Bio-Produktion und Bio-Kennzeichnung in der Ukraine
Erzeugnisse dürfen in der Ukraine nur dann als „organisch“, „biologisch“, „ökologisch“, „biodynamisch“, „Bio-“ oder „Öko-“ vermarktet werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Bio-Produktion erfüllt sind. Für die Bio-Produktion und den Verkehr mit Bio-Erzeugnissen ist grundsätzlich eine Zertifizierung erforderlich; bei Einfuhren sind zusätzlich die ausländische Zertifizierungsstelle und die Einhaltung der für den ukrainischen Importeur geltenden Anforderungen zu prüfen.
Der Beitrag richtet sich an ausländische Produzenten, Verarbeiter, Importeure, Händler und Investoren, die Bio-Erzeugnisse in der Ukraine herstellen, einführen oder vertreiben möchten.
1. Rechtsgrundlagen
2. Betreiber und Zertifizierungspflicht
3. Zertifizierung: Zertifizierungsstellen und Verfahren
4. Umstellungszeitraum
5. Kennzeichnungsanforderungen für Bio-Erzeugnisse
6. Staatliches Bio-Logo
7. Staatliche Register der Betreiber und Zertifizierungsstellen
8. Kontrolle und Überwachung
9. Haftung bei unzulässiger Bio-Kennzeichnung
10. Einfuhr von Bio-Erzeugnissen in die Ukraine
11. Gesetz Nr. 4921-IX: Annäherung an das EU-Recht und künftige Änderungen
12. Praktische Checkliste
Häufige Fragen
Wie DLF unterstützen kann
1. Rechtsgrundlagen
Das derzeit maßgebliche Gesetz ist das Gesetz der Ukraine „Über die grundlegenden Prinzipien und Anforderungen an die ökologische Produktion, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse“ Nr. 2496-VIII vom 10. Juli 2018 (im Folgenden: Gesetz Nr. 2496-VIII). Es regelt Betreiber, Zertifizierung, Umstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und staatliche Kontrolle.
Der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine „Über die Genehmigung des Verfahrens (der detaillierten Regeln) für die ökologische Produktion und das Inverkehrbringen ökologischer Erzeugnisse“ Nr. 970 vom 23. Oktober 2019 enthält Detailregeln für acht Bereiche: ökologischen Pflanzenbau, ökologische Tierhaltung, ökologische Pilzerzeugung, ökologische Aquakultur, ökologische Algenproduktion, Herstellung ökologischer Lebensmittel, Herstellung ökologischer Futtermittel und Sammlung ökologischer Wildpflanzen.
Die Anordnung des Ministeriums für Agrarpolitik und Ernährung der Ukraine „Über die Genehmigung des staatlichen Logos für ökologische Erzeugnisse“ Nr. 67 vom 22. Februar 2019 führte das staatliche Bio-Logo ein. Der technische Entwurf wurde durch die Anordnung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Landwirtschaft der Ukraine „Über die Genehmigung von Änderungen der technischen Beschreibung des staatlichen Logos für ökologische Erzeugnisse“ Nr. 1336 vom 15. Juli 2020 geändert.
Die Anordnung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Landwirtschaft der Ukraine „Über die Genehmigung der Liste der Stoffe (Zutaten, Komponenten), die in der ökologischen Produktion verwendet werden dürfen und nur in den festgelegten Höchstmengen zulässig sind“ Nr. 1073 vom 9. Juni 2020 ist weiterhin in Kraft und bestimmt die zulässigen Stoffe und Zutaten.
Das Gesetz der Ukraine „Über die staatliche Regulierung der ökologischen Produktion, des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse“ Nr. 4921-IX vom 30. Juni 2026 ist teilweise in Kraft. Seine wesentlichen Regelungen gelten ab 21. Juli 2029. Bis dahin bleibt das Gesetz Nr. 2496-VIII die zentrale Rechtsgrundlage in diesem Bereich und tritt am 21. Juli 2029 außer Kraft.
2. Betreiber und Zertifizierungspflicht
Nach dem Gesetz Nr. 2496-VIII ist Betreiber eine juristische Person oder ein Einzelunternehmer, die bzw. der ökologische Produktion ausübt und/oder Tätigkeiten im gesetzlich definierten Verkehr mit Bio-Erzeugnissen ausführt. Dazu gehören insbesondere Lagerung, Transport, Einfuhr und Ausfuhr.
