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15. September 2026

Lobbying in der Ukraine für Unternehmen

Das Gesetz der Ukraine „Über Lobbying“ Nr. 3606-IX vom 23. Februar 2024 gilt seit dem 1. September 2025. Nicht jeder Kontakt mit einer Behörde ist Lobbying. Das Gesetz erfasst Tätigkeiten, die auf die Beeinflussung eines Adressaten des Lobbyings in Bezug auf einen normativen Rechtsakt gerichtet sind und entweder im kommerziellen Interesse eines Begünstigten gegen Vergütung oder Erstattung tatsächlicher Aufwendungen oder im eigenen kommerziellen Interesse erfolgen. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, muss vor ihrem Beginn den Status eines Lobbying-Subjekts im Transparenzregister der Nationalen Agentur für Korruptionsprävention (NACP) erwerben.

Der Beitrag richtet sich an ausländische und ukrainische Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Kanzleien und Government-Relations-Teams, die mit ukrainischen Behörden bei der Vorbereitung oder Änderung normativer Rechtsakte zusammenarbeiten.

1. Was gilt als Lobbying in der Ukraine
2. Wann ein Unternehmen registrierungspflichtig ist
3. Was in der Ukraine nicht als Lobbying gilt
4. Wer als Lobbying-Subjekt tätig werden darf
5. Das Transparenzregister und Berichtspflichten
6. Verbote, Beschränkungen und Haftung
7. Was ausländische Unternehmen und Investoren wissen müssen
8. Praktische Checkliste für Unternehmen
9. Häufige Fragen
Wie DLF helfen kann

1. Was gilt als Lobbying in der Ukraine

Artikel 1 definiert Lobbying als eine Tätigkeit, die auf die Einflussnahme oder den Versuch der Einflussnahme auf einen Adressaten des Lobbyings im kommerziellen Interesse eines Begünstigten — gegen direkte oder indirekte Vergütung und/oder Erstattung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen — oder im eigenen kommerziellen Interesse gerichtet ist und einen Gegenstand des Lobbyings betrifft.

Für die praktische Prüfung sind vier Fragen maßgeblich:

  1. An wen richtet sich die Einflussnahme? Adressat des Lobbyings ist ein Träger der Rechtsetzung und/oder einer Rechtsetzungsinitiative. Der Begriff ist nicht auf das Parlament beschränkt.
  2. Besteht ein kommerzielles Interesse? Gemeint sind Geldmittel oder sonstiges Vermögen, persönliche Vorteile, Vergünstigungen sowie andere materielle oder immaterielle Vorteile im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Tätigkeit.
  3. Worauf richtet sich die Einflussnahme? Gegenstand des Lobbyings ist ein normativer Rechtsakt: seine Planung, Ausarbeitung, Verabschiedung oder Erlass, Änderung, Aufhebung oder das Unterlassen entsprechender Handlungen.
  4. Wessen kommerzielles Interesse wird verfolgt? Bei Tätigkeiten im kommerziellen Interesse eines Begünstigten knüpft die gesetzliche Definition an Vergütung und/oder Erstattung tatsächlicher Aufwendungen an. Daneben erfasst das Gesetz ausdrücklich Lobbying im eigenen kommerziellen Interesse; ein externer entgeltlicher Berater ist dafür nicht erforderlich.

In ihren Erläuterungen zur Anwendung des Lobbyingrechts stellt die NACP klar, dass zu den Adressaten unter anderem das Ministerkabinett, Ministerien, andere zum Erlass normativer Rechtsakte befugte Stellen und Organe der kommunalen Selbstverwaltung gehören können. Auch die Einflussnahme auf die Exekutive kann daher Lobbying sein, wenn sie einen normativen Rechtsakt betrifft. Eine Einzelfallentscheidung einer Behörde erfüllt diese Voraussetzung dagegen nicht allein.

