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3. Oktober 2020

Neue Einreiseregeln für Ausländer in die Ukraine

Am 29. September 2020 trat die Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 888 in Kraft, die die Einreiseregeln für ausländische Staatsangehörige in die Ukraine während der Quarantänezeit geändert hat.

1. COVID-19-Kostenversicherungsschein
2. Wenn ist kein Kostenversicherungsschein notwendig?
3. Obligatorische Selbstisolation
4. In welchen Fällen ist die Selbstisolation nicht obligatorisch?
5. Beendigung der Selbstisolation (Observation)

 

COVID-19-Kostenversicherungsschein

Mit dieser Verordnung hat die Regierung festgelegt, dass ausländische Staatsangehörige, die in die Ukraine einreisen, einen COVID-19-Kostenversicherungsschein (Bescheinigung, Zertifikat) haben müssen, durch den Kosten für die medizinische COVID-19-Behandlung und die jeweilige Observierung abgedeckt werden; der Kostenversicherungsschein muss für die Aufenthaltsdauer in der Ukraine gültig sein.

Ein solcher Kostenversicherungsschein muss ausgestellt werden durch:

  • ein in der Ukraine registriertes Versicherungsunternehmen oder
  • ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das eine Niederlassung auf dem Territorium der Ukraine hat, oder
  • ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das in vertraglichen Partnerbeziehungen mit einem Versicherungsunternehmen auf dem Territorium der Ukraine steht (Assistance).

Laut Verordnung gilt ferner das Verbot für Ausländer, ohne einen gültigen Kostenversicherungsschein durch Kontrollpunkte in die zeitweilig besetzten Territorien in den Gebieten Donezk und Lugansk, in die Autonome Republik Krim und in die Stadt Sewastopol einzureisen sowie daraus auszureisen.

Wenn ist kein Kostenversicherungsschein notwendig?

Von der obligatorischen Vorlage des Kostenversicherungsscheines (Bescheinigung, Zertifikat) sind folgende Kategorien von Ausländern entbunden:

  • in der Ukraine ansässige Ausländer,
  • Mitarbeiter von diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen, von Vertretungen offizieller internationaler Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen sowie deren Familienmitglieder,
  • Militärangehörige von Streitkräften der NATO-Mitglieder und der Teilnehmerstaaten des NATO-Programms „Partnerschaft für Frieden“, die in Ausbildungsaktivitäten für militärische Einheiten der ukrainischen Streitkräfte engagiert sind.

Obligatorische Selbstisolation

Die Verordnung schreibt auch vor, dass diejenigen Ausländer, die aus den Staaten mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung gekommen sind oder die deren Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaft) besitzen, nach dem Übertreten der ukrainischen Staatsgrenze einer Selbstisolation unterliegen, und zwar mit dem Einsatz des elektronischen Services „Zu Hause“.

Als Staat mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung gilt ein Staat, der sich durch eines der folgenden Merkmale auszeichnet:

  • die Anzahl von neu registrierten COVID-19-Fällen pro 100 Tsd. Einwohner innerhalb von den letzten 14 Tagen übersteigt die Anzahl solcher Fälle in der Ukraine;
  • der Zuwachs von neu registrierten COVID-19-Fällen im jeweiligen Staat innerhalb von den letzten 14 Tagen im Vergleich zu den vorangehenden 14 Tagen liegt über 30%.

Die Liste der Staaten mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung (sog. „rote Liste”) wird von dem Gesundheitsministerium der Ukraine alle 7 (sieben) Tage aktualisiert werden. Hier können Sie die aktuellste Liste von Ländern, die es zurzeit gibt, sehen.

In welchen Fällen ist die Selbstisolation nicht obligatorisch?

Keiner Selbstisolation unterliegen die Personen, die

  • ihr 12. Lebensjahr noch nicht erreicht haben;
  • in die Ukraine zum Hochschulstudium einreisen;
  • als Staatsangehörige (Staatsbürger) von Staaten mit einer erheblichen COVID-19-Ausbreitung auftreten, aber sich auf dem Territorium solcher Staaten innerhalb der letzten 14 Tagen nicht befanden oder durch das Territorium der Ukraine im Transit durchreisen und über Dokumente verfügen, die ihre Ausreise ins Ausland innerhalb von zwei Tagen bestätigen;
  • zu Mitarbeitern von diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen ausländischer Staaten, von Vertretungen von offiziellen internationalen Missionen und von in der Ukraine akkreditierten Organisationen gehören, sowie deren Familienmitglieder;
  • zum Fahr- und/oder Bedienungspersonal in Lastfahrzeugen, in Bussen, die einen Regelverkehr betreiben, sowie zu Mitgliedern der Besatzungen von Luft-, See- und Flussschiffen, sowie die zu Mitgliedern des Zug- und Lokomotivpersonals gehören;
  • zum Ausbildungspersonal von Streitkräften der NATO-Mitglieder und der Teilnehmerstaaten des NATO-Programms „Partnerschaft für Frieden“ gehören, das in Ausbildungsaktivitäten für militärische Einheiten der ukrainischen Streitkräfte engagiert ist;
  • zu Künstlern gehören, die auf Einladung einer Kultureinrichtung einreisen, und zwar mit je einer Begleitperson;
  • zu Personen gehören, von denen die zur Transplantation bestimmten hämatopoetischen Stammzellen befördert werden;
  • einen negativen COVID-19-Test auf der Grundlage der Polymerase-Ketten-Reaktion vorlegen können, der maximal vor 48 Stunden vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

Beendigung der Selbstisolation (Observation)

Die Selbstisolation (Observation) eines Ausländers im Zusammenhang mit dem Übertritt der Staatsgrenze der Ukraine (bzw. mit dem Übertritt von Kontrollpunkten für die Einreise in die zeitweilig besetzten Territorien in den Gebieten Donezk und Lugansk, in die Autonome Republik Krim und in die Stadt Sewastopol sowie für die Ausreise von dort) wird beendet, soweit sich sein PCR-Test, der nach dem Grenzübertritt (bzw. nach dem Übertritt von Kontrollpunkten für die Einreise in die zeitweilig besetzten Territorien) gemacht wurde, als negativ erwiesen hat.

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