Für die ökologische Produktion und den Verkehr mit Bio-Erzeugnissen ist grundsätzlich eine Zertifizierung erforderlich. Nicht jede Beförderung oder Lagerung bereits gekennzeichneter Bio-Erzeugnisse für den Verkauf an Endverbraucher ist jedoch zertifizierungspflichtig. Ob ein Einzelhändler, Lagerbetreiber, Transportunternehmen oder Gastronomiebetrieb eine eigene Zertifizierung benötigt, hängt daher von der konkreten Tätigkeit ab.
Produzenten, Verarbeiter, Importeure, Exporteure und andere Unternehmen, die ökologische Produktion oder Tätigkeiten im zertifizierungspflichtigen Verkehr ausüben, müssen der Kontrolle einer Zertifizierungsstelle unterliegen. Die Zertifizierung wird für jeden Bereich der ökologischen Produktion, in dem der Betreiber tätig ist, gesondert durchgeführt.
3. Zertifizierung: Zertifizierungsstellen und Verfahren
Die Zertifizierung wird durch nach ukrainischem Recht akkreditierte und im staatlichen Register eingetragene Zertifizierungsstellen durchgeführt. Maßgeblich ist der Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine „Über die Genehmigung des Verfahrens zur Zertifizierung der ökologischen Produktion und/oder des Inverkehrbringens ökologischer Erzeugnisse und über Änderungen des Beschlusses des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 970 vom 23. Oktober 2019“ Nr. 1032 vom 21. Oktober 2020.
Der Betreiber schließt einen Zertifizierungsvertrag und legt die Beschreibung seiner Tätigkeit für den jeweiligen Bereich vor. Geprüft werden Produktionsprozesse, Betriebsstätten, Rückverfolgbarkeit, Aufzeichnungen und die Einhaltung der Detailregeln.
Ein Bio-Zertifikat gilt 15 Monate ab Ausstellung. Der Betreiber unterliegt einer obligatorischen jährlichen Kontrolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann das Zertifikat ausgesetzt oder aufgehoben werden.
4. Umstellungszeitraum
Der Umstellungszeitraum ist die Phase, in der der Betrieb bereits nach den Bio-Regeln arbeitet, seine Erzeugnisse jedoch noch nicht als Bio-Erzeugnisse vermarkten darf. Die Mindestdauer richtet sich nach der Produktionsart.
| Produktionsart | Mindestdauer |
|---|---|
| Einjährige Kulturen | Mindestens 24 Monate vor der Aussaat der zu zertifizierenden Kultur |
| Mehrjährige Kulturen außer Futterpflanzen | Mindestens 36 Monate vor der ersten Bio-Ernte |
| Wiesen, Weiden und mehrjährige Futterkulturen | Mindestens 24 Monate |
| Pferde und Rinder zur Fleischerzeugung | 12 Monate und mindestens drei Viertel der Lebenszeit des Tieres |
| Schafe, Ziegen, Milchvieh und Schweine | 6 Monate |
| Geflügel | 10 Wochen für Fleischerzeugung; 6 Wochen für Eierzeugung, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen |
Für Aquakultur, Algen, Imkerei und bestimmte Produktionsmethoden gelten besondere Regeln. Die einschlägige Umstellungsdauer sollte für die konkrete Produktionsart geprüft werden.
Für Erzeugnisse aus dem Umstellungszeitraum gilt die gesetzlich vorgesehene gesonderte Kennzeichnung.
5. Kennzeichnungsanforderungen für Bio-Erzeugnisse
Für in der Ukraine nach ukrainischem Recht hergestellte Bio-Erzeugnisse richtet sich die Kennzeichnung nach Artikel 34 des Gesetzes Nr. 2496-VIII.
Bei verarbeiteten Lebensmitteln ist eine Bio-Kennzeichnung zulässig, wenn mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Gewicht ökologisch sind. Wasser und Speisesalz bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Nichtökologische Zutaten dürfen nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen und Grenzen verwendet werden.
Nach ukrainischem Recht zertifizierte Bio-Erzeugnisse für den ukrainischen Markt müssen das staatliche Bio-Logo und den Registrierungscode der Zertifizierungsstelle in der vorgeschriebenen Form tragen. Vor dem Druck des Etiketts sollte geprüft werden, ob der konkrete Entwurf von der Zertifizierungsstelle schriftlich freigegeben wurde.
Ohne entsprechende Rechtsgrundlage dürfen die Angaben „organisch“, „biologisch“, „ökologisch“, „biodynamisch“, „Bio-“ und „Öko-“ sowie entsprechende Ableitungen nicht als Bio-Kennzeichnung verwendet werden.