Zentrale Begriffe:

  • Lobbying-Subjekt — natürliche oder juristische Person, die Lobbying auf den gesetzlichen Grundlagen und nach dem vorgesehenen Verfahren ausübt;
  • Lobbying-Auftraggeber — ausländischer Staat, natürliche oder juristische Person oder Gruppe solcher Personen, die bzw. der einen Vertrag über Lobbying-Dienstleistungen geschlossen hat;
  • Begünstigter des Lobbyings — ausländischer Staat, natürliche oder juristische Person oder Gruppe solcher Personen, in deren bzw. dessen kommerziellem Interesse Lobbying erfolgt;
  • Adressat des Lobbyings — Träger der Rechtsetzung und/oder einer Rechtsetzungsinitiative;
  • Gegenstand des Lobbyings — normativer Rechtsakt, auf den die Einflussnahme gerichtet ist.

2. Wann ein Unternehmen registrierungspflichtig ist

Fällt die Tätigkeit unter die gesetzliche Lobbying-Definition, muss der Status als Lobbying-Subjekt vor Beginn der Tätigkeit erworben werden.

Die Eintragung erfolgt im NACP-Transparenzregister. Eintragungspflichtige Angaben sind innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Änderung zu aktualisieren.

Wird Lobbying für einen Auftraggeber ausgeübt, erfolgt dies grundsätzlich auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags über Lobbying-Dienstleistungen. Zu den wesentlichen Bedingungen eines solchen Vertrags gehören Angaben zu:

  • Gegenstand des Lobbyings;
  • Begünstigten;
  • Adressaten und Bereich des Lobbyings;
  • Vertragsdauer;
  • Preis, sofern die Dienstleistung entgeltlich ist.

Das Gesetz verbietet erfolgsabhängige Vergütung. Daneben sieht es Fälle vor, in denen Lobbying ohne einen Vertrag über Lobbying-Dienstleistungen ausgeübt werden kann, insbesondere im eigenen kommerziellen Interesse sowie in bestimmten Konstellationen bei Vereinigungen und anderen gemeinnützigen Organisationen.

3. Was in der Ukraine nicht als Lobbying gilt

Artikel 3 nennt Tätigkeiten, die nicht als Lobbying gelten. Für Unternehmen und Berater sind insbesondere folgende Abgrenzungen relevant:

Tätigkeit Praktische Abgrenzung
Unabhängige anwaltliche Tätigkeit Verteidigung, Vertretung und sonstige Rechtsberatung sind als solche kein Lobbying; ein gesondertes entgeltliches Lobbying-Mandat ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen
Vertretung eigener Interessen Kein pauschaler Ausnahmetatbestand: Einflussnahme auf einen normativen Rechtsakt im eigenen kommerziellen Interesse kann selbst Lobbying sein
Öffentliche Konsultationen Teilnahme an der öffentlichen Erörterung eines Entwurfs eines normativen Rechtsakts fällt grundsätzlich nicht unter Lobbying; anders kann es sein, wenn ein Lobbying-Subjekt im Rahmen eines Vertrags über Lobbying-Dienstleistungen handelt
Nichtkommerzielle Interessenvertretung Kein Lobbying, wenn die gesetzlichen Merkmale des kommerziellen Interesses und des Lobbyings nicht erfüllt sind
Internationale technische Hilfe Tätigkeit im Rahmen ordnungsgemäß eingerichteter Programme und Projekte internationaler technischer Hilfe
Medientätigkeit Journalistische und redaktionelle Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Ausnahme
Wissenschaftliche und Forschungstätigkeit Tätigkeit im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Ausnahme
Sozialdialog Tätigkeit der Sozialpartner innerhalb des gesetzlichen Rahmens
Diplomatische Tätigkeit Offizielle diplomatische Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Ausnahme

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Dienstleistung als „Government Relations“, „Advocacy“ oder „Rechtsberatung“, sondern ihr tatsächlicher Inhalt. Eine Kanzlei, die einen Mandanten vor Gericht oder in einem Verwaltungsverfahren vertritt, wird dadurch nicht zum Lobbying-Subjekt. Ein gesondertes entgeltliches Mandat zur gezielten Beeinflussung eines bestimmten normativen Rechtsakts kann dagegen unter das Gesetz fallen.

4. Wer als Lobbying-Subjekt tätig werden darf

Den Status eines Lobbying-Subjekts können insbesondere erwerben:

  • natürliche Personen mit voller Geschäftsfähigkeit;
  • in der Ukraine eingetragene juristische Personen des Privatrechts;
  • ausländische juristische Personen mit einer in der Ukraine registrierten Repräsentanz.

