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4. Juni 2022

Preisänderung bei Beschaffungen aus EBWE-Mitteln durch Gerichtsentscheidung in der Ukraine

Einleitung
1. Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens in der Ukraine
2. Regelungen zur Änderung von Mustervertragsbedingungen
3. Änderung von Vertragsbedingungen auf dem gerichtlichen Wege
 

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) bietet Lieferanten, Auftragnehmern und Beratern aus der Ukraine zahlreiche Möglichkeiten, an der Beschaffungstätigkeit teilzunehmen. Die meisten dieser Möglichkeiten sind mit Projekten verbunden, die von der EBWE in der Ukraine finanziert werden. Alle Beschaffungen erfolgen nach klaren Regeln und auf einer einheitlichen Plattform.

Im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation in der Ukraine sehen sich viele Teilnehmer an der Beschaffungstätigkeit unter der EBWE-Schirmherrschaft mit wirtschaftlichen und logistischen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten können dazu führen, dass Preise in zuvor abgeschlossenen Verträgen geändert werden müssen.

1. Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens in der Ukraine

Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen aus von der EBWE bereitgestellten Mitteln erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren, die von der Bank festgelegt sind. Wenn solche Regeln nicht festgelegt sind – dann gemäß den Regeln des ukrainischen Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen.

Die Regeln und Verfahren der EBWE, die die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen reglementieren, sind in den Beschaffungsgrundsätzen und -regeln der EBWE (in der Fassung vom 01. November 2017) festgelegt.

Gemäß den genannten Regeln soll die Form des verwendeten Vertrags den Zielen und den Besonderheiten des umzusetzenden Projekts entsprechen. Die Vertragsbedingungen sollen eine objektive Verteilung von vertraglichen Risiken vorsehen. Dabei muss das Hauptziel erfüllt werden – es geht um die Gewährleistung des günstigsten Preises und der effizientesten Ausführung des Vertrags. Im Vertrag muss Folgendes deutlich bestimmt werden:

  • Umfang von Waren oder Arbeiten bzw. Dienstleistungen, die ausgeführt/erbracht werden;
  • Rechte und Pflichten von Kunden, Lieferanten und Auftragnehmern;
  • Klauseln über die Gewährleistung der Vertragserfüllung sowie über Garantie- und Erfüllungsfristen;
  • Klauseln über Haftung, Versicherung, Abnahme, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverfahren;
  • Klauseln über das Verfahren der Preisanpassung (falls erforderlich);
  • Klauseln über im Voraus bewertete Verluste und Prämien, Änderungen und Ansprüche;
  • Klauseln über höhere Gewalt, Vertragskündigung, Streitbeilegung und anwendbares Recht.

Falls von der Bank gefordert, werden Mustervertragsformulare verwendet, die international anerkannte Bedingungen enthalten.

Mustervertragsformulare enthalten in der Regel eine Reihe von folgenden zusammenhängenden Unterlagen:

  • Vertragsvereinbarung;
  • Mitteilung über die Annahme des Antrags auf Teilnahme an der Ausschreibung;
  • Bewerbungsschreiben für die Teilnahme an der Ausschreibung;
  • besondere Vertragsbedingungen;
  • Spezifikationen, Anhänge und zusätzliche Dokumente (falls vorhanden), die in der Vertragsvereinbarung oder in der Mitteilung über die Annahme des Antrags auf Teilnahme an der Ausschreibung aufgelistet sind.

Die allgemeinen Bedingungen eines Mustervertragsformulars sehen vor, dass alle vertraglichen Dokumente (und alle deren Abschnitte) zusammenhängend, ergänzend und gegenseitig erklärend sein müssen. Der Vertrag soll als einheitliches und integrales Dokument betrachtet werden.

Wenn es durch besondere Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass das ukrainische materielle Recht als anwendbares Recht auftritt, dann soll es nach ukrainischem Recht beurteilt werden, ob es möglich ist, den Vertragspreis nach dem Vertragsabschluss zu ändern.

2. Regelungen zur Änderung von Mustervertragsbedingungen

Es wird im ukrainischen Recht relativ detailliert geregelt, wie der Vertragspreis nach dem Vertragsabschluss geändert werden kann. Gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Ukraine wird der Preis im Vertrag durch Vereinbarung der Parteien festgelegt. Eine Preisänderung nach dem Vertragsabschluss ist nur in den Fällen und zu den Bedingungen zulässig, die vertraglich oder gesetzlich festgelegt sind.

Eine Änderung des Preises im Vertrag nach dessen Erfüllung ist dabei nicht zulässig.

Gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der Ukraine müssen die Parteien beim Abschluss eines Handelsvertrags in jedem Fall auch den Vertragspreis vereinbaren.

Das ukrainische Recht definiert somit den Vertragspreis als eine wesentliche Vertragsbedingung, deren Änderung gemäß den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen erfolgen muss.