6. Staatliches Bio-Logo
Das staatliche Bio-Logo besteht aus zwei sich überschneidenden Kreisen, die ein stilisiertes Blatt bilden. Proportionen, Farben und Typografie ergeben sich aus der Anordnung Nr. 67 in der durch die Anordnung Nr. 1336 geänderten Fassung.
Der amtliche technische Entwurf sieht die Aufschriften „ОРГАНІЧНИЙ ПРОДУКТ“ und „ORGANIC PRODUCT“ vor. Beide Varianten sind für das derzeitige Logo genehmigt. Das Gesetz Nr. 2496-VIII enthält keine allgemeine Vorgabe, ausschließlich eine der beiden Fassungen zu verwenden.
Voraussetzungen für die Verwendung:
- Gültiges Zertifikat nach den ukrainischen Vorschriften über ökologische Produktion.
- Schriftliche Zustimmung der Zertifizierungsstelle zur Kennzeichnung.
- Einhaltung der für das Erzeugnis geltenden Produktions- und Zusammensetzungsanforderungen.
Ab 21. Juli 2029 ändert das Gesetz Nr. 4921-IX die Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere zur sprachlichen Gestaltung des staatlichen Logos. Unternehmen, die Verpackungen über einen längeren Zeitraum verwenden wollen, sollten ihre Etiketten rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regeln überprüfen.
7. Staatliche Register der Betreiber und Zertifizierungsstellen
Die amtlichen Register im Bio-Bereich werden auf me.gov.ua veröffentlicht. Das Staatliche Register der Bio-Betreiber wurde im August 2026 aktualisiert.
Das Staatliche Register der Zertifizierungsstellen weist die Zertifizierungsstellen aus, die nach ukrainischem Recht zur Zertifizierung berechtigt sind.
Bei der Auswahl eines ukrainischen Lieferanten, einer Zertifizierungsstelle oder eines Vertriebspartners sollte der aktuelle Registerstatus geprüft werden. Eine vorgelegte Zertifikatskopie ersetzt diese Prüfung nicht.
8. Kontrolle und Überwachung
Der Staatliche Dienst der Ukraine für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über Bio-Produktion und Bio-Kennzeichnung. Prüfungen können insbesondere die Gültigkeit von Zertifikaten, die Rechtmäßigkeit der Bio-Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bio-Erzeugnissen betreffen.
Der Staatliche Dienst kann die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen gegenüber nicht konformen Produkten ergreifen und führt die Liste ausländischer Zertifizierungsstellen. Die Zertifizierungsstellen kontrollieren ihrerseits die Betreiber auf Grundlage der Zertifizierungsverträge und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
Die Akkreditierung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Tätigkeit einer Zertifizierungsstelle. Der Verlust oder die Aussetzung der Akkreditierung wirkt sich auf ihre Befugnis zur Zertifizierung aus; der Akkreditierungsstatus sollte daher zusammen mit dem Status der Zertifizierungsstelle im staatlichen Register geprüft werden.
9. Haftung bei unzulässiger Bio-Kennzeichnung
Unzulässige Bio-Kennzeichnung kann zur Rücknahme von Produkten oder zur Beschränkung ihres Inverkehrbringens, zu einer Anordnung zur Beseitigung des Verstoßes und zu finanziellen Sanktionen nach dem Gesetz Nr. 2496-VIII führen. Die Höhe der Sanktion hängt von der Art des Verstoßes und dem Status des Unternehmens ab; bei wiederholten Verstößen können strengere Folgen eintreten.
Darüber hinaus kann die Zertifizierungsstelle das Zertifikat aussetzen oder aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies kann den weiteren Vertrieb des Produkts als Bio-Erzeugnis beeinträchtigen.
Das Gesetz Nr. 4921-IX sieht ein aktualisiertes System der staatlichen Kontrolle und Haftung vor, das ab 21. Juli 2029 zusammen mit den übrigen wesentlichen Regelungen des Gesetzes gilt.
10. Einfuhr von Bio-Erzeugnissen in die Ukraine
Die Einfuhr richtet sich nach Artikel 29 des Gesetzes Nr. 2496-VIII und der Anordnung des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Landwirtschaft der Ukraine „Über die Genehmigung des Verfahrens zur Führung der Liste ausländischer Zertifizierungsstellen“ Nr. 985 vom 26. Mai 2020.
