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Neue Regeln für Industrieparks in der Ukraine
Die Werchowna Rada hat das Gesetz Nr. 4961-IX verabschiedet, das den Rechtsrahmen für Industrieparks in der Ukraine aktualisiert. Die Bestimmungen zum Fortbestand bestehender Verträge und zur Erleichterung der Anforderungen an die örtliche städtebauliche Planung gelten seit dem 27. September 2026. Die wesentlichen Änderungen treten am 26. Dezember 2026 in Kraft. Sie umfassen die Abschaffung der Flächenobergrenze von 1.000 Hektar, die Übernahme der Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft durch den Initiator, die Einführung des Öko-Industriepark-Status und die Erweiterung des Katalogs zulässiger Anlagen und Einrichtungen.
Die Änderungen betreffen Grundstücksrechte, die Verwaltung der Parks, staatliche Förderung und die Anforderungen an den Betrieb. Insbesondere werden der Bodenkodex der Ukraine und das Gesetz der Ukraine „Über Industrieparks“ geändert. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen und ihre praktische Bedeutung für Investoren und Betreiber erläutert.
Der Beitrag richtet sich an ukrainische und internationale Investoren, Produktionsunternehmen, Initiatoren von Industrieparks, Verwaltungsgesellschaften und deren Rechtsabteilungen. Für neue Vorhaben erläutert er die Anforderungen an die Parkgrundstücke, die beteiligten Unternehmen und das Verwaltungsmodell; für bestehende Parks zeigt er, welche Unterlagen, Eigentumsstrukturen und Tätigkeiten im Hinblick auf die neuen Vorschriften zu prüfen sind.
1. Inkrafttreten der neuen Regeln
2. Abschaffung der Flächenobergrenze
3. Verwaltung des Parks durch den Initiator
4. Anlagen und Einrichtungen im Park und Unternehmensstatus
5. Rechtsstatus von Öko-Industrieparks
6. Grundstücksregelungen und Umweltanforderungen für Industrieparks
7. Registeraufnahme und Ausschlussgründe
8. Beschränkungen hinsichtlich Eigentum und ausländischer Beteiligung
9. Haushaltsfinanzierung und staatliche Förderung
10. Steuer- und Zollvergünstigungen für Teilnehmer
11. Checkliste für bestehende Industrieparks
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann
1. Inkrafttreten der neuen Regeln
Das Gesetz Nr. 4961-IX tritt in zwei Stufen in Kraft. Die nachstehend erläuterten wesentlichen Bestimmungen gelten ab dem 26. Dezember 2026.
Bereits geltende Bestimmungen
Vier Gruppen von Bestimmungen gelten seit dem 27. September 2026:
- Verträge mit Verwaltungsgesellschaften. Vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Verträge zwischen Initiatoren und Verwaltungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Errichtung und Erschließung von Industrieparks gelten für die von den Parteien vereinbarte Laufzeit weiter.
- Städtebauliche Planung. Das Fehlen genehmigter örtlicher Planungsunterlagen steht der Errichtung eines Parks unter den in Abschnitt 6 beschriebenen Voraussetzungen nicht entgegen.
- Getrennte Buchführung. Staatliche und staatlich kontrollierte Unternehmen, die neben anderen Tätigkeiten besondere Verpflichtungen erfüllen oder besondere bzw. ausschließliche Rechte ausüben, müssen ihre Finanz- und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen getrennt erfassen.
- Anpassung der untergesetzlichen Rechtsakte. Das Ministerkabinett der Ukraine muss seine Rechtsakte an das Gesetz anpassen und entsprechende Änderungen der Rechtsakte der Ministerien und anderer zentraler Exekutivbehörden sicherstellen. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Tag nach der Veröffentlichung.
2. Abschaffung der Flächenobergrenze
Die geltende Fassung des Gesetzes begrenzt die maximale Fläche eines Industrieparks auf 1.000 Hektar. Ab dem 26. Dezember 2026 wird diese Obergrenze aufgehoben; die Mindestfläche von 10 ha bleibt unverändert.
