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2. September 2015

Gerichtspraxis des Obersten Gerichts der Ukraine in wirtschaftlichen Verfahren

Die Kammer des Obersten Gerichts der Ukraine in wirtschaftlichen Angelegenheiten hat rechtliche Schlussfolgerungen formuliert, die in Gerichtsbeschlüssen niedergelegt sind, die im zweiten Halbjahr des Jahres 2014 nach den Ergebnissen der Durchsicht von Anträgen auf die Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen auf der Grundlage der ungleichen Anwendung von Normen des materiellen Rechts durch die Gerichte der Kassationsinstanz gefasst worden sind.

Wir führen an dieser Stelle einige Schlussfolgerungen an, die Rechtsstreitigkeiten betreffen zu:

Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen

Gemäß Art. 651 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Ukraine kann ein Vertrag durch eine Entscheidung eines Gerichts geändert oder gekündigt werden, wenn dies eine der Vertragsparteien im Falle einer wesentlichen Verletzung des Vertrages durch die andere Vertragspartei verlangt, oder in anderen Fällen, die durch Vertrag oder Gesetz bestimmt worden sind. Als wesentlich gilt eine solche Verletzung durch eine Vertragspartei, wenn infolge des dadurch zugefügten Schadens die andere Vertragspartei in einem bedeutendem Maße das verliert, womit sie bei dem Abschluss des Vertrages gerechnet hat.

Insbesondere gilt eine Kündigung eines Vertrages wegen einer wesentlichen Verletzung dessen Bedingungen als rechtmäßig – z.B. der Nichtbezahlung einer Schuld oder der Nichtfortsetzung der Finanzierung.

Erklärung von Verträgen als unwirksam

Laut Art. 39 des Gesetzes der Ukraine „Über die wirtschaftlichen Gesellschaften“ verbindet der Gesetzgeber die Veräußerung von Vermögen einer wirtschaftlichen Gesellschaft nicht mit der obligatorischen Annahme eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft über die Verringerung des Stammkapitals, und aus diesem Grund sieht er die Anwendung der aufgeführten Norm im Kontext der Verpflichtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung bei der Veräußerung von Vermögen als nicht richtig an.

Zudem sagt die Veräußerung von Vermögen, aus dem das Stammkapital gebildet wird, nichts über dessen Verringerung aus.

Gesellschaftsrechtliche Beziehungen

Eines der garantierten Rechte eines Beteiligten einer Gesellschaft ist dessen Beteiligung an der Leitung der Gesellschaft durch die Tätigkeit in dem höchsten Organ der Gesellschaft – in der Gesellschafterversammlung. Die fehlende Information eines Gesellschafters über die Durchführung der Gesellschafterversammlung in der von der Satzung bestimmten Ordnung gilt als eine grobe Verletzung von seinen Rechten, und dies kann die Grundlage für eine Feststellung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer wirtschaftlichen Gesellschaft als nichtig sein. Die fehlende Information eines Beteiligten der Gesellschaft über die Einladung zu und die Durchführung einer Gesellschafterversammlung, auf der er von den Beteiligten der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, gilt selbstverständlich als eine Verletzung von seinen Rechten, die in Art. 10 des Gesetzes der Ukraine „Über die wirtschaftlichen Gesellschaften“ vorgesehen sind.

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