Ein ausländisches Bio-Zertifikat wird in der Ukraine nicht allein deshalb automatisch anerkannt, weil die ausstellende Zertifizierungsstelle in der EU, den USA oder einem anderen Staat akkreditiert ist. Die Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat ausgestellt hat, muss in der Liste ausländischer Zertifizierungsstellen des Staatlichen Dienstes der Ukraine für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz geführt werden.
Verfahren zur Aufnahme in die Liste:
- Ein Unternehmen, das Bio-Erzeugnisse ein- oder ausführt, stellt beim Staatlichen Dienst einen Antrag und übermittelt Angaben zur ausländischen Zertifizierungsstelle, zu ihrer Akkreditierung und zu ihrer Aufsichtsbehörde.
- Der Staatliche Dienst prüft die Angaben und entscheidet innerhalb von 10 Arbeitstagen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine ablehnende Entscheidung, darf der Antragsteller nach dem Prinzip der stillschweigenden Zustimmung importieren oder exportieren.
- Nach einer positiven Entscheidung wird die Zertifizierungsstelle in die Liste aufgenommen.
Bei fertigen Bio-Erzeugnissen, die ohne weitere Verarbeitung unmittelbar verkauft werden sollen, sind das ausländische Zertifikat und die Eintragung der ausstellenden Zertifizierungsstelle in der Liste zu prüfen. Zugleich sehen die amtlichen Anforderungen an Importeure eine Zertifizierung des ukrainischen Importeurs vor, soweit seine Tätigkeit mit den eingeführten Bio-Erzeugnissen nach ukrainischem Recht zertifizierungspflichtig ist.
11. Gesetz Nr. 4921-IX: Annäherung an das EU-Recht und künftige Änderungen
Das Gesetz Nr. 4921-IX dient der weiteren Annäherung des ukrainischen Rechts an die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Einzelne Übergangs- und Änderungsvorschriften gelten bereits; die wesentlichen Regelungen des Gesetzes treten jedoch erst am 21. Juli 2029 in Kraft.
Mit diesem Datum tritt das Gesetz Nr. 2496-VIII außer Kraft. Für Produkte, die noch nach den bisherigen Regeln gekennzeichnet wurden, sieht das neue Gesetz eine dreijährige Übergangsfrist für die Produktion vor; unter den gesetzlichen Voraussetzungen dürfen sie bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeitsdauer im Verkehr bleiben.
Für die Ausfuhr in die EU reicht ein ukrainisches nationales Bio-Zertifikat allein nicht aus, um die Anforderungen des EU-Rechts zu erfüllen. Nach den amtlichen ukrainischen Anforderungen an Bio-Exporteure muss ein Betreiber, der Bio-Erzeugnisse in die EU ausführt, in das Kontrollsystem nach der Verordnung (EU) 2018/848 einbezogen sein; auch die Erzeugnisse müssen vom entsprechenden Zertifikat erfasst sein. Die Liste der von der Europäischen Kommission für Drittländer anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 in der jeweils geänderten Fassung festgelegt, unter anderem in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1398 der Kommission geänderten Fassung.
12. Praktische Checkliste
Produzenten und Verarbeiter für den ukrainischen Bio-Markt
- Den einschlägigen Bereich der ökologischen Produktion und die dazugehörigen Detailregeln bestimmen.
- Eine Zertifizierungsstelle aus dem staatlichen Register auswählen und den Zertifizierungsvertrag schließen.
- Den Umstellungszeitraum für die konkrete Kultur, Tierkategorie oder Produktionsmethode einplanen.
- Tätigkeitsbeschreibung, Rückverfolgbarkeit und erforderliche Aufzeichnungen vorbereiten.
- Die erforderliche Prüfung durchlaufen und das Zertifikat erhalten; die Gültigkeitsdauer von 15 Monaten überwachen.
- Vor Druck oder Verwendung der Bio-Kennzeichnung die schriftliche Zustimmung der Zertifizierungsstelle einholen.
- Bei verarbeiteten Lebensmitteln prüfen, ob mindestens 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Gewicht ökologisch sind.
Importeure von Bio-Erzeugnissen in die Ukraine
- Die ausländische Zertifizierungsstelle ermitteln, die das Produktzertifikat ausgestellt hat.
- Prüfen, ob die Stelle in der ukrainischen Liste ausländischer Zertifizierungsstellen geführt wird; andernfalls das Aufnahmeverfahren einleiten.
- Die Gültigkeit des ausländischen Zertifikats prüfen und sicherstellen, dass es die konkreten Erzeugnisse erfasst.