Zwischen den Grundstücken des Parks dürfen künftig neben Anlagen der Verkehrs- und technischen Infrastruktur auch Waldstreifen zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen liegen. Das Erfordernis aneinandergrenzender Grundstücke bleibt bestehen.
Bei der Planung von Industrie-, Logistik- und Verarbeitungsprojekten, auch im Rahmen des Wiederaufbaus der Ukraine, können Investoren künftig größere Industrieparkflächen in Betracht ziehen.
3. Verwaltung des Parks durch den Initiator
Nach den geltenden Vorschriften beauftragt der Initiator eine gesonderte Verwaltungsgesellschaft. Bei staatlichen und kommunalen Grundstücken erfolgt die Auswahl durch einen offenen Wettbewerb; bei privaten Grundstücken oder wenn der Initiator das Grundstück gepachtet hat, wählt er die Gesellschaft selbst aus. Ab dem 26. Dezember 2026 kann der Initiator die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft selbst übernehmen.
Ein Initiator, der ein Unternehmen ist, kann beschließen, die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft selbst zu übernehmen. Mit dem Beschluss erlangt er deren Status sowie die entsprechenden Rechte und Pflichten und muss die zuständige staatliche Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen benachrichtigen. Ein gesonderter Vertrag über die Erschließung und den Betrieb des Parks ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Nach der neuen Definition kann der Initiator eine Exekutivbehörde, ein kommunales Selbstverwaltungsorgan oder eine juristische Person sein, die Eigentümerin oder Pächterin des entsprechenden Grundstücks ist. Exekutivbehörden und kommunale Selbstverwaltungsorgane müssen weiterhin einen offenen Wettbewerb durchführen.
4. Anlagen und Einrichtungen im Park und Unternehmensstatus
Ab dem 26. Dezember 2026 wird das Gesetz den Katalog zulässiger Anlagen und Einrichtungen erweitern und die Definitionen des Teilnehmers sowie des „sonstigen Unternehmens des Industrieparks“ präzisieren.
Teilnehmer und sonstige Unternehmen des Industrieparks
Ein Teilnehmer ist ein im Park registriertes Unternehmen, das Rechte an einem Grundstück und/oder an Immobilien im Park erworben und mit der Verwaltungsgesellschaft einen Vertrag über seine Geschäftstätigkeit geschlossen hat. Nach dem Entwicklungskonzept des Parks übt es seine Tätigkeit ausschließlich innerhalb des Parks in folgenden Bereichen aus:
- verarbeitendes Gewerbe;
- Abfallbehandlung, ausgenommen Deponierung;
- wissenschaftliche Forschung und wissenschaftlich-technische (experimentelle) Entwicklung;
- Erzeugung und/oder Speicherung von Energie, auch aus alternativen Quellen, als zusätzliche Tätigkeit ausschließlich zur Versorgung der eigenen Tätigkeit in den oben genannten Bereichen.
Ein sonstiges Unternehmen des Industrieparks verfügt ebenfalls über Rechte an einem Grundstück und/oder an Immobilien im Park und über einen Vertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. Es ist in Bereichen tätig, die das Gesetz über Industrieparks nicht verbietet, hat jedoch keinen Anspruch auf die nach diesem Gesetz vorgesehenen staatlichen Fördermaßnahmen.
Zulässige Anlagen und Einrichtungen im Industriepark
Der überarbeitete Katalog nennt insbesondere Gastronomiebetriebe, Hotels, Hostels, Anlagen für alternative Energie, Energiespeicher und Einrichtungen zur Wasserversorgung. Er lässt weiterhin andere gesetzlich zulässige Anlagen und Einrichtungen zu, die für die Erschließung und den Betrieb des Parks erforderlich sind. Die Tabelle erläutert den möglichen Status eigenständiger Betreiber dieser Einrichtungen anhand ihrer eigenen Tätigkeit.
