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17. September 2026

Due Diligence bei Objekten der großen Privatisierung in der Ukraine

Der Erwerb eines Objekts der großen Privatisierung in der Ukraine erfordert eine umfassende rechtliche Due Diligence. Zunächst ist zu prüfen, ob der potenzielle Erwerber zur Teilnahme berechtigt ist; daneben sind Sanktionsrisiken und die Eigentümerstruktur zu analysieren. Anschließend werden die rechtliche Einordnung des Privatisierungsobjekts, gesellschaftsrechtliche Fragen, Immobilien und Grundstücke, Genehmigungen, Umweltrisiken, Fusionskontrolle, Devisenrecht und der Privatisierungskaufvertrag geprüft. Der Prüfungsumfang hängt davon ab, ob ein Aktienpaket oder Geschäftsanteil, ein einheitlicher Vermögenskomplex oder ein anderes Objekt der großen Privatisierung veräußert wird.

Dieser Überblick richtet sich an ukrainische und ausländische Investoren, Investmentfonds, internationale Unternehmen und Rechtsabteilungen, die eine Teilnahme an der großen Privatisierung in der Ukraine prüfen.

1. Rechtsrahmen der großen Privatisierung
2. Objekte und Schwellenwert der großen Privatisierung
3. Erwerbsberechtigung
4. Sanktionen und Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Aggressorstaat
5. Ausländische Investoren und erforderliche Unterlagen
6. Verfahren der großen Privatisierung
7. Informationspaket und virtueller Datenraum
8. Gesellschaftsrechtliche Due Diligence
9. Immobilien und Grundstücke
10. Umweltrisiken
11. Genehmigungen und branchenspezifische Lizenzen
12. Fusionskontrolle durch das AMKU
13. Devisenrecht
14. Finanzielle, steuerliche und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
15. Privatisierungskaufvertrag und Verpflichtungen nach dem Vollzug
16. Praktische Due-Diligence-Checkliste
Häufige Fragen
Wie DLF helfen kann

1. Rechtsrahmen der großen Privatisierung

Zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz der Ukraine „Über die Privatisierung von staatlichem und kommunalem Eigentum“ Nr. 2269-VIII. Es regelt die Objekte der großen Privatisierung, die Erwerbsberechtigung, das Verkaufsverfahren, die Zahlung, den Abschluss des Privatisierungskaufvertrags und die Kontrolle nach dem Verkauf.

Die Auktionen werden über das elektronische Handelssystem ProZorro.Sale durchgeführt. Während des Kriegsrechts gelten zusätzlich die Sonderregelungen in Abschnitt 5 des Privatisierungsgesetzes und die einschlägigen Verordnungen des Ministerkabinetts.

Die Due Diligence muss daher sowohl den allgemeinen Rechtsrahmen als auch die objektspezifischen Verkaufsbedingungen erfassen. Diese können Investitions-, Beschäftigungs-, Schuldentilgungs- und weitere Verpflichtungen des Erwerbers vorsehen.

2. Objekte und Schwellenwert der großen Privatisierung

Nach Artikel 5 Absatz 3 des Privatisierungsgesetzes umfasst die große Privatisierung Objekte im staatlichen oder kommunalen Eigentum, insbesondere einheitliche Vermögenskomplexe staatlicher Unternehmen, Aktienpakete oder Geschäftsanteile an Unternehmen, an denen der Staat mehr als 50% hält, sowie Pools, die aus mehreren Privatisierungsobjekten gebildet werden. Der im letzten Jahresabschluss ausgewiesene Vermögenswert muss UAH 250 Millionen übersteigen; bei einem Pool ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der darin zusammengefassten Objekte maßgeblich.

Die Liste der staatlichen Objekte der großen Privatisierung und die Verkaufsbedingungen für das jeweilige Objekt werden nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren genehmigt. Für die Due Diligence ist die Transaktionsstruktur entscheidend, da der Erwerb von Aktien oder Geschäftsanteilen andere Rechtsfolgen hat als der Erwerb eines einheitlichen Vermögenskomplexes.

