MwSt.) übersteigt.

2) Freiwillig registrierte Wirtschaftssubjekte.

Wenn eine Person keine steuerpflichtigen Transaktionen vornimmt oder diese unter dem festgelegten Betrag von 1 Mio. UAH (ca. € 20.600,-) liegen und sie sich dennoch freiwillig als Zahler der MwSt. registrieren lassen möchte, erfolgt diese Registrierung auf ihren Antrag hin.

3) Personen, die Waren in steuerpflichtigen Mengen in das Zollgebiet der Ukraine einführen.

4) Personen, die die Ergebnisse ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Vertrags über ein gemeinsames Unternehmen erfassen.

5) Personen – Vermögensverwalter, die eine separate Steuerbuchhaltung für wirtschaftliche Transaktionen unter Verwendung dieses Vermögens führen, und

6) Personen – Investoren (Betreiber), die eine separate Steuerbuchhaltung im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Produktionsaufteilungsvertrags führen.

2.2. MwSt.-Sätze

Der Basissatz der MwSt. in der Ukraine beträgt 20 %.

Für Lieferungen und Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in das Zollgebiet der Ukraine gilt ein Satz von 14 %.

Der ermäßigte Satz von 7 % gilt unter anderem für die Lieferung (Einfuhr) bestimmter Arzneimittel, Medizinprodukte und medizinischer Geräte sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen und für Dienstleistungen im Bereich der vorübergehenden Unterbringung (Unterkunft).

Für Transaktionen zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Ukraine im Rahmen der Zollverfahren für Ausfuhr, Wiederausfuhr, zollfreien Handel und Freizone wird keine MwSt. erhoben.

Darüber hinaus gilt ein Satz von 0 % für die Lieferung von Waren zur Betankung (Versorgung) von See- und Luftfahrzeugen sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des internationalen Transports von Passagieren, Gepäck, Fracht usw.

Vorübergehend, bis zum 1. Januar 2035, sind zudem Einfuhren neuer Ausrüstung und deren Komponenten steuerfrei, sofern sie von einem Steuerzahler mit dem Status eines Investors mit erheblichen Investitionen (über 12 Millionen Euro) zur Umsetzung eines Investitionsprojekts im Rahmen eines speziellen Investitionsvertrags eingeführt werden. Die Ausrüstung muss neu sein und darf nicht früher als drei Jahre vor dem Datum der Registrierung des Projekts hergestellt worden sein.

2.3. MwSt.-Gegenstand

Gegenstand der MwSt. sind die Umsätze von Steuerpflichtigen aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen mit Lieferort im Zollgebiet der Ukraine sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Waren in bzw. aus dem Zollgebiet der Ukraine. Darüber hinaus unterliegen internationale Beförderungsleistungen von Personen, Gepäck und Fracht der MwSt.

Nicht MwSt.-pflichtig sind insbesondere Transaktionen im Zusammenhang mit:

  • der Ausgabe (Emission) sowie dem Verkauf (der Rückzahlung oder dem Rückkauf) von Wertpapieren,
  • der Übertragung von Vermögenswerten in Verwahrung (verantwortungsvolle Verwahrung), Konzession sowie Leasing (Miete),
  • der Erbringung von Versicherungs-, Mitversicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen, und
  • Zahlung von Miete oder Konzessionsabgaben, wenn die Vermieter oder Konzessionsgeber gemäß den Verträgen staatliche Behörden oder lokale Selbstverwaltungsorgane sind.

Die MwSt. fällt darüber hinaus nicht auf folgende Umsätze:

  • Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Hochschul-, Sekundar-, Berufs- und vorschulischen Bildung durch Bildungseinrichtungen, und
  • Lieferung von technischen und anderen Rehabilitationsmitteln sowie deren Reparatur.

2.4. MwSt.-Rückerstattung

In der Ukraine gibt es ein öffentliches Register für Anträge auf Rückerstattung der MwSt. aus dem Staatshaushalt.

Ein Anspruch auf MwSt.-Rückerstattung entsteht, wenn der Steuerguthabenbetrag den Steuerverbindlichkeitsbetrag für den Berichtszeitraum (Steuerzeitraum) übersteigt (es entsteht ein negativer Wert der MwSt.).

Steuerzahler, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten den Betrag aus dem Staatshaushalt, wenn die Aufsichtsbehörde diesen nach einer Akten- oder Dokumentenprüfung genehmigt hat.

3. Vereinfachtes Steuersystem: Gruppe III

Das vereinfachte Steuersystem stellt eine Alternative zum allgemeinen Steuersystem dar. Ein Wirtschaftssubjekt kann sich für das vereinfachte Steuersystem entscheiden, sofern es die Anforderungen der Steuergesetzgebung erfüllt und sich als Einheitssteuerzahler registrieren lässt.

