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Verfahren über die Erteilung von Arbeitserlaubnissen geändert
Mit der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 42 vom 28. Januar 2015, die am 11. Februar 2015 in Kraft getreten ist, hat man einige Fragen der Wirtschaftsführung in der Ukraine vereinfacht.
Die Verordnung ändert zum Teil die bis jetzt geltende Ordnung über die Erteilung, Verlängerung und Aufhebung von Arbeitserlaubnissen für ausländische Arbeitnehmer in der Ukraine.
Die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis wurde abgeschafft
Die Staatsgebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis wird von nun an in folgenden Fällen nicht erhoben:
- bei der Einreichung von Unterlagen durch Asylbewerber oder Schutzsuchende;
- bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis.
Begründung für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Außerdem wurde mit der Verordnung Nr. 42 eine Reihe von Kriterien festgelegt, die für die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers als zweckmäßig und begründet zu erachten sind. Die Beschäftigung eines ausländischen Staatsangehörigen in der Ukraine gilt als begründet und zweckmäßig, wenn:
- er sich um eine Position des Geschäftsführers, stellvertretenden Geschäftsführer oder eine andere leitende Position bewirbt, sofern dieser Ausländer oder Staatenloser der Gründer/Gesellschafter der Gesellschaft bzw. Organization ist;
- der Ausländer sich um eine Stelle bewirbt, die die Schaffung von Urheberrechten und/oder verwandten Schutzrechten als seine Arbeitspflichten voraussieht;
- der ausländische Arbeitnehmer sich um eine Stelle des Geschäftsführers oder eine andere Stelle, die im Verzeichnis von Berufen als Experte im Bereich von Rechensystemen oder Softwareentwicklung enthalten ist, bewirbt;
- der ausländische Arbeitnehmer über das Diplom einer Universität verfügt, die zu den Top 100 mit Weltrating gehört, unter anderem Times Higher Education, Academic Ranking of World Universities by the Center for World-Class Universities at Shanghai Jiao Tong University, QS World University Rankings by Faculty, Webometrics Ranking of World Universities.
Verkürzung der Fristen
Mit der Verordnung Nr. 42 wurden die Fristen für die Einreichung der Unterlagen und Beschlussfassung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt verkürzt:
- die Unterlagen für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis sind an das zuständige Arbeitsamt innerhalb von 20 Kalendertagen (zuvor – 30 Kalendertagen) einzureichen;
- eine Entscheidung über die Erteilung, Antragsablehnung, Verlängerung oder Aufhebung der Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitsamt innerhalb von sieben Arbeitstagen (zuvor – 15 Kalendertagen) zu treffen;
- die Entscheidung des Arbeitsamtes wird innerhalb von zwei Arbeitstagen (zuvor innerhalb von drei Arbeitstagen) verschickt;
- die Gebühr für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist auf das Konto des Arbeitsamtes innerhalb von zehn Arbeitstagen (zuvor – 30 Kalendertagen) zu überweisen;
- die Erteilung und Ausgabe der Arbeitserlaubnis wird vom Arbeitsamt innerhalb von drei Arbeitstagen (zuvor – zehn Arbeitstagen) nach der Überweisung der Staatsgebühr vorgenommen.