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30. Januar 2019

Erneuerbare Energie in der Ukraine: Gesetzesentwurf zu Ökostrom-Ausschreibungen in erster Lesung verabschiedet

Am 20. Dezember 2018 hat die Werchowna Rada der Ukraine den überarbeiteten Gesetzesentwurf Nr. 8449-d „Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine in Bezug auf die Sicherstellung von Wettbewerbsbedingungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen“ in erster Lesung verabschiedet. Mit diesem Gesetzesentwurf (im Folgenden auch „Gesetz“) werden die Gesetze der Ukraine „Über erneuerbare Energiequellen“, „Über den Strommarkt“, „Über die Regulierung der Stadtentwicklung“ geändert.

Die Notwendigkeit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist auf eine zu hohe Vergütung für „Grünstrom“ zurückzuführen. Infolge der erheblichen Belastung für den Großhandelspreis mit der Einspeisevergütung betrug der Anteil der Zahlungen vom Stromgroßhandelsmarkt an die Stromproduzenten, die eine Einspeisevergütung erhalten, 2017 7,5% und Ende 2018 8,2%. Eine hohe Einspeisevergütung in der Ukraine, insbesondere Einspeisevergütung für Solaranlagen, führt zu einer übermäßigen Preisbelastung für ukrainische Stromverbraucher, die mit der Inbetriebnahme neuer Kraftwerke immer weiter wachsen wird.

Darüber hinaus ist in den letzten Jahren der Preis für Solarstrom deutlich gesunken. Laut dem IRENA-Bericht „Renewable Power Generation Costs in 2017“ (Kosten der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Jahr 2017) ist einer der Hauptgründe für diesen Rückgang die Verringerung der Preise für Solarmodule um 81% im Vergleich zu 2009. Der gewichtete Durchschnittspreis für Solarstrom sank im Zeitraum 2010-2017 um 73% auf 0,1 US-Dollar pro 1 Kilowattstunde.

Das heißt, dass die Erzeugung von Solarstrom im Vergleich zur Stromerzeugung aus konventionellen Quellen zunehmend wettbewerbsfähiger ist, auch ohne staatliche Unterstützung. Die europäische Erfahrung zeigt auch eine Tendenz hin zur Abnahme der Förderung der Solarstromerzeugung.

Die staatliche Förderung von Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Wettbewerbsbasis, nämlich durch die Einführung von Ausschreibungen und öffentlichen Vergaben, bietet daher eine optimale Unterstützung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und trägt dazu bei, dass die Investoren keinen übermäßigen Ausgleich erhalten. So sollen die Verbraucher infolge der Einführung von Ausschreibungen von der Senkung der Preise für Ökostrom profitieren.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

1. Teilnahmebedingungen an der Ausschreibung

Ab dem 1. Januar 2020 ist die Förderung von Unternehmen, die Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (EE-Anlagen) mit einer bestimmten Leistung bauen, nur mit Teilnahme dieser Unternehmen an der Ausschreibung für die Vergabe von Förderquoten und deren Sieg bei der Ausschreibung möglich. Die Leistung der EE-Anlagen, die unter die Ausschreibungspflicht fallen, ist wie folgt:

  • im Jahr 2020 – Windkraftanlagen mit einer Leistung über 20 MW und Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen, mit einer Leistung über 10 MW;
  • in den Jahren 2021 und 2022 – Windkraftanlagen mit einer Leistung über 20 MW und Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen, mit einer Leistung über 5 MW;
  • ab 2023 – alle Windkraftanlagen mit einer Leistung über 3 MW (außer denen mit einer Windturbine) und Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen, mit einer Leistung über 1 MW.

Der Vorteil des neuen Förderungssystems vor dem bestehenden System der Einspeisevergütung besteht in Folgendem:

  • eine längere Förderungsdauer (20 Jahre nach Inbetriebnahme der EE-Anlage);
  • garantierte Einspeisung des gesamten durch die Stromproduzenten erzeugten Stroms zu einem Preis, der sich nach dem Ausschreibungsergebnis richtet (Ausschreibungspreis).

Die Ausschreibungen sollen zweimal jährlich stattfinden, spätestens jedoch am 1. April und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Ausschreibungen werden bis spätestens 31. Dezember 2029 durchgeführt.