| Anlage, Einrichtung oder Dienstleistung | Möglicher Betreiberstatus | Anspruch auf staatliche Förderung nach dem Gesetz über Industrieparks |
|---|---|---|
| Büroflächen | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Finanzdienstleister | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Hotels und Hostels | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Logistik- und Lagerflächen | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Bildungs- und Schulungseinrichtungen | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Eigenständige BESS-Dienstleistungen | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Wasserversorgung | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Gastronomie | Sonstiges Unternehmen des Parks | Nein |
| Wissenschaftsparks, Akzeleratoren und Innovationslabore | Teilnehmer oder sonstiges Unternehmen, je nach Tätigkeit | Für Teilnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen |
| Brandschutzeinrichtungen, Grünanlagen | Parkinfrastruktur | — |
Der Status eines Betreibers hängt von der Art seiner Tätigkeit ab. Logistikunternehmen und Betreiber von Batteriespeichersystemen (BESS), die ausschließlich entsprechende Dienstleistungen erbringen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen als sonstige Unternehmen im Park tätig sein.
Ab dem 26. Dezember 2026 können die Stromnetze eines Industrieparks als kleines Verteilernetz eingestuft werden, ohne die Voraussetzung einer Anschlussleistung von mindestens 1.000 kW zu erfüllen. Die übrigen Kriterien des Gesetzes der Ukraine „Über den Elektrizitätsmarkt“ gelten weiter, insbesondere die Beschränkungen der Stromverteilung an Haushaltskunden und des Stromtransits zu Verbrauchern außerhalb des Parks.
5. Rechtsstatus von Öko-Industrieparks
Ab dem 26. Dezember 2026 wird das Gesetz den Öko-Industriepark-Status einführen. Er ist für Parks vorgesehen, die industrielle Symbiose betreiben, die besten verfügbaren Technologien und Managementmethoden einsetzen und die vom Ministerkabinett festgelegten Kriterien sowie die gesetzlichen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen erfüllen.
Die Verwaltungsgesellschaft muss Umwelt- und Energiemanagementsysteme einführen und betreiben, Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zur Verringerung der Umweltauswirkungen umsetzen sowie eine Informationsplattform für den Austausch von Ressourcen, Abfällen, Nebenprodukten und Erzeugnissen schaffen.
Das Ministerkabinett wird die Kriterien, das Verfahren zur Erlangung des Status und die besonderen Betriebsanforderungen für Öko-Industrieparks festlegen.
Seit dem 1. September 2025 gilt in der Ukraine ein freiwilliger nationaler Standard für Öko-Industrieparks mit drei Konformitätsstufen, der mit Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) erarbeitet wurde.
6. Grundstücksregelungen und Umweltanforderungen für Industrieparks
Die Änderungen des Bodenkodex, des Bodenpachtgesetzes, des Gesetzes über das Staatliche Grundstückskataster und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen städtebauliche Anforderungen, die Zweckbestimmung der Grundstücke, Katasterangaben, Pacht und Unterpacht sowie Umweltprüfungen.
Städtebauliche Anforderungen ab dem 27. September 2026
Das Fehlen genehmigter örtlicher Planungsunterlagen steht der Errichtung, Registeraufnahme und dem Betrieb des Parks nicht entgegen, wenn die Zweckbestimmung des Grundstücks nach den gesetzlichen Voraussetzungen auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Behörde für Städtebau und Architektur festgelegt oder geändert werden darf. Das Parkgebiet, seine Erschließung sowie die städtebaulichen Bedingungen und Beschränkungen werden dann nach dieser Stellungnahme bestimmt.
Grundstücke von Industrieparks
Der Bodenkodex wird um die Kategorie „Grundstücke von Industrieparks“ ergänzt. Die Zweckbestimmung dieser Grundstücke darf während der Dauer, für die der jeweilige Park errichtet wurde, nicht geändert werden.
Vor dem 26. Dezember 2026 gebildete Industriegrundstücke, auf denen sich Industrieparks befinden, werden ab diesem Datum hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Grundstücken von Industrieparks zugeordnet.
Bei solchen Grundstücken, auf denen in das Register aufgenommene Parks errichtet wurden und betrieben werden, wird die entsprechende Zweckbestimmung auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ohne Erstellung von Landordnungsunterlagen in das Staatliche Grundstückskataster eingetragen.