Wenn es in einem Mustervertrag allgemeine oder besondere Bedingungen gibt, die die Möglichkeit und das Verfahren der Änderung des Vertragspreises nach dem Vertragsabschluss vorsehen, muss eine solche Änderung gemäß dem vertraglich festgelegten Verfahren vorgenommen werden. Meistens wird es jedoch in den allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen, dass der Vertragswert während der gesamten Laufzeit der Vertragserfüllung starr und fest ist.

Darüber hinaus, gemäß Punkt 3.31. der Beschaffungsgrundsätze und -regeln der EBWE (in der Fassung vom 1. November 2017) müssen die Kunden, bevor sie einer Änderung der Vertragsbedingungen zustimmen, eine „Nichtbeanstandung“ der EBWE zu den vorgeschlagenen Änderungen einholen. Anträge auf solche Änderungen müssen von der Bank geprüft werden, bevor eine „Nichtbeanstandung“ zur Mittelverwendung ausgesprochen wird.

In der ukrainischen Gesetzgebung (insbesondere gemäß Artikel 188 des Handelsgesetzbuches der Ukraine) ist eine einseitige Änderung und Kündigung von Handelsverträgen nicht zulässig, sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Vertragspartei, die eine Vertragsänderung oder -kündigung für erforderlich hält, hat der anderen Vertragspartei diesbezügliche Vorschläge vertragsgemäß zu unterbreiten. Die Partei, die einen Vorschlag zur Vertragsänderung erhält, hat ihrerseits die andere Partei innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags über das Ergebnis dessen Prüfung zu informieren.

Wenn sich die Parteien auf eine Vertragsänderung nicht einigen oder wenn die Antwort innerhalb der angegebenen Frist nicht eingeht, ist die betroffene Partei (angesichts des Zeitpunkts der Zustellung des Antrags per Post) berechtigt, den Streit vor Gericht zu bringen.

Wenn der Vertrag durch eine gerichtliche Entscheidung geändert oder gekündigt wurde, gilt er als geändert oder gekündigt ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung, es sei denn, das Gericht bestimmt eine andere Bedingung für das Inkrafttreten.

Das Zivilgesetzbuch der Ukraine erlaubt die Änderung oder Kündigung eines Vertrags nur aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien, sofern nichts anderes vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Ein Vertrag kann durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag einer der Parteien in vertraglich oder gesetzlich festgelegten Fällen geändert oder gekündigt werden.

Gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Ukraine kann ein Vertrag im Falle einer wesentlichen Änderung der Umstände, nach welchen sich die Parteien beim Vertragsabschluss gerichtet haben, aufgrund einer Vereinbarung der Parteien geändert oder gekündigt werden, sofern nichts anderes vertraglich vorgesehen ist oder sich aus dem Inhalt der Verpflichtung ergibt.

Dabei gilt eine Änderung der Umstände als wesentlich, wenn sie sich so stark verändert haben, dass die Parteien, wenn sie dies hätten vorhersehen können, den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.

Wenn die Parteien keine Einigung über eine Vertragsänderung erzielt haben, kann der Vertrag auf Antrag der betroffenen Partei gerichtlich geändert werden. Die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gingen die Parteien davon aus, dass eine solche Änderung der Umstände nicht eintreten wird;
  • die Änderung der Umstände beruht auf Gründen, die die betroffene Partei trotz aller von ihr zu leistenden Bemühungen und Sorgfalt nicht beseitigen konnte;
  • die Vertragserfüllung würde das Verhältnis der Vermögensinteressen der Parteien verletzen und der betroffenen Partei dasjenige entziehen, was sie sich beim Vertragsabschluss erhofft hat;
  • aus dem Vertragsinhalt oder den Geschäftspraktiken ergibt sich nicht, dass das Risiko einer Änderung der Umstände bei der betroffenen Partei liegt.

Zusätzlich zu diesen Bedingungen sieht das Zivilgesetzbuch der Ukraine vor, dass Vertragsänderungen im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Umstände ausnahmsweise durch Gerichtsentscheidung zulässig sind, und zwar:

  • wenn die Vertragskündigung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft; oder
  • wenn den Parteien durch die Vertragskündigung Schäden angerichtet werden, die die Kosten erheblich übersteigen, die für die Erfüllung des Vertrags zu den gerichtlich geänderten Bedingungen notwendig sind.

3. Änderung der Vertragsbedingungen auf dem gerichtlichen Wege

Wie die Analyse der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt, kommen die Gerichte tendenziell zum Schluss, dass ein Vertrag im Falle einer wesentlichen Änderung der Umstände, nach welchen sich die Parteien beim Vertragsabschluss gerichtet haben, geändert oder gekündigt werden kann. Eine solche Änderung gilt dabei als wesentlich, wenn sich die Umstände so sehr verändert haben, dass die Parteien, wenn sie dies hätten vorhersehen können, den Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.

