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14. Dezember 2020

Vertrieb in der Ukraine im Namen des Verkäufers

1. Einführung
2. Vertretung durch Vollmachtvertrag
Folgen des Rücktritts
3. Kommerzielle Vermittlung (Agenturtätigkeit)
Geltungsbesonderheiten
Agenturgebühren
Haftung der Parteien

 

Da der Aufbau von Vertriebsstrukturen im Ausland immer mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist, sind mehrere nationale und internationale Rechtsvorschriften sowie Besonderheiten der Branche und der Produkte/Leistungen zu berücksichtigen, um eine optimale Vertriebsstruktur zu gestalten.

Beim direkten Vertrieb verkauft der Hersteller sein Produkt unmittelbar an die Endabnehmer – unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden um Unternehmen oder Privatpersonen handelt. Beim indirekten Vertrieb wird die Zusammenarbeit mit Vertretern und Vermittlern benutzt. In diesem Artikel werden die wichtigsten Vereinbarungen mit den Zwischenhändlern beschrieben, mit denen die Produkte bzw. Dienstleistungen im Namen und auf Kosten des Vertretenen bzw. des Verkäufers vertrieben werden.

Vertretung durch Vollmachtvertrag

Vertreter verpflichtet sich, bestimmte rechtliche Handlungen im Namen und auf Kosten des Auftraggebers durchzuführen. Die vom Vertreter ergriffenen Handlungen schaffen, ändern, beenden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vertreter eine Vollmacht zu erteilen, um die im Vollmachtvertrag vorgesehenen rechtlichen Handlungen durchzuführen.

Gegenstand: rechtserhebliche Handlungen (Rechtsgeschäfte), die legitim, präzis und machbar sein sollen, einerseits, gegen Entgelt (es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart) andererseits. Nach der Vereinbarung kann ausschließliches Vertretungsrecht, Geltungsfrist und Geltungsgebiet der Bevollmächtigung vorgesehen werden.

Rücktritt vom Inhalt des Mandats ist möglich, wenn dies aufgrund der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist (wenn der Bevollmächtigte nicht im Voraus fragen konnte oder keine Antwort innerhalb einer angemessenen Zeit kam).

Rücktrittsrecht vom Vollmachtvertrag ist gesetzlich vorgesehen. Der Auftraggeber oder der Vertreter hat das Recht, jederzeit von dem Vollmachtvertrag zurückzutreten. Dabei ist die zurücktretende Partei verpflichtet, die andere Partei (sowie betroffene Dritte im Falle des Rücktritts des Auftraggebers) unverzüglich über den Rücktritt zu informieren. Zu beachten ist, dass der Verzicht auf das Recht, von dem Vollmachtvertrag zurückzutreten, nichtig ist.

Ein Vertreter darf auf die Durchführung von Handlungen, die von der Vollmacht festgelegt werden, nicht verzichten, wenn diese Handlungen dringend waren oder darauf abzielen, Schäden an der von ihm vertretenen Person oder an anderen Personen zu verhindern. Wenn der Vertreter als Unternehmer auftritt, muss die vom Vertrag zurücktretene Partei die andere Partei spätestens einen Monat vor der Kündigung über den Rücktritt vom Vertrag informieren, es sei denn, der Vertrag sieht eine längere Frist vor.

Folgen des Rücktritts

Rücktritt des Auftraggebers oder des Vertreters ist keine Grundlage für den Ersatz von Schäden, die durch Beendigung des Vertrages entstanden sind, außer im Falle der Kündigung des Vertrages, bei dem der Vertreter als kommerzieller Vertreter tätig war.

Rücktritt des Vertreters ist auch eine Grundlage für den Schadenersatz:

  • im Falle seines Rücktritts unter solchen Umständen, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit genommen wird, seine Interessen anderweitig zu sichern,
  • wenn der Vertretene unverzüglich über den Rücktritt von der Vollmacht nicht informiert worden ist und wenn es um dringende Handlungen oder um auf Verhinderung der Schäden an den Vertretenen oder an anderen Personen gezielte Handlungen geht.