Im Jahr 2024 wurden die Auktionen der großen Privatisierung wieder in elektronischer Form durchgeführt. Das Hotel Ukraina wurde bei der ersten Online-Auktion der großen Privatisierung für mehr als UAH 2,5 Milliarden bei einem Startpreis von rund UAH 1,05 Milliarden verkauft.

3. Erwerbsberechtigung

Artikel 8 Absatz 2 des Privatisierungsgesetzes enthält derzeit 14 Kategorien von Personen und Rechtsträgern, die nicht als Privatisierungskäufer auftreten dürfen. Dazu gehören:

  • ukrainische staatliche Behörden;
  • staatliche Unternehmen im Eigentum des Staates Ukraine;
  • staatliche Wirtschaftsvereinigungen, staatliche Holdinggesellschaften, staatliche Aktiengesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften und Unternehmen;
  • Beschäftigte staatlicher Privatisierungsbehörden;
  • Käufer aus Offshore-Jurisdiktionen mit intransparenter Eigentümerstruktur sowie Käufer, die im Sinne der Punkte 6–8 von Artikel 8 Absatz 2 des Privatisierungsgesetzes aus dem Aggressorstaat stammen;
  • ein von der Werchowna Rada der Ukraine als Aggressorstaat anerkannter Staat, juristische Personen, an denen dieser Staat beteiligt ist, und von solchen juristischen Personen kontrollierte Personen;
  • juristische Personen, deren wirtschaftlich Berechtigte mit mindestens 10% an den Aktien oder Geschäftsanteilen im Aggressorstaat ansässig sind, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahme für bestimmte börsennotierte Gesellschaften;
  • natürliche Personen, die Staatsangehörige und/oder Ansässige des Aggressorstaats sind;
  • juristische Personen aus Jurisdiktionen, die FATF als nicht kooperierend bei der Bekämpfung der Geldwäsche einstuft, sowie juristische Personen, deren Stamm- oder Grundkapital zu mindestens 50% unmittelbar oder mittelbar solchen Personen gehört;
  • juristische Personen, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht offengelegt haben;
  • natürliche und juristische Personen, gegen die nach dem ukrainischen Sanktionsgesetz Sanktionen verhängt wurden, sowie verbundene Personen;
  • Personen, die Partei eines Verkaufs eines Privatisierungsobjekts in der Ukraine waren und deren Kaufvertrag wegen einer von ihnen zu vertretenden Vertragsverletzung beendet wurde, sowie verbundene Personen;
  • Personen, die nach dem Gesetz Nr. 1780-IX im Register der Personen mit erheblichem wirtschaftlichem und politischem Gewicht im öffentlichen Leben (Oligarchen) eingetragen sind;
  • juristische Personen, gegen die die zusätzliche nichtfinanzielle strafrechtliche Maßnahme nach Artikel 96-10-1 Absatz 1 Nummer 3 des ukrainischen Strafgesetzbuchs für die im Gerichtsurteil festgelegte Dauer verhängt wurde;

Vor der Antragstellung sind daher der potenzielle Erwerber selbst und, abhängig vom jeweiligen Ausschlussgrund, seine Eigentümerkette, Kontrollpersonen, wirtschaftlich Berechtigten und verbundenen Personen zu prüfen.

4. Sanktionen und Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Aggressorstaat

Die Prüfung der Erwerbsberechtigung umfasst auch sanktionsrechtliche Beschränkungen. Die Sanktionsprüfung sollte dennoch als eigener Compliance-Baustein durchgeführt werden: Artikel 8 des Privatisierungsgesetzes schließt sanktionierte Personen und bestimmte verbundene Personen vom Erwerberkreis aus, während das Gesetz der Ukraine „Über Sanktionen“ das Verbot der Teilnahme an Privatisierungen zusätzlich als mögliche Sanktionsmaßnahme vorsieht.

Gesondert ist die aktuelle Fassung der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 187 vom 3. März 2022 zu prüfen. Sie enthält ein Moratorium für bestimmte Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit der Russischen Föderation verbunden sind, sieht jedoch Ausnahmen und Sonderregeln vor. Ihre Anwendbarkeit ist anhand der konkreten Transaktionsstruktur und nicht allein anhand der Höhe einer Beteiligungsquote zu beurteilen.