Eine ausländische Gesellschaft ohne ukrainische Repräsentanz fällt nicht unter die ausdrücklich vorgesehene Kategorie ausländischer juristischer Personen. Vor eigener Lobbying-Tätigkeit sollte sie daher die geeignete Präsenzstruktur bestimmen oder ein gesondert registriertes Lobbying-Subjekt beauftragen.

Vom Status ausgeschlossen sind unter anderem:

  • bestimmte aktive Amtsträger und Personen während des einjährigen Zeitraums nach Beendigung der entsprechenden öffentlichen Funktion;
  • eine natürliche Person, deren Verurteilung wegen einer Straftat nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren getilgt oder aufgehoben wurde (mit Ausnahme einer rehabilitierten Person), oder gegen die wegen eines korruptionsbezogenen Verstoßes eine Verwaltungssanktion verhängt wurde oder gegen die eine Verwaltungssanktion in Form eines Lobbying-Verbots verhängt wurde;
  • eine natürliche Person, die gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt wurde oder deren Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, sowie eine natürliche Person, die noch nicht voll geschäftsfähig ist;
  • Staatsangehörige eines Aggressorstaats und Personen mit ständigem Wohnsitz dort;
  • Personen und Unternehmen, die unter die gesetzlich bestimmten Sanktionsbeschränkungen fallen;
  • juristische Personen (deren Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte) mit den im Gesetz bestimmten Verbindungen zu einem Aggressorstaat;
  • politische Parteien, religiöse Organisationen, bestimmte Medienunternehmen und Wahlkandidaten;
  • staatliche Stellen, kommunale Körperschaften und andere vom Gesetz erfasste öffentlich-rechtliche Rechtsträger;
  • juristische Personen, für die gesetzliche Ausschlussgründe im Zusammenhang mit Straftaten vorliegen.

5. Das Transparenzregister und Berichtspflichten

Das Transparenzregister ist seit dem 1. September 2025 in Betrieb. Seine Einrichtung und Funktionsweise regelt der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine „Bestimmte Fragen zur Einrichtung und Funktionsweise des Transparenzregisters“ Nr. 1175 vom 15. Oktober 2024. Das Register ist öffentlich; bestimmte personenbezogene Daten sind von der öffentlichen Einsicht ausgenommen.

Nach dem NACP-Rückblick auf das erste Jahr waren zum 31. August 2026 205 Lobbying-Subjekte registriert, davon 167 mit aktivem Status.

Berichte sind zweimal jährlich einzureichen:

Berichtszeitraum Frist
Erstes Halbjahr (1. Januar – 30. Juni) bis einschließlich 31. Juli des Berichtsjahres
Zweites Halbjahr (1. Juli – 31. Dezember) bis einschließlich 31. Januar des Folgejahres

Der Bericht enthält unter anderem:

  • Identifikationsangaben zum Lobbying-Subjekt;
  • Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem;
  • Gegenstand, Adressat und Bereich des Lobbyings;
  • Datum des Abschlusses und Laufzeit jedes Lobbying-Vertrags sowie dessen Preis in den folgenden Spannen:
  • bis UAH 100.000 (ca. EUR 1.940);
  • UAH 100.001–1.000.000 (ca. EUR 1.940–19.400);
  • UAH 1.000.001–10.000.000 (ca. EUR 19.400–193.700);
  • über UAH 10.000.000 (über ca. EUR 193.700);
  • erhaltene Mittel nach den gesetzlich vorgesehenen Spannen;
  • Ausgaben nach Lobbying-Bereich;
  • Angaben zu Treffen und Kommunikation mit Lobbying-Adressaten, die im Sinne des Gesetzes der Ukraine „Über die Korruptionsprävention“ verantwortliche oder besonders verantwortliche Positionen bekleiden und bei denen Lobbying ausgeübt wurde;
  • die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu Zuwendungen an politische Parteien und zu Beiträgen an Wahlkampffonds.

Im Register wird die jeweilige Preisspanne, nicht die genaue vertragliche Vergütung veröffentlicht. Die ungefähren EUR-Beträge in diesem Beitrag basieren auf dem offiziellen NBU-Wechselkurs vom 9. September 2026.