Pacht und Unterpacht
- Die Nutzungsdauer der Grundstücke im Park muss mindestens der Dauer entsprechen, für die der Park errichtet wurde, und in den Pachtverträgen festgehalten werden. Für staatliche und kommunale Grundstücke schreibt auch der Bodenkodex diese Mindestpachtdauer ausdrücklich vor.
- Ein Initiator, der das Grundstück gepachtet hat, kann es ganz oder teilweise unmittelbar an Teilnehmer und sonstige Unternehmen des Parks unterverpachten, ohne zuvor die Zustimmung des Verpächters einzuholen, soweit dies dem Pachtvertrag nicht widerspricht.
- Der Verpächter eines staatlichen oder kommunalen Grundstücks, das ohne Grundstücksauktion zur Errichtung und zum Betrieb des Parks verpachtet wurde, darf den Vertrag einseitig beenden, wenn der Park aus dem Register ausgeschlossen und innerhalb eines Jahres nicht wieder aufgenommen wird.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Ab dem 26. Dezember 2026 wird die Erschließung von Industrieparks als eigenständiger Tatbestand für eine verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfallen. Für Produktions- und Infrastrukturvorhaben im Park wird eine UVP weiterhin erforderlich sein, wenn sie unter andere Tatbestände des Gesetzes der Ukraine „Über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ fallen.
7. Registeraufnahme und Ausschlussgründe
Die allgemeinen Fristen für die Registeraufnahme bleiben unverändert: Die zuständige staatliche Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von 21 Arbeitstagen; die Aufnahme in das Register erfolgt innerhalb von 45 Arbeitstagen. Nach dem ab dem 26. Dezember 2026 geltenden neuen Verfahren gilt: Wird die Bearbeitung zur Behebung von Mängeln ausgesetzt, verlängert sich die Prüfungsfrist um diesen Zeitraum.
Mängelbehebung und Ausschlussgründe
Bei den im Gesetz genannten Mängeln des Antrags oder der beigefügten Unterlagen setzt die zuständige Behörde die Bearbeitung aus und räumt dem Initiator 15 Arbeitstage zu deren Behebung ein. Bei fristgerechter Mängelbehebung bleibt das ursprüngliche Einreichungsdatum erhalten.
Zu den überarbeiteten Gründen für einen Ausschluss aus dem Register gehören insbesondere:
- weniger als zwei Teilnehmer innerhalb von drei Jahren nach dem Beschluss des Ministerkabinetts über die Aufnahme des Parks in das Register;
- drei aufeinanderfolgende Jahre, in denen keiner der Teilnehmer im Park eine Geschäftstätigkeit ausübt;
- Unterschreitung der Mindestfläche von 10 Hektar;
- Verstöße gegen die Beschränkungen für Unternehmen im Park oder gegen die Anforderungen an zulässige Anlagen und Einrichtungen;
- Fehlen einer Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Aufnahmebeschluss des Ministerkabinetts, sofern der Initiator deren Aufgaben nicht selbst übernimmt.
Der Ausschluss aus dem Register ist kein Grund für die Auflösung des Parks. Die Folgen für die Grundstückspacht, insbesondere das Recht des Verpächters zur einseitigen Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen, werden in Abschnitt 6 erläutert.
8. Beschränkungen hinsichtlich Eigentum und ausländischer Beteiligung
Ab dem 26. Dezember 2026 dürfen nach den neuen Vorschriften insbesondere folgende Rechtsträger weder als Initiator oder Verwaltungsgesellschaft noch als Teilnehmer oder sonstiges Unternehmen eines Industrieparks tätig sein:
- juristische Personen, die in Staaten registriert sind, welche die Financial Action Task Force (FATF) als nicht kooperierend bei der Bekämpfung der Geldwäsche einstuft, sowie juristische Personen, an denen solche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % der Aktien oder Geschäftsanteile halten;
- juristische Personen, die in Offshore-Gebieten nach der Liste des Ministerkabinetts registriert sind, sowie juristische Personen, an denen Unternehmen aus diesen Gebieten unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Aktien oder Geschäftsanteile halten;
- juristische Personen, deren wirtschaftlich Berechtigter oder Gesellschafter bzw. Aktionär mit einem Anteil von mindestens 10 % am Stamm- oder Grundkapital die Russische Föderation, die Republik Belarus, die Islamische Republik Iran, die Demokratische Volksrepublik Korea, ein anderer von der Werchowna Rada der Ukraine als Aggressor- oder Besatzungsstaat anerkannter Staat oder eine in einem dieser Staaten ansässige Person ist.