Neben den ukrainischen Sanktionen sollte ein internationaler Investor auch einschlägige Sanktionsregime der EU, der USA und des Vereinigten Königreichs prüfen, soweit dies aufgrund der Konzernstruktur, der Finanzierungsquellen, der Anforderungen von Banken oder interner Compliance-Vorgaben erforderlich ist.

5. Ausländische Investoren und erforderliche Unterlagen

Ausländische natürliche und juristische Personen können grundsätzlich zu denselben Bedingungen wie ukrainische Erwerber teilnehmen, sofern kein Ausschlussgrund nach Artikel 8 des Privatisierungsgesetzes vorliegt. Artikel 14 des Privatisierungsgesetzes bestimmt die Unterlagen, die eine ausländische juristische Person mit ihrem Antrag auf Teilnahme an der großen Privatisierung einreichen muss. Dazu gehören insbesondere ein Nachweis über die Registrierung der ausländischen juristischen Person (z. B. ein Auszug aus einem Handels-, Bank- oder Gerichtsregister), ordnungsgemäß nach dem Recht des Ausstellungsstaats beglaubigt und ins Ukrainische übersetzt; Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten oder eine Erklärung zu deren Fehlen; der letzte Jahres- oder Quartalsabschluss; sowie Nachweise über die Zahlung der Kaution und der Registrierungsgebühr. Zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung einzureichen, die in den Verkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen zu übernehmen.

Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen den Anforderungen des Gesetzes der Ukraine „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen, Einzelunternehmer und gesellschaftlicher Vereinigungen“ entsprechen. Eine Bank oder die Verkaufsbedingungen des konkreten Objekts können zusätzliche Nachweise zur Mittelherkunft, zum Sanktionsstatus oder zur Eigentümerstruktur verlangen.

In regulierten Branchen können zusätzliche Genehmigungen für einen Kontrollwechsel oder andere sektorspezifische Freigaben erforderlich sein. In der Ukraine besteht derzeit kein einheitlicher gesetzlicher, sektorübergreifender Mechanismus zur Prüfung ausländischer Investitionen, der diese sektorspezifischen Prüfungen ersetzt.

6. Verfahren der großen Privatisierung

Das elektronische Auktionsverfahren für die große Privatisierung richtet sich nach dem Privatisierungsgesetz und der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 183 vom 21. Februar 2023. Nach Genehmigung der Verkaufsbedingungen muss die Privatisierungsbehörde die Informationsbekanntmachung innerhalb von 10 Arbeitstagen veröffentlichen.

Die erste Auktion findet frühestens 60 und spätestens 90 Tage nach Veröffentlichung der Informationsbekanntmachung statt. Der potenzielle Erwerber reicht seine Anmeldung und die nach Artikel 14 des Privatisierungsgesetzes sowie den objektspezifischen Verkaufsbedingungen erforderlichen Unterlagen über das elektronische System ein.

Die Kaution für ein Objekt der großen Privatisierung beträgt 5% des Startpreises; anstelle einer Bareinzahlung kann eine Bankgarantie gestellt werden. Die Registrierungsgebühr bestimmt sich nach den für die große Privatisierung geltenden Regeln.

Der Auktionsgewinner muss den Kaufpreis innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Erstellung des Protokolls über die Auktionsergebnisse zahlen. Nach vollständiger Zahlung ist der Privatisierungskaufvertrag innerhalb von 35 Arbeitstagen ab Erstellung dieses Protokolls abzuschließen. Den Startpreis setzt die Auktionskommission nach Artikel 22 des Privatisierungsgesetzes und den während des Kriegsrechts geltenden Sonderregeln fest.

7. Informationspaket und virtueller Datenraum

Das Informationspaket enthält Angaben zum Unternehmen oder zur Gesellschaft, zu ihrer Finanzlage und weitere von der Privatisierungsbehörde bestimmte Informationen. Bei der großen Privatisierung kann der Zugang zu einem Teil dieser Informationen an Vertraulichkeitsvereinbarungen geknüpft sein.