3.1. Voraussetzungen für die Einstufung in die III. Gruppe

Zu den Zahlern der Einheitssteuer der III. Gruppe können gehören:

1) Einzelunternehmer (die sog. „FOP“ – natürliche Personen-Einzelunternehmer),

2) juristische Personen, die Wirtschaftssubjekte jeglicher organisatorisch-rechtlicher Form sind;

3) elektronische Residenten (e-Residenten), die als Einzelunternehmer registriert sind und ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Erbringung von Dienstleistungen, der Herstellung und des Verkaufs von Waren ausschließlich zugunsten von Nicht-Residenten der Ukraine ausüben, wenn sie während des Kalenderjahres:

  • keine Arbeitnehmer beschäftigen, die Staatsbürger oder Residenten der Ukraine sind, und
  • keine Einkünfte aus Quellen in der Ukraine erzielen, mit Ausnahme von passiven Einkünften.

Während des Kalenderjahres darf das Einkommen des Steuerpflichtigen den per Gesetz am 1. Januar des Steuerjahres (Berichtsjahres) festgelegten Mindestlohn nicht mehr als 1.167 Mal überschreiten.

Im Jahr 2025 liegt die Einkommensgrenze somit bei 9.336.000,- UAH (ca. 190.000,- Euro).

3.2. Steuersätze im vereinfachten Steuersystem

Der Steuersatz für Einheitssteuerzahler der III. Gruppe wird wie folgt festgelegt:

1) 3 % des Einkommens – bei Zahlung der MwSt.;

2) 5 % des Einkommens – bei Einbeziehung der MwSt. in die Einheitssteuer sowie für bestimmte Kategorien von Steuerzahlern:

  • Einzelunternehmer, die sich mit der Herstellung, Lieferung und dem Verkauf (Vertrieb) von Schmuck und Haushaltswaren aus Edelmetallen und Edelsteinen befassen, und
  • e-Residenten.

3.3. Einschränkungen im vereinfachten Steuersystem

Die ukrainische Steuergesetzgebung sieht eine Reihe von Einschränkungen hinsichtlich der Personen vor, die Einheitssteuerzahler sein können.

So erlaubt das vereinfachte System nach der allgemeinen Regel beispielsweise nicht die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, wie:

  • Organisation und Durchführung von Glücksspielen,
  • Herstellung, Export, Import und Verkauf von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, und
  • Gewinnung und Verkauf von Bodenschätzen und Edelmetallen (Edelsteinen).

4. Steuerliche und soziale Belastung des Gehalts

Die steuerliche und soziale Belastung der Gehälter in der Ukraine setzt sich aus obligatorischen Steuern und Abgaben zusammen, die entweder vom Arbeitgeber als Steueragent vom Gehalt des Arbeitnehmers einbehalten oder auf den Gehaltsbetrag aufgeschlagen werden. Zu den Hauptkomponenten zählen die Einkommensteuer für natürliche Personen, die Militärabgabe und die Sozialversicherungssteuer.

4.1. Einkommensteuer für natürliche Personen in der Ukraine

Einkünfte in Form von Gehalt, das dem Steuerzahler gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrags berechnet und ausgezahlt wurde, werden in das gesamte monatliche bzw. jährliche steuerpflichtige Einkommen des Steuerzahlers einbezogen.

Das gesamte monatliche (jährliche) steuerpflichtige Einkommen unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen, wobei dies unter anderem für Nicht-Residenten gilt, die Einkommen aus einer Quelle in der Ukraine haben.

Der Steuersatz beträgt 18 % für Einkünfte in Form von Gehalt, sonstigen Zahlungen.

4.2. Militärabgabe

Von den genannten Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen, wird auch die Militärabgabe einbehalten.

Der Satz der Militärabgabe auf das Arbeitsentgelt beträgt 5 % des steuerpflichtigen Betrags (mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Steuerzahlern, für die ein Satz von 1,5 % gilt oder die während des Kriegsrechts von der Zahlung der Militärabgabe befreit sind).

4.3. Sozialversicherungssteuer

Der einheitliche Beitrag zur allgemeinen staatlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungssteuer) ist ein konsolidierter Versicherungsbeitrag, der obligatorisch in das System der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung eingezahlt wird. Dies geschieht regelmäßig, um in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den Schutz der Rechte der Versicherten auf Versicherungsleistungen (Dienstleistungen) im Rahmen der geltenden Arten der allgemeinen staatlichen Sozialversicherung zu gewährleisten.

Dazu gehören insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Versicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowie die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit anschließender Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber berechnet den Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 22 % auf das jedem Versicherten gezahlte Gehalt. Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2025 8.000,- UAH (ca. 163,- EUR) pro Monat, der Mindestversicherungsbeitrag dementsprechend 1.760,- UAH (ca. 36,- EUR) pro Monat. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt 15 Mindestlöhne, also 120.000,- UAH (ca. 2.450,- EUR). Dementsprechend beträgt der maximale Sozialversicherungsbeitrag 26.400,- UAH (ca. 540,- EUR) pro Monat.

Für bestimmte Kategorien, zum Beispiel Menschen mit Behinderung oder Unternehmen von Behindertenorganisationen, kann der Satz reduziert werden.

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