2. Dauer der Einspeisevergütung

Das bestehende Förderungssystem von Einspeisevergütungen gilt bis 2030 und erstreckt sich auf:

  • Erzeuger, die bereits eine Einspeisevergütung erhalten, und Wirtschaftseinheiten, die vor dem 1. Januar 2020 EE-Anlagen bauen und in Betrieb nehmen werden (ohne Rücksicht auf die installierte Leistung und erneuerbare Energiequelle);
  • Wirtschaftseinheiten, die vor dem 31. Dezember 2019 einen vorläufigen Stromabnahmevertrag gegen eine Einspeisevergütung mit dem Staatsunternehmen „Energorynok“ unterzeichnen werden und die entsprechenden Anlagen innerhalb von zwei (2) Jahren (für Solaranlagen) bzw. drei (3) Jahren (für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen) errichten und in Betrieb nehmen werden;
  • Wirtschaftseinheiten, die EE-Anlagen nach dem 1. Januar 2020 bauen werden, wobei deren installierte Leistung geringer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Leistung, die unter die Ausschreibungspflicht fällt;
  • Stromverbraucher, die laut Gesetz berechtigt sind, Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 KW auf Dächern oder Fassaden von Gebäuden und Strukturen zu montieren und Strom gegen eine Einspeisevergütung in Mengen, die über ihren eigenen Verbrauch hinausgehen, zu verkaufen.
3. Senkung der Einspeisevergütung

In Bezug auf die Höhe der Einspeisevergütung für verschiedene erneuerbare Energiequellen sieht der Gesetzesentwurf Folgendes vor:

  • im Jahr 2020 wird die Einspeisevergütung für Solaranlagen um 25% gesenkt, wobei die Einspeisevergütung um weitere 2,5% pro Jahr während der nächsten drei (3) Jahre reduziert wird (das geltende Gesetz hingegen sieht eine Senkung der Einspeisevergütung um 10% im Jahr 2020 vor);
  • im Jahr 2020 wird die Einspeisevergütung für Windkraftanlagen um 10% gesenkt, gefolgt von einer weiteren Senkung um 1,5% pro Jahr während der nächsten drei (3) Jahre (das geltende Gesetz hingegen sieht eine Senkung der Einspeisevergütung um 10% im Jahr 2020 vor).

Die vorgeschlagene Senkung der Einspeisevergütung stützt sich auf Berechnungen der Nationalen Kommission für Regulierung in den Bereichen der Energie und Kommunaldienstleistungen sowie auf IRENA-Daten zu den Investitionssenkungen (CAPEX) für den Bau von Solar- und Windkraftanlagen.

4. Beginn der Ausschreibungsrunden

Ausschreibungsrunden werden durchgeführt, um Wirtschaftseinheiten zu identifizieren, die für eine Förderung in Frage kommen. Ausschreibungsrunden werden über ein elektronisches Handelssystem gemäß dem Verfahren zur Durchführung von Ausschreibungen durchgeführt, das vom Ministerkabinett der Ukraine innerhalb von drei (3) Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu genehmigen ist.

Die ersten Ausschreibungsrunden werden im Jahr 2020 für die Zuteilung der Quote des Jahres 2020 stattfinden. Das Ministerkabinett der Ukraine wurde mit der Durchführung einer Pilotausschreibung im Jahr 2019 (innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) beauftragt.

Dabei muss das Ministerkabinett der Ukraine bis 1. Dezember 2019 jährliche Quoten für die staatliche Förderung für die nächsten fünf (5) Jahre festlegen.

5. Quoten, die ausgeschrieben werden

Bei der Ausschreibung wird die jährliche Förderquote (die für das jeweilige Jahr festgelegte Leistung von EE-Anlagen, innerhalb derer die Wirtschaftseinheiten vom Staat gefördert werden) zugeteilt. Jedes Jahr, spätestens am 1. Dezember, hat das Ministerkabinett der Ukraine jährliche Quoten für die nächsten fünf (5) Jahre festzulegen, was den Marktakteuren Vorhersehbarkeit bei der Planung und Durchführung von EE-Projekten bieten sollte.

Die jährlichen Quoten werden aufgrund von Kennzahlen zum Ausbau erneuerbarer Energien, die durch die internationalen Verpflichtungen der Ukraine und die Energiestrategie der Ukraine vorgegeben sind, und unter Berücksichtigung von Ergebnissen der Einschätzung durch den Übertragungsnetzbetreiber der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und des Plans für die Entwicklung des Übertragungsnetzes festgelegt. In der jährlichen Quote werden die Anteile von Solaranlagen, Windkraftanlagen sowie Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen, separat festgelegt.

Verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Ausschreibungsrunden ist der garantierte Käufer. Zurzeit tritt als garantierter Käufer eine gesonderte Einheit des Staatsunternehmens „Energorynok“ – Niederlassung „Garantierter Käufer“ auf. Die Hauptaufgabe der Niederlassung besteht darin, die Voraussetzungen für die Gründung eines staatlichen Unternehmens zu schaffen, das als garantierter Käufer im neuen Strommarkt auftreten wird.