In der Praxis erhalten potenzielle Erwerber zusätzliche Unterlagen häufig über einen virtuellen Datenraum (Virtual Data Room, VDR). Dessen Inhalt ist transaktionsbezogen. Ein VDR ersetzt daher nicht die eigenständige Prüfung öffentlicher Register, Gerichtsverfahren, Steuerdaten, Immobilienrechte, Lizenzen und Genehmigungen.

8. Gesellschaftsrechtliche Due Diligence

Die gesellschaftsrechtliche Due Diligence beginnt mit der Struktur des zu veräußernden Objekts. Bei einem Aktienpaket oder Geschäftsanteil erwirbt der Käufer Beteiligungsrechte an einer bestehenden juristischen Person; die Gesellschaft besteht mit ihren Vermögenswerten, Verträgen, Schulden, Rechtsstreitigkeiten und sonstigen Verpflichtungen fort. Für einen einheitlichen Vermögenskomplex gelten die Rechtsnachfolgeregeln des Privatisierungsgesetzes und des Kaufvertrags.

Zu prüfen sind die Gründungs- und Satzungsunterlagen, Umfang und Zusammensetzung des Aktienpakets oder Geschäftsanteils, Belastungen, gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, die Reorganisationshistorie, die Eigentümerstruktur und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Die Beschränkungen nach Artikel 12 des Privatisierungsgesetzes während der Privatisierungsvorbereitung sind gesondert zu prüfen. Der vorherigen Zustimmung der Privatisierungsbehörde bedürfen unter anderem Rechtsgeschäfte und wirtschaftliche Verpflichtungen, deren Wert 10% des Vermögenswerts des Unternehmens und/oder der Gesellschaft übersteigt, Kredit- und Darlehensverträge, Belastungen von Vermögenswerten, bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen und der Personalabbau. Rechtsgeschäfte, die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen werden, sind in den von Artikel 12 erfassten Fällen unwirksam.

9. Immobilien und Grundstücke

Rechte an Immobilien und Belastungen sind nach dem Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Registrierung dinglicher Rechte an Immobilien und ihrer Belastungen“ sowie anhand des Staatlichen Registers der dinglichen Rechte zu prüfen. Für jedes Objekt sind Eigentum, eingetragene dingliche Rechte, Hypotheken, Pfändungen, Veräußerungsverbote und sonstige Belastungen festzustellen. Rechte, die vor Einführung des heutigen Registrierungssystems entstanden sind, bedürfen einer gesonderten Prüfung.

Grundstücke sind getrennt von den Gebäuden zu prüfen. Erforderlich sind insbesondere Katasterdaten, Bodenkategorie, Art des Nutzungsrechts und dessen Laufzeit. Das Bodengesetzbuch der Ukraine enthält besondere Beschränkungen für landwirtschaftliche Flächen und für Beteiligungsrechte an juristischen Personen, die solche Flächen besitzen.

10. Umweltrisiken

Die umweltrechtliche Due Diligence hängt von der Transaktionsstruktur ab. Bei einem Anteilserwerb verbleiben die Umweltverpflichtungen bei derselben juristischen Person. Beim Erwerb eines einheitlichen Vermögenskomplexes sind Rechtsnachfolge und Risikozuweisung nach Gesetz und Kaufvertrag gesondert zu prüfen.

Den allgemeinen Rahmen setzt das Gesetz der Ukraine „Über den Schutz der natürlichen Umwelt“. Bei Industrieanlagen sind zusätzlich die Vorschriften zur integrierten Vermeidung und Kontrolle industrieller Verschmutzung zu berücksichtigen. Zu prüfen sind insbesondere integrierte Umweltgenehmigungen, Emissionsgenehmigungen, Genehmigungen für besondere Wassernutzung, abfallrechtliche Anforderungen und Untergrundnutzungsrechte.