Bei der Prüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur sind auch die Vorschriften zu verbundenen Personen, Sanktionen und wirtschaftlichen Verbindungen mit einem Aggressorstaat zu berücksichtigen. Für Unternehmen, deren Aktien an ausländischen Börsen aus der Liste des Ministerkabinetts zum Handel zugelassen sind, gilt eine Ausnahme von der Beschränkung hinsichtlich der genannten Staaten und ihrer dort ansässigen Personen; sie gilt nicht für Unternehmen, die selbst in diesen Staaten ansässig sind.
9. Haushaltsfinanzierung und staatliche Förderung
Ab dem 26. Dezember 2026 muss das Ministerkabinett in jedem jährlichen Staatshaushaltsentwurf für das Folgejahr mindestens 2 Mrd. UAH für die staatliche Förderung der Erschließung von Industrieparks vorsehen. Die bisherige Vorgabe bezog sich auf den Haushalt 2022 und die folgenden vier Jahre; die neue Fassung enthält keine solche zeitliche Begrenzung. Den endgültigen Umfang der Ausgaben bestimmt das Staatshaushaltsgesetz.
Für Initiatoren und Verwaltungsgesellschaften von Parks, die in das Register aufgenommen wurden, entfällt zudem die Beschränkung beim Zugang zur staatlichen Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, wenn die Vermietung von Immobilien zu den Haupttätigkeiten gehört. Eine Teilnahme am Programm „Erschwingliche Kredite 5-7-9 %“ setzt weiterhin die Erfüllung der Programmregeln und der Kriterien der Banken voraus.
10. Steuer- und Zollvergünstigungen für Teilnehmer
Das Gesetz Nr. 4961-IX ändert weder den Steuerkodex der Ukraine noch den Zollkodex der Ukraine. Die wesentlichen Vergünstigungen bleiben unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen:
- Befreiung von der Körperschaftsteuer für zehn aufeinanderfolgende Jahre für Gewinne aus den im Steuerkodex bestimmten Tätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe, in der Abfallwirtschaft, der Materialrückgewinnung und der Forschung. Die Befreiung setzt einen Antrag und die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen voraus, insbesondere die Tätigkeit ausschließlich im Park, den Fortbestand des Teilnehmerstatus und den Verzicht auf die Festsetzung und Auszahlung von Dividenden während des maßgeblichen Zeitraums. Die eingesparten Steuerbeträge müssen bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres für die Entwicklung der Tätigkeit im Park verwendet werden.
- Befreiung von Einfuhrzöllen und Einfuhrumsatzsteuer für die gesetzlich erfassten neuen Ausrüstungen und Komponenten, die ein Teilnehmer ausschließlich für seine eigene Tätigkeit im Park einführt. Seit der Herstellung dürfen bei der Einfuhr höchstens drei Jahre vergangen sein; die Waren dürfen noch nicht verwendet worden sein. Außerdem gelten die Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung, die Beschränkungen der Überlassung an Dritte und die weiteren Bedingungen des Steuer- und Zollkodex.
- Ermäßigung oder Befreiung bei der Grundsteuer sowie geringere Pachtzahlungen für staatliche oder kommunale Grundstücke aufgrund eines Beschlusses der zuständigen kommunalen Vertretung. Unter den Voraussetzungen des Steuerkodex können Initiatoren, Verwaltungsgesellschaften und Teilnehmer von Parks, die in das Register aufgenommen wurden, begünstigt werden.
