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4. Mai 2018

Neues Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Am 17. Juni 2018 tritt das Gesetz der Ukraine „Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung“ in Kraft, das am 06. Februar 2018 von der Werchowna Rada verabschiedet worden war. Das neue GmbH-Gesetz ist ein positives Zeichen für die Geschäftstätigkeit in der Ukraine, da es bedeutende Änderungen und Neuerungen in der Gesetzgebung im Bereich der Gründung und der Tätigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der (nach Einzelunternehmern) am meisten vertretenen und populärsten Form der unternehmerischen Tätigkeit in der Ukraine, vorsieht.

Vor der Verabschiedung des neuen GmbH-Gesetzes wurde die Tätigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das aus dem Jahr 1991 stammenden Gesetz der Ukraine „Über die Wirtschaftsgesellschaften“ (mit vielen nachfolgenden Änderungen) geregelt, das auf die Realitäten des modernen Lebens nicht mehr reagierte und das es den Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung es nicht erlaubte, die Fragen der Unternehmensbeziehungen untereinander frei zu lösen.

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Das neue GmbH-Gesetz führt zahlreiche Änderungen in der Regelung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung ein. Unter denen sind die nachfolgenden die wichtigsten:

  • das GmbH-Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Gesellschafter Gesellschaftervereinbarungen abschließen können;
  • die Anforderungen an die Gründungsunterlagen der Gesellschaften wurden geändert;
  • das GmbH-Gesetz führt klare Mechanismen der Beschlussfassung der Gesellschafter ein, insbesondere wurde die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe und die Briefwahl gesetzlich geregelt;
  • das GmbH-Gesetz sieht die Möglichkeit vor, einen Aufsichtsrat in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung zur effektiven Überwachung der Tätigkeiten der Leitungsorgane der Gesellschaften einzurichten;
  • das GmbH-Gesetz führt den Begriff bedeutsamer Rechtsgeschäfte ein, die von der Gesellschaft abgeschlossen werden.

Alle diese Änderungen sollen dazu beitragen, das Investitionsklima in der Ukraine, insbesondere den Zustrom ausländischer Investitionen, zu verbessern, indem neue rechtliche Mechanismen eingeführt werden, die es den Gesellschaftern ukrainischer GmbHs ermöglichen, ihre Beziehungen bei der Gründung der Gesellschaft klarer zu regeln und die Eigentümer vor skrupellosen Handlungen der Geschäftsführung zu schützen.

Möglichkeit des Abschlusses von Gesellschaftervereinbarungen zwischen GmbH-Gesellschaftern

Mit dem Inkrafttreten des neuen GmbH-Gesetzes haben die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Recht, Gesellschaftervereinbarungen abzuschließen, in denen sie sich verpflichten, ihre Rechte und Befugnisse auf eine bestimmte Weise auszuüben oder deren Ausübung zu unterlassen.

Dies ist ein bedeutender Schritt vorwärts, da die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung früher nicht berechtigt waren, Gesellschaftervereinbarungen innerhalb des ukrainischen Rechtssystems abzuschließen, und sich deswegen häufig an andere Rechtsordnungen wandten, in denen diese Frage gesetzlich geregelt ist (gemeint sind Gesellschaftervereinbarungen unter Beteiligung von ausländischen Gesellschaftern). Der Rechtsschutz der GmbH-Gesellschafter, die eine Gesellschaftervereinbarung nach dem Recht eines anderen Staates in der Ukraine abgeschlossen haben, wurde jedoch erheblich geschwächt, da es notwendig war, auf die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen ausländischer Staaten oder internationaler Schiedsstellen in der Ukraine zurückzugreifen, was zu einem bedeutenden Verfahrenshindernis auf dem Weg zum Schutz der Rechte ausländischer Investoren wurde.

Darüber hinaus ermöglicht es nun die Gesellschaftervereinbarung den GmbH-Gesellschaftern, eine Vielzahl von Fragen ihrer Beziehungen im Zuge der Gründung und der Ausübung der Geschäftstätigkeit einer GmbH nach eigenem Ermessen zu regeln. Insbesondere sieht das neue GmbH-Gesetz vor, dass die Gesellschaftervereinbarung die Bedingungen oder das Verfahren zur Bestimmung der Bedingungen festlegen kann, unter denen ein Gesellschafter berechtigt oder verpflichtet ist, die Geschäftsanteile (deren Teile) zu kaufen oder zu verkaufen, sowie Fälle bestimmen kann, in denen dieses Recht oder diese Verpflichtung entsteht. Die Gesellschaftervereinbarung kann auch den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts des Gesellschafters vorsehen, den Geschäftsanteil eines anderen GmbH-Gesellschafters zu erwerben, der an Dritte verkauft wird.