Die praktische Prüfung sollte außerdem frühere behördliche Maßnahmen und Geldbußen, mögliche Boden- oder Grundwasserverunreinigungen, offene Sanierungsmaßnahmen und die nach dem Erwerb zu erwartenden Kosten erfassen.

11. Genehmigungen und branchenspezifische Lizenzen

Das Zielunternehmen kann Lizenzen und Genehmigungen in den Bereichen Energie, Banken, Verteidigung, Medien, Telekommunikation, Untergrundnutzung oder anderen regulierten Sektoren halten. Es gibt keine einheitliche Regel für die Auswirkungen einer Privatisierung auf sämtliche Lizenzen.

Bei einem Anteilserwerb bleibt der Lizenzinhaber regelmäßig dieselbe juristische Person; ein Kontrollwechsel oder eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten kann jedoch Anzeige- oder Genehmigungspflichten auslösen. Beim Erwerb eines einheitlichen Vermögenskomplexes kann eine Neuerteilung von Genehmigungen erforderlich sein oder es können neue Genehmigungen benötigt werden. Jede Lizenz ist daher nach dem einschlägigen Sektorrecht zu prüfen.

12. Fusionskontrolle durch das AMKU

Der Erwerb der Kontrolle über ein Privatisierungsobjekt kann einen Zusammenschluss nach dem Gesetz der Ukraine „Über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs“ darstellen. Der Schwellenwert der großen Privatisierung von UAH 250 Millionen entscheidet nicht darüber, ob eine vorherige AMKU-Freigabe erforderlich ist; die fusionskontrollrechtlichen Kriterien sind gesondert zu prüfen.

Artikel 24 des Gesetzes der Ukraine „Über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs“ enthält zwei zentrale finanzielle Schwellenwerte. Der erste ist erreicht, wenn der weltweite Gesamtwert der Vermögenswerte oder der weltweite Gesamtumsatz aller Zusammenschlussbeteiligten unter Berücksichtigung der Kontrollverhältnisse EUR 30 Millionen übersteigt und zugleich die Vermögenswerte oder Umsätze in der Ukraine bei mindestens zwei Beteiligten, ebenfalls unter Berücksichtigung der Kontrollverhältnisse, jeweils mehr als EUR 4 Millionen betragen. Der zweite ist erreicht, wenn die Vermögenswerte oder der Umsatz in der Ukraine bei mindestens einem Zusammenschlussbeteiligten unter Berücksichtigung der Kontrollverhältnisse EUR 8 Millionen übersteigen und der weltweite Umsatz mindestens eines anderen Beteiligten, ebenfalls unter Berücksichtigung der Kontrollverhältnisse, EUR 150 Millionen übersteigt. Zusätzlich bestimmt Artikel 20 des Privatisierungsgesetzes, dass keine AMKU-Freigabe erforderlich ist, wenn der Wert der Vermögenswerte des Privatisierungsobjekts unter Berücksichtigung von Kontrollverhältnissen, sein Umsatz in der Ukraine und der Verkaufspreis jeweils EUR 4 Millionen nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser EUR-4-Millionen-Grenze löst für sich allein noch keine Anmeldepflicht aus; zusätzlich müssen die allgemeinen Schwellenwerte nach Artikel 24 erfüllt sein.

Ist eine AMKU-Freigabe erforderlich, muss sie vor Durchführung des Zusammenschlusses vorliegen. Die finanziellen Schwellenwerte sollten daher bereits vor der Gebotsabgabe geprüft werden, damit das AMKU-Verfahren in den Auktions- und Vollzugszeitplan integriert werden kann.

13. Devisenrecht

Ein gebietsfremder Erwerber kann den Kaufpreis nach dem Gesetz der Ukraine „Über Währung und Währungsgeschäfte“ und Artikel 23 des Privatisierungsgesetzes in Hrywnja oder in frei konvertierbarer Währung zahlen. Bei einer Zahlung in Fremdwährung wird der Betrag anhand des offiziellen NBU-Kurses am Tag des Abschlusses des Privatisierungskaufvertrags bestimmt.