6. Verbote, Beschränkungen und Haftung

Verbotene Lobbying-Gegenstände

Unabhängig vom Registrierungsstatus ist Lobbying zu folgenden Gegenständen verboten:

  • Ausrufung der allgemeinen oder teilweisen Mobilmachung;
  • Verhängung des Kriegsrechts in der Ukraine oder in einzelnen Gebieten der Ukraine;
  • Verhängung des Ausnahmezustands in der Ukraine oder in einzelnen Gebieten der Ukraine;
  • Erklärung des Kriegszustands auf Vorschlag des Präsidenten der Ukraine und Friedensschluss;
  • Einsatz der Streitkräfte der Ukraine und anderer nach ukrainischem Recht gebildeter militärischer Formationen;
  • Änderung des Staatsgebiets der Ukraine;
  • Amnestien;
  • Ausrufung einzelner Gebiete zu Zonen einer ökologischen Notlage.

Diese Beschränkungen gelten auch während des Kriegsrechts. Der Status als Lobbying-Subjekt berechtigt nicht zu Lobbying in Bezug auf einen verbotenen Gegenstand.

Verbotene Auftraggeber, Begünstigte und Finanzierungsquellen

Das Gesetz beschränkt Lobbying für bestimmte Kategorien von Auftraggebern und Begünstigten, insbesondere für Personen mit verbotenen Verbindungen zu einem Aggressorstaat oder Personen, für die gesetzliche Sanktionsbeschränkungen gelten.

Bestimmte Finanzierungsquellen sind ebenfalls ausgeschlossen, darunter Mittel eines Aggressorstaats und von diesem kontrollierter Rechtsträger sowie Mittel aus dem Staatshaushalt und den kommunalen Haushalten. Treten Umstände nach Artikel 12 des Gesetzes ein, muss das Lobbying-Subjekt die betreffende Lobbying-Tätigkeit unverzüglich aussetzen und die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des Lobbying-Vertrags ergreifen.

Verwaltungsrechtliche Haftung

Das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen des Kodex der Ukraine über Verwaltungsordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Festlegung der Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Lobbying-Gesetzgebung“ Nr. 3620-IX vom 21. März 2024 führte die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für unerlaubtes Lobbying und weitere Verstöße gegen das Lobbyingrecht ein.

Artikel 188-46-1 KUPaP — unerlaubtes Lobbying:

Verstoß Geldbuße
Lobbying ohne Erwerb des Status eines Lobbying-Subjekts oder nach Beendigung bzw. Aussetzung dieses Status UAH 850–1.700 (ca. EUR 15–35)
Wiederholter Verstoß innerhalb eines Jahres UAH 3.400–8.500 (ca. EUR 65–165)
Lobbying ohne Mitteilung von Umständen, die den Statuserwerb ausschließen UAH 8.500–17.000 (ca. EUR 165–330)

Artikel 188-46-2 KUPaP — Verstöße gegen das Lobbyingrecht:

Verstoß Geldbuße Zusatzsanktion
Nichteinreichung oder verspätete Einreichung eines Berichts UAH 850–1.700 (ca. EUR 15–35)
Wiederholter Berichtsverstoß innerhalb eines Jahres UAH 5.100–6.800 (ca. EUR 100–130) einjähriges Lobbying-Verbot
Nicht- oder verspätete Einreichung des gesetzlich vorgesehenen Antrags bei der NACP auf Aussetzung oder Beendigung des Status oder auf Löschung der Angaben zu einer für eine juristische Person lobbyierenden natürlichen Person aus dem Register UAH 1.700–5.100 (ca. EUR 35–100)
Verstoß gegen gesetzliche Beschränkungen zu Gegenstand, Auftraggeber, Begünstigtem oder Finanzierungsquelle UAH 17.000–34.000 (ca. EUR 330–660)

Die zuständigen NACP-Bediensteten erstellen die Protokolle über diese Verwaltungsordnungswidrigkeiten.