Das neue GmbH-Gesetz legt nicht fest, welche Beziehungen (außer den aufgeführten) zwischen den GmbH-Gesellschaftern in der Gesellschaftervereinbarung geregelt werden können, was zu Diskussionen führen könnte. Nach unserer Auffassung können die Gesellschafter jedoch in einer Gesellschaftervereinbarung unter anderem auch die nachfolgenden Fragen regeln:

  • Rechte und Pflichten in Bezug aufeinander und Verpflichtungen von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft;
  • Zustimmung zu Angelegenheiten, die die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft betreffen, einschließlich der Festlegung des vereinbarten Wertes der zu verkaufenden Geschäftsanteile;
  • Pflichten der Gesellschafter in Bezug auf die Leitung der Gesellschaft, einschließlich der Ernennung der Geschäftsführung der Gesellschaft;
  • Festlegung des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.

Der Inhalt der Gesellschaftervereinbarung darf nicht offengelegt werden und ist vertraulich, es sei denn, dass das GmbH-Gesetz oder die Gesellschaftervereinbarung etwas anderes vorsieht (außer in Fällen, in denen der Staat, die lokale Gemeinde, das staatliche oder kommunale Unternehmen Parteien einer Gesellschaftervereinbarung sind).

Besondere Aufmerksamkeit sollte der folgenden Änderung gewidmet werden: der Nichtigkeit eines Vertrags, der von einer Partei der Gesellschaftervereinbarung unter Verstoß gegen eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, dass die andere Partei des jeweiligen Vertrags von dem Verstoß wusste oder hätte wissen können. Auf der einen Seite schützt diese Bestimmung des neuen GmbH-Gesetzes die Gesellschafter vor Verträgen, die gegen die Bestimmungen der Gesellschaftervereinbarung verstoßen. Auf der anderen Seite führt diese Bestimmung einen gefährlichen Mechanismus ein, um gegen andere Verträge zu klagen, die gegen die Bedingungen der Gesellschaftervereinbarung verstoßen. Insbesondere können sich skrupellose Gesellschafter, die Partei einer Gesellschaftervereinbarung sind, auf die Nichtigkeit des Vertrags mit Dritten berufen und damit argumentieren, dass der jeweilige Vertrag gegen die Gesellschaftervereinbarung verstößt, was zu Manipulationen in Geschäftsbeziehungen führen kann.

Es gibt im neuen GmbH-Gesetz auch einige Mängel in der Regelung der Gesellschaftervereinbarungen. Insbesondere ist im neuen GmbH-Gesetz nicht vorgesehen, was mit einer Gesellschaftervereinbarung passiert, wenn einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet oder seinen Geschäftsanteil an Dritte verkauft; wird die Gesellschaftervereinbarung dann automatisch aufgelöst, oder erfolgt eine automatische Auswechslung der Partei der Gesellschaftervereinbarung? Offensichtlich muss diese Frage zusätzlich geregelt werden; insbesondere kann dies in der Gesellschaftervereinbarung selbst geregelt werden.

Unternehmensführung

Noch eine interessante Neuerung des neuen GmbH-Gesetzes besteht in der Abschaffung des Quorums bei Gesellschafterversammlungen, ohne dessen Erfüllung Gesellschafterversammlungen nicht beschlussfähig waren. Nach dem alten Gesetz „Über die Wirtschaftsgesellschaften“ galt eine Gesellschafterversammlung als beschlussfähig, wenn auf dieser Gesellschafterversammlung Gesellschafter oder deren Vertreter, die insgesamt mehr als 50% der Stimmen haben, anwesend waren. In den Gesellschaften, in denen die Geschäftsanteile im Verhältnis 50/50 unter den Gesellschaftern verteilt sind (oder in einem anderen Verhältnis, in dem ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern 50% hält), wurde das Funktionieren der Gesellschaft sehr oft von einem der Gesellschafter oder einer Gruppe von Gesellschaftern, die insgesamt 50% des Stammkapitals der Gesellschaft halten, blockiert. Die Quorum-Einschränkung wurde aufgehoben. Dennoch enthält das neue GmbH-Gesetz eine Regel, die eine Mindestanzahl der für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen festlegt.

