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2. Februar 2015

Steuerkompromiss eingeführt

Am 17. Januar 2015 ist das Gesetz der Ukraine über den Steuerkompromiss in Kraft getreten. Die Regelungen finden ihre Anwendung auf die Gewinn- und Umsatzsteuer.

Anwendungsbedingungen

Das verabschiedete Gesetz sieht Befreiung der Unternehmen bzw. ihrer Dienstpersonen von der Haftung für die Hinterziehung der Gewinn- und/oder Umsatzsteuer vor. Der Steuerkompromiss findet Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. April 2014 entstanden sind.

Grundsätzlich besteht der Steuerkompromiss darin, dass durch Einreichung einer nachgebesserten Steuerabrechnung die Gewinn- und Umsatzsteuerverpflichtungen korrigiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerverpflichtungen der Vertragspartner des Steuerzahlers nicht berücksichtigt werden.

Im Falle der Anwendung des Steuerkompromisses zahlt der Steuerzahler 5% von der deklarierten Steuerschuld, die restlichen 95% der Steuerschuld gelten als entrichtet.  Dabei werden keine Bußgelder verhängt bzw. Verzugszinsen angerechnet.

Bei der Einreichung einer nachgebesserten Steuerabrechnung für die Zeitperioden, in denen  keine Steuerprüfung aufgrund der eingereichten Unterlagen vorgenommen wurde, kann eine außerplanmäßige Steuerprüfung angesetzt werden. Die Steuerprüfung aufgrund der eingereichten Unterlagen  wird ausschließlich in Hinsicht auf die mit der Ermittlung der Gewinn- und Umsatzsteuerverpflichtungen verbundenen Fragen im Rahmen des Steuerkompromisses vorgenommen.

Im Falle der Anfechtung der Entscheidung des Finanzamtes, getroffen nach den Ergebnissen der durchgeführten Steuerprüfung aufgrund der eingereichten Unterlagen, findet der Steuerkompromiss keine Anwendung.

Erst nach der Entrichtung aller mit dem Finanzamt abgestimmten Steuerschulden durch den Steuerzahler gilt der Steuerkompromiss als getroffen.

Fristen

Der Steuerkompromiss ist innerhalb einer Frist von 70 Kalendertagen nach der Einreichung der korrigierten Steuerabrechnung zu treffen.

Die Steuerzahler sind berechtigt, die Anwendung des Steuerkompromisses innerhalb von 90 Kalendertagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu beantragen. Diese Frist läuft am 16. April 2015 ab.

Haftungsbefreiung

Ist der Steuerkompromiss erreicht, werden die Unternehmen bzw. ihre Dienstpersonen von der Ordnungswidrigkeits- und Strafhaftung befreit.

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