Gleichzeitig gelten die kriegsbedingten Devisenbeschränkungen fort; zentrales Regelwerk ist die Verordnung des NBU-Vorstands Nr. 18 vom 24. Februar 2022. Da sie mehrfach geändert wurde, sollten die Finanzierungsstruktur des Erwerbs, die Zahlungsabwicklung über die kontoführende Bank und spätere Auslandsüberweisungen unmittelbar vor der jeweiligen Transaktion geprüft werden.

14. Finanzielle, steuerliche und arbeitsrechtliche Verpflichtungen

Die finanzielle und steuerliche Due Diligence sollte über das Informationspaket hinausgehen. Zu prüfen sind insbesondere Jahresabschlüsse, Steuerschulden, Lieferantenverbindlichkeiten, konzerninterne Geschäfte, Steuerprüfungen, Vollstreckungsverfahren und mögliche außerbilanzielle Verpflichtungen.

Beschäftigungsauflagen können Bestandteil der Verkaufsbedingungen des konkreten Objekts sein. Darüber hinaus verbietet das Privatisierungsgesetz grundsätzlich vom neuen Eigentümer oder einem von ihm bevollmächtigten Organ veranlasste Kündigungen von Beschäftigten des privatisierten Unternehmens für sechs Monate nach dem Eigentumsübergang, sofern die Privatisierung nicht durch einen Verkauf ohne Bedingungen erfolgt.

15. Privatisierungskaufvertrag und Verpflichtungen nach dem Vollzug

Der Privatisierungskaufvertrag muss die objektspezifischen Verkaufsbedingungen abbilden. Bei der großen Privatisierung kann er Garantien des Verkäufers zu den offengelegten Informationen über das Privatisierungsobjekt und/oder die Gesellschaft, deren Aktien oder Geschäftsanteile Gegenstand der großen Privatisierung sind, sowie zu bestehenden oder möglichen Belastungen des Objekts oder des Gesellschaftsvermögens enthalten. Der Vertrag kann außerdem eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben vorsehen.

Die Laufzeit vertraglicher Verpflichtungen darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten, soweit das Privatisierungsgesetz keinen anderen Zeitraum zulässt. Bis zur vollständigen Erfüllung der Verkaufsbedingungen ist die Weiterveräußerung des Privatisierungsobjekts oder eines Teils davon und, bei einem Aktienpaket oder Geschäftsanteil, auch die Veräußerung der betreffenden Immobilien der Gesellschaft ausschließlich mit Zustimmung der Privatisierungsbehörde zulässig, die die Vertragserfüllung überwacht. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gehen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf einen späteren Erwerber über.

Zu berücksichtigen ist außerdem die einjährige Beschränkung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus Gründen, die bereits vor Abschluss der Privatisierung entstanden sind. Während des Kriegsrechts gilt für eine Klage auf Unwirksamkeit eines Privatisierungskaufvertrags eine besondere Dreimonatsfrist ab Vertragsschluss. Für eine Klage auf Unwirksamkeit der Ergebnisse der großen Privatisierung sieht Artikel 30 des Privatisierungsgesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist vor.

16. Praktische Due-Diligence-Checkliste

Vor der Gebotsabgabe

  1. Erwerbsberechtigung anhand sämtlicher aktueller Ausschlussgründe nach Artikel 8 des Privatisierungsgesetzes prüfen;
  2. Sanktionen und Anwendbarkeit der MKU-Verordnung Nr. 187 prüfen;
  3. Eigentümerkette bis zu den wirtschaftlich Berechtigten und Kontrollverhältnisse erfassen;
  4. Erforderlichkeit einer AMKU-Freigabe prüfen;
  5. objektspezifische Verkaufsbedingungen, Informationspaket und Zugang zum Datenraum prüfen;
  6. Finanzierungsstruktur des Erwerbs und Zahlungsabwicklung unter Beachtung der Devisen- und Bankanforderungen bestätigen;

