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5. Februar 2015

Grundzüge der Steuerreform

Am 01. Januar 2015 ist das Gesetz der Ukraine über die Neuerungen in der Steuergesetzgebung in Kraft getreten. Das Gesetz soll der Optimierung des Steuersystems und Verbesserung der Geschäftsbedingungen in der Ukraine dienen.

Die Höhe des Mindestlohns, der als Basis für die Berechnung wichtiger Werte dient, bleibt bis zum einschließlich 30. November 2015 unverändert und beträgt 1.218,- UAH (ca. 67,- EUR).

Gewinnsteuer

Der Gewinnsteuersatz beträgt nach wie vor 18%.

Die Abrechnungsperiode beträgt ein Kalenderjahr. Das Steuerjahr beginnt für die Steuerzahler am ersten und endet am letzten Kalendertag des Geschäftsjahres.

Die Steuerzahler sind verpflichtet, monatlich eine Vorauszahlung der Gewinnsteuer zu leisten. Von dieser Pflicht sind u.a. folgende Steuerzahler befreit:

  • neugegründete Unternehmen, die innerhalb der Abrechnungsperiode eingetragen wurden; sie entrichten die Gewinnsteuer aufgrund der Jahressteuererklärung für den tatsächlich getätigten Zeitraum;
  • Steuerzahler, deren Gewinn in der letzten Abrechnungsperiode UAH 20 Mio. (ca. 1,1 Mio. EUR) nicht überschreitet;
  • einzelne Erzeuger der landwirtschaftlichen Produktion.

Die Gewinnsteuerzahler sind im Jahr 2015 und innerhalb des Zeitraumes vom Januar bis Mai 2016 verpflichtet, monatlich eine Vorauszahlung der Gewinnsteuer laut den bis zum 01. Januar 2015 geltenden Regelungen zu leisten. Dabei wird die Höhe der Vorauszahlung für den Zeitraum März – Mai 2016 mindestens 1/12 der in 2014 angerechneten Gewinnsteuerbeträge betragen. Die Entrichtung von Vorauszahlungen nach neuen Regeln wird erst ab Juni 2016 erfolgen.

Erst ab Juni 2016 werden neue Regelungen für die Vornahme der Vorauszahlung der Gewinnsteuer eingeführt.

Zu beachten ist auch, dass der zuvor geltende ermäßigte  Gewinnsteuersatz für die im IT-Bereich tätigten Personen mit Wirkung seit dem 01. Januar 2015 abgeschafft wurde.

Einkommenssteuer

Der Gesetzgeber hat eine progressive Veranlagung der Einkommenssteuer eingeführt. Die Besteuerung der Löhne, anderer Zahlungen und Provisionen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen bzw. zivilrechtlichen Verträgen, deren Höhe zehn Mindestlöhne (bis zum einschließlich 30. November 2015 beträgt der Mindestlohn UAH 1.218,-) nicht überschreitet, erfolgt mit einem Steuersatz von 15%. Falls das Einkommen der Person die Höhe des 10-fachen Mindestlohns überschreitet, wird zum überschreitenden Betrag der Steuersatz von 20% angewendet.

Außerdem hat das Gesetz die Besteuerung des sogenannten passiven Einkommens (Zinsen, Investitionsgewinn, Lizenzgebühren, Dividende etc.) natürlicher Personen in folgender Höhe festgesetzt:

  • 20 % – für passive Erträge, darunter Dividende aus Aktien und/oder Investitionszertifikaten, die von Investmentinstituten ausgezahlt werden;
  • 5 % –  für Erträge in Form von Dividenden aus Aktien oder Gesellschaftsrechten, die von den in der Ukraine ansässigen Gewinnsteuerzahlern angerechnet werden (außer Erträgen in Form von Dividenden aus Aktien, Investitionszertifikaten, die von Investmentinstituten ausgezahlt werden).
Militärsteuer

Die Geltungsdauer der Militärsteuer wurde verlängert. Die Militärsteuer soll nun bis zum Beschluss des Parlaments über die Beendigung der Reform der ukrainischen Streitkräfte erhoben werden.

Der Steuersatz bleibt weiterhin unverändert und beträgt 1,5%. Der zu besteuernde Gewinn wird nicht um den Sozialversicherungsbeitrag und die sog. soziale Steuerermäßigung reduziert.

Besteuerungsgrundlage der in der Ukraine ansässigen natürlichen Personen:

  • gesamtes steuerpflichtiges monatliches (jährliches) Einkommen;
  • alle aus der Ukraine stammenden Einkünfte, die endgültig bei ihrer Anrechnung besteuert werden;
  • Einkünfte aus ausländischen Quellen.

Besteuerungsgrundlage der in der Ukraine nicht ansässigen natürlichen Personen (Nichtresidenten):

  • gesamtes steuerpflichtiges monatliches (jährliches) Einkommen;
  • alle aus der Ukraine stammenden Einkünfte, die endgültig bei ihrer Anrechnung besteuert werden.
Immobiliensteuer

Die Immobiliensteuer (im Gegensatz zu Grundsteuer) wird nach wie vor von Immobilieneigentümern (juristischen und natürlichen Personen, darunter auch in der Ukraine nicht ansässigen) entrichtet.

Besteuert werden Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Von der Immobiliensteuer sind, unter anderem, folgende Immobilienarten befreit:

  • Betriebsgebäude, unter anderem Produktionshallen, -stätten, Lagerräume der Industrieunternehmen;
  • Gebäude, Anlagen landwirtschaftlicher Erzeuger, die unmittelbar in der Landwirtschaft genutzt werden;
  • Gewerbeimmobilien, die von klein- und mittelständischen Unternehmen genutzt werden. Gemeint ist die Ausübung der Geschäftstätigkeit in Kiosken und auf den Märkten.