Nach dem neuen GmbH-Gesetz werden Beschlüsse in den meisten Fragen der Tätigkeit der Gesellschaft von der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter, die berechtigt sind, über die relevanten Fragen abzustimmen, gefasst (mit Ausnahme von Fragen, für deren Beschlussfassung eine andere Mindestanzahl von Stimmen erforderlich ist). Insbesondere sind 3/4 aller Stimmen der Gesellschafter bei der Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, Änderung des Stammkapitals, Umwandlung oder Liquidation der Gesellschaft erforderlich. Einstimmig müssen Beschlüsse unter anderem über die Zustimmung der Wertermittlung der Sacheinlagen der Gesellschafter und über den Erwerb des Geschäftsanteils des Gesellschafters durch die Gesellschaft gefasst werden.

In der Satzung der Gesellschaft kann eine andere Anzahl der Stimmen der Gesellschafter festgelegt werden (aber nicht weniger als die einfache Mehrheit der Stimmen), die bei der Beschlussfassung über die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gesellschaft stehenden Fragen erforderlich ist, mit Ausnahme von Beschlüssen, die gemäß dem neuen GmbH-Gesetz einstimmig zu fassen sind. Somit bleiben trotz der Abschaffung des Quorums bei Gesellschafterversammlungen die Anforderungen an die Mindestanzahl der Stimmen bei der Beschlussfassung bestehen.

Die Abschaffung des Quorums bei Gesellschafterversammlungen wurde dank der Einführung neuer Verfahren zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen möglich, und zwar: Videokonferenzen, Briefwahl oder schriftliche Stimmabgabe (d.h. Abhaltung von Gesellschafterversammlung „aus der Ferne“). Diese Neuerung wird die Leitung der Gesellschaften, unter deren Gesellschaftern es Gebietsfremde gibt, für die es oft schwierig ist, sich physisch an einem Ort zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zu begeben, erheblich vereinfachen. Dennoch können skrupellose Gesellschafter die Beschlussfassung blockieren, indem sie Videokonferenzen, Briefwahl und schriftliche Stimmabgabe ignorieren. Daher sollten das Verfahren für die Abhaltung der Gesellschafterversammlungen und die Pflichten (Haftung) der Gesellschafter in der Satzung und Gesellschaftervereinbarung geregelt werden.

Aufsichtsrat

Eine weitere wichtige Neuerung, die zusätzliche Möglichkeiten für die Kontrolle seitens der Gesellschafter (einschließlich Gebietsfremder) über das Exekutivorgan der Gesellschaft schafft, ist die Bildung eines Aufsichtsrates in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (früher konnte ein Aufsichtsrat nur in Aktiengesellschaften gebildet werden).

Der Aufsichtsrat überwacht und regelt die Tätigkeiten des Exekutivorgans der Gesellschaft. Insbesondere können in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats folgende Fragen fallen: die Wahl des Alleinexekutivorgans der Gesellschaft oder der Mitglieder des kollegialen Exekutivorgans der Gesellschaft (aller oder eines bzw. mehrerer von ihnen), die Aussetzung und Beendigung ihrer Befugnisse, die Festlegung der Vergütung für die Mitglieder des Exekutivorgans. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft können die Befugnisse der Gesellschafterversammlung mit Ausnahme der Befugnisse, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, übertragen werden.

Bedeutsame Rechtsgeschäfte

Das Gesetz legt Regeln für die Zustimmung von bedeutsamen Rechtsgeschäften durch die Gesellschaft fest, d.h. Rechtsgeschäften, deren Wert 50% des Nettovermögens der Gesellschaft am Ende des vorherigen Quartals überschreitet, und Rechtsgeschäften mit interessierten Parteien, d.h. Rechtsgeschäften, die mit den vom Gesetz bestimmten Personen abgeschlossen werden (Führungskräfte der Gesellschaft, verbundene Personen usw.).

Es wird davon ausgegangen, dass das Exekutivorgan der Gesellschaft weder bedeutsame Rechtsgeschäfte, noch Rechtsgeschäfte mit interessierten Parteien nach eigenem Ermessen abschließen darf, sondern für diese jeweils eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates der Gesellschaft einholen muss.

