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9. Januar 2016

Lizenzbedingungen für die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen im Ausland

Aktualisierter Artikel zu diesem Thema: Beantragung einer Lizenz zur Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland

Am 16. Dezember 2015 hat das Ministerkabinett der Ukraine die Verordnung über die Lizenzbedingungen bei der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen im Ausland beschlossen, die am 23. Dezember 2015 in Kraft getreten ist.

Durch diese Verordnung wird eine erschöpfende Liste von Dokumenten festgelegt, die einem Antrag auf den Erhalt einer Lizenz für die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen im Ausland beigelegt werden müssen, und weiters eine erschöpfende Liste von Erfordernissen, die für die Erbringung der genannten Tätigkeit erfüllt werden müssen.

Unter anderem sieht die Verordnung vor, dass der Lizenznehmer verpflichtet ist, bis zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung der Dienstleistung der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen im Ausland den Interessenten mit der allgemeinen Information über die Möglichkeit der Arbeitssuche bei einem entsprechenden Arbeitgeber, über den Charakter der angebotenen Arbeit, die Arbeitsbedingungen und die Bedingungen des Lebens in dem Staat der Arbeitsaufnahme bekanntzumachen. Auch soll der Vermittler bei den Interessenten für die Arbeitsaufnahme das Vorhandensein von Unterlagen überprüfen, die deren Qualifikation bestätigen. Die Dienstleistungen der Vermittlung bei der Arbeitsaufnahme im Ausland werden nur nach dem Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von solchen Dienstleistungen in zwei Exemplaren (eines ist für den Interessenten bestimmt, das zweite verbleibt bei dem Lizenznehmer) erbracht.

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