Besteuert werden sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien. Laut Neuregelungen wird die zu besteuernde Fläche der Wohnimmobilien für natürliche Personen um folgende Flächengrößen reduziert:

  • für Wohnungsflächen (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) – um 60 m²;
  • für Wohnhäuser (unabhängig von ihrer Anzahl) – um 120 m²;
  • für verschiedene Kategorien von Immobilien – um 180 m².

Der Immobiliensteuersatz wird von Gemeinderäten am Lageort der Immobilie festgelegt.

Wohn- und Gewerbeimmobilien werden mit max. 2% des Mindestlohnes pro 1 m² besteuert. In 2015 ist ein ermäßigter Steuersatz von 1% des Mindestlohnes pro 1 m² der Gewerbeimmobilie festgelegt.

Demnach kann die Immobiliensteuer in 2015 UAH 24,36 pro 1 m² der Wohnimmobilie und UAH 12,18 pro 1 m² der Gewerbeimmobilie nicht  überschreiten.

Kraftfahrzeugsteuer

Seit dem 01. Januar 2015 haben die Eigentümer von Personenkraftwagen (mit einem Hubraum von über 3000 cm³ und die nicht älter als fünf Jahre alt sind) die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Die Steuer gilt für alle Eigentümer solcher Fahrzeuge. Dies betrifft sowohl juristische als auch natürliche Personen, darunter auch in der Ukraine  nicht ansässige Personen.

Die Höhe der Kfz-Steuer beträgt UAH 25.000,- (ca. EUR 1.400,-) im Jahr pro PKW.

Bei der Übereignung des Fahrzeuges wird die Kfz-Steuer folgendermaßen berechnet:

  • der Voreigentümer bezahlt die Steuer für den Zeitraum ab dem 01. Januar bis zum Anfang des Monats, in dem das Fahrzeug veräußert wurde;
  • der neue Eigentümer des Fahrzeuges bezahlt die Steuer angefangen mit dem Monat, in dem er das Fahrzeug erwarb.
Einheitssteuer

Der Gesetzgeber hat alle Einheitssteuerzahler in vier Gruppen eingeteilt. Alle Einheitssteuerzahler, die bis zum 01. Januar 2015 zu der dritten bis sechsten Gruppe gehörten, werden nun automatisch als Steuerzahler der dritten Gruppe angesehen. Die Neueintragung dieser Steuerzahler erfolgt auch automatisch und erfordert keine zusätzliche Antragstellung.

Zu der ersten und zweiten Gruppe gehören nur natürliche Personen, die als Einzelunternehmer registriert sind und deren Jahresumsatz unter UAH 300.000 (ca. EUR 16.500,-) bzw. UAH 1,5 Mio. (ca. EUR 82.400,-) liegt.

Zu der dritten Gruppe gehören alle Unternehmer (natürliche und juristische Personen) mit einem Jahresumsatz von bis zu UAH 20 Mio. (ca. EUR 1,1 Mio.). Die Anzahl der beschäftigen Personen wird nicht beschränkt.

Für die Steuerzahler der dritten Gruppe wurde der Einheitssteuersatz gesenkt:

  • 2% vom Umsatz für (nach eigener Wahl grundsätzlich) umsatzsteuerpflichtige Unternehmen bzw. Einzelunternehmer;
  • 4% vom Umsatz für (nach eigener Wahl grundsätzlich) nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen bzw. Einzelunternehmer.

Zu der vierten Gruppe gehören ausschließlich landwirtschaftliche Warenerzeuger, deren Anteil an der landwirtschaftlichen Produktion im Vorjahr mindestens 75% betrug.

Für solche landwirtschaftlichen Warenerzeuger hängt der Steuersatz von der Flächenkategorie sowie ihrer Lage ab und wird in Prozent der Steuerbemessungsgrundlage von einem Hektar Fläche berechnet. Dabei ist der normative Bodenwert (Bodenrichtwert) der landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Heuschlag, Weiden und mehrjährige Anpflanzungen) maßgebend, unter Berücksichtigung eines entsprechenden Indexkoeffizienten.

Einfuhrgebühr

Am 28. Dezember 2014 hat das Parlament der Ukraine das Gesetz über die Stabilisierungsmaßnahmen der Zahlungsbilanz der Ukraine verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird eine zusätzliche Einfuhrgebühr für eine befristete Dauer von 12 Monaten eingeführt.

Es sind folgende Steuersätze der zusätzlichen Einfuhrgebühr vorgesehen:

  • 5% – für die Warengruppen 25-97 der ukrainischen Warenklassifikation.
  • 10% – für die Warengruppen 1-24 der ukrainischen Warenklassifikation.
  • 10% – für die Waren, die mit einem Einfuhrzoll laut Art. 374 des Zollgesetzbuches der Ukraine besteuert werden. Gemeint sind hier Waren, die von natürlichen Personen in die Ukraine eingeführt bzw. versandt werden.

Die zusätzliche Einfuhrgebühr wird aber nicht von lebenswichtigen Waren erhoben, z.B. Erdgas, Kohle, Strom sowie medizinische Erzeugnisse für die Durchführung der Hämodialyse und Heilung von Krebserkrankten.

Dieses Gesetz tritt erst nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die durchgeführten Verhandlungen mit internationalen Finanzinstitutionen durch das Ministerkabinett der Ukraine in Kraft.

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