Zugleich werden wesentliche Änderungen der Umstände gerichtlich als eine zu schätzende Kategorie angesehen. Die Änderung einer vertraglichen Verpflichtung soll in der Weise erfolgen, dass ihre Erfüllung für eine der Vertragsparteien belastender und komplizierter wird und die Ausgewogenheit der Vertragsverhältnisse wesentlich ändert.

Wenn sich die Parteien darauf nicht geeinigt haben, den Vertrag an die Umstände anzupassen, die sich wesentlich geändert haben, kann der Vertrag durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag der betroffenen Partei aufgrund von zivilrechtlich festgelegten Gründen geändert werden. Dies setzt das einmalige Vorliegen der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen voraus.

Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Änderung des Vertragspreises in jedem Fall nur in Bezug auf die noch nicht erfüllten Verpflichtungen möglich ist (nicht gelieferte Warenmengen im Rahmen des Vertrags und nicht akzeptierte Zahlungen für die Ware).

Die Gerichte betonen auch, dass eine Vertragsänderung im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Umstände nur in Ausnahmefällen durch Gerichtsentscheidung erfolgen kann. Zu solchen Fällen, wie oben erwähnt, gehört Folgendes:

  • Fälle, in denen die Vertragskündigung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft;
  • Fälle, in denen den Parteien durch die Vertragskündigung Schäden angerichtet werden, die die Kosten erheblich übersteigen, die für die Erfüllung des Vertrags zu den gerichtlich geänderten Bedingungen notwendig sind.

In Anbetracht der ukrainischen gesetzlichen Vorschriften, der Beschaffungsregeln der EBWE und der Rechtsprechung ist es also rechtlich möglich, den Vertragspreis zu erhöhen, indem die Vertragsbedingungen in Bezug auf den Preis gerichtlich geändert werden.

Zur gerichtlichen Änderung des Vertragspreises muss sich eine Vertragspartei (üblicherweise der Verkäufer) an das zuständige Gericht mit einer Klage auf Vertragsänderung wenden, und zwar im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Umstände, nach welchen sich die Parteien beim Vertragsabschluss gerichtet haben.

Dabei muss der Kläger dem Gericht Beweise vorlegen, die Folgendes bestätigen:

  • dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgingen, dass der Umstand, der den Vertragspreis beeinflusst, nicht eintreten wird;
  • dass der Kläger als Vertragspartei nicht imstande war, einen solchen Umstand trotz aller von ihm zu leistenden Bemühungen und Sorgfalt zu beseitigen;
  • dass die Vertragserfüllung zum aktuellen Preis das Verhältnis der Vermögensinteressen des Käufers und des Verkäufers verletzen würde und dem Käufer dasjenige entziehen würde, was er sich beim Vertragsabschluss erhofft hat;
  • dass das Risiko einer Änderung der Umstände gemäß dem Vertragsinhalt oder den Geschäftspraktiken nicht vom Verkäufer getragen wird;
  • dass die Vertragskündigung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder Schäden anrichtet, die die Kosten erheblich übersteigen, die für die Erfüllung des Vertrags zu den gerichtlich geänderten Bedingungen notwendig sind.

Das grundlegende Risiko der Änderung des Vertragspreises auf dem gerichtlichen Wege besteht darin, dass die ukrainische Rechtsprechung bisher kein System von objektiven Kriterien „der Wesentlichkeit“ und „der Erheblichkeit“ entwickelt hat, wenn es um die Änderung von Umständen und anderen Komponenten der Bedingungen geht, die für eine Vertragsänderung durch Gerichtsentscheidung notwendig sind. Die Wesentlichkeit der Ursachen wird subjektiv beurteilt. Die ukrainische Rechtsprechung hat bisher auch keine einheitlichen Kriterien für den ausreichenden Nachweis der Wesentlichkeit einer Änderung von Umständen zur Vertragsänderung auf dem gerichtlichen Wege entwickelt.

Ungelöst bleibt auch der Konflikt zwischen dem gerichtlichen Verfahren zur Änderung von Vertragsbedingungen und den Anforderungen der EBWE, zuerst eine „Nichtbeanstandung“ der Bank einzuholen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann es notwendig sein, die EBWE als Dritte auf Seiten des Beklagten einzuschalten.

Unter den oben genannten Bedingungen hängt die Preisänderung in Musterverträgen, die bei EBWE-Beschaffungen abgeschlossen worden sind, von den tatsächlichen Umständen der Vereinbarung ab. Nur eine detaillierte Analyse dieser Umstände in jedem Einzelfall kann es erlauben, die Durchführbarkeit und die Aussichten der Änderung von Vertragsbedingungen auf dem gerichtlichen Wege effektiv zu beurteilen.

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