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Steuerbefreiung von Rüstungsgütern
Seit dem 1. März 2015 wurde die Einfuhr von Rüstungsgütern für Verteidigungszwecke in die Ukraine ohne die Zahlung des Einfuhrzolls und der Einfuhrumsatzsteuer möglich. Die noch im September 2014 verabschiedete Änderung des Steuergesetzbuches, die auf die Steuerbefreiung des Einfuhrzolls und der Umsatzsteuer bei Produktionen für Verteidigungszwecke gerichtet waren, kam aufgrund von Kollisionen mit einzelnen Normen nicht zur ordnungsgemäßen Anwendung.
Nachdem die entsprechenden Änderungen in das Steuergesetzbuch der Ukraine eingetragen wurden und die Ukraine die Russische Föderation als Angreifer-Staat anerkannt hat, konnten die gegebenen rechtlichen Kollisionen gelöst werden.
Rüstungsgüter für Verteidigungszwecke, die als solche im ukrainischen Gesetz über die staatliche Verteidigungsaufträge vom 3. März 1999 definiert sind und solche die in verschiedene Gruppen, in Warenpositionen und Unterkategorien der ukrainischen Warenqualifikation eingeteilt sind, sind von der Besteuerung des Einfuhrzolls und der Umsatzsteuer befreit.
Von der Besteuerung befreit werden u.a. unbemannte Flugapparate, Ferngläser, Infrarotsichtgeräte, Nachtsichtgeräte, Zielfernrohre und andere optische Geräte für Militärwaffen, wie auch ergänzende Komponenten der Militär- und Spezialtechnik.
Rüstungsgüter, die aus der Russischen Föderation stammen, werden weiterhin auf allgemeiner Grundlage besteuert. Je nach Kategorie der Ware reicht der Umfang des Einfuhrzolls für solche Waren von 6,5 % bis 30 %. Die Umsatzsteuer wird zudem in Höhe von 20% berechnet.