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28. Januar 2015

Neue Regelung der Transferpreisbildung

Am 1. Januar 2015 ist das vom ukrainischen Parlament verabschiedete Gesetz über die neue Regeln der Transferpreisbildung in Kraft getreten. Danach werden Änderungen im ukrainischen Steuergesetzbuch vorgenommen, die der Verbesserung der steuerlichen Kontrolle über Transferpreisbildung sowie Behebung von Widersprüchen in früheren Fassungen dienen sollen.

Das Gesetz Nr. 72-VIII vom 28. Dezember 2014 sieht eine Reihe wichtiger Änderungen vor, die bei der Vorbereitung der steuerlichen Erfassung der kontrollierten Geschäfte berücksichtigt werden sollen.

Verbundene Personen

Das Gesetz legt ein neues Verzeichnis der juristischen und natürlichen Personen und deren Kennwerte fest, die als verbunden anzusehen sind.

Personen gelten als verbunden, wenn:

  • eine natürliche oder juristische Person mindestens 20% am Stammkapital der anderen Person innehat oder
  • eine Person befugt ist, Einzelexekutivorgan oder mindestens 50% des kollegialen Exekutivorgans oder des Aufsichtsrates zu bestellen oder
  • die Summe aller Kredite (Darlehen), rückzahlbarer Finanzhilfen von einer juristischen/natürlichen Person an die juristische Person, und/oder Kredite (Darlehen), rückzahlbarer Finanzhilfen von anderen juristischen/natürlichen Personen, die mit der Garantie dieser Person gewährt werden, den Betrag des Eigenkapitals um mehr als 3,5 Mal übersteigt. Für Finanzinstitute und Unternehmen, die ausschließlich Leasingtätigkeit betreiben, kann dieser Betrag die Höhe des Eigenkapitals höchstens zehnfach überschreiten.

Außerdem ist Art. 20.1.40-1 des ukrainischen Steuergesetzbuches zu berücksichtigen. Danach sind die Kontrollorgane berechtigt, sich mit einer Anfrage an das Gericht zu wenden, um Personen als verbunden anerkennen zu lassen. Dabei soll eine solche Anfrage mit den Umständen und Tatsachen begründet werden, dass eine Person die Kontrolle über die Geschäftsentscheidungen der anderen Person ausgeübt hat und/oder die gleiche natürliche oder juristische Person selbst die Geschäftsentscheidungen der anderen Person in der Praxis kontrolliert hat.

Das „arm’s length“-Prinzip

Mit dem verabschiedeten Gesetz wird das sog. „arm’s length“-Prinzip eingeführt. Demnach hat der Steuerzahler, der an einem kontrollierten Geschäft beteiligt ist, die Höhe des zu besteuernden Gewinns anhand dieses Prinzips zu bestimmen.

Unter einer Transaktion zum Zwecke der Transferpreisbildung sind alle Arten von Geschäften, Verträgen oder Vereinbarungen bzw. Absprachen (urkundlich bestätigt oder nicht) zu verstehen, die den zu besteuernden Gewinn des Steuerzahlers beeinflussen können.

Zu solchen Transaktionen gehören unter anderem:

  • Geschäfte mit Waren, wie Rohstoffe, Fertigwaren usw.;
  • Dienstleistungsgeschäfte;
  • Geschäfte mit immateriellem Aktiva, wie Lizenzgebühren, Lizenzen, Gebühr für die Verwendung von Patenten, Markenzeichen, Know-how usw. sowie mit anderen Objekten des geistigen Eigentums;
  • Finanzgeschäfte, darunter Leasing, Beteiligung an Investitionen, Darlehen, Garantiegebühren usw.;
  • Kapitaltransaktionen, darunter Erwerb oder Verkauf von Aktien oder anderen Investitionen, Erwerb oder Verkauf von langfristigen Sachanlagen und immateriellen Aktiva.

Von nun an sind Geschäfte als zu kontrollierende zu bezeichnen, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Gesamtgewinn des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen aus allen Tätigkeitsarten, der bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer berücksichtigt wird, übersteigt UAH 20 Mio. (ca. 1,1 Mio. EUR) im entsprechenden Berichtsjahr;
  • der Umfang solcher Geschäfte des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen mit einem Vertragspartner übersteigt UAH 1 Mio., umgerechnet ca. 55.000,- EUR, oder 3% des Gewinns, der bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer im entsprechenden Berichtsjahr berücksichtigt wird.

Zu den Transaktionen, die der Preiskontrolle zwecks der Berechnung der Gewinnsteuer unterliegen, gehören:

  • Geschäfte aus dem Verkauf von Waren durch die in der Ukraine nicht ansässigen Kommissionäre;
  • Geschäfte mit verbundenen in der Ukraine nicht ansässigen Personen. Solche nicht ansässige Personen sollen in Ländern registriert sein: a) in denen der Gewinnsteuersatz um mindestens 5 Prozentpunkte niedriger ist als in der Ukraine; b) in denen Informationen über die Eigentumsstruktur der juristischen Personen nicht veröffentlicht werden; c) mit denen die Ukraine kein internationales Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen hat.
Verrechnungspreismethoden

Die Übereinstimmung der Bedingung eines zu kontrollierenden Geschäfts mit dem „arm’s length“-Prinzip wird anhand der im Steuergesetzbuch festgelegten Methoden ermittelt. Dadurch wird die Richtigkeit, Vollständigkeit der Berechnung und Entrichtung der Gewinn- und der Umsatzsteuer gewährleistet.

Der Steuerzahler kann selbst die für ihn geeignete Methode in Anspruch nehmen, um zu ermitteln, ob ein kontrolliertes Geschäft mit dem „arm’s length“-Prinzip übereinstimmt. Dabei genießt die Marktpreisvergleichsmethode den Vorrang.

Bußgelder

Zu den anderen wichtigen Neuregelungen gehört auch die Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln der Transferpreisbildung.

Für die Verletzung der Regeln der Transferpreisbildung ist folgende Geldbuße vorgesehen:

  • 100 Mindestlöhne (entspricht 121.800, UAH; ca. 6.700,- EUR) – für die Nichtvorlage bzw. eine verspätete Vorlage des Berichts über die im Laufe des Berichtsjahres getätigten kontrollierten Geschäfte beim Finanzamt;
  • 5% (zuvor – 1%) des verheimlichten Betrages – für die Nichtberücksichtigung der Angaben über alle vorgenommenen kontrollierten Geschäfte im Bericht;
  • 3% des Betrages des einschlägig kontrollierten Geschäfts – für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen auf Anfrage des Finanzamtes, höchstens jedoch 200 Mindestlöhne (entspricht 243.600,- UAH; ca. 13.400,- EUR) für alle nicht deklarierten kotrollierten Geschäfte.

Zu beachten ist, dass die neuen Regeln der Transferpreisbildung in der Praxis erst im Jahr 2016 bei der Berichterstattung für das Jahr 2015 anzuwenden sind. Die Berichterstattung für das Jahr 2014 erfolgt laut alten Regeln.

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