Die Körperschaftsteuerbefreiung und die Einfuhrvergünstigungen stehen nur Teilnehmern zu, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sonstige Unternehmen im Park, insbesondere Anbieter von Logistik-, Bildungs- oder eigenständigen BESS-Dienstleistungen, haben darauf keinen Anspruch.
11. Checkliste für bestehende Industrieparks
Eine Neuregistrierung bestehender Industrieparks verlangt das Gesetz nicht. Zur Vorbereitung auf die neuen Vorschriften empfehlen sich folgende Schritte:
- die Eigentums- und Kontrollstruktur auf die neuen Beschränkungen prüfen;
- die Teilnehmerzahl und die Tätigkeiten anhand der Ausschlussgründe aus dem Register prüfen;
- das Entwicklungskonzept und die Verträge des Parks auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen Vorschriften prüfen;
- das Verwaltungsmodell festlegen und gegebenenfalls den Beschluss des Initiators und die Mitteilung an die zuständige Behörde vorbereiten;
- ab dem 26. Dezember 2026 die Aktualisierung der Katasterangaben auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten veranlassen.
Häufige Fragen
Wann tritt das Gesetz Nr. 4961-IX in Kraft?
Die Bestimmungen über bestehende Verträge, städtebauliche Erleichterungen, getrennte Buchführung im staatlichen Sektor und die Anpassung untergesetzlicher Rechtsakte gelten seit dem 27. September 2026. Die wesentlichen Änderungen zu Fläche, Verwaltung, Grundstücken und Rechtsstatus treten am 26. Dezember 2026 in Kraft.
Werden Industrieparks mit mehr als 1.000 Hektar möglich?
Ja. Die Flächenobergrenze von 1.000 Hektar entfällt; die Mindestfläche von 10 Hektar bleibt bestehen.
Kann der Initiator die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft selbst übernehmen?
Ja. Ein Initiator, der als juristische Person wirtschaftlich tätig ist, kann diese Aufgaben durch eigenen Beschluss übernehmen. Exekutivbehörden und kommunale Selbstverwaltungsorgane müssen weiterhin einen offenen Wettbewerb durchführen.
Können Logistikunternehmen und BESS-Betreiber Teilnehmer eines Parks sein?
Unternehmen, die ausschließlich Logistik- oder Energiespeicherdienstleistungen erbringen, erfüllen die Voraussetzungen für den Teilnehmerstatus nicht, können jedoch als sonstige Unternehmen im Park tätig sein. Ein Teilnehmer mit einer zulässigen Haupttätigkeit darf BESS zur Deckung seines Eigenbedarfs nutzen.
Wann kann ein Park den Öko-Industriepark-Status erhalten?
Ein Park kann den Status nach Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften und nach Erlass der Kriterien und des Verfahrens durch das Ministerkabinett erhalten. Der freiwillige nationale Standard ersetzt dieses Verfahren nicht.
Ändern sich die Steuer- und Zollvergünstigungen für Teilnehmer?
Nein, das Gesetz Nr. 4961-IX ändert den Steuer- und Zollkodex nicht. Die Vergünstigungen für Teilnehmer bleiben unter den in diesen Kodizes geregelten Voraussetzungen bestehen.
Wie DLF unterstützen kann
DLF unterstützt ukrainische und internationale Investoren, Produktionsunternehmen, Initiatoren und Verwaltungsgesellschaften bei der Wahl der Gesellschaftsstruktur sowie bei der Prüfung von Grundstücks- und Immobilienrechten, Eigentumsstrukturen und Sanktionsrisiken. Unsere Teams für Gesellschaftsrecht / M&A und Immobilienrecht erstellen Verträge und Unterlagen für die Registeraufnahme, prüfen die Voraussetzungen staatlicher Förderung und begleiten Änderungen der Verwaltungsstruktur des Parks.
Igor Dykunskyy, LL.M. — Partner, Rechtsanwalt, DLF Rechtsanwälte.
Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.
Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Regelungen hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.