7. Was ausländische Unternehmen und Investoren wissen müssen

Eine ausländische juristische Person kann den Status eines Lobbying-Subjekts erwerben, wenn sie eine in der Ukraine registrierte Repräsentanz hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Gesellschaften ohne ukrainische Repräsentanz sollten vor Aufnahme eigener Lobbying-Tätigkeit prüfen, ob eine ukrainische Präsenz erforderlich ist oder ein gesondert registriertes Lobbying-Subjekt beauftragt werden soll.

Bei möglichen Verbindungen zu einem Aggressorstaat oder sanktionierten Personen sind Eigentümerstruktur, Auftraggeber, Begünstigte und Finanzierungsquellen vor Vertragsschluss und Tätigkeitsbeginn gesondert zu prüfen.

Geber und internationale Organisationen. Tätigkeiten im Rahmen von Programmen internationaler technischer Hilfe können unter eine gesetzliche Ausnahme fallen. Der konkrete Programmrahmen ist mit den tatsächlichen Tätigkeiten und der Vertragsstruktur abzugleichen.

Wirtschaftsverbände. Nichtkommerzielle Interessenvertretung wird nicht allein dadurch zu Lobbying, dass ein Verband mit Behörden kommuniziert. Umgekehrt schließt der gemeinnützige Status die Anwendung des Gesetzes nicht aus, wenn die tatsächliche Tätigkeit die gesetzlichen Lobbying-Merkmale erfüllt.

Antikorruptionsrecht bleibt gesondert anwendbar. Die Eintragung im Transparenzregister ersetzt nicht die Einhaltung des Gesetzes der Ukraine „Über die Korruptionsprävention“ Nr. 1700-VII vom 14. Oktober 2014, der Regeln zu Interessenkonflikten, des Verbots unrechtmäßiger Vorteile, der Sanktionsvorschriften und weiterer einschlägiger Compliance-Anforderungen.

8. Praktische Checkliste für Unternehmen

Vor Aufnahme von Lobbying- oder Government-Relations-Tätigkeiten:

1. Fällt die Tätigkeit unter die Lobbying-Definition? Prüfen Sie Adressat, kommerzielles Interesse, den betroffenen normativen Rechtsakt und ob die Tätigkeit im Interesse eines Begünstigten gegen Vergütung oder im eigenen kommerziellen Interesse erfolgt.

2. Greift eine gesetzliche Ausnahme? Prüfen Sie insbesondere anwaltliche Tätigkeit, öffentliche Konsultationen, internationale technische Hilfe, nichtkommerzielle Interessenvertretung und die weiteren Fälle nach Artikel 3.

3. Ist die Person oder Gesellschaft registrierungsfähig? Prüfen Sie Sanktionsbeschränkungen und Verbindungen zu einem Aggressorstaat, die Karenzzeit nach öffentlichem Dienst und bei ausländischen Gesellschaften das Bestehen einer ukrainischen Repräsentanz.

4. Ist der Adressat ein Lobbying-Adressat? Prüfen Sie, ob er Träger der Rechtsetzung oder einer Rechtsetzungsinitiative ist. Ministerkabinett, Ministerien, Regulierungsbehörden und kommunale Selbstverwaltungsorgane können hinsichtlich normativer Rechtsakte Lobbying-Adressaten sein.

5. Ist der Gegenstand zulässig? Schließen Sie die in Artikel 8 ausdrücklich verbotenen Lobbying-Gegenstände aus.

6. Status vor Beginn erwerben. Reichen Sie die erforderlichen Angaben im Transparenzregister ein.

7. Vertrag abschließen, soweit erforderlich. Nehmen Sie die gesetzlichen Mindestangaben auf und vereinbaren Sie keine erfolgsabhängige Vergütung.

8. Auftraggeber, Begünstigten und Finanzierung prüfen. Führen Sie eine Sanktionsprüfung und eine Prüfung auf Verbindungen zu einem Aggressorstaat durch.

9. Berichtspflichten organisieren. Bereiten Sie die Daten für den 31. Juli und 31. Januar vor und dokumentieren Sie Lobbying-Gegenstände sowie meldepflichtige Interaktionen.

10. Registerdaten aktualisieren. Melden Sie Änderungen innerhalb der gesetzlichen Frist.

11. Antikorruptions-Compliance gesondert prüfen. Lobbying-Status ersetzt weder Antikorruptions-, Sanktions- noch Interessenkonflikt-Compliance.

