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21. Februar 2021

Neue Einschränkungen und Wiedereinführung der adaptiven Quarantäne in der Ukraine

1. Die adaptive Quarantäne
2. Die grüne Stufe
3. Die gelbe Stufe
4. Die orange Stufe
5. Die rote Stufe

 

Am 17. Februar 2021 hat das Ministerkabinett der Ukraine (MKU) beschlossen, die adaptive Quarantäne ab dem 24. Februar 2021 wiedereinzuführen und die gesamtnationale Quarantäne bis zum 30. April 2021 zu verlängern (Verordnung des MKU Nr. 104).

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Je nach der epidemiologischen Situation auf dem ganzen Territorium der Ukraine oder auf den Territorien von einzelnen Regionen kann eine „grüne“, „gelbe“, „orange“ oder „rote“ Stufe der epidemischen Gefahr der COVID-19-Ausbreitung angeordnet werden. Die jeweiligen Informationen werden auf der Webseite des Ministerkabinetts der Ukraine und des Gesundheitsministeriums der Ukraine veröffentlicht.

Die grüne Stufe

Die grüne Stufe wird gleichzeitig auf dem ganzen Territorium der Ukraine angeordnet, wenn:

  • die Erkrankungshäufigkeit für Grippe und akute virale Atemwegsinfektion auf den Territorien von mindestens 13 Regionen der Ukraine 50% der epidemiologischen Rate nicht übersteigt, die für jede Region jeweils festgesetzt ist;
  • der Koeffizient von ermittelten COVID-19-Erkrankungsfällen weniger als 5% beträgt.

Die gelbe Stufe

Ab dem 24. Februar 2021 wird auf dem ganzen Territorium der Ukraine die gelbe Stufe der epidemiologischen Gefahr angeordnet. Demnach treten insbesondere folgende Einschränkungen ein:

  • es wird Ausländern und Staatenlosen verboten, die ukrainische Staatsgrenze ohne einen gültigen Versicherungsschein, durch den die Kosten für die medizinische COVID-19-Behandlung und die jeweilige Observierung abdeckt werden können und dessen Gültigkeitsdauer sich auf die ganze Aufenthaltszeit in der Ukraine erstreckt, zu übertreten;
  • kein Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden und Bauwerken sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass Atemschutzgeräte oder Schutzmasken getragen werden, die die Nase und den Mund abdecken;
  • kein Aufenthalt auf der Straße ohne Personalausweis;
  • kein unerlaubtes Verlassen von Selbstisolations- und Observierungsorten;
  • kein von 24:00 Uhr und bis 07:00 Uhr dauernder Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Cafés, Bars, Lokale, Speise- und Erfrischungsräume, Schnellimbisse usw.), mit Ausnahme von Tätigkeiten zur Dienstleistungserbringung als adressierter Lieferservice und Vor-Ort-Verkauf zum Mitnehmen;
  • kein Betrieb von Sportclubs und Fitnesszentren, die es nicht ermöglichen, die Besucherzahl in ihren Sälen auf eine Person pro 10 m² der gesamten Raumfläche zu beschränken; für Schwimmhallen: maximal 4 Personen in einer Schwimmbahn für Alleinschwimmende oder sechs Personen für Sport- und Trainingsgruppen;
  • alle Beherbergungsbetriebe müssen ihre Tätigkeit einstellen (mit Ausnahme von Hotels, Sanatorien, Kurorten sowie von Einrichtungen und Anstalten, die soziale Dienstleistungen erbringen, weiter mit Ausnahme von Rehabilitationseinrichtungen für behinderte Kinder und Erwachsene sowie stationäre Abteilungen für Primär- und komplexe Prothetik bei prothetischen und orthopädischen Unternehmen, die strukturell dem Ministerium für Sozialpolitik unterordnet sind);
  • kein regelmäßiger bzw. unregelmäßiger Personenverkehr, darunter Stadt-, Nah-, Regional- und Fernverkehr, soweit die Anzahl von Fahrgästen die Sitzzahl übersteigt.

