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Heranziehung von Transportmitteln für die Zwecke der Armee genehmigt
Am 17. Juni 2015 hat das Ministerkabinett der Ukraine durch seine Verordnung Nr. 405 Änderungen zur „Verordnung über die Kriegstransportpflichten“ eingefügt, nach der es den Kriegskommissariaten erlaubt ist, Autotransportkapazitäten zum Zwecke der Armee zu requirieren. Die Verordnung Nr. 405 soll am 7. Juli 2015 veröffentlicht und zu diesem Tag in Kraft treten.
Gemäß den Änderungen erfolgt zurzeit der Mobilisierung die Heranziehung von Transportkapazitäten und technik von Bürgern, Unternehmen, Anstalten und Organisationen auf unentgeltlicher Grundlage unabhängig von der Form des Eigentums, und zwar für die Zwecke der Streitkräfte der Ukraine.
Dafür reichen die Direktoren von Unternehmen, Anstalten und Organisationen den Kriegskommissariaten zweimal jährlich jeweils bis zum 20. Juni und zum 20. Dezember die Information über das Vorliegen von Transportkapazitäten und technik, deren technischen Zustand ein, und auch über die Bürger, die in den Unternehmen, Anstalten und Organisationen auf solchen Transportkapazitäten und technik arbeiten. Die Rückgabe von Transportkapazitäten und technik erfolgt von den militärischen Untereinheiten im Laufe von 30 Kalendertagen ab dem Moment der Verkündung der Demobilisierung durch die Kriegskommissariate, die deren Heranziehung befohlen haben.
Durch die Verordnung Nr. 405 wird auch das Regime vorgesehen, den Schaden, der an den Transportkapazitäten und technik infolge deren Heranziehung bei der Mobilisierung verursacht worden ist, zu kompensieren.
Die Unternehmen, Anstalten und Organisationen können ab der Übergabe von Transportkapazitäten und technik im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen auferlegten Mobilisierungsaufgaben bei dem Vorliegen eines Vertrages, der mit dem Verteidigungsministerium abgeschlossen worden ist, von der Erfüllung von Mobilisierungsaufgaben befreit werden, und dies auch unter der Bedingung, dass ihre Transportkapazitäten und technik bei dem durchgeführten Prozess der Erfüllung von Mobilisierungsaufgaben realisiert worden sind.
Außerdem können die Unternehmen, Anstalten und Organisationen, bei denen eine hohe gesellschaftliche Notwendigkeit besteht, von der Übergabe von Transportkapazitäten und technik an militärische Abteilungen bei der Mobilisierung befreit werden. Dabei wird eine Liste von solchen Unternehmen von dem Ministerkabinett der Ukraine auf Vorschlag des Verteidigungsministeriums bestätigt.
Die Geltung der „Verordnung über die Kriegstransportpflichten“ erstreckt sich weder auf diplomatische Vertretungen und Konsularabteilungen von ausländischen Staaten, noch auf die Vertretungen von ausländischen und internationalen Organisationen, noch auf Ausländer und Personen ohne Staatsangehörigkeit.