9. Häufige Fragen

Muss sich ein Unternehmen registrieren, wenn es nur eigene Interessen im Gesetzgebungsverfahren vertritt?

Unter Umständen ja. Beeinflusst ein Unternehmen einen Träger der Rechtsetzung hinsichtlich eines normativen Rechtsakts in eigenem kommerziellen Interesse, kann dies auch ohne externen Berater und ohne gesonderte Vergütung Lobbying sein. Geht es dagegen beispielsweise um eine individuelle Verwaltungsentscheidung und nicht um einen normativen Rechtsakt, fehlt das gesetzliche Merkmal des Lobbying-Gegenstands.

Gilt das Gesetz auch für Anwaltskanzleien und GR-Berater?

Das hängt von der tatsächlichen Leistung ab. Die unabhängige anwaltliche Tätigkeit — Verteidigung, Vertretung und sonstige Rechtsberatung — fällt unter eine gesetzliche Ausnahme. Ein gesondertes entgeltliches Mandat zur Beeinflussung eines normativen Rechtsakts im kommerziellen Interesse eines Mandanten kann dagegen Lobbying darstellen und den entsprechenden Status erfordern.

Gilt die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen zu Gesetzesentwürfen als Lobbying?

Nicht automatisch. Die Teilnahme an der öffentlichen Erörterung eines Entwurfs eines normativen Rechtsakts fällt grundsätzlich nicht unter Lobbying. Anders kann es sein, wenn ein Lobbying-Subjekt im Rahmen eines Vertrags über Lobbying-Dienstleistungen handelt. Entscheidend sind daher Vertragskontext und tatsächliche Rolle.

Können ausländische Unternehmen ohne registrierte Repräsentanz in der Ukraine als Lobbying-Subjekte eingetragen werden?

Die gesetzliche Kategorie für ausländische juristische Personen setzt eine in der Ukraine registrierte Repräsentanz voraus. Eine ausländische Gesellschaft ohne eine solche Repräsentanz fällt nicht unter diese ausdrücklich genannte Kategorie und sollte vor eigener Lobbying-Tätigkeit ein geeignetes Tätigkeitsmodell festlegen.

Welche Konsequenzen drohen bei Lobbying ohne Registrierung?

Lobbying ohne Statuserwerb sowie nach Beendigung oder Aussetzung des Status wird mit UAH 850–1.700 (ca. EUR 15–35) geahndet. Bei Wiederholung innerhalb eines Jahres beträgt die Geldbuße UAH 3.400–8.500 (ca. EUR 65–165). Für Lobbying ohne Mitteilung von Umständen, die den Statuserwerb ausschließen, beträgt die Geldbuße UAH 8.500–17.000 (ca. EUR 165–330).

Kann die Einflussnahme auf Exekutivbehörden Lobbying darstellen?

Ja. Das Gesetz ist nicht auf das Parlament beschränkt, sondern knüpft an Träger der Rechtsetzung an. Nach den NACP-Erläuterungen gehören dazu unter anderem das Ministerkabinett, Ministerien, andere zum Erlass normativer Rechtsakte befugte Stellen und Organe der kommunalen Selbstverwaltung. Gegenstand des Lobbyings muss jedoch ein normativer Rechtsakt sein; eine individuelle Verwaltungsentscheidung genügt nicht.

Wie DLF helfen kann

DLF attorneys-at-law unterstützt ausländische Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Berater und GR-Teams bei Lobbying und der rechtssicheren Kommunikation mit ukrainischen Behörden: von der rechtlichen Einordnung einer konkreten Tätigkeit und der Wahl einer geeigneten Präsenzstruktur über die Gestaltung von Verträgen über Lobbying-Dienstleistungen, die Eintragung und Berichterstattung im Transparenzregister bis zur Prüfung von Auftraggebern und Begünstigten sowie von Sanktions- und Korruptionsrisiken. Für damit zusammenhängende Fragen stehen insbesondere unsere Bereiche Gesellschaftsrecht / M&A und Vertragsrecht zur Verfügung.

Igor Dronov, Berater — DLF attorneys-at-law

Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.

Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Beurteilung.

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