Vor Unterzeichnung des Privatisierungskaufvertrags

  1. je nach Verkaufsstruktur Beteiligungsrechte oder Bestand des einheitlichen Vermögenskomplexes prüfen;
  2. Immobilien, Grundstücke und Belastungen prüfen;
  3. vollständiges Verzeichnis der Lizenzen und Genehmigungen erstellen;
  4. Umwelt-, Steuer-, Arbeits- und Prozessrisiken prüfen;
  5. Einhaltung der Beschränkungen nach Artikel 12 des Privatisierungsgesetzes während der Privatisierungsvorbereitung prüfen;
  6. Vertragsentwurf mit Verkaufsbedingungen, Verkäufergarantien und Erfüllungsfristen abgleichen;

Nach dem Vollzug

  1. interne Kontrolle der Investitions- und sonstigen Vertragspflichten einrichten;
  2. etwaige Auflagen aus einer AMKU-Freigabe einhalten;
  3. Genehmigungen sowie Umwelt- und Beschäftigungspflichten überwachen;
  4. Unterlagen für die Kontrolle der Vertragserfüllung durch den SPFU aufbewahren;
  5. vor grenzüberschreitenden Zahlungen die aktuellen Devisenregeln prüfen;

Häufige Fragen

Was ist ein Objekt der großen Privatisierung in der Ukraine

Zur großen Privatisierung gehören die in Artikel 5 des Privatisierungsgesetzes genannten Objekte, wenn der im letzten Jahresabschluss ausgewiesene Vermögenswert UAH 250 Millionen übersteigt. Dazu können einheitliche Vermögenskomplexe, Aktienpakete oder Geschäftsanteile und Pools gehören.

Können ausländische Investoren an der großen Privatisierung teilnehmen

Ja. Ausländische natürliche und juristische Personen können Käufer sein, sofern kein Ausschlussgrund nach Artikel 8 des Privatisierungsgesetzes vorliegt und sie die nach dem Privatisierungsgesetz sowie in den konkreten Auktionsbedingungen verlangten Unterlagen einreichen.

Erwirbt der Käufer ein von früheren Risiken freies Objekt

Nein. Bei einem Anteilserwerb besteht die juristische Person mit ihren Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Umwelt- und Regulierungsrisiken fort. Bei einem einheitlichen Vermögenskomplex ist die Rechtsnachfolge nach Artikel 28 des Privatisierungsgesetzes und dem Kaufvertrag gesondert zu prüfen.

Ist eine AMKU-Freigabe immer erforderlich

Nein. Eine Freigabe ist nur erforderlich, wenn die Transaktion einen Zusammenschluss darstellt und die einschlägigen Kriterien erfüllt sind. Der Schwellenwert der großen Privatisierung von UAH 250 Millionen begründet für sich allein keine Anmeldepflicht.

Welche Zahlungs- und Vertragsfristen gelten

Bei der großen Privatisierung ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Arbeitstagen ab Erstellung des Protokolls über die Auktionsergebnisse zu zahlen. Nach vollständiger Zahlung ist der Privatisierungskaufvertrag innerhalb von 35 Arbeitstagen ab Erstellung dieses Protokolls abzuschließen.

Welche Verpflichtungen können nach dem Vollzug fortbestehen

Der Kaufvertrag kann Investitions-, Beschäftigungs-, Schuldentilgungs- und weitere objektspezifische Bedingungen enthalten. Die Privatisierungsbehörde kontrolliert deren Einhaltung; eine Weiterveräußerung vor vollständiger Erfüllung ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.

Wie DLF helfen kann

DLF attorneys-at-law begleitet ausländische Investoren, Investmentfonds und internationale Unternehmen in allen Phasen der großen Privatisierung in der Ukraine, von der Prüfung der Erwerbsberechtigung, der Sanktionen und der Teilnahmeunterlagen bis zur rechtlichen Due Diligence, den Verhandlungen über den Kaufvertrag und der Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Vollzug.

Bei damit zusammenhängenden Fragen beraten wir zu gesellschaftsrechtlicher Strukturierung und M&A, zur AMKU-Fusionskontrolle und zur Privatisierung.

Igor Dykunskyy, LL.M., Partner, Rechtsanwalt bei DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen der konkreten Transaktion ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.

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