- Feststellen, ob die Tätigkeit des Importeurs in der Ukraine nach dem tatsächlichen Vertriebs- und Verkehrsmodell einer ukrainischen Zertifizierung unterliegt.
- Vor der Einfuhr die Dokumente und die Kennzeichnung für den ukrainischen Markt mit der Zertifizierungsstelle sowie den Logistik- und Zollpartnern abstimmen.
Häufige Fragen
Wer benötigt in der Ukraine eine Bio-Zertifizierung?
Die Zertifizierung ist grundsätzlich für Unternehmen erforderlich, die ökologische Produktion oder Tätigkeiten im Verkehr mit Bio-Erzeugnissen im Sinne des Gesetzes Nr. 2496-VIII ausüben. Bestimmte Tätigkeiten mit bereits gekennzeichneten Produkten für Endverbraucher gehören jedoch nicht zum zertifizierungspflichtigen Verkehr; ob ein Einzelhändler, Lagerbetreiber oder Transportunternehmen eine Zertifizierung benötigt, hängt daher von seiner konkreten Tätigkeit ab.
Wie lange dauert der Umstellungszeitraum?
Für einjährige Kulturen gelten mindestens 24 Monate vor der Aussaat, für mehrjährige Kulturen grundsätzlich mindestens 36 Monate vor der ersten Bio-Ernte. Für Tierhaltung, Aquakultur, Imkerei und andere Bereiche gelten gesonderte Fristen.
Wie darf das staatliche Bio-Logo rechtmäßig verwendet werden?
Erforderlich sind ein gültiges Zertifikat nach ukrainischem Recht, die Einhaltung der Anforderungen an das Erzeugnis und die schriftliche Zustimmung der Zertifizierungsstelle zur Kennzeichnung. Bei verarbeiteten Lebensmitteln ist zusätzlich der Anteil der ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu prüfen.
Werden ausländische Bio-Zertifikate automatisch anerkannt?
Nein. Die ausstellende ausländische Zertifizierungsstelle muss in der ukrainischen Liste geführt werden oder der Antragsteller muss nach ordnungsgemäßem Antrag die stillschweigende Zustimmung nutzen können. Eine Akkreditierung in der EU oder einem anderen Staat genügt allein nicht.
Welche Begriffe dürfen ohne rechtliche Grundlage nicht verwendet werden?
Zu den geschützten Bezeichnungen gehören „organisch“, „biologisch“, „ökologisch“, „biodynamisch“, „Bio-“ und „Öko-“ sowie entsprechende Wortstämme und Ableitungen in jeder Sprache. Ihre Verwendung muss durch die einschlägigen Zertifizierungs- und Kennzeichnungsvorschriften gedeckt sein.
Wo können zertifizierte Betreiber und Zertifizierungsstellen geprüft werden?
Die ukrainischen staatlichen Register der Betreiber und Zertifizierungsstellen werden auf me.gov.ua veröffentlicht. Die gesonderte Liste ausländischer Zertifizierungsstellen führt die ukrainische Lebensmittel- und Verbraucherschutzbehörde.
Wann treten die wesentlichen Regelungen des Bio-Gesetzes 2026 in Kraft?
Die wesentlichen Regelungen gelten ab 21. Juli 2029. Bis dahin bleibt das Gesetz Nr. 2496-VIII die zentrale Rechtsgrundlage, während einzelne Übergangs- und Änderungsvorschriften des Gesetzes Nr. 4921-IX bereits gelten.
Wie DLF unterstützen kann
Die Kanzlei DLF Rechtsanwälte begleitet ausländische Produzenten, Verarbeiter, Importeure und Investoren in allen Phasen des Markteintritts für Bio-Erzeugnisse in der Ukraine: von der Einordnung als Betreiber und der Strukturierung des Vertriebsmodells über Zertifizierung und Anerkennung ausländischer Zertifizierungsstellen bis zur Prüfung von Etiketten und Werbematerialien, Lieferverträgen und der Vorbereitung auf die ab 2029 geltenden Regelungen. Relevante DLF-Kompetenzen sind Agrobusiness / Agrarrecht und Werberecht.
Iurii Dynys, Berater, Rechtsanwalt — DLF Rechtsanwälte.
Kontakt: +380 44 384 24 54, info@dlf.ua.
Dieses Material dient der allgemeinen Information. Die Anwendung der beschriebenen Ansätze hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und erfordert eine gesonderte rechtliche Prüfung.