6. Wettbewerbssicherung

Zur Wettbewerbssicherung bei Ausschreibungen:

  • darf einem Teilnehmer der Ausschreibung allein oder zusammen mit anderen Teilnehmern, mit denen er einen gemeinsamen Endbegünstigten hat, höchstens 25% der jährlichen Quote vergeben werden;
  • soll das Verfahren zur Durchführung von Ausschreibungen ein Verfahren zur Wettbewerbssicherung für den Fall vorsehen, dass während der Ausschreibungsrunde festgestellt wird, dass es keinen ausreichenden Wettbewerb gibt.
7. Sicherstellung der Teilnahme an der Ausschreibung – Bankgarantie

Um ein lauteres Wettbewerbsverhalten der Ausschreibungsteilnehmer zu gewährleisten, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Teilnehmer eine unwiderruflichen Bankgarantie zur Teilnahme an der Ausschreibung und bei Erhalt der Förderung eine zusätzliche Bankgarantie als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem mit dem garantierten Käufer geschlossenen Vertrag vorlegen müssen.

Die Höhe der Bankgarantie für die Teilnahme an der Ausschreibung wird ausgehend von 5.000,- Euro pro 1 MW Leistung berechnet, an deren Verteilung sich die Wirtschaftseinheit zu beteiligen beabsichtigt. Eine zusätzliche Bankgarantie wird ausgehend von 10.000,- Euro pro 1 MW Leistung berechnet, in Bezug auf die der Gewinner der Ausschreibung die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem garantierten Käufer garantiert.

8. Gewinner der Ausschreibung

Der Gewinner der Ausschreibung ist der Teilnehmer, der den niedrigsten Preis für Strom, zu welchem er bereit ist, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen und diesen ins Stromnetz einzuspeisen (Ausschreibungspreis), angeboten hat.

Dabei ist im Gesetzesentwurf die Höchstgrenze des Ausschreibungspreises in Höhe der Einspeisevergütung, die für EE-Anlagen der entsprechenden Kategorie gesetzlich festgelegt wurde, vorgesehen.

Der Ausschreibungspreis wird zum Datum der Ausschreibung zum offiziellen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine zum angegebenen Datum in Euro umgerechnet.

9. Frist für die Inbetriebnahme der EE-Anlage durch den Gewinner

Der Gewinner der Ausschreibung verpflichtet sich, die EE-Anlage innerhalb von zwei (2) Jahren (für Solaranlagen) bzw. drei (3) Jahren (für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen) nach Unterzeichnung des Vertrags, der aufgrund der Ergebnisse der Ausschreibung abgeschlossen wird, zu bauen und in Betrieb zu nehmen.

Wenn die EE-Anlage nicht innerhalb der festgelegten Frist in Betrieb genommen wird und keinen Strom ins Stromnetz einspeist, so wird der aufgrund der Ergebnisse der Ausschreibung abgeschlossene Vertrag unwirksam, und die Verpflichtungen aus der unwiderruflichen Bankgarantie werden zugunsten des garantierten Käufers erfüllt.

10. Gültigkeitsdauer von neuen technischen Bedingungen für EE-Anlagen

Für EE-Anlagen ist folgende Gültigkeitsdauer von den technischen Bedingungen vorgesehen:

  • für Solaranlagen – höchstens zwei (2) Jahre nach deren Erteilung ohne Rücksicht auf den Wechsel des Auftraggebers;
  • für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen – höchstens drei (3) Jahre nach deren Erteilung ohne Rücksicht auf den Wechsel des Auftraggebers.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Wirtschaftseinheit ist, der im Rahmen der Ausschreibung eine Förderung vergeben wurde, gelten die an diesen Auftraggeber erteilten technischen Bedingungen für eine EE-Anlage für die Dauer der Pflicht zur Errichtung und Inbetriebnahme der jeweiligen EE-Anlage.

11. Gültigkeitsdauer von schon erteilten technischen Bedingungen

Die technischen Bedingungen für EE-Anlagen, die mehr als zwei (2) Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, sind gültig:

  • für Solaranlagen – höchstens ein (1) Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes;
  • für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen – höchstens zwei (2) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Die technischen Bedingungen, die mehr als zwei (2) Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, werden ungültig, wenn die betreffende Wirtschaftseinheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes keine registrierte Erklärung über Aufnahme der Bauarbeiten bzw. keine Genehmigung zur Durchführung von Bauarbeiten an der betreffenden EE-Anlage besitzt.

Die technischen Bedingungen, die weniger als zwei (2) Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, sind gültig:

  • für Solaranlagen – höchstens zwei (2) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes;
  • für Anlagen, die Strom aus anderen EE-Quellen erzeugen – höchstens drei (3) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf erst in erster Lesung verabschiedet wurde. Vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes können an dem Gesetzesentwurf noch Änderungen vorgenommen werden.

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