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Einführung privater Gerichtsvollzieher
Am 2. Juni 2016 hat die Werchowna Rada der Ukraine das Gesetz „Über Organe und Personen, die die Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen und Entscheidungen von anderen Behörden durchführen“ erlassen. Das Gesetz hat in der Ukraine ein gemischtes System der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen und sonstigen Entscheidungen geschaffen, wobei das Institut der staatlichen Vollstrecker beibehalten wurde und das Institut der privaten Vollstrecker eingeführt wurde. Dieses Gesetz tritt nach seiner Unterzeichnung durch den Präsidenten der Ukraine in Kraft.
Gemäß dem Gesetz sind die staatlichen Vollstrecker die Leiter der Organe des staatlichen Vollstreckungsdienstes, deren Vertreter, die staatlichen Hauptvollstrecker, die älteren staatlichen Vollstrecker, die staatlichen Vollstrecker der Organe des staatlichen Vollstreckungsdienstes, die eine höhere juristische Ausbildung haben und die die Staatssprache beherrschen und die nach ihren persönlichen und geschäftlichen Qualitäten in der Lage sind, die Befugnisse eines staatlichen Vollstreckers auszufüllen.
Gleichzeitig sieht dieses Gesetz vor, dass das Justizministerium die Vorbereitung der privaten Vollstrecker sicherstellen soll, die nur Staatsbürger der Ukraine werden können, die mindestens 25 Jahre alt sind, die eine höhere juristische Ausbildung haben und die die Staatssprache beherrschen und die eine Arbeitserfahrung im Bereich des Rechts von mindestens zwei Jahren nach dem Erhalt des entsprechenden Diploms haben und die Qualifikationsprüfung abgelegt haben.
Für die Bestimmung des Niveaus der professionellen Vorbereitung von Personen, die beabsichtigen, private Vollstrecker zu werden, und für die Entscheidung der Frage über die Gewährung des Rechts, die Tätigkeit eines privaten Vollstreckers auszuüben, wird bei dem Justizministerium eine Qualifikationskommission für die privaten Vollstrecker gebildet, die Qualifikationsexamina durchführt und die deren Resultate bestätigt, die die Entscheidung über die Herausgabe der Bescheinigungen über einen privaten Vollstrecker fasst.
Eine Person, die beabsichtigt, die Tätigkeit eines privaten Vollstreckers auszuüben, soll nach der Einreichung eines Antrags auf die Zulassung zum Ablegen einer Qualifikationsprüfung eine Ausbildung und ein Praktikum eines privaten Vollstreckers absolvieren.
Durch das Gesetz werden auch die Personen definiert, die im Verlauf eines bestimmten Zeitraums oder überhaupt keine privaten Vollstrecker sein dürfen, unter anderem:
- Personen, die Rechtsverletzungen der Korruption begangen haben oder die Verletzungen begangen haben, die mit der Korruption zusammenhängen, und dies für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Begehung;
- Personen, denen das Recht, die Tätigkeit eines privaten Vollstreckers auszuüben, entzogen worden ist – und dies für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Fassung der entsprechenden Entscheidung;
- Personen, die von der Stellung eines Richters, eines Staatsanwalts, eines Arbeitnehmers der Rechtsschutzorgane oder aus dem Staatsdienst oder dem Dienst in den Organen der örtlichen Selbstverwaltung in Verbindung mit der Heranziehung an eine disziplinarische Verantwortung befreit worden sind, – und dies für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag deren Entlassung;
- Personen, die eine Verurteilung für die Begehung eines Verbrechens haben, es sei denn, dass eine solche Verurteilung erloschen ist (außer im Falle von rehabilitierten Personen);
- Personen, die aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts als nicht geschäftsfähig anerkannt worden sind oder deren Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist;
- die keine Staatsbürger der Ukraine sind oder die die Staatsbürgerschaft oder die Rechtsunterworfenheit eines anderen Staates erlangt haben; oder
- die das Alter von 65 Jahren erreicht haben.
Das Gesetz sieht auch Beschränkungen in der Tätigkeit der privaten Vollstrecker vor, unter anderem, dass sie keine Entscheidungen vollstrecken können, deren Schuldner der Staat oder staatliche Organe sind, und auch keine solchen Entscheidungen, die die Durchsetzung von Handlungen bezüglich des Vermögens im staatlichen oder kommunalen Eigentums betreffen, und keine Entscheidungen über die Einquartierung und Zwangsräumung einer Wohnung durch natürliche Personen.