Darüber hinaus erhöhte das GmbH-Gesetz die Haftung der Geschäftsführung der Gesellschaft für die nicht rechtzeitige Benachrichtigung der Gesellschaft über Interessenkonflikte.

Weitere wichtige Neuerungen im GmbH-Gesetz umfassen:

  • Aufhebung der Beschränkungen für die maximale Anzahl der Gesellschafter (bisher durfte diese 100 nicht überschreiten), was jetzt bei Bedarf eine Umwandlung von Aktiengesellschaften in eine GmbH ermöglicht;
  • der Pflichtumfang der Informationen, die in der Satzung der Gesellschaft angegeben werden müssen, wurde deutlich reduziert. Es ist nicht mehr notwendig, in der Satzung die Liste der Gesellschafter, ihre persönlichen Daten, das Stammkapital und die Geschäftsanteile der Gesellschafter anzugeben. Die Informationen, die in der Satzung angegeben werden müssen, beschränken sich auf Folgendes: die Firma der Gesellschaft, die Leitungsorgane der Gesellschaft, ihre Zuständigkeit, das Verfahren für die Beschlussfassung, das Verfahren für den Beitritt zur Gesellschaft und für das Ausscheiden aus der Gesellschaft;
  • die Frist, die den Gesellschaftern gewährt wird, um ihre Einlagen bei der Gründung der Gesellschaft einzubringen, wurde um die Hälfte verkürzt (von einem Jahr auf sechs Monate). Gleichzeitig kann die Frist für die Einzahlung der Einlagen verlängert werden, wenn sich alle Gründer dafür entscheiden, was bisher nicht möglich war. Das Gesetz erlaubt es den Gesellschaftern, das Stammkapital aus den Gewinnrücklagen der Gesellschaft ohne zusätzliche Zuschüsse zu erhöhen;
  • das Verfahren zur Übertragung der Geschäftsanteile auf den Erben oder Nachfolger des Gesellschafters wurde geändert. Zuvor hatten die Erben das Vorzugsrecht, erst nach dem jeweiligen Gesellschafterversammlungsbeschluss der Gesellschaft beizutreten. Das Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Organe der Gesellschaft zur direkten Übertragung der Geschäftsanteile auf den Erben ist durch das neue GmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Die Gesellschaft kann jedoch ihren eigenen Mechanismus der Vererbung von Geschäftsanteilen in der Satzung festlegen, bis zur Unmöglichkeit der Vererbung der Geschäftsanteile;
  • es gibt neue Regeln für das Ausscheiden der Gesellschafter aus der Gesellschaft. Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft weniger als 50% beträgt, kann jederzeit ohne die Zustimmung anderer Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft 50% oder mehr beträgt, kann seinerseits nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmungen der Satzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung, die mit dem neuen GmbH-Gesetz in Konflikt stehen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen GmbH-Gesetzes in Kraft bleiben, sofern sie mit dem geltenden Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen GmbH-Gesetzes nicht in Konflikt stehen. Nach Ablauf eines Jahres werden die Bestimmungen der Satzungen der Gesellschaften, die mit dem neuen GmbH-Gesetz in Konflikt stehen, ungültig. Um dies zu vermeiden, sollten die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sicherstellen, dass die Satzungen ihrer Gesellschaften mit den Anforderungen des neuen GmbH-Gesetzes in Einklang gebracht werden.

Generell wird sich das neue GmbH-Gesetz zur Regelung der Tätigkeiten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung positiv auf das Funktionieren von Gesellschaften mit beschränkter Haftung auswirken, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das neue GmbH-Gesetz den Gesellschaften die Möglichkeit gibt, die meisten Probleme im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der jeweiligen Gesellschaft selbst zu lösen. Das neue GmbH-Gesetz legt keine eindeutigen Regeln fest; stattdessen ermöglicht es den Gesellschaftern, ihre eigenen Verfahren festzulegen, für die Gesellschaft erforderliche Leitungsorgane zu schaffen und mögliche Wege zur Lösung potenzieller Unternehmenskonflikte zu finden.

Daher sollten die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung schon jetzt darüber nachdenken, wie sie alle Aspekte der Tätigkeiten der Gesellschaft in den Gründungsunterlagen und Gesellschaftervereinbarungen im Detail regeln werden und dabei alle durch das neue GmbH-Gesetz vorgesehenen Vorteile nutzen können.

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