Wenn der Vollmachtvertrag beendet wird, bevor das Mandat vom Vertreter vollständig ausgeführt wurde, muss der Auftraggeber dem Vertreter die mit der Durchführung der Vollmacht verbundenen Kosten erstatten, und wenn dem Vertreter eine Gebühr zusteht – muss sie im Verhältnis zu der erfüllten Arbeit gezahlt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Durchführung des Mandats, nachdem der Vertreter von der Beendigung des Vollmachtvertrags erfahren hat oder erfahren konnte.

Kommerzielle Vermittlung (Agenturtätigkeit)

Kommerzielle Vermittlung (Agenturtätigkeit) ist eine unternehmerische Tätigkeit, die in der Erbringung der Dienstleistungen von einem kommerziellen Vermittler für Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, besteht – durch Vermittlung im Namen, unter der Kontrolle und auf Kosten des von ihm vertretenen Unternehmens.

Gegenstand: Dienstleistungen des Abschlusses der Rechtsgeschäfte bzw. Unterstützung bei Abschluss, einerseits, gegen vereinbarte Agenturgebühr, andererseits.

Nach dem Gesetz sind zwei Gründe für die Entstehung von Agenturbeziehungen vorgesehen:

  • Bevollmächtigung durch einen schriftlichen Agenturvertrag,
  • Genehmigung eines im Interesse des Vertretenen ohne Vertrag oder mit Überschreitung der gegebenen Befugnis geschlossenen Rechtsgeschäfts (das Rechtsgeschäft gilt als genehmigt, sofern der Auftraggeber sie nicht vor dem Dritten ablehnt).

Geltungsbesonderheiten

Wenn das Geltungsgebiet des Vertreters nicht im Vertrag angegeben ist, wird davon ausgegangen, dass der Vertreter im Gebiet der Ukraine tätig ist. Der Auftraggeber hat das Recht, kommerzielle Vermittlung anderen Personen anzuvertrauen (was dem kommerziellen Vermittler bekannt gemacht werden soll).

Der kommerzielle Agent hat das Recht, kommerzielle Vermittlung auch für andere Unternehmen durchzuführen, wenn die Interessen der vertretenen Unternehmen nicht widersprüchlich sind. Zu beachten ist, dass im Falle von Monopolagenturbeziehungen ein Agent kein Recht hat, innerhalb der im Agenturvertrag vorgesehenen Grenzen eine kommerzielle Vermittlung für andere Unternehmen durchzuführen.

Im Falle eines Widerrufs der Befugnisse eines kommerziellen Vermittlers muss das Vertretene ihn mindestens einen Monat über die Beendigung des Vertrages informieren, es sei denn, der Vertrag sieht eine längere Frist vor.

Agenturgebühren

Agenturgebühren werden dem kommerziellen Vermittler gemäß den vertraglich festgelegten Beträgen und Bedingungen nach Zahlung durch einen Dritten gemäß einer mit seiner Vermittlung geschlossenen Vereinbarung gezahlt, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung besteht.

Eine zusätzliche Vergütung kann vorgesehen werden, wenn der kommerzielle Agent sich verpflichtet, die Erfüllung der Vereinbarung zu gewährleisten. Zu beachten ist, dass ein kommerzieller Vermittler das Recht hat, für alle Transaktionen, von denen er Anspruch auf Agenturgebühren hat, einen Buchhaltungsauszug zu verlangen.

Haftung der Parteien

Der Vertretene und der kommerzielle Vermittler haften für Schäden, die der anderen Partei aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung seiner Pflichten entstehen (es sei denn, nur im Falle des kommerziellen Vermittlers, dass eine anderweitige Vereinbarung besteht).

Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gewährleistet der kommerzielle Vermittler dem Auftraggeber nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus durch ihn geschlossenen Vereinbarungen durch Dritte. Im Falle eines Verstoßes gegen den Agenturvertrag durch den Vertretenen hat der kommerzielle Vermittler den Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der im Agenturvertrag vorgesehenen Beträgen.

Der kommerzielle Vermittler ist für die Offenlegung vertraulicher Informationen nach dem Gesetz und dem Vertrag verantwortlich.

Zu beachten ist, dass die Durchführung bestimmter Arten der Vermittlung eine besondere Genehmigung bzw. Lizenz erfordert, beispielsweise die Vermittlung bei der Ausgabe und dem Umlauf von Wertpapieren.

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