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5. Dezember 2020

Wochenende-Quarantäne in der Ukraine wieder aufgehoben

Am 2. Dezember 2020 hat das Ministerkabinett der Ukraine an seiner Sitzung die sogenannte „Wochenende-Quarantäne“ wieder aufgehoben, die durch die Verordnung Nr. 1100 vom 11. November 2020 eingeführt worden war. Das bedeutet, dass in der Ukraine an Werk- und Ruhetagen vorläufig die Vorschriften für die orangene Quarantäne-Zone gelten.

Die orangene Quarantäne-Zone sieht folgende Verbote und Einschränkungen vor:

  • kein Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden und Bauwerken sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, ohne dass persönliche Schutzmittel getragen werden, insbesondere Atemschutzgeräte und Schutzmasken, die die Nase und den Mund abdecken;
  • kein Aufenthalt auf der Straße ohne Personalausweis;
  • keine Durchführung von Massenveranstaltungen (darunter kulturelle Massenveranstaltungen, insbesondere Konzerte, sowie Werbe-, sportliche, soziale, religiöse Massenveranstaltungen usw.) bei einer Teilnahme von über 20 Personen;
  • kein Betrieb von Kinos und Theatern, wo Kino- bzw. Theatersäle zu mehr als 50% von Sitzplätzen in jedem einzelnen Kino- bzw. Theatersaal ausgelastet sind;
  • kein Betrieb von Museen, deren Säle es nicht ermöglichen, die Besucherzahl auf eine Person pro 20 m² der Raumfläche zu beschränken;
  • kein regelmäßiger bzw. unregelmäßiger Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, darunter Personenverkehr mit Linienkleinbussen als Linientaxi (Marschrutkas), Elektroverkehr (Straßenbahnen, O-Busse), Eisenbahnverkehr, Stadt-, Nah-, Regional- und Fernverkehr, soweit die Anzahl von Fahrgästen die Sitzzahl überhöht;
  • keine Veranstaltung von Discos, kein Betrieb von Unterhaltungseinrichtungen (Nachtclubs), kein Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Cafés, Bars, Lokalen, Speise- und Erfrischungsräumen, Schnellimbissen usw.) mit Freizeitgestaltung;
  • kein von 22.00 Uhr abends und bis 07.00 Uhr morgens dauernder Betrieb von Gaststätten (Restaurants, Cafés, Bars, Lokale, Speise- und Erfrischungsräume, Schnellimbisse usw.), mit Ausnahme von Tätigkeiten zur Dienstleistungserbringung als adressierter Lieferservice und Vor-Ort-Verkauf zum Mitnehmen;
  • keine Besucherplatzierung in Gaststättenbetrieben in einem Abstand von weniger als zwei (2) Meter zwischen den Sitzplätzen von Nebentischen und mit mehr als vier (4) Personen an einem Tisch (Kinder unter 18 Jahren nicht mitgezählt), unter der Voraussetzung, dass die Besucher beim Eintritt in den und bei der Bewegung im Gaststättenbetrieb persönliche Schutzmittel tragen (außer der Zeit, die sie an ihren Tischen beim Essen oder Trinken verbringen);
  • kein Betrieb von Unternehmen, die Besucher bedienen, wo:
    • keine Markierungen zum Schlangestehen mit der Einhaltung einer zwischenmenschlichen Distanz von mindestens 1,5 Meter aufgetragen sind;
    • Mitarbeiter mit persönlichen Schutzmitteln nicht versorgt werden;
    • gebrauchte persönliche Schutzmittel zentralisiert in Sonderbehälter nicht gesammelt werden;
  • kein Besuch von Bildungseinrichtungen für Menschengruppen von über 20 Personen, außer vorschulischen Erziehungseinrichtungen, allgemeinen Mittelschulbildungseinrichtungen sowie außerschulischen Bildungseinrichtungen und spezialisierten Kunstbildungseinrichtungen;
  • es werden planmäßige Hospitalisierungen beschränkt (außer der Hilfeleistung für Schwangere, Neugeborene, Patienten mit Tumorerkrankungen, palliativ Kranke sowie mit Ausnahme der Fälle, die Lebensrisiken für Patienten darstellen);
  • kein Betrieb von Sportclubs und Fitnesszentren, die es nicht ermöglichen, die Besucherzahl in ihren Sälen auf eine Person pro 20 m² der Raumfläche zu beschränken;
  • kein Besuch von zeitweiligen Haft- und Aufenthaltsstellen für Ausländer und Staatenlose, die sich in der Ukraine illegal aufhalten, sowie von zeitweiligen Aufenthaltsstellen für Flüchtlinge, mit Ausnahme der Personen, die eine Rechtshilfe für diejenigen leisten, die sich in solchen Stellen aufhalten.
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