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Diia City in der Ukraine: steuerrechtliche Aspekte
Einleitung
1. Besteuerung der Gewinne von Diia-City-Ansässigen
1.1. Körperschaftssteuersätze
1.1.1. Körperschaftssteuersatz 9%
1.1.2. Körperschaftssteuersatz 18%
1.2. Übergang zur Besteuerung zu besonderen Bedingungen
2. Besteuerung des Gehalts
• Einkommenssteuersatz 5%
• Einkommenssteuersatz 18%
• Wehrabgabe
• Sozialversicherungssteuer
3. Vergünstigungen für natürliche Personen
3.1. Vergünstigte Besteuerung von Dividenden und Versicherungsgebühren
3.2. Steuernachlass
4. Beschränkungen für Transaktionen mit Einheitssteuerzahlern
Am 1. Januar 2022 ist das ukrainische Gesetz über die Förderung der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in der Ukraine in Kraft getreten (es geht um den sogenannten „Steuerteil“ des Diia-City-Rechtsregimes, weiter nur „Gesetz“).
Der ukrainischen Regierung (dem Ministerkabinett der Ukraine) sowie den ukrainischen Ministerien und anderen zentralen Exekutivorganen hat der Gesetzgeber eine Frist von 3 (drei) Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt, um die für die Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu verabschieden und ihre Regelungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.
1. Besteuerung der Gewinne von Diia-City-Ansässigen
1.1. Körperschaftssteuersätze
Diia-City-Ansässige dürfen eine der 2 (zwei) Besteuerungsoptionen für ihre Gewinne wählen: Körperschaftssteuer zu besonderen Bedingungen oder auf der allgemeinen Grundlage.
Diia-City-Ansässige zahlen die Körperschaftssteuer, die mit der Steuer auf zurückgenommenes Kapital vergleichbar ist, zu besonderen Bedingungen, wenn sie das entsprechende Besteuerungssystem gewählt haben oder zu diesem System, wie steuerrechtlich vorgesehen, übergangen sind.
1.1.1. Körperschaftssteuer 9%
Wenn Geschäftstätigkeiten durch Diia-City-Ansässige betrieben werden, die als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen auftreten, wird der Steuersatz auf 9% festgesetzt.
Im Gesetz sind Transaktionen von Diia-City-Ansässigen aufgelistet, die mit einem Steuersatz von 9% besteuert werden:
- Ausschüttung von Dividenden;
- Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Inhabers von Beteiligungen aus dem Gesellschafter- / Aktionärsbestand (in einer Höhe, die den Wert der Einlage und (oder) des Erwerbs von Aktien/Geschäftsanteilen/Kapitalanlagen übersteigt);
- Auszahlung von Geldmitteln / Rückgabe des Vermögens im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit (in einer Höhe, die den Gesamtbetrag von Geldmitteln / den Wert des Vermögens übersteigt, die (das) für die gemeinsame Tätigkeit bereitgestellt wurden (wurde);
- Auszahlung von Zinsen, Provisionen und anderen Geldmitteln zur Erfüllung von Schuldverpflichtungen, die mit der Heranziehung / der Verwendung von Geldmitteln verbunden sind, darunter zugunsten von Nichtansässigen: es geht um verbundene Personen oder Nichtansässige, die in einer Offshore-Jurisdiktion ansässig sind oder keine Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer) zahlen;
- Auszahlung von sog. „Royalties“, d.h. Lizenzgebühren, zugunsten von Nichtansässigen, die in einer Offshore-Jurisdiktion ansässig sind oder die keine Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer) zahlen, sowie zugunsten von Institutionen für gemeinsame Anlagen;
- Einzahlungen ins Stammkapital einer Person, die kein Diia-City-Ansässiger ist und als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen auftritt, sowie Einzahlungen in eine gemeinsame Tätigkeit oder in eine Treuhandverwaltung einer solchen Person;
- andere gesetzlich festgelegte Transaktionen.
Bei steuerpflichtigen Transaktionen in einer anderen Form als in Form von Geld gilt als Steuerbemessungsgrundlage der Wert dieser Transaktion, der auf einem Niveau festzulegen ist, der nicht unter dem normalen Preis liegen darf.
1.1.2. Körperschaftssteuersatz 18%
Wenn Geschäftstätigkeiten durch Diia-City-Ansässige betrieben werden, die als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen auftreten, werden mit einem Steuersatz von 18% Folgendes besteuert:
- kontrollierbare Geschäftstransaktionen – in Höhe der Nichteinhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm’s length principle“);
- korrigierte Gewinne eines kontrollierbaren ausländischen Unternehmens, wenn der Ansässige als beherrschende Person auftritt.
Diia-City-Ansässige, die das entsprechende Besteuerungssystem nicht gewählt haben, d.h. zu diesem System nicht übergangen sind, zahlen die Körperschaftssteuer auf der allgemeinen Grundlage mit einem Basissatz von 18% und gelten als Diia-City-Ansässige, die keine Steuerzahler zu besonderen Bedingungen sind.
1.2. Übergang zur Besteuerung zu besonderen Bedingungen
Zum Übergang zur Besteuerung als ein Diia-City-Ansässiger, der als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen auftritt, reicht eine juristische Person einen Antrag auf elektronischem Wege und in elektronischer Form ein, und zwar:
- bei dem Ministerium für digitale Transformation der Ukraine bei der Beantragung des Diia-City-Ansässigen-Status; in diesem Fall wird ein Diia-City-Ansässige zum Steuerzahler zu besonderen Bedingungen ab dem 1. (ersten) Tag des Monats, der dem Vierteljahr nachfolgt, in welchem die juristische Person ins Diia-City-Register eingetragen wurde;
- bei der zuständigen Kontrollbehörde an der jeweiligen Steueranschrift spätestens 15 (fünfzehn) Kalendertage vor Beginn des nächsten Vierteljahres; in diesem Fall gilt der Diia-City-Ansässige als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen ab dem 1. (ersten) Tag des Monats, der dem Vierteljahr nachfolgt, in welchem der Antrag eingereicht wird.
Das Finanzministerium der Ukraine muss die Form des Antrags sowie dessen Einreichungs- und Prüfungsverfahren in der zuständigen Kontrollbehörde festlegen.
Ein Diia-City-Ansässiger, der als Körperschaftssteuerzahler auf der allgemeinen Grundlage auftritt, darf einmal im Kalenderjahr zu besonderen Besteuerungsbedingungen übergehen.
2. Besteuerung des Gehalts: Einkommenssteuer und Wehrabgabe
Als Steueragent des Steuerzahlers, der ein Fachmann eines Diia-City-Ansässigen ist, tritt ein Diia-City-Ansässiger auf, wenn es um die Anrechnung (Auszahlung) von arbeitsrechtlichen bzw. Gig-vertraglichen Einkommen zugunsten dieses Steuerzahlers geht.
Einkommenssteuersatz 5%
Zu einem Satz von 5% werden Einkommen eines Steuerzahlers, der ein Fachmann bei einem Diia-City-Ansässigen ist, besteuert, wenn dieses Einkommen durch einen Diia-City-Ansässigen zugunsten dieses Steuerzahlers in den folgenden Formen ausgezahlt wird:
a) Gehalt;
b) Vergütung nach einem Gig-Vertrag, darunter Vergütung für die Schaffung und die Übertragung von Rechten an Werken, die im Auftrag erstellt wurden; und
c) Urhebervergütung für die Erstellung von Arbeitnehmerwerken und die Übertragung von Rechten an Arbeitsnehmerwerken.
Einkommenssteuersatz 18%
Wenn die Höhe solcher Einkommen den Gegenwert von EUR 240.000,- pro Kalenderjahr zum offiziellen UAH/EUR-Wechselkurs überschreitet, der von der Nationalbank der Ukraine (NBU) zum 1. Januar des Berichtssteuerjahres fixiert wurde, ist der allgemeine Satz von 18% an die Überschreitungshöhe anwendbar. Der Steuerzahler ist verpflichtet, die Überschreitungshöhe in das monatliche (jährliche) steuerpflichtige Gesamteinkommen für das betreffende Berichtsjahr einzubeziehen und eine jährliche Vermögens- und Einkommenserklärung (Steuererklärung) abzugeben und die Überschreitungshöhe selbständig zu versteuern.
Der in Diia City ansässige Steueragent ist verpflichtet, die Steuer nach dem Satz von 18% auf die während eines solchen Kalendermonats ausgezahlten Einkommen von Fachleuten selbständig zu veranschaulichen und vor Einreichung der Steuerberechnung zu bezahlen, wenn:
- er im entsprechenden Kalendermonat die Anforderungen für die durchschnittliche Anzahl von Arbeitnehmern und Gig-Fachleuten in einem Kalendermonat in Höhe von mindestens 9 (neun) Personen und (oder) für die Höhe ihrer durchschnittlichen monatlichen Vergütungen mindestens in einem Gegenwert von EUR 1.200,- nicht erfüllte, oder wenn
- er den Diia-City-Ansässigen-Status durch einen Gerichtsbeschluss verloren hat.
Wehrabgabe
Auf die Einkommen von Fachleuten eines Diia-City-Ansässigen wird die Wehrabgabe mit einem allgemeinen Satz von 1,5% erhoben.
Sozialversicherungssteuer
Die Sozialversicherungssteuer (SVS) für einen in Diia City ansässigen Steuerzahler bezieht sich auf das Gehalt oder die Vergütung nach Gig-Verträgen und beträgt die Höhe der minimalen Versicherungsgebühr, d.h. 22% des gesetzlichen Mindestlohns (diese minimale Versicherungsgebühr beträgt derzeit UAH 1.430,-, etwa umgerechnet EUR 45,-).
Um berechtigt zu sein, die SVS in Höhe der minimalen Versicherungsgebühr zu entrichten, soll ein Diia-City-Ansässiger die durchschnittliche Anzahl an Arbeitnehmern und Gig-Fachleuten in Höhe von mindestens 9 (neun) Personen im entsprechenden Kalendermonat aufweisen, wobei deren durchschnittliches Gehalt mindestens einen Gegenwert von EUR 1.200,- betragen soll, und zwar zum offiziellen UAH/EUR-Wechselkurs, der von der NBU zum 1. Tag des entsprechenden Kalendermonats fixiert wird.
Einzelunternehmer und Personen, die eine selbständige berufliche Tätigkeit betreiben, sind davon befreit, die SVS für sich selbst für alle Monate des Berichtszeitraums zu zahlen, für welche deren Arbeitgeber (Diia-City-Ansässige) die für diese Personen fälligen Versicherungsbeiträge in Höhe der minimalen Versicherungsgebühr bezahlt haben.
3. Vergünstigungen für natürliche Personen
3.1. Vergünstigte Besteuerung von Dividenden und Versicherungsgebühren
In die Berechnung des gesamten monatlichen (jährlichen) steuerpflichtigen Einkommens eines Steuerzahlers wird Folgendes nicht einbezogen, so dass diese Posten der Einkommenssteuer und der Wehrabgabe nicht unterliegen:
- Dividenden, die von einem Ausgeber von Beteiligungen angerechnet werden, der als Diia-City-Ansässiger auftritt und bei dem es sich um einen Steuerzahler zu besonderen Bedingungen handelt;
Die genannte Vergünstigung wird unter der Voraussetzung angewandt, dass ein solcher Diia-City-Ansässiger innerhalb von 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Dividenden auf Aktien oder andere Beteiligungen ausgeschüttet hat.
Diia-City-Ansässige, die als Steuerzahler zu besonderen Bedingungen auftreten, sind von der Pflicht befreit, Vorauszahlungen für die Einkommensteuer im Falle einer Dividendenausschüttung zu leisten.
- die Höhe von Rentenbeiträgen und Versicherungsbeiträgen, die durch einen in Diia City ansässigen Arbeitnehmer / durch einen Diia-City-Ansässigen auf eigene Rechnung entrichtet werden, und zwar nach Verträgen über eine nichtstaatliche Rentenversicherung des Steuerzahlers und/oder nach Verträgen über eine freiwillige Krankenversicherung innerhalb von 30% des aufgelaufenen Gehalts für diesen Arbeitnehmer / der aufgelaufenen Vergütung für diesen Gig-Fachmann.
3.2. Steuernachlass
Ein Einkommenssteuerzahler ist berechtigt, in den Steuernachlass als Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens alle Kosten einzubeziehen, die er während des Berichtssteuerjahres tatsächlich bezahlt hat, um Aktien (bzw. sonstige Beteiligungen) zu kaufen, die von einer juristischen Person ausgegeben wurden, die den Diia-City-Ansässigen-Status erworben hat, soweit diese Kosten durch den Steuerzahler wie folgt getragen worden sind:
- bevor der Ausgeber den Diia-City-Ansässigen-Status erworben hat oder
- während des Zeitraums, in welchem die Gewinne des Diia-City-Ansässigen die maximal zulässige Gewinnhöhe nicht überschritten haben, die für Wirtschaftssubjekte der III. Gruppe der Einheitssteuerzahler festgesetzt ist (1.167 gesetzliche Mindestlöhne, was derzeit UAH 7.585.500,- (etwa umgerechnet EUR 237.000,-) beträgt). Dadurch schafft der ukrainische Gesetzgeber einen steuerrechtlichen Anreiz, in Startups zu investieren.
Der Gesamtbetrag des Steuernachlasses in einem Berichtssteuerjahr darf nicht den Betrag des jährlichen steuerpflichtigen Gesamtgewinns des Steuerzahlers überschreiten, der als Gehalt aufgelaufen ist und in Form von Dividenden erhalten wurde (mit Ausnahme von Dividenden, die in die Berechnung des monatlichen / jährlichen steuerpflichtigen Gesamtgewinns nicht einbezogen sind).
4. Beschränkungen für Transaktionen mit Einheitssteuerzahlern
Ab dem 1. Januar 2024 gilt Folgendes: alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen, Arbeiten, Dienstleistungen (außer sog. „Royalties“, d.h. Lizenzgebühren) bei Einheitssteuerzahlern in einer Höhe, die 50% der Ausgaben aus jeglicher Tätigkeit im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum (Steuerzeitraum) überschreitet,
- werden in die Steuerbemessungsgrundlage eines Diia-City-Ansässigen, der als Körperschaftssteuerzahler zu besonderen Bedingungen auftritt, einbezogen;
- erhöhen das Finanzergebnis eines Diia-City-Ansässigen, der als Körperschaftssteuerzahler auf der allgemeinen Grundlage auftritt (diese Vorschrift ist nicht obligatorisch für Ansässige, deren Gewinne für den letzten jährlichen Berichtszeitraum UAH 40 Mio. (etwa umgerechnet EUR 1,25 Mio.) nicht überschreitet).
Ab dem 1. Januar 2025 werden die genannten Transaktionen mit Einheitssteuerzahlern besteuert, wenn diese Steuerzahler ihre Einheitssteuern in einer Höhe zahlen, die 20% des Betrags der Ausgaben aus jeglicher Tätigkeit im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum (Steuerzeitraum) überschreitet.
Dadurch werden Diia-City-Ansässige steuerrechtlich angespornt, das Volumen ihrer Zusammenarbeit mit Einzelunternehmern allmählich zu reduzieren.