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28. Mai 2021

Körperschaftsteuer in der Ukraine – Besteuerung von Nichtresidenten

1. Besteuerung von Nichtresidenten
2. Besteuerung der Tätigkeit durch ständige Betriebsstätte

Besteuerung von Nichtresidenten

Die in der Ukraine erwirtschafteten Einkünfte von juristischen Personen, die Nichtresidenten sind, werden mit dem Satz der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% versteuert. Als Objekt der Besteuerung werden Einkünfte in der Form von Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Frachtgebühren sowie Einkünfte aus Engineering, Leasing- und Pachtzahlungen, Einkünfte aus dem Verkauf von unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus dem Verkauf der Investitionsaktiva (Wertpapieren und gesellschaftsrechtlichen Rechten), und Einkünfte, die aus der Realisierung einer gemeinsamen Tätigkeit und einer Tätigkeit in der Sphäre der Unterhaltung erlangt worden sind, angesehen.

Nach der Herkunftsquelle der Einkünfte aus der Ukraine werden folgende Steuersätze angewandt:

Dividenden 15%
Zinsen 15%
Lizenzgebühren 15%
Frachtgebühren 6%
Sonstige Einkünfte aus der Ukraine 15%

Dividenden sind eine Zahlung durch eine juristische Person (inklusive durch Emittenten der Gesellschaftsrechte, Anlagezertifikate oder der anderen Wertpapiere zugunsten ihres Inhabers) im Zusammenhang mit der Ausschüttung eines Teils ihres Gewinns, der gemäß den Buchführungsregelungen berechnet wurde.

Steuerrechtlich werden als Dividenden auch folgende Beträge betrachtet:

  • Zahlung in bar oder in Form von Sachleistungen, die von einer juristischen Person zugunsten ihres Gründers und/oder Teilnehmers (Teilnehmer) im Zusammenhang mit der Ausschüttung des Nettogewinns (seines Teils) geleistet wird;
  • die Summen der Einkünfte in Form von Zahlungen für Wertpapiere (Gesellschaftsrechte), die an einen Nichtresidenten bei kontrollierten Operationen gezahlt werden und die über den Betrag hinausgehen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
  • der Wert von Waren (Werken, Dienstleistungen), mit Ausnahme von Wertpapieren und Derivaten, die bei einem Nichtresidenten gekauft wurden, die über den Betrag hinausgehen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
  • die Summe der Unterbewertung von Waren (Werken, Dienstleistungen), die in kontrollierten Operationen an einen Nichtresidenten verkauft wurden, im Vergleich zu dem Betrag, der dem Prinzip der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
  • Zahlung in bar oder in Form von Sachleistungen, die von einer juristischen Person zugunsten ihres Gründers und/oder Teilnehmers-Nichtresidenten im Zusammenhang mit der Herabsetzung des genehmigten Kapitals, der Rücknahme von Gesellschaftsrechten durch die juristische Person in ihrem eigenen Stammkapital, dem Austritt eines Gesellschafters einer Gesellschaft oder anderer ähnlichen Operation zwischen einer juristischen Person und ihrem Teilnehmer geleistet wird, in Höhe des Betrags, der den nicht ausgeschütteten Gewinn der juristischen Person verringert.

Die Doppelbesteuerungsabkommen mit einigen Ländern können günstigere Bedingungen festsetzen. In bestimmten Fällen, die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, kann in Verbindung mit bestimmten Einkünften von Nichtresidenten in der Ukraine ein herabgesetzter Steuersatz angewandt werden. Solche Abkommen hat die Ukraine mit ca. 75 Ländern abgeschlossen.

Steuervorteile in Form einer Steuerbefreiung oder der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes, der durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist, werden für die betreffende Art des Einkommens oder des Gewinns nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder der überwiegende Zweck der betreffenden Geschäftsoperation eines Nichtresidenten mit einem Residenten der Ukraine der direkte oder indirekte Erhalt von Vorteilen in Form einer Steuerbefreiung oder der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes war.

Besteuerung der Tätigkeit durch ständige Betriebsstätte

Gewinne von Nichtresidenten, die ihre Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine durch eine ständige Betriebsstätte ausüben, werden im allgemeinen Verfahren versteuert. Dabei wird eine solche ständige Betriebsstätte zwecks der Besteuerung einem Steuerzahler gleichgestellt, der seine Tätigkeit unabhängig von einem jeweiligen Nichtansässigen ausübt.

Eine ständige Betriebsstätte bestimmt den Umfang ihres zu versteuernden Gewinns, der während einer Berichtsperiode (Steuerperiode) erwirtschaftet worden ist, nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. Der zu versteuernde Gewinn einer ständigen Betriebsstätte hat dem Gewinn eines unabhängigen Unternehmens zu entsprechen, das dieselbe bzw. eine vergleichbare Tätigkeit unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen ausübt und völlig unabhängig von dem Nichtansässigen handelt, dessen ständige Betriebsstätte es ist.

Steuerrechtlich schließt der Begriff „ständige Betriebsstätte“ ein:

a) eine Baustelle, ein Bau-, Zusammensetz- oder Montageobjekt oder eine darauf bezogene Aufsichtstätigkeit. Die gesamte Arbeitsdauer muss dabei zwölf (12) Monate überschreiten;
b) Erbringung von Dienstleistungen durch einen Nichtansässigen (außer Dienstleistungen zur Personalbereitstellung), deren Gesamtdauer 183 Tage binnen jedes 12-monatigen Zeitraums überschreitet;
c) Personen, die im Interesse, auf Rechnung und/oder zugunsten eines Nichtansässigen Befugnisse ausüben, um Verhandlungen in Bezug auf wesentliche Bedingungen von Rechtsgeschäften zu führen und/oder Verträge/Kontrakte im Namen eines Nichtansässigen abzuschließen;
d) Personen, aus deren Bestand Vorräte (Güter) im Namen des Nichtansässigen geliefert werden, mit Ausnahme der Nichtansässigen, die als Lagerhalter in einem Verwahrungs- oder Zolllager auftreten.

Die Geschäftstätigkeit eines Nichtresidenten durch einen ansässigen Vermittler wird nicht als ständige Betriebsstätte angesehen, wenn Vermittlungsdienstleistungen des ansässigen Vermittlers im Rahmen der hauptsächlichen (gewöhnlichen) Geschäftstätigkeit des Ansässigen und zu gewöhnlichen Bedingungen ausgeübt werden. Die Aufrechterhaltung eines festen Geschäftssitzes ist keine Betriebsstätte, sofern diese Tätigkeiten des Vermittlers für den Nichtresidenten vorbereitenden oder unterstützenden Charakter haben.

Nichtansässige, die ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine durch gesonderte Organisationseinheiten ausüben, darunter durch ständige Betriebsstätten, sind zur Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden verpflichtet. Gleichzeitig zur Registrierung des Nichtansässigen erfolgt die Registrierung seiner gesonderten Organisationseinheit (der ständigen Betriebsstätte).

Falls ein Nichtansässiger seine Geschäftstätigkeit durch eine gesonderte Organisationseinheit, darunter auch eine ständige Betriebsstätte, ohne steuerrechtliche Registrierung ausübt, kann dem Nichtansässigen eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Hrywnja (umgerechnet ca. EUR 3 Tsd.) auferlegt werden.

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