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3. Mai 2023

Beschäftigung von Ukrainern im Ausland: neue gesetzliche Regelung

Am 20. März 2023 verabschiedete das ukrainische Parlament (die Werchowna Rada der Ukraine) das Gesetz zum Schutz der Rechte von Arbeitsmigranten und zur Bekämpfung von Betrug bei der Beschäftigung im Ausland (weiter nur Gesetz).

Das Gesetz sieht vor, dass die Zulassung zur Arbeitsvermittlung im Ausland aufgehoben wird. Stattdessen wird das „Meldepflichtprinzip“ eingeführt. Jetzt werden Vermittlungsunternehmen das ukrainische Wirtschaftsministerium nur durch Abgabe einer Erklärung darüber informieren, dass sie es beabsichtigen, die Beschäftigung im Ausland zu vermitteln. Solche Unternehmen werden in die offene Liste der Unternehmen aufgenommen, die Vermittlungsdienstleistungen anbieten. Gleichzeitig behalten die zuständigen Kontroll- und Aufsichtsbehörden das Recht, solche Unternehmen zu inspizieren.

Um mit Vermittlungsdienstleistungen bei der Beschäftigung im Ausland anzufangen und in die Liste der Unternehmen aufgenommen zu werden, die solche Dienstleistungen anbieten, muss das Unternehmen:

1) nach der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitsvermittlung auf die gesetzlich festgelegte Weise registriert werden;
2) mit dem ausländischen Arbeitgeber einen Außenwirtschaftsvertrag (-kontrakt) über die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen bei der Beschäftigung, Suche und Auswahl von Arbeitnehmern abgeschlossen haben und über Registrierungsunterlagen des ausländischen Unternehmens (es geht um den Arbeitgeber im Gastland) verfügen.

Der Außenwirtschaftsvertrag (-kontrakt) muss in ukrainischer Sprache und in einer oder mehreren Sprachen, die im Sitzland des Arbeitgebers verwendet werden, abgeschlossen sein und vom Unternehmen, das Vermittlungsdienstleistungen bei der Beschäftigung im Ausland anbietet, innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsablauf aufbewahrt werden.

3) einen eingetragenen Geschäftssitz haben;
4) eine Erklärung über die Ausübung der Geschäftstätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung im Ausland abgeben.

Darüber hinaus legt das Gesetz die Verpflichtung der Vermittlungsunternehmen fest, alle mit ihrer Hilfe im Ausland beschäftigten StaatsbürgerInnen zu erfassen sowie Berichte über ihre Aktivitäten dem ukrainischen Wirtschaftsministerium vorzulegen.

Das Gesetz führt auch zusätzliche Vorschriften zum Schutz von ukrainischen StaatsbürgerInnen ein, die sich entschieden haben, im Ausland zu arbeiten. Auch vor der Abreise von ukrainischen StaatsbürgerInnen ins Ausland ist das Arbeitsvermittlungsunternehmen verpflichtet, solchen Person folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. Entwurf des Arbeitsvertrags (-kontrakts), beglaubigt vom ausländischen Arbeitgeber;
  2. Informationen in schriftlicher Form über die in der ukrainischen Gesetzgebung und der Gesetzgebung des Sitzlandes des Arbeitgebers vorgesehen Rechte und Garantien, die ihnen im Rahmen des Arbeitsvertrags (-kontrakts) gewährt werden;
  3. Kontaktdaten der ukrainischen konsularischen Institutionen im Gastland.

Dass die Informationen sowie der Entwurf des Arbeitsvertrags (-kontrakts) erhalten worden sind, wird durch die schriftliche (elektronische und digitale) Unterschrift des Staatsbürgers bestätigt. Die angegebenen Dokumente werden beim Unternehmen, das Vermittlungsdienstleistungen bei der Beschäftigung im Ausland erbringt, 5 Jahre lang aufbewahrt.

Das Vermittlungsunternehmen, wenn es um die Beschäftigung von Seeleuten und Fischern auf Schiffen geht, ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm beschäftigten Seeleute und Fischer über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um die von den Schiffsbesitzern angegebene Arbeit auszuführen, und ob alle dies bestätigenden Dokumente vorliegen.

Das Gesetz schafft auch zusätzliche Mechanismen zum Schutz von Wanderarbeitnehmern, insbesondere:

1) Vermittlungsunternehmen dürfen keine Gebühren, Provisionen und andere Belohnungen von den StaatsbürgerInnen erhalten, denen Arbeitsvermittlungsdienstleistungen erbracht wurden – stattdessen müssen diese Dienstleistungen von dem Unternehmen bezahlt werden, das Mitarbeiter sucht. Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, werden mit einer Geldstrafe von 68.000,- UAH (etwa umgerechnet 1.700,- EUR) belegt, wenn sie Gebühren, Provisionen, Prämien oder andere Arten von Zahlungen für Arbeitsvermittlungsdienstleistungen von solchen StaatsbürgerInnen in der Ukraine oder im Ausland erheben.
2) Tätigkeiten, die von einem Vermittlungsunternehmen durchgeführt werden, das in die Liste der Unternehmen, die Arbeitsvermittlungsdienstleistungen im Ausland anbieten, nicht aufgenommen wurde, ziehen nach sich die Verhängung einer Geldstrafe gegen Amtspersonen der juristischen Person und gegen Einzelunternehmer in Höhe von 136.000,- UAH (etwa umgerechnet 3.400,- EUR). Wiederholter Verstoß innerhalb eines Jahres wird mit einer Geldstrafe von 170.000,- UAH (etwa umgerechnet 4.250,- EUR) geahndet.

Dieses Gesetz tritt am 14. Oktober 2023 in Kraft.

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