Die orange Stufe

Die orange Stufe ist eine Warnungsstufe, die auf eine Verschärfung der epidemiologischen Situation in einer Region hinweist und beim Vorliegen eines der folgenden Merkmale eingeführt wird:

  • Überschreiten der epidemiologischen Erkrankungsrate für Grippe und akute virale Atemwegsinfektion; oder
  • Ausnutzung der Bettenkapazität mit einer zu medizinischen Zwecken geeigneten Sauerstoffzufuhr in Gesundheitseinrichtungen, die für die Unterbringung von COVID-19-Patienten bestimmt sind, — über 65%; oder
  • Anzahl von PCR- und Schnelltests zur Bestimmung des Coronavirus-Antigens innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen pro 100 Tsd. Einwohner — weniger als 300;
  • Anzahl von hospitalisierten Patienten mit einer bestätigten oder verdächtigen COVID-19-Erkrankung innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen pro 100 Tsd. Einwohner — über 60; oder
  • Koeffizient von ermittelten COVID-19-Erkrankungsfällen — über 20%; oder
  • Wachstumsgeschwindigkeit der gesamten Anzahl von hospitalisierten Patienten mit einer bestätigten oder verdächtigen COVID-19-Erkrankung innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres — über 50%.

Die „orange“ Stufe umfasst dieselben Einschränkungen wie die „gelbe“ Stufe, aber es können zusätzlich auf Beschluss von regionalen Kommissionen wegen von Menschen geschaffener Gefährdung der Umweltsicherheit und Notstandsituationen verschärfte Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Quarantäne-Maßnahmen eingeführt werden.

Die rote Stufe

Die rote Stufe wird auf dem Territorium einer Region angeordnet, wenn dort innerhalb von drei (3) Tagen nacheinander zwei oder mehr folgende Merkmale vorliegen:

  • Ausnutzung der Bettenkapazität mit einer zu medizinischen Zwecken geeigneten Sauerstoffzufuhr in Gesundheitseinrichtungen, die für die Unterbringung von COVID-19-Patienten bestimmt sind, — über 65%;
  • Anzahl von PCR- und Schnelltests zur Bestimmung des Coronavirus-Antigens innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen pro 100 Tsd. Einwohner — weniger als 300;
  • Anzahl von hospitalisierten Patienten mit einer bestätigten oder verdächtigen COVID-19-Erkrankung innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen pro 100 Tsd. Einwohner — über 60;
  • Koeffizient von ermittelten COVID-19-Erkrankungsfällen (durch PCR- und Schnelltests zur Bestimmung des Coronavirus-Antigens) — über 20%;
  • Wachstumsgeschwindigkeit der gesamten Anzahl von hospitalisierten Patienten mit einer bestätigten oder verdächtigen COVID-19-Erkrankung innerhalb von den letzten sieben (7) Tagen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres — über 50%.

Auf den Territorien von Regionen, wo die rote Stufe angeordnet worden ist, wird zusätzlich neben den durch die „gelbe“ und „orange“ Stufen der epidemiologischen Sicherheit vorgesehenen Epidemieschutzmaßnahmen insbesondere Folgendes verboten:

  • Besuch in Gaststättenbetrieben (Bars, Restaurants, Cafés usw.), mit Ausnahme von Tätigkeiten zur Dienstleistungserbringung als adressierter Lieferservice und Vor-Ort-Verkauf zum Mitnehmen sowie von Gaststätten in Flughäfen;
  • Besuch in Einkaufs- und Unterhaltungszentren;
  • Besuch in anderen Unterhaltungseinrichtungen;
  • Besuch in Sportclubs, Fitnesszentren, Schwimmhallen, mit Ausnahme der Betreuung von Sportlern der nationalen ukrainischen Auswahlmannschaften und ihren Trainern, wobei die jeweiligen sanitären und Epidemieschutzmaßnahmen eingehalten werden sollen;
  • Betrieb von Gaststätte und Speiseräumen in Hotels von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr am kommenden Tag, mit Ausnahme der Erbringung von gaststättengewerblichen Dienstleistungen in Hotelzimmern